TE Vfgh Beschluss 2006/9/7 B1448/06

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Veröffentlicht am 07.09.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug" / ZurückweisungsB
VfGG §85 Abs2 / Vergabewesen

Spruch

Dem in der Beschwerdesache der P T GmbH, ..., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. J P, Dr. M O und Mag. N H, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 7. August 2006, Zl. ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

I. Die beschwerdeführende Gesellschaft beantragte die Nichtigerklärung der im Verfahren zur Vergabe einer Dienstleistungskonzession im Wege eines offenen Verfahrens im Unterschwellenbereich betreffend das "Entfernen und die Verwahrung verkehrsbehindernd abgestellter Fahrzeuge im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Innsbruck" getroffenen Zuschlagsentscheidung. Der unabhängige Verwaltungssenat in Tirol wies diesen Antrag (sowie einen Antrag auf Rückzahlung der besonderen Verwaltungsabgabe) wegen Unzuständigkeit zurück.

Dagegen richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, worin u.a. die Bescheidaufhebung begehrt wird.

In der Beschwerde wird auch der Antrag gestellt, dieser gemäß §85 Abs2 VfGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die belangte Behörde hat trotz Aufforderung keine Äußerung zu diesem Antrag abgegeben.

II. 1. Gemäß §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2. Zur Vollzugstauglichkeit führt die beschwerdeführende Gesellschaft in ihrem Antrag aus, dass mit dem Nachprüfungsantrag auch ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch Untersagung einer Erteilung des Zuschlages beantragt wurde und dem Nachprüfungsantrag gemäß §12 Abs7 (richtig wohl: §13 Abs7) Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2002 aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Verfügung zukomme. Diese aufschiebende Wirkung erstrecke sich - da über den Antrag auf einstweilige Verfügung nicht entschieden worden sei - im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde auch auf die Dauer des Verfahrens vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts.

3. Mit diesem Vorbringen vermag die beschwerdeführende Gesellschaft die Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun:

3.1 Gemäß §13 Abs7 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz kommt Anträgen auf einstweilige Verfügung "ab dem Zugang der Verständigung vom Einlangen des Antrages bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu". Der Verwaltungssenat hat den Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Der Auftraggeber darf bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag bis zur Entscheidung über den Antrag oder bis zur Mitteilung, dass von der Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgesehen wurde, nicht erteilen.

3.2 Mit der Zurückweisung des Nachprüfungsantrages, ohne - wie die Beschwerdeführerin vorbrachte - über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gesondert abzusprechen, hat die belangte Behörde dennoch auch diesen Antrag abschlägig miterledigt. Die im vorliegenden Antrag begehrte aufschiebende Wirkung kann daher weder dazu führen, dass die belangte Behörde nunmehr eine einstweilige Verfügung erlässt, noch dass die Zeitspanne des §13 Abs7 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz, innerhalb der ein Zuschlag nicht erteilt werden darf, wieder - wie die Beschwerdeführerin meint - auflebt (vgl. ferner VfGH 15.2.2002, B190/02-2).

Da der angefochtene Bescheid einem Vollzug nicht zugänglich ist, war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1448.2006

Dokumentnummer

JFT_09939093_06B01448_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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