TE Vwgh Erkenntnis 1977/1/25 0931/76

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Veröffentlicht am 25.01.1977
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
20/11 Grundbuch;
22/03 Außerstreitverfahren;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;
27/04 Sonstige Rechtspflege;

Norm

ABGB §819;
AußStrG §174 Abs1;
GEG §7 Abs1;
GEG §7 Abs3;
GEG §8 Abs1;
GEG §8 Abs2;
GJGebG 1962 §2 Z6 litc;
GJGebG 1962 §27 Abs2;
GJGebG 1962 TP10 Anm4 litb;
LiegTeilG 1929 §29;
  1. GEG § 7 heute
  2. GEG § 7 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 7 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 7 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  6. GEG § 7 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  7. GEG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  8. GEG § 7 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  9. GEG § 7 gültig von 12.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1997
  10. GEG § 7 gültig von 01.01.1988 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1987
  1. GEG § 7 heute
  2. GEG § 7 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 7 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 7 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  6. GEG § 7 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  7. GEG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  8. GEG § 7 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  9. GEG § 7 gültig von 12.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1997
  10. GEG § 7 gültig von 01.01.1988 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1987
  1. GEG § 8 heute
  2. GEG § 8 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 8 gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 8 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  5. GEG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  6. GEG § 8 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 682/1994
  7. GEG § 8 gültig von 01.01.1985 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
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  7. GEG § 8 gültig von 01.01.1985 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1126/76 vom 25. Jänner 1977 1125/76 vom 25. Jänner 1977

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kadecka und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Reichel, Dr. Seiler und Dr. Schubert als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzkommissär Rosenmayr, über die Beschwerden 1.) der Dr. E H in G, vertreten durch Dr. Josef Friedrich, Rechtsanwalt in Graz, Neutorgasse 50, 2.) des R H in G und 3.) der

E G in G, die Zweit- und Drittbeschwerdeführer vertreten durch Dr. Helmut Klement, Rechtsanwalt in Graz, Joanneumring 16, gegen zu

1.) und 2.) den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 12. März 1976, Zl. Jv 255-33/76-5, betreffend Gerichtsgebühren und Kosten, und zu 3.) gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 12. März 1976, Zl. Jv 255-33/76-4, betreffend Zurückweisung eines Berichtigungsantrages in einer Gerichtsgebührensache zu Recht erkannt:

Spruch

Der Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 12. März 1976, Zl. Jv 255-33/76-5, wird in Ansehung der der Erstbeschwerdeführerin auferlegten Zahlungspflicht wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und hinsichtlich der dem Zweitbeschwerdeführer auferlegten Zahlungspflicht wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 12. März 1976, Zl. Jv 255-33/76-4, wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 2.508,80 und dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Drittbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Erstbeschwerdeführerin an Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Der am 2. April 1968 verstorbene Josef H. war der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und Bruder des Ferdinand H., verstorben am 13. Mai 1968. Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sind die Kinder des Ferdinand H. Im Zeitpunkt des Todes des Josef H. lebte noch dessen nachmals am 13. Jänner 1969 verstorbene Mutter Maria H.

Laut Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 2. Dezember 1970 wurde der Nachlaß nach dem ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung verstorbenen Josef H. zur Hälfte der Erstbeschwerdeführerin als erblasserischer Witwe, und je zu einem Viertel dem Nachlaß des nachverstorbenen erblasserischen Bruders Ferdinand H. und dem Nachlaß der nachverstorbenen erblasserischen Mutter Maria H., - all diesen mit der Rechtswohltat des Inventars -

eingeantwortet. Gemäß Punkt 6 des ebenfalls am 2. Dezember 1970 ergangenen Endbeschlusses des Abhandlungsgerichtes wurde die Verlassenschaftsabhandlung gemäß § 174 AußStrG. für beendet erklärt. Die Einantwortung erwuchs in Rechtskraft. eingeantwortet. Gemäß Punkt 6 des ebenfalls am 2. Dezember 1970 ergangenen Endbeschlusses des Abhandlungsgerichtes wurde die Verlassenschaftsabhandlung gemäß Paragraph 174, AußStrG. für beendet erklärt. Die Einantwortung erwuchs in Rechtskraft.

Aus dem Akt über das beim Bezirksgericht Graz noch immer anhängige Verlassenschaftsverfahren nach Maria H. ist zu ersehen, daß deren Enkelkinder, nämlich die Zweit- und Drittbeschwerdeführer Robert H. und Elisabeth H., nunmehr verehelichte G., als Testamentserben nach ihrer Großmutter mit Eingabe vom 21. Oktober 1970 die bedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlaß je zur Hälfte abgegeben haben und daß diese Erklärung zu Gericht angenommen und der Erbrechtsausweis der Zweit- und Drittbeschwerdeführer nach Maria H. als erbracht angesehen worden ist.

Im Jahre 1975 stellten der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin den Antrag auf Eröffnung des Nachlaßkonkurses nach Maria H. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz gab diesem mit verlassenschaftsbehördlicher Genehmigung gestellten Antrag mit Beschluß vom 18. Juli 1975 statt. Das Verlassenschaftsverfahren nach Maria H. bzw. das Konkursverfahren sind bisher noch nicht beendet.

Mit Zahlungsauftrag vom 21. Jänner 1976 schrieb der zuständige Kostenbeamte in der Verlassenschaftssache nach Josef H. Gerichtsgebühren und Kosten im Gesamtbetrag von S 29.761,-- zur Zahlung vor. Als Zahlungspflichtige zur ungeteilten Hand erging dieser Zahlungsauftrag an vier Personen, nämlich an die Erstbeschwerdeführerin, an Anna H. - dies offensichtlich als Repräsentantin des Nachlasses nach Ferdinand H. - sowie je an die Zweit- und Drittbeschwerdeführer. Dieser Zahlungsauftrag wurde der Erstbeschwerdeführerin am 26. Jänner 1976, dem Zweitbeschwerdeführer am 2. Februar 1976 und der Drittbeschwerdeführerin am 27. Jänner 1976 zugestellt.

Mit Berichtigungsantrag vom 29. Jänner 1976 verlangte die Erstbeschwerdeführerin die Aufhebung des an sie gerichteten Zahlungsauftrages mit der Begründung, daß sie in der Verlassenschaftssache nach ihrem Mann Josef H. nur eine bedingte Erbserklärung abgegeben habe und daß die tatsächlichen Nachlaßaktiven nicht einmal ausreichten, um die bevorzugten Nachlaßgebühren zu decken.

In einem gemeinsamen Berichtigungsantrag der Zweit- und Drittbeschwerdeführer, welcher am 13. Februar 1976 zur Post gegeben worden ist, wurde ausgeführt, daß zwar die Verlassenschaft nach Josef H. zu einem Teil dem Nachlaß der erblasserischen Mutter Maria H. eingeantwortet worden sei. Sie, die Zweit- und Drittbeschwerdeführer hätten zwar diesen Nachlaß vertreten, ohne daß aber eine Rechtsnachfolge eingetreten sei.

Mit dem Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 12. März 1976, Zl. Jv 255-33/76-5, ist dem Berichtigungsantrag der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers keine Folge gegeben worden. Diesen Bescheid hat die Behörde wie folgt begründet: Für die Bemessung der Pauschalgebühr sei der Betrag maßgebend, der vom Abhandlungsgericht als reiner Nachlaßwert anerkannt und der Abhandlung zugrunde gelegt worden sei. Nach § 27 Abs. 2 des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962, BGBl. Nr. 289/1962 in der geltenden Fassung (GJGebGes), seien zur Entrichtung der Pauschalgebühr die Erben persönlich zur ungeteilten Hand verpflichtet. Da in der Niederschrift über die Verlassenschaftsabhandlung nach Josef H. vom 10. November 1970 unter anderem die Erstbeschwerdeführerin als Erbin und der Zweitbeschwerdeführer auch als erbserklärter Erbe und Verlassenschaftskurator nach Maria H. aufscheine und ein reiner Nachlaßwert von S 5,153.145,75 ermittelt worden sei, sei die Vorschreibung der Gebühren zu Recht erfolgt. Auch die im Zahlungsauftrag aufscheinenden restlichen Beträge seien in der richtigen Höhe vorgeschrieben worden. Im gegenständlichen Fall handle es sich nicht um Verbindlichkeiten einer Verlassenschaft, sondern um eine im § 27 GJGebGes verankerte Zahlungspflicht der Erben.Mit dem Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 12. März 1976, Zl. Jv 255-33/76-5, ist dem Berichtigungsantrag der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers keine Folge gegeben worden. Diesen Bescheid hat die Behörde wie folgt begründet: Für die Bemessung der Pauschalgebühr sei der Betrag maßgebend, der vom Abhandlungsgericht als reiner Nachlaßwert anerkannt und der Abhandlung zugrunde gelegt worden sei. Nach Paragraph 27, Absatz 2, des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1962, in der geltenden Fassung (GJGebGes), seien zur Entrichtung der Pauschalgebühr die Erben persönlich zur ungeteilten Hand verpflichtet. Da in der Niederschrift über die Verlassenschaftsabhandlung nach Josef H. vom 10. November 1970 unter anderem die Erstbeschwerdeführerin als Erbin und der Zweitbeschwerdeführer auch als erbserklärter Erbe und Verlassenschaftskurator nach Maria H. aufscheine und ein reiner Nachlaßwert von S 5,153.145,75 ermittelt worden sei, sei die Vorschreibung der Gebühren zu Recht erfolgt. Auch die im Zahlungsauftrag aufscheinenden restlichen Beträge seien in der richtigen Höhe vorgeschrieben worden. Im gegenständlichen Fall handle es sich nicht um Verbindlichkeiten einer Verlassenschaft, sondern um eine im Paragraph 27, GJGebGes verankerte Zahlungspflicht der Erben.

Mit dem Bescheid vom 12. März 1976, Z1. Jv 255-33/76-4, hat der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz den Berichtigungsantrag der Drittbeschwerdeführerin als verspätet zurückgewiesen. Gestützt auf § 7 GEG führte die Behörde aus, daß der Zahlungsauftrag der Drittbeschwerdeführerin am 27. Jänner 1976 zugestellt worden sei, die den Berichtigungsantrag aber erst nach Ablauf der 14-tägigen Frist, nämlich am 13. Februarr 1976, zur Post gegeben habe.Mit dem Bescheid vom 12. März 1976, Z1. Jv 255-33/76-4, hat der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz den Berichtigungsantrag der Drittbeschwerdeführerin als verspätet zurückgewiesen. Gestützt auf Paragraph 7, GEG führte die Behörde aus, daß der Zahlungsauftrag der Drittbeschwerdeführerin am 27. Jänner 1976 zugestellt worden sei, die den Berichtigungsantrag aber erst nach Ablauf der 14-tägigen Frist, nämlich am 13. Februarr 1976, zur Post gegeben habe.

Nunmehr erheben die Erstbeschwerdeführerin und die Zweit- und Drittbeschwerdeführer - die beiden letzteren durch einen gemeinsamen Vertreter - Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof, und zwar die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer je gegen die Festsetzung der Zahlungspflicht von S 29.761,-- durch den erstangeführten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 12. März 1976, Zl. Jv 255-33/76-5, und die Drittbeschwerdeführerin gegen den Bescheid derselben Behörde vom 12. März 1976, Zl. Jv 255-33/76-4, womit der Berichtigungsantrag der Drittbeschwerdeführerin als verspätet zurückgewiesen worden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die vorliegenden Beschwerden wegen ihres tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und unter Bedachtnahme auf die von der belangten Behörde erstatteten Gegenschriften nachstehendes erwogen:

Unter anderem hat sich die belangte Behörde bei Erlassung ihres Bescheides an die Erstbeschwerdeführerin und an den Zweitbeschwerdeführer auf § 27 GJGebGes gestützt. Gemäß dem Abs. 1 des zitierten Paragraphen wird in Verlassenschaftsabhandlungen die Pauschalgebühr nach den Verhältnissen am Todestag des Erblassers ermittelt. Maßgebend ist der reine Wert des abgehandelten Nachlaßvermögens. Bei Ermittlung des reinen Wertes werden Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte und Erbschaftssteuer nicht abgezogen.Unter anderem hat sich die belangte Behörde bei Erlassung ihres Bescheides an die Erstbeschwerdeführerin und an den Zweitbeschwerdeführer auf Paragraph 27, GJGebGes gestützt. Gemäß dem Absatz eins, des zitierten Paragraphen wird in Verlassenschaftsabhandlungen die Pauschalgebühr nach den Verhältnissen am Todestag des Erblassers ermittelt. Maßgebend ist der reine Wert des abgehandelten Nachlaßvermögens. Bei Ermittlung des reinen Wertes werden Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte und Erbschaftssteuer nicht abgezogen.

Gemäß § 27 Abs. 2 GJGebGes sind zur Entrichtung der Pauschalgebühr die Erben verpflichtet. Sie sind berechtigt, von Vermächtnisnehmern und Noterben den Ersatz der Gebühr, die auf das auszufolgende Vermögen entfällt, zu fordern, es sei denn, daß ihnen der Erblasser die Gebührenentrichtung auferlegt hat.Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, GJGebGes sind zur Entrichtung der Pauschalgebühr die Erben verpflichtet. Sie sind berechtigt, von Vermächtnisnehmern und Noterben den Ersatz der Gebühr, die auf das auszufolgende Vermögen entfällt, zu fordern, es sei denn, daß ihnen der Erblasser die Gebührenentrichtung auferlegt hat.

1) Die Erstbeschwerdeführerin macht vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend, daß der Gebührenanspruch ihr gegenüber gemäß § 8 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 288 (GEG), bereits verjährt sei. 1) Die Erstbeschwerdeführerin macht vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend, daß der Gebührenanspruch ihr gegenüber gemäß Paragraph 8, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 288 (GEG), bereits verjährt sei.

Gemäß § 8 Abs. 1 GEG verjährt der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der Gebühren und Kosten in drei Jahren. Die Verjährungsfristen beginnen mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Gebühren- und Kostenanspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens. Die Verjährung wird nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlaß und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, GEG verjährt der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der Gebühren und Kosten in drei Jahren. Die Verjährungsfristen beginnen mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Gebühren- und Kostenanspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens. Die Verjährung wird nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlaß und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen.

Die Bedachtnahme auf die Verjährung ist im Gesetz nicht davon abhängig gemacht, daß sie der Zahlungspflichtige einredeweise geltend macht; die Verjährung ist daher von Amts wegen zu berücksichtigen. Das gilt auch für das Berichtigungsverfahren. Da die für die Entscheidung über einen Berichtigungsantrag zuständige Behörde gemäß § 7 Abs. 3 GEG nicht an die gestellten Anträge gebunden ist, trifft sie die Verpflichtung, die Rechtmäßigkeit des Zahlungsauftrages nach jeder Richtung hin, also auch in bezug auf eine etwa eingetretene Verjährung des Anspruches, zu überprüfen. Im vorliegenden Fall hätte nun der Umstand, daß der Zahlungsauftrag erst ein halbes Jahrzehnt nach Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung erlassen worden ist, die belangte Behörde zu einer Prüfung der Verjährungsfrage veranlassen müssen. Daß dies nicht geschehen ist, belastet den erstangefochtenen Bescheid in Ansehung der Erstbeschwerdeführerin mit einem Verfahrensmangel, der wesentlich ist, weil die belangte Behörde bei dessen Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.Die Bedachtnahme auf die Verjährung ist im Gesetz nicht davon abhängig gemacht, daß sie der Zahlungspflichtige einredeweise geltend macht; die Verjährung ist daher von Amts wegen zu berücksichtigen. Das gilt auch für das Berichtigungsverfahren. Da die für die Entscheidung über einen Berichtigungsantrag zuständige Behörde gemäß Paragraph 7, Absatz 3, GEG nicht an die gestellten Anträge gebunden ist, trifft sie die Verpflichtung, die Rechtmäßigkeit des Zahlungsauftrages nach jeder Richtung hin, also auch in bezug auf eine etwa eingetretene Verjährung des Anspruches, zu überprüfen. Im vorliegenden Fall hätte nun der Umstand, daß der Zahlungsauftrag erst ein halbes Jahrzehnt nach Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung erlassen worden ist, die belangte Behörde zu einer Prüfung der Verjährungsfrage veranlassen müssen. Daß dies nicht geschehen ist, belastet den erstangefochtenen Bescheid in Ansehung der Erstbeschwerdeführerin mit einem Verfahrensmangel, der wesentlich ist, weil die belangte Behörde bei dessen Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

In der Gegenschrift wendet die belangte Behörde ein, daß die Verjährungsfrist im Beschwerdefall überhaupt noch nicht zu laufen begonnen habe, weil das Abhandlungsgericht erst am 2. Februar 1976 den Verbücherungsbeschluß gefaßt habe.

Es entspricht der Aktenlage, daß das Abhandlungsgericht auf Antrag der Erstbeschwerdeführerin vom 21. Jänner 1976 mit Beschluß vorn 2. Februar 1976 auf Grund der Einantwortungsurkunde vom 2. Dezember 1970 und in Anwendung des § 29 des Liegenschaftsteilungsgesetzes die Einverleibung des Eigentumsrechtes an der erblasserischen Liegenschaftshälften bewilligt hat. Der belangten Behörde kann aber nicht gefolgt werden, wenn sie in diesem Vorgang den rechtskräftigen Abschluß des Verlassenschaftsverfahrens erblickt und daraus folgert, daß der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 GEG erst mit 1. Jänner 1977 beginnen werde. Die Verlassenschaftsabhandlung wird vielmehr nach den ausdrücklichen Bestimmungen des § 819 ABGB und des § 174 Abs. 1 AußStrG mit der Einantwortung des Nachlasses beendet. Als Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens im Sinne des § 8 Abs. 1 GEG kann daher nur der Eintritt der formellen Rechtskraft der Einantwortung angesehen werden. Nach der Rechtskraft der Einantwortung besitzt das Abhandlungsgericht grundsätzlich keine Möglichkeit mehr, sich mit der konkreten Nachlaßsache zu befassen, weshalb auch seine Zuständigkeit zu Verfügungen und Entscheidungen aufhört, die nur im Rahmen der Nachlaßabhandlung getroffen werden können (sogenannte Präklusivwirkung der Einantwortung). Die weiteren Maßnahmen, die dem Abhandlungsgericht im Zusammenhang mit der Einverleibung des Eigentumsrechtes der Erben gemäß § 174 AußStrG und § 29 des Liegenschaftsteilungsgesetzes obliegen, betreffen nicht mehr die Verlassenschaftsabhandlung, sondern haben deren rechtskräftige Beendigung zur Voraussetzung. Der Sache nach handelt es sich hiebei um Grundbuchsangelegenheiten (vgl. auch die Anmerkung 4 lit. b zu TP 10 des Tarifs zum GJGebGes).Es entspricht der Aktenlage, daß das Abhandlungsgericht auf Antrag der Erstbeschwerdeführerin vom 21. Jänner 1976 mit Beschluß vorn 2. Februar 1976 auf Grund der Einantwortungsurkunde vom 2. Dezember 1970 und in Anwendung des Paragraph 29, des Liegenschaftsteilungsgesetzes die Einverleibung des Eigentumsrechtes an der erblasserischen Liegenschaftshälften bewilligt hat. Der belangten Behörde kann aber nicht gefolgt werden, wenn sie in diesem Vorgang den rechtskräftigen Abschluß des Verlassenschaftsverfahrens erblickt und daraus folgert, daß der Lauf der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, GEG erst mit 1. Jänner 1977 beginnen werde. Die Verlassenschaftsabhandlung wird vielmehr nach den ausdrücklichen Bestimmungen des Paragraph 819, ABGB und des Paragraph 174, Absatz eins, AußStrG mit der Einantwortung des Nachlasses beendet. Als Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, GEG kann daher nur der Eintritt der formellen Rechtskraft der Einantwortung angesehen werden. Nach der Rechtskraft der Einantwortung besitzt das Abhandlungsgericht grundsätzlich keine Möglichkeit mehr, sich mit der konkreten Nachlaßsache zu befassen, weshalb auch seine Zuständigkeit zu Verfügungen und Entscheidungen aufhört, die nur im Rahmen der Nachlaßabhandlung getroffen werden können (sogenannte Präklusivwirkung der Einantwortung). Die weiteren Maßnahmen, die dem Abhandlungsgericht im Zusammenhang mit der Einverleibung des Eigentumsrechtes der Erben gemäß Paragraph 174, AußStrG und Paragraph 29, des Liegenschaftsteilungsgesetzes obliegen, betreffen nicht mehr die Verlassenschaftsabhandlung, sondern haben deren rechtskräftige Beendigung zur Voraussetzung. Der Sache nach handelt es sich hiebei um Grundbuchsangelegenheiten vergleiche auch die Anmerkung 4 Litera b, zu TP 10 des Tarifs zum GJGebGes).

Damit erweist sich der in der Gegenschrift der belangten Behörde vorgetragene Einwand als nicht berechtigt; soweit der von der Erstbeschwerdeführerin angefochtene Bescheid deren Zahlungspflicht betraf, erwies sich somit der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt als ergänzungsbedürftig, weshalb dieser Bescheid in Ansehung der Erstbeschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war (§ 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965).Damit erweist sich der in der Gegenschrift der belangten Behörde vorgetragene Einwand als nicht berechtigt; soweit der von der Erstbeschwerdeführerin angefochtene Bescheid deren Zahlungspflicht betraf, erwies sich somit der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt als ergänzungsbedürftig, weshalb dieser Bescheid in Ansehung der Erstbeschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war (Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1965).

2) Der Zweitbeschwerdeführer legt in seiner Beschwerde dar, daß für die Gebühren und Kosten in der Verlassenschaftssache nach Josef H. neben den allfälligen anderen haftungspflichtigen Zahlungspflichtigen nur die Verlassenschaft nach Maria H. oder deren Rechtsnachfolger herangezogen werden könnten. Nun seien die Zweit- und Drittbeschwerdeführer als Enkel nach Maria H. niemals Erben geworden, und zwar weder nach Josef H. noch nach Maria H.

Dieses Beschwerdevorbringen versucht die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift folgendermaßen zu widerlegen. Es sei davon auszugehen, daß die Pauschalgebühren gemäß § 2 Z. 6 lit. c GJGebGes bereits mit der ersten Eingabe oder der ersten Amtshandlung entstünden. Zum Eintritt der Fälligkeit müsse außerdem die Bemessungsgrundlage und die zahlungspflichtige Person feststehen. Seien diese Umstände in dem im § 2 angeführten Zeitpunkt noch nicht gegeben, so könne die Gebühr erst eingehoben werden, sobald die Berechnungsgrundlagen und die Person des Zahlungspflichtigen bekannt sind. Wenn nun im Protokoll über die Verlassenschaftsabhandlung vom 10. November 1970 auf Seite 237 die Erben bzw. Erbeserben aufschienen und aus dieser Niederschrift auch der reine Wert des Nachlasses ersichtlich sei, so sollte dies für die Tätigkeit des Kostenbeamten genügen. Es liege die Mitzahlungspflicht des Zweitbeschwerdeführers vor.Dieses Beschwerdevorbringen versucht die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift folgendermaßen zu widerlegen. Es sei davon auszugehen, daß die Pauschalgebühren gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, Litera c, GJGebGes bereits mit der ersten Eingabe oder der ersten Amtshandlung entstünden. Zum Eintritt der Fälligkeit müsse außerdem die Bemessungsgrundlage und die zahlungspflichtige Person feststehen. Seien diese Umstände in dem im Paragraph 2, angeführten Zeitpunkt noch nicht gegeben, so könne die Gebühr erst eingehoben werden, sobald die Berechnungsgrundlagen und die Person des Zahlungspflichtigen bekannt sind. Wenn nun im Protokoll über die Verlassenschaftsabhandlung vom 10. November 1970 auf Seite 237 die Erben bzw. Erbeserben aufschienen und aus dieser Niederschrift auch der reine Wert des Nachlasses ersichtlich sei, so sollte dies für die Tätigkeit des Kostenbeamten genügen. Es liege die Mitzahlungspflicht des Zweitbeschwerdeführers vor.

Diese Darlegungen der belangten Behörde sind allerdings nicht geeignet, den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 12. März 1976, Zl. Jv 255-33/76-5, zu stützen. Es ist zwar richtig, daß die Entstehung der Pauschalgebührenschuld im Verlassenschaftsverfahren an sich nicht von der Rechtskraft der Einantwortung abhängt. Dies läßt aber nicht darüber hinwegsehen, daß als Zahlungspflichtige im Verlassenschaftsverfahren nach Josef H, nur dessen Erben, darunter auch der Nachlaß nach Maria H, zum Ersatz der einschlägigen Gerichtsgebühren und Kosten heranzuziehen waren Der Zweitbeschwerdeführer ist nun aber-, wie er zutreffend ausführt, weder Erbe nach Josef H. noch - nach dem letzten Stand des Verlassenschaftsverfahrens nach Maria H. - Gesamtrechtsnachfolger nach der mittlerweile verstorbenen Maria H., zumal über deren Verlassenschaft der Konkurs eröffnet worden ist. Somit ist es rechtlich verfehlt gewesen, an den Zweitbeschwerdeführer Zahlungsaufträge im Verlassenschaftsverfahren nach Josef H. zu erlassen und es brauchte bezüglich seiner Beschwerde nicht auch noch auf die Frage einer allfälligen Verjährung der Zahlungspflicht eingegangen werden. In Ansehung der Zahlungspflicht des Zweitbeschwerdeführers mußte demnach der Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufgehoben werden.Diese Darlegungen der belangten Behörde sind allerdings nicht geeignet, den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 12. März 1976, Zl. Jv 255-33/76-5, zu stützen. Es ist zwar richtig, daß die Entstehung der Pauschalgebührenschuld im Verlassenschaftsverfahren an sich nicht von der Rechtskraft der Einantwortung abhängt. Dies läßt aber nicht darüber hinwegsehen, daß als Zahlungspflichtige im Verlassenschaftsverfahren nach Josef H, nur dessen Erben, darunter auch der Nachlaß nach Maria H, zum Ersatz der einschlägigen Gerichtsgebühren und Kosten heranzuziehen waren Der Zweitbeschwerdeführer ist nun aber-, wie er zutreffend ausführt, weder Erbe nach Josef H. noch - nach dem letzten Stand des Verlassenschaftsverfahrens nach Maria H. - Gesamtrechtsnachfolger nach der mittlerweile verstorbenen Maria H., zumal über deren Verlassenschaft der Konkurs eröffnet worden ist. Somit ist es rechtlich verfehlt gewesen, an den Zweitbeschwerdeführer Zahlungsaufträge im Verlassenschaftsverfahren nach Josef H. zu erlassen und es brauchte bezüglich seiner Beschwerde nicht auch noch auf die Frage einer allfälligen Verjährung der Zahlungspflicht eingegangen werden. In Ansehung der Zahlungspflicht des Zweitbeschwerdeführers mußte demnach der Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufgehoben werden.

3) Die Drittbeschwerdeführerin bekämpft den Zurückweisungsbescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 12. März 1976 , Zl. Jv 255-33/76-44 zwar in ihrem Beschwerdeantrag, läßt aber jede zielführende Darlegung in den Beschwerdeausführungen vermissen. Der Umstand, daß auch der Drittbeschwerdeführerin gegenüber die Festsetzung von Gerichtsgebühren und Kosten aus denselben Gründen wie gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer objektiv verfehlt gewesen ist, läßt nicht darüber hinwegsehen, daß Gegenstand des nunmehr von der Beschwerdeführerin bekämpften Bescheides ausschließlich die Frage ist, ob der Berichtigungsantrag der Drittbeschwerdeführerin infolge verspäteter Einbringung zurückgewiesen werden durfte. Gemäß § 7 Abs. 1 GEG ist gegen den Zahlungsauftrag ein Rechtsmittel nicht zulässig. Der Zahlungspflichtige kann aber, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen, in Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht. Da nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde die Drittbeschwerdeführerin einen Berichtigungsantrag nicht innerhalb der 14-tägigen Frist, sondern erst verspätet eingebracht hat, entsprach die Entscheidung der belangten Behörde auf Zurückweisung dieses Antrages wegen Verspätung dem Gesetz und es mußte die diesbezügliche Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abgewiesen werden. 3) Die Drittbeschwerdeführerin bekämpft den Zurückweisungsbescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 12. März 1976 , Zl. Jv 255-33/76-44 zwar in ihrem Beschwerdeantrag, läßt aber jede zielführende Darlegung in den Beschwerdeausführungen vermissen. Der Umstand, daß auch der Drittbeschwerdeführerin gegenüber die Festsetzung von Gerichtsgebühren und Kosten aus denselben Gründen wie gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer objektiv verfehlt gewesen ist, läßt nicht darüber hinwegsehen, daß Gegenstand des nunmehr von der Beschwerdeführerin bekämpften Bescheides ausschließlich die Frage ist, ob der Berichtigungsantrag der Drittbeschwerdeführerin infolge verspäteter Einbringung zurückgewiesen werden durfte. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GEG ist gegen den Zahlungsauftrag ein Rechtsmittel nicht zulässig. Der Zahlungspflichtige kann aber, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen, in Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht. Da nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde die Drittbeschwerdeführerin einen Berichtigungsantrag nicht innerhalb der 14-tägigen Frist, sondern erst verspätet eingebracht hat, entsprach die Entscheidung der belangten Behörde auf Zurückweisung dieses Antrages wegen Verspätung dem Gesetz und es mußte die diesbezügliche Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abgewiesen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich in Ansehung der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. b - in Ansehung der Erstbeschwerdeführerin auch lit. a - VwGG 1965 im Zusammenhalt mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975. Die Zuerkennung von Aufwandersatz an die belangte Behörde zu Lasten der Drittbeschwerdeführerin: gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 im Zusammenhalt mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich in Ansehung der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Litera b, - in Ansehung der Erstbeschwerdeführerin auch Litera a, - VwGG 1965 im Zusammenhalt mit Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,. Die Zuerkennung von Aufwandersatz an die belangte Behörde zu Lasten der Drittbeschwerdeführerin: gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Litera a und b VwGG 1965 im Zusammenhalt mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,.

Da die Umsatzsteuer mit dem Pauschbetrag für den Schriftsatzaufwand abgegolten ist, war deren gesonderter Zuspruch nicht möglich und es war das diesbezügliche Kostenmehrbegehren der Erstbeschwerdeführerin an Aufwandersatz abzuweisen.

Wien, am 25. Jänner 1977

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976000931.X00

Im RIS seit

25.01.1977

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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