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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ArbVG §122 Abs1 Z5;Rechtssatz
Durch einen Bescheid, mit dem das EA gemäß § 122 Abs 3 ArbVG die nachträgliche Zustimmung zur sofortigen Entlassung eines Mitgliedes des Betriebsrates verweigert, ändert sich in der Rechtsstellung des Arbeitgebers nichts, daher keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine Beschwerde gegen einen solchen Bescheid.Durch einen Bescheid, mit dem das EA gemäß Paragraph 122, Absatz 3, ArbVG die nachträgliche Zustimmung zur sofortigen Entlassung eines Mitgliedes des Betriebsrates verweigert, ändert sich in der Rechtsstellung des Arbeitgebers nichts, daher keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine Beschwerde gegen einen solchen Bescheid.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1977000262.X01Im RIS seit
24.04.2003