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KFGNorm
KFG 1967 §1 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Dr. Schmelz, Dr. Reichel, Onder und Dr. Baumgartner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Finanzoberkommissär Dr. Feitzinger, über die Beschwerde der AK in L, vertreten durch Dr. Franz Wallentin, Rechtsanwalt in Zell am Ziller, Gerlosstraße 4 b, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom 26. November 1975, Zl. 78.445/3-IV/7/75, betreffend Entscheidung nach § 1 Abs. 4 KFG 1967 (mitbeteiligte Partei: JL in S, vertreten durch Dr. Friedrich Hohenauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, Templstraße 16), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Dr. Schmelz, Dr. Reichel, Onder und Dr. Baumgartner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Finanzoberkommissär Dr. Feitzinger, über die Beschwerde der AK in L, vertreten durch Dr. Franz Wallentin, Rechtsanwalt in Zell am Ziller, Gerlosstraße 4 b, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom 26. November 1975, Zl. 78.445/3-IV/7/75, betreffend Entscheidung nach Paragraph eins, Absatz 4, KFG 1967 (mitbeteiligte Partei: JL in S, vertreten durch Dr. Friedrich Hohenauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, Templstraße 16), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- und dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 2.265,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach dem Beschwerdevorbringen begehrte die Beschwerdeführerin mit der beim Landesgericht Innsbruck zur GZ. 1 Cg 491/74 eingebrachten Klage von der mitbeteiligten Partei als Halter des Raupenbaggers Liebherr, Type R 921, Ersatz für einen Schaden, der dem Lkw der Beschwerdeführerin bei einem Unfall am 3. Oktober 1973 durch den erwähnten Raupenbagger zugefügt worden sei. Das Landesgericht Innsbruck richtete mit Schreiben vom 20. März 1975 an die belangte Behörde das Ersuchen, gemäß § 1 Abs. 4 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, darüber zu entscheiden, ob der „LIEBHERR“ Kettenbagger R 921 als Kraftfahrzeug im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967 zu gelten habe.Nach dem Beschwerdevorbringen begehrte die Beschwerdeführerin mit der beim Landesgericht Innsbruck zur GZ. 1 Cg 491/74 eingebrachten Klage von der mitbeteiligten Partei als Halter des Raupenbaggers Liebherr, Type R 921, Ersatz für einen Schaden, der dem Lkw der Beschwerdeführerin bei einem Unfall am 3. Oktober 1973 durch den erwähnten Raupenbagger zugefügt worden sei. Das Landesgericht Innsbruck richtete mit Schreiben vom 20. März 1975 an die belangte Behörde das Ersuchen, gemäß Paragraph eins, Absatz 4, KFG 1967, Bundesgesetzblatt , Nr. 267, darüber zu entscheiden, ob der „LIEBHERR“ Kettenbagger R 921 als Kraftfahrzeug im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967 zu gelten habe.
Mit Bescheid vom 26. November 1975 sprach die belangte Behörde aus, daß das vorangeführte Fahrzeug im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Unfall nicht als Kraftfahrzeug im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967 gelte. In der Begründung wurde ausgeführt, daß es sich bei dem gegenständlichen Raupenbagger um eine Baumaschine mit Kettenlaufwerk handle. Dieses Fahrzeug sei nach seinen technischen Merkmalen nur zur Verwendung innerhalb von Betriebsanlagen auf Baustellen oder auf als Baustellen gekennzeichneten Straßenstücken bestimmt. Durch seine Bauart würde bei einer Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr eine Beschädigung der Fahrbahnoberfläche hervorgerufen werden. Ungeachtet dessen habe es sich aber beim Unfallsort auch nicht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr gehandelt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend macht. Bei dem fraglichen Bagger handle es sich um eine selbstfahrende Arbeitsmaschine gemäß § 2 Z. 21 KFG 1967. Das Fahrzeug sei zu Ausbaggerarbeiten verwendet worden. Es ergebe sich aus der Natur eines solchen Fahrzeuges, daß es zumindest auch auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werde und im Beschwerdefall auch verwendet worden sei. Die Verwendung auf solchen Straßen sei zudem für die Einstufung als selbstfahrende Arbeitsmaschine gemäß § 2 Z. 21 KFG 1967 nicht Voraussetzung. Dem angefochtenen Bescheid sei überdies zu entnehmen, daß der belangten Behörde ein „Typenbuch“ vorgelegen sei. Wenn es sich aber bei diesem Fahrzeug um eine genehmigte Type handle, dann sei die Einholung einer Entscheidung der belangten Behörde unzulässig gewesen und die Entscheidung selbst rechtswidrig.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend macht. Bei dem fraglichen Bagger handle es sich um eine selbstfahrende Arbeitsmaschine gemäß Paragraph 2, Ziffer 21, KFG 1967. Das Fahrzeug sei zu Ausbaggerarbeiten verwendet worden. Es ergebe sich aus der Natur eines solchen Fahrzeuges, daß es zumindest auch auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werde und im Beschwerdefall auch verwendet worden sei. Die Verwendung auf solchen Straßen sei zudem für die Einstufung als selbstfahrende Arbeitsmaschine gemäß Paragraph 2, Ziffer 21, KFG 1967 nicht Voraussetzung. Dem angefochtenen Bescheid sei überdies zu entnehmen, daß der belangten Behörde ein „Typenbuch“ vorgelegen sei. Wenn es sich aber bei diesem Fahrzeug um eine genehmigte Type handle, dann sei die Einholung einer Entscheidung der belangten Behörde unzulässig gewesen und die Entscheidung selbst rechtswidrig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Vorliegen der Gegenschrift der belangten Behörde und der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei erwogen:
Der in der Beschwerde zuletzt gemachte Einwand, die belangte Behörde hätte nicht entscheiden dürfen, beruht auf der - allerdings unrichtigen - Annahme, daß der belangten Behörde ein „Typenbuch“ vorgelegen sei. Die Beschwerdeführerin schließt offenbar aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellungen der belangten Behörde über die technischen Merkmale des in Rede stehenden Fahrzeuges, dieses gehöre einer bereits genehmigten Type an. Die Feststellungen über die technischen Merkmale traf aber die belangte Behörde auf Grund einer ihr vom antragstellenden Gericht zur Verfügung gestellten „Bedienungsanleitung“, die nicht einer Typengenehmigung oder einem Typenschein („Typenbuch“) im Sinne der §§ 29 und 30 KFG 1967 gleichgesetzt werden kann. Insoweit haftet somit dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit an.Der in der Beschwerde zuletzt gemachte Einwand, die belangte Behörde hätte nicht entscheiden dürfen, beruht auf der - allerdings unrichtigen - Annahme, daß der belangten Behörde ein „Typenbuch“ vorgelegen sei. Die Beschwerdeführerin schließt offenbar aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellungen der belangten Behörde über die technischen Merkmale des in Rede stehenden Fahrzeuges, dieses gehöre einer bereits genehmigten Type an. Die Feststellungen über die technischen Merkmale traf aber die belangte Behörde auf Grund einer ihr vom antragstellenden Gericht zur Verfügung gestellten „Bedienungsanleitung“, die nicht einer Typengenehmigung oder einem Typenschein („Typenbuch“) im Sinne der Paragraphen 29 und 30 KFG 1967 gleichgesetzt werden kann. Insoweit haftet somit dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit an.
Auch der weitere Einwand der Beschwerdeführerin, der Raupenbagger der mitbeteiligten Partei sei eine „selbstfahrende Arbeitsmaschine“ im Sinne des § 2 Z. 21 KFG 1967, geht fehl. Gemäß § 2 Z. 21 KFG 1967 gilt als eine selbstfahrende Arbeitsmaschine ein Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Durchführung von nicht in der Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen bestehenden Arbeitsvorgängen bestimmt ist. Es muß sich demnach bei dem Fahrzeug, soll es als eine selbstfahrende Arbeitsmaschine nach dieser Begriffsumschreibung gelten, Jedenfalls um ein Kraftfahrzeug, somit um ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug (§ 2 Z. 1 leg. cit.) handeln. Demnach gibt es zwei Möglichkeiten, ein Fahrzeug als Kraftfahrzeug anzusehen, nämlich entweder wenn es ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes Fahrzeug ist oder, wenn es auf Straßen tatsächlich verwendet wird (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1974, Slg. 8650/A). Daß der in Rede stehende Raupenbagger seiner Bauart und Ausrüstung nach weder zur Beförderung von Personen oder Gütern noch sonst zur Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bestimmt ist, ergibt sich schon aus den Feststellungen der belangten Behörde über die technischen Merkmale des Fahrzeuges. Gegenteiliges behauptet im übrigen auch die Beschwerdeführerin nicht. Sie meint allerdings, es ergebe sich aus der „Natur eines solchen Fahrzeuges, daß es zumindest auch auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird und im gegenständlichen Fall auch verwendet wurde“. Dem ist entgegenzuhalten, daß die Beschwerdeführerin nachweislich vorn Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, das die belangte Behörde durchgeführt hat, Kenntnis hatte, und daß sie trotz des ausdrücklichen Hinweises der belangten Behörde - auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen gehe sie davon aus, daß es sich bei dem Unfallsort (Baustelle) nicht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handle - es unterließ, sich dazu zu äußern. Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei diesem Sachverhalt als erwiesen annahm, daß sich der Unfall nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ereignete und daß der am Unfall beteiligte Raupenbagger der mitbeteiligten Partei zum Unfallszeitpunkt auch nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr tatsächlich verwendet wurde. Damit aber war auch die Feststellung der belangten Behörde, das Fahrzeug „Raupenbagger-Liebherr, Type R 921“ gelte im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Unfall nicht als Kraftfahrzeug im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967 - darin erschöpft sich der Gehalt des angefochtenen Bescheides - nicht rechtswidrig.Auch der weitere Einwand der Beschwerdeführerin, der Raupenbagger der mitbeteiligten Partei sei eine „selbstfahrende Arbeitsmaschine“ im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 21, KFG 1967, geht fehl. Gemäß Paragraph 2, Ziffer 21, KFG 1967 gilt als eine selbstfahrende Arbeitsmaschine ein Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Durchführung von nicht in der Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen bestehenden Arbeitsvorgängen bestimmt ist. Es muß sich demnach bei dem Fahrzeug, soll es als eine selbstfahrende Arbeitsmaschine nach dieser Begriffsumschreibung gelten, Jedenfalls um ein Kraftfahrzeug, somit um ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug (Paragraph 2, Ziffer eins, leg. cit.) handeln. Demnach gibt es zwei Möglichkeiten, ein Fahrzeug als Kraftfahrzeug anzusehen, nämlich entweder wenn es ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes Fahrzeug ist oder, wenn es auf Straßen tatsächlich verwendet wird vergleiche , Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1974, Slg. 8650/A). Daß der in Rede stehende Raupenbagger seiner Bauart und Ausrüstung nach weder zur Beförderung von Personen oder Gütern noch sonst zur Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bestimmt ist, ergibt sich schon aus den Feststellungen der belangten Behörde über die technischen Merkmale des Fahrzeuges. Gegenteiliges behauptet im übrigen auch die Beschwerdeführerin nicht. Sie meint allerdings, es ergebe sich aus der „Natur eines solchen Fahrzeuges, daß es zumindest auch auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird und im gegenständlichen Fall auch verwendet wurde“. Dem ist entgegenzuhalten, daß die Beschwerdeführerin nachweislich vorn Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, das die belangte Behörde durchgeführt hat, Kenntnis hatte, und daß sie trotz des ausdrücklichen Hinweises der belangten Behörde - auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen gehe sie davon aus, daß es sich bei dem Unfallsort (Baustelle) nicht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handle - es unterließ, sich dazu zu äußern. Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei diesem Sachverhalt als erwiesen annahm, daß sich der Unfall nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ereignete und daß der am Unfall beteiligte Raupenbagger der mitbeteiligten Partei zum Unfallszeitpunkt auch nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr tatsächlich verwendet wurde. Damit aber war auch die Feststellung der belangten Behörde, das Fahrzeug „Raupenbagger-Liebherr, Type R 921“ gelte im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Unfall nicht als Kraftfahrzeug im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967 - darin erschöpft sich der Gehalt des angefochtenen Bescheides - nicht rechtswidrig.
Die Beschwerde erwies sich daher zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war. Die Beschwerde erwies sich daher zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze, BGBl. Nr. 4/1975.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,.
Wien, am 18. November 1976
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976000295.X00Im RIS seit
08.07.2022Zuletzt aktualisiert am
08.07.2022