RS Vwgh 1977/2/24 1905/74

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Veröffentlicht am 24.02.1977
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67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des § 8 KOVG ergibt sich weder, daß sie "die speziellen Verhältnisse bei dem Einzelnen erfassen und diesen Rechnung tragen" soll, noch daß sich aus ihr im Gegensatz zu der die "Normalverhältnisse" erfassenden Bestimmung des § 7 KOVG jedenfalls eine höhere Einschätzung ergeben müsse. Während § 7 KOVG die durch die Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben regelt, sieht § 8 legcit vor, daß bei der Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch zu prüfen ist, ob sie bei Berücksichtigung der Tauglichkeit des Beschädigten zu einer Erwerbstätigkeit, die ihm nach seinem früheren Beruf oder nach seiner Vorbildung billigerweise zugemutet werden kann, höher als nach § 7 einzuschätzen ist. In diesen Fällen ist die MdE unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen auf dem Gebiet der Berufskunde einzuschätzen, wobei die Verdienstverhältnisse außer Betracht zu bleiben haben. Die Verhältnisse im einzelnen Fall sind nach der ständigen Judikatur des VwGH nicht entscheidend. Aus der Gegenüberstellung "allgemeines Erwerbsleben" und "Tauglichkeit zu einer zumutbaren Erwerbstätigkeit" ergibt sich keineswegs, daß die Einschätzung gemäß § 8 legcit höher sein muß als die Einschätzung nach § 7.Aus der Bestimmung des Paragraph 8, KOVG ergibt sich weder, daß sie "die speziellen Verhältnisse bei dem Einzelnen erfassen und diesen Rechnung tragen" soll, noch daß sich aus ihr im Gegensatz zu der die "Normalverhältnisse" erfassenden Bestimmung des Paragraph 7, KOVG jedenfalls eine höhere Einschätzung ergeben müsse. Während Paragraph 7, KOVG die durch die Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben regelt, sieht Paragraph 8, legcit vor, daß bei der Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch zu prüfen ist, ob sie bei Berücksichtigung der Tauglichkeit des Beschädigten zu einer Erwerbstätigkeit, die ihm nach seinem früheren Beruf oder nach seiner Vorbildung billigerweise zugemutet werden kann, höher als nach Paragraph 7, einzuschätzen ist. In diesen Fällen ist die MdE unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen auf dem Gebiet der Berufskunde einzuschätzen, wobei die Verdienstverhältnisse außer Betracht zu bleiben haben. Die Verhältnisse im einzelnen Fall sind nach der ständigen Judikatur des VwGH nicht entscheidend. Aus der Gegenüberstellung "allgemeines Erwerbsleben" und "Tauglichkeit zu einer zumutbaren Erwerbstätigkeit" ergibt sich keineswegs, daß die Einschätzung gemäß Paragraph 8, legcit höher sein muß als die Einschätzung nach Paragraph 7,

Schlagworte

Berufsbild berufliche Sonderverhältnisse maßgebende Anforderungen Allgemein Einschätzungsgrundsätze (hinsichtlich der richtsatzmäßigen Einreihung siehe KOVG RichtsatzV) Einschätzungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1974001905.X07

Im RIS seit

07.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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