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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §26 Abs1;Beachte
(hier: wurde trotz richtig verfügter Zustellung diese entgegen der Vorschrift des § 26 Abs 1 AVG 1950 an die Partei selbst vorgenommen und der Bescheid war deren Vertreter erst nach Ablauf der Strafbarkeitsverjährung zugekommen).Rechtssatz
Gemäß § 31 Abs 3 VStG 1950 ist die Erlassung eines ein Straferkenntnis bestätigenden Berufungsbescheides unzulässig, wenn letzterer erst nach Ablauf der Strafbarkeitsverjährung dem Bescheidadressaten im Sinne des § 31 AVG 1950 tatsächlich zugekommen istGemäß Paragraph 31, Absatz 3, VStG 1950 ist die Erlassung eines ein Straferkenntnis bestätigenden Berufungsbescheides unzulässig, wenn letzterer erst nach Ablauf der Strafbarkeitsverjährung dem Bescheidadressaten im Sinne des Paragraph 31, AVG 1950 tatsächlich zugekommen ist
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Schriftsätze außerhalb der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1977000969.X07Im RIS seit
03.07.2003Zuletzt aktualisiert am
23.08.2011