TE Vwgh Erkenntnis 1976/11/22 1047/76

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Veröffentlicht am 22.11.1976
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §63 Abs1;
WRG 1959 §117;
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. WRG 1959 § 117 heute
  2. WRG 1959 § 117 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  4. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  5. WRG 1959 § 117 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  6. WRG 1959 § 117 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 117 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Knoll, Dr. Leibrecht, Dr. Hoffmann und DDr. Hauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungsoberkommissär Dr. Oswald, über die Beschwerde des JJ in X, vertreten durch Dr. Jakob Oberhofer, Rechtsanwalt in Lienz, Hauptplatz 18, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19. März 1976, Z1. 410.158/01-14/1976, betreffend die Festsetzung einer Entschädigung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren (mitbeteiligte Partei: Republik Österreich - Bundeswasserbauverwaltung, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien I, Rosenbursenstraße 1), zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Knoll, Dr. Leibrecht, Dr. Hoffmann und DDr. Hauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungsoberkommissär Dr. Oswald, über die Beschwerde des JJ in römisch zehn, vertreten durch Dr. Jakob Oberhofer, Rechtsanwalt in Lienz, Hauptplatz 18, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19. März 1976, Z1. 410.158/01-14/1976, betreffend die Festsetzung einer Entschädigung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren (mitbeteiligte Partei: Republik Österreich - Bundeswasserbauverwaltung, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien römisch eins, Rosenbursenstraße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seinen Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.490,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Kundmachung vom 6. November 1975 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 42 AVG 1950 zu einer Verhandlung am 2. Dezember 1975 geladen. Gegenstand dieser Verhandlung war der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Drau-Regulierung im Bereich von Burgfrieden, welcher in der Kundmachung näher beschrieben wurde. Der Kundmachung konnte auch entnommen werden, dass durch die Verbauungsmaßnahmen die - dem Beschwerdeführer gehörige - Grundparzelle nnn in der Katastralgemeinde X im Ausmaß von 11.414 m2 beansprucht und dass die. mündliche Verhandlung gemäß §§ 41, 42, 99 Abs. 1 lit. a, 107 und 117 WRG 1959 durchgeführt werden soll. Der auf verschiedenen Blättern eingehefteten Verhandlungsschrift zufolge lag bei dieser Verhandlung am 2. Dezember 1975 auch ein Gutachten der Bezirksforstinspektion Lienz vom 6. November 1975 auf, wonach der Beschwerdeführer für sein Grundstück nnn im Ausmaß von 11.414 m2 S 8,50 pro Quadratmeter als "Ablösepreis" bezahlt erhalten sollte. In diesem Schätzungsgutachten wurde ausgeführt, dass das relativ einheitliche Bestandsbild die Einstufung in sechs Wertkategorien gestatte, wobei unter Punkt 6 alle jene Flächen fielen, die 1965/66 durch Hochwasser in Mitleidenschaft gezogen worden seien. Laut Parzellenverzeichnis seien diese größtenteils als unproduktiv eingestuft, inzwischen stocke ein neun- bis zehnjähriger gleichförmiger Erlenjungwuchs mit Kiefern und Lärcheneinsprengungen. Bei dem Grundstück des Beschwerdeführers, welches namentlich nicht genannt wurde, ging der Amtssachverständige von einem Bodenwert samt dauerndem Nutzentgang von S 7,70 und einer Hiebsunreife im Ausmaß von 0,80 aus, woraus sich ein Quadratmeterpreis von S 8,50 zusammensetzte. Auf einem weiteren Blatt der Verhandlungsschrift findet sich die Unterschrift des Beschwerdeführers unterhalb des Satzes "Die erschienenen Grundeigentümer sind mit dem Projekt und dem Schätzungsgutachten der BFI Lienz einverstanden." Mit Kundmachung vom 6. November 1975 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Bestimmungen des Paragraph 42, AVG 1950 zu einer Verhandlung am 2. Dezember 1975 geladen. Gegenstand dieser Verhandlung war der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Drau-Regulierung im Bereich von Burgfrieden, welcher in der Kundmachung näher beschrieben wurde. Der Kundmachung konnte auch entnommen werden, dass durch die Verbauungsmaßnahmen die - dem Beschwerdeführer gehörige - Grundparzelle nnn in der Katastralgemeinde römisch zehn im Ausmaß von 11.414 m2 beansprucht und dass die. mündliche Verhandlung gemäß Paragraphen 41, 42, 99, Absatz eins, Litera a,, 107 und 117 WRG 1959 durchgeführt werden soll. Der auf verschiedenen Blättern eingehefteten Verhandlungsschrift zufolge lag bei dieser Verhandlung am 2. Dezember 1975 auch ein Gutachten der Bezirksforstinspektion Lienz vom 6. November 1975 auf, wonach der Beschwerdeführer für sein Grundstück nnn im Ausmaß von 11.414 m2 S 8,50 pro Quadratmeter als "Ablösepreis" bezahlt erhalten sollte. In diesem Schätzungsgutachten wurde ausgeführt, dass das relativ einheitliche Bestandsbild die Einstufung in sechs Wertkategorien gestatte, wobei unter Punkt 6 alle jene Flächen fielen, die 1965/66 durch Hochwasser in Mitleidenschaft gezogen worden seien. Laut Parzellenverzeichnis seien diese größtenteils als unproduktiv eingestuft, inzwischen stocke ein neun- bis zehnjähriger gleichförmiger Erlenjungwuchs mit Kiefern und Lärcheneinsprengungen. Bei dem Grundstück des Beschwerdeführers, welches namentlich nicht genannt wurde, ging der Amtssachverständige von einem Bodenwert samt dauerndem Nutzentgang von S 7,70 und einer Hiebsunreife im Ausmaß von 0,80 aus, woraus sich ein Quadratmeterpreis von S 8,50 zusammensetzte. Auf einem weiteren Blatt der Verhandlungsschrift findet sich die Unterschrift des Beschwerdeführers unterhalb des Satzes "Die erschienenen Grundeigentümer sind mit dem Projekt und dem Schätzungsgutachten der BFI Lienz einverstanden."

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 3. Dezember 1975 wurde unter Punkt I die wasserrechtliche Bewilligung erteilt und unter Punkt II unter anderem festgestellt, dass für das Grundstück nnn für 11.414 m2 vom Regulierungsunternehmen ein Ablösepreis von S 8,50/m2 zu bezahlen ist. Gegen diesen Punkt II richtete sich die Berufung des Beschwerdeführers, in der er im wesentlichen ausführte, der Ablösebetrag sei für Flächen ohne oder mit unbedeutender Bestockung festgestellt worden. Von den 11.414 m2 des Grundstückes nnn seien jedoch zirka 40 a mit über fünfzigjährigem Nadelholzbestand, durchsetzt mit einigen Erlen, bestockt. Dieser gut wachsende Bestand sei im Zuge einer Vorleistung auf die verhandlungsgegenständliche Drauregulierung abgeholzt und teilweise als Flussbett verwendet worden. Zu entschädigen sei nach Meinung des Beschwerdeführers selbstverständlich der über fünfzigjährige Nadelholzbestand. Dass es sich bei den schon früher durchgeführten Verbauungsmaßnahmen um einen Teil bzw. eine Vorleistung auf das gegenständliche Regulierungsverfahren gehandelt habe, gehe eindeutig daraus hervor, dass die wasserrechtliche Bewilligung alle in Anspruch genommenen Flächen, also auch die im Zuge dieser Vorleistungen beanspruchten Flächen, zum Gegenstand habe. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Punktes II für das Grundstück nnn der Katastralgemeinde X zu beheben und nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens der Bezirksforstinspektion Lienz oder eventuell unter Zugrundelegung der für bestockte Waldflächen vergleichbaren Schätzwerte den Ablösebetrag für das Grundstück bzw. eine Teilfläche von rund 4000 m2 neu festzustellen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 3. Dezember 1975 wurde unter Punkt römisch eins die wasserrechtliche Bewilligung erteilt und unter Punkt römisch zwei unter anderem festgestellt, dass für das Grundstück nnn für 11.414 m2 vom Regulierungsunternehmen ein Ablösepreis von S 8,50/m2 zu bezahlen ist. Gegen diesen Punkt römisch zwei richtete sich die Berufung des Beschwerdeführers, in der er im wesentlichen ausführte, der Ablösebetrag sei für Flächen ohne oder mit unbedeutender Bestockung festgestellt worden. Von den 11.414 m2 des Grundstückes nnn seien jedoch zirka 40 a mit über fünfzigjährigem Nadelholzbestand, durchsetzt mit einigen Erlen, bestockt. Dieser gut wachsende Bestand sei im Zuge einer Vorleistung auf die verhandlungsgegenständliche Drauregulierung abgeholzt und teilweise als Flussbett verwendet worden. Zu entschädigen sei nach Meinung des Beschwerdeführers selbstverständlich der über fünfzigjährige Nadelholzbestand. Dass es sich bei den schon früher durchgeführten Verbauungsmaßnahmen um einen Teil bzw. eine Vorleistung auf das gegenständliche Regulierungsverfahren gehandelt habe, gehe eindeutig daraus hervor, dass die wasserrechtliche Bewilligung alle in Anspruch genommenen Flächen, also auch die im Zuge dieser Vorleistungen beanspruchten Flächen, zum Gegenstand habe. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Punktes römisch zwei für das Grundstück nnn der Katastralgemeinde römisch zehn zu beheben und nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens der Bezirksforstinspektion Lienz oder eventuell unter Zugrundelegung der für bestockte Waldflächen vergleichbaren Schätzwerte den Ablösebetrag für das Grundstück bzw. eine Teilfläche von rund 4000 m2 neu festzustellen.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen. Als Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Berufungswerber sei zur mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 1975 ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG 1950 geladen worden. Er habe jedoch bei dieser Verhandlung nicht nur keine Einwendungen erhoben, sondern - wie aus der Verhandlungsschrift hervorgehe dem Regulierungsvorhaben und dem Schätzungsgutachten der Bezirksforstinspektion Lienz zugestimmt. Die Zustimmung bedeute aber den Verzicht auf Einwendungen. Wie ein Größenschluss aus § 42 Abs. 1 AVG 1950 ergebe, träten auch im Falle der Zustimmung die Präklusionsfolgen, nach der angeführten Gesetzesstelle ein. Da somit die eingetretene Präklusion von der Berufungsbehörde zu beachten sei, sei die Berufung ohne weitere Erörterung in der Sache selbst als unzulässig zurückzuweisen. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz eins, AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen. Als Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Berufungswerber sei zur mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 1975 ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, AVG 1950 geladen worden. Er habe jedoch bei dieser Verhandlung nicht nur keine Einwendungen erhoben, sondern - wie aus der Verhandlungsschrift hervorgehe dem Regulierungsvorhaben und dem Schätzungsgutachten der Bezirksforstinspektion Lienz zugestimmt. Die Zustimmung bedeute aber den Verzicht auf Einwendungen. Wie ein Größenschluss aus Paragraph 42, Absatz eins, AVG 1950 ergebe, träten auch im Falle der Zustimmung die Präklusionsfolgen, nach der angeführten Gesetzesstelle ein. Da somit die eingetretene Präklusion von der Berufungsbehörde zu beachten sei, sei die Berufung ohne weitere Erörterung in der Sache selbst als unzulässig zurückzuweisen.

In der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Im wesentlichen wird ausgeführt, es sei unrichtig, dass der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 1975 einem Schätzungsgutachten der Bezirksforstinspektion zugestimmt habe. Ein Verzicht auf Einwendungen gegen die der Bemessung des Ablösepreises zu Grunde liegende Schätzung sei von Seiten des Beschwerdeführers nie abgegeben worden. Richtig sei lediglich, dass der Beschwerdeführer bei der Verhandlung am 2. Dezember 1975 anwesend gewesen sei und durch seine Unterschrift die Anwesenheit bekundet habe. Darüber hinausgehende Erklärungen seien mit der Unterschriftsleistung nicht verbunden gewesen, Der damalige Verhandlungsleiter habe erklärt, dass Einwendungen gegen das Regulierungsverfahren nicht gemacht werden könnten. Der Beschwerdeführer habe - wie alle anderen Grundbesitzer - diese Belehrung ebenso zur Kenntnis nehmen müssen. Der Beschwerdeführer habe sich damals noch genau danach erkundigt, was er als Entschädigung für die Inanspruchnahme seines Grundes erhalten würde, wenn er sich schon mit der Abtretung abfinden müsste. Vom Verhandlungsleiter sei erklärt worden, dass dies von einer durchzuführenden Schätzung abhängig sei. Als sachverständiger Schätzmann habe an der fraglichen Verhandlung der Förster K von der Bezirksforstinspektion Lienz teilgenommen. Der Genannte habe über Befragung durch den Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt, dass die Schätzung noch nicht durchgeführt sei und erst später im Beisein des Beschwerdeführers durchgeführt werden würde. Der Beschwerdeführer habe noch mit dem Schätzmann vereinbart, dass er vom Schätzungstermin verständigt werden sollte. Der Beschwerdeführer habe bei der Verhandlung lediglich zugestimmt, dass die Schätzung durchgeführt werde, habe jedoch darauf bestanden, dass er an der Schätzung teilnehmen könne und habe sich somit allfällige Einwendungen gegen das Schätzungsergebnis ausdrücklich vorbehalten. Es sei sittenwidrig, einen Verzicht des Beschwerdeführers auf Einwendungen gegen den Schätzwert zu Grunde zu legen, wenn das Gutachten bei der Unterschriftsleistung noch gar nicht vorgelegen sei. Das Schätzungsergebnis sei vor Unterschriftsleistung gar nicht festgestanden, möglicherweise sei die Schätzung erst nachträglich ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers durchgeführt worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei erstatteten Gegenschriften erwogen:

Im vorliegenden Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen hat. Es war daher ausschließlich die Frage zu prüfen, ob dies mit Recht geschehen ist oder nicht.

Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausführt, gelangte sie deshalb zur Ansicht, dass Einwendungen gegen das Schätzungsgutachten nicht vorliegen, weil der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Behörde erster Instanz der Verhandlungsschrift zufolge ausdrücklich erklärt habe, mit dem Schätzungsgutachten einverstanden zu sein. Die belangte Behörde sei davon ausgegangen, dass die Niederschrift im Sinne des § 15 AVG 1950 über den Verlauf der Verhandlung den vollen Beweis liefere. Auch in der Berufung sei die Richtigkeit der Niederschrift und insbesondere der beurkundeten Zustimmung zum Schätzungsgutachten nicht bestritten worden. Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausführt, gelangte sie deshalb zur Ansicht, dass Einwendungen gegen das Schätzungsgutachten nicht vorliegen, weil der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Behörde erster Instanz der Verhandlungsschrift zufolge ausdrücklich erklärt habe, mit dem Schätzungsgutachten einverstanden zu sein. Die belangte Behörde sei davon ausgegangen, dass die Niederschrift im Sinne des Paragraph 15, AVG 1950 über den Verlauf der Verhandlung den vollen Beweis liefere. Auch in der Berufung sei die Richtigkeit der Niederschrift und insbesondere der beurkundeten Zustimmung zum Schätzungsgutachten nicht bestritten worden.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann es dahingestellt bleiben, ob die Verhandlungsschrift vom 2. Dezember 1975 einen vollen Beweis im Sinne des § 15 AVG 1950 liefert (der Verhandlungsschrift kann entgegen der Vorschrift des § 14 AVG 1950 insbesondere nicht entnommen werden, ob sie verlesen wurde oder nicht und ob sich der Beschwerdeführer sowie die sonstigen betroffenen Liegenschaftseigentümer vor Schluss der Verhandlung entfernt haben), weil der Beschwerdeführer in seiner Berufung nicht das Gutachten der Bezirksforstinspektion Lienz im Hinblick auf den Zeitpunkt der Schätzung in Zweifel zog, sondern die ihm zu leistende Entschädigung. Mit seinem Vorbringen, dass in dem von der Behörde erster Instanz festgesetzten Geldbetrag eine Entschädigung für Leistungen nicht berücksichtigt worden sei, die er als Vorleistung durch Abholzen eines 50-jährigen Nadelholzbestandes erbringen habe müssen, konnte der Beschwerdeführer nicht als präkludiert angesehen werden, weil diese Ausführungen durch die Zustimmung in der mündlichen Verhandlung nicht gedeckt sind. Die belangte Behörde war daher verpflichtet, über die Berufung sachlich abzusprechen. Kam aber eine Zurückweisung der Berufung wegen Unzulässigkeit nicht in Betracht, dann hätte die Berufungsbehörde auch beachten müssen, dass mit dem genannten Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol entgegen den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes (§ 65 WRG 1959) eine Enteignung gar nicht ausgesprochen worden war, sodass die Entscheidung über die Entschädigung nach § 117 WRG 1959 schon aus diesem Grunde aufzuheben gewesen wäre; die Festsetzung einer Entschädigung setzt nämlich voraus, dass überhaupt eine Enteignung verfügt wurde (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. März 1958, Slg. N. F. Nr. 4596/A und vom 8. Mai 1958, Slg. N. F. Nr. 4663/A, u.a. m.). Es erübrigte sich daher auf das Beschwerdevorbringen betreffend den Verlauf der Verhandlung am 2. Dezember 1975 näher einzugehen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann es dahingestellt bleiben, ob die Verhandlungsschrift vom 2. Dezember 1975 einen vollen Beweis im Sinne des Paragraph 15, AVG 1950 liefert (der Verhandlungsschrift kann entgegen der Vorschrift des Paragraph 14, AVG 1950 insbesondere nicht entnommen werden, ob sie verlesen wurde oder nicht und ob sich der Beschwerdeführer sowie die sonstigen betroffenen Liegenschaftseigentümer vor Schluss der Verhandlung entfernt haben), weil der Beschwerdeführer in seiner Berufung nicht das Gutachten der Bezirksforstinspektion Lienz im Hinblick auf den Zeitpunkt der Schätzung in Zweifel zog, sondern die ihm zu leistende Entschädigung. Mit seinem Vorbringen, dass in dem von der Behörde erster Instanz festgesetzten Geldbetrag eine Entschädigung für Leistungen nicht berücksichtigt worden sei, die er als Vorleistung durch Abholzen eines 50-jährigen Nadelholzbestandes erbringen habe müssen, konnte der Beschwerdeführer nicht als präkludiert angesehen werden, weil diese Ausführungen durch die Zustimmung in der mündlichen Verhandlung nicht gedeckt sind. Die belangte Behörde war daher verpflichtet, über die Berufung sachlich abzusprechen. Kam aber eine Zurückweisung der Berufung wegen Unzulässigkeit nicht in Betracht, dann hätte die Berufungsbehörde auch beachten müssen, dass mit dem genannten Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol entgegen den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes (Paragraph 65, WRG 1959) eine Enteignung gar nicht ausgesprochen worden war, sodass die Entscheidung über die Entschädigung nach Paragraph 117, WRG 1959 schon aus diesem Grunde aufzuheben gewesen wäre; die Festsetzung einer Entschädigung setzt nämlich voraus, dass überhaupt eine Enteignung verfügt wurde vergleiche , Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. März 1958, Slg. N. F. Nr. 4596/A und vom 8. Mai 1958, Slg. N. F. Nr. 4663/A, u.a. m.). Es erübrigte sich daher auf das Beschwerdevorbringen betreffend den Verlauf der Verhandlung am 2. Dezember 1975 näher einzugehen.

Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 lit. a VwGG 1965 aufzuheben. Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben.

Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975. Die Abweisung des Mehrbegehrens umfasst jene Teile des gestellten Antrages, die über den gesetzlich festgelegten Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand hinausgehen. Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,. Die Abweisung des Mehrbegehrens umfasst jene Teile des gestellten Antrages, die über den gesetzlich festgelegten Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand hinausgehen.

Wien, am 22. November 1976

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976001047.X00

Im RIS seit

29.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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