RS Vwgh 2007/2/20 2005/05/0290

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2007
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §1;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §2;
UVPG 2000 §3;
UVPG 2000 §39;

Rechtssatz

Nach dem Beschwerdevorbringen der Nachbarn sollen die Baubehörden zur Entscheidung über das zur baubehördlichen Bewilligung eingereichte Bauvorhaben deshalb nicht zuständig gewesen sein, weil das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3 UVP-G 2000 unterzogen werden müsse. Im hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1999, Zl. 96/07/0209, hat der VwGH eine solche Unzuständigkeitseinrede einer Partei für zulässig erachtet (im zitierten Beschwerdefall handelte es sich um eine Partei, in deren Grundeigentum nach § 29 Abs. 5 Z. 2 AWG 1990 mit dem angefochtenen Bescheid eingegriffen wurde).

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050290.X01

Im RIS seit

23.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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