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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §243;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0197/68 B 22. November 1968 VwSlg 3815 F/1968; RS 4Stammrechtssatz
Wird nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung fristgerecht der Antrag auf Vorlage iSd § 276 Abs 1 BAO gestellt, dann ist die Möglichkeit einer Säumnisbeschwerde gegen die Berufungsbehörde gegeben, wenn dem gestellten Vorlageantrag nicht ungesäumt entsprochen wird oder die Berufungsbehörde (Abgabenbehörde 02ter Instanz) mit ihrer Entscheidung säumig geworden ist (Hinweis B 13.1.1961, 1926/60, VwSlg 2364 F/1961).Wird nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung fristgerecht der Antrag auf Vorlage iSd Paragraph 276, Absatz eins, BAO gestellt, dann ist die Möglichkeit einer Säumnisbeschwerde gegen die Berufungsbehörde gegeben, wenn dem gestellten Vorlageantrag nicht ungesäumt entsprochen wird oder die Berufungsbehörde (Abgabenbehörde 02ter Instanz) mit ihrer Entscheidung säumig geworden ist (Hinweis B 13.1.1961, 1926/60, VwSlg 2364 F/1961).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001186.X02Im RIS seit
14.08.2001Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011