RS Vwgh 2007/2/22 2003/09/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §14 Abs1 idF 1998/I/158;
VStG §51 Abs3 idF 1998/I/158;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat keine ausdrücklichen Feststellungen dahingehend getroffen, ob der Beschwerdeführer bei seiner Vorsprache bei der Behörde erster Instanz eine mündliche Berufung iSd § 51 Abs. 3 VStG erklärt habe oder ob dies nicht der Fall war. Sie erachtete diese Frage offensichtlich als nicht entscheidend und legte ihr Hauptaugenmerk vielmehr darauf, ob über eine vom Beschwerdeführer allenfalls mündlich erklärte Berufung eine Niederschrift angefertigt wurde. Sie zog aus der Tatsache, dass er auf der "Entgegennahme" einer mündlichen Berufung und der Aufnahme einer diesbezüglichen Niederschrift nicht beharrt habe, den rechtlichen Schluss, er müsse davon ausgehen, dass er eine mündliche Berufung nicht eingebracht habe: Er habe also eine mündliche Berufung nicht eingebracht. Damit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Sie konnte sich dabei auf das Erkenntnis des VwGH vom 22.3.1995, Zl. 94/03/0056, und auf das darin zitierte Vorerkenntnis vom 3.8.1993, Zl. 93/11/0054, deshalb nicht berufen, weil in diesen Erkenntnissen von der bloßen Absicht eines mündlichen Anbringens und nicht davon, dass ein solches erklärt worden sei, ausgegangen wurde (vgl. in Bezug auf das Erkenntnis vom 22.3.1995 die Erwähnung im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 6.5.2004, Punkt 3.1. der Entscheidungsgründe, und den im Übrigen ähnlichen Sachverhalt des Erkenntnisses des VfGH vom 3.12.1981, B 544/79, VfSlg 9289/1981). Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zu klären gehabt, welche dieser Sachverhaltskonstellationen - nicht protokolliertes Anbringen oder bloß eine nicht weiter verfolgte Absicht eines solchen Anbringens - im vorliegenden Fall gegeben war. Dabei wäre auf die geringen Anforderungen des Gesetzes an eine mündliche Berufung - kein Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages - Bedacht zu nehmen und darauf abzustellen gewesen, ob sich die Äußerungen der Partei im vorliegenden Fall so deuten ließen, dass eine die Berufungsfrist wahrende Prozesshandlung damit noch nicht gesetzt werden sollte. (Begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angabe des Beschwerdeführers über den Zeitpunkt seiner Vorsprache bei der Erstbehörde hat die belangte Behörde nicht geäußert.)

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003090037.X05

Im RIS seit

05.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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