TE Vwgh Erkenntnis 1978/1/24 2277/77

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Veröffentlicht am 24.01.1978
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Index

Polizeirecht
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 1954 §3 Abs1 implizit
PaßG 1969 §25 Abs3 litd
PaßG 1969 §27 Abs1
VwGG §47
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2278/77

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Loebenstein und die Hofräte Dr. Jurasek, Dr. Draxler, Dr. Großmann und Dr. Hoffmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzoberkommissär Rosenmayr, über die Beschwerde des M H in S, vertreten durch Dr. Harald Scala, Rechtsanwalt in Salzburg, Schanzlgasse 8/II, gegen den Bescheid der durch die Finanzprokuratur in Wien I, Rosenbursenstraße 1, vertretenen Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 9. August 1977, Zl. III/F-25.298/77, betreffend Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Loebenstein und die Hofräte Dr. Jurasek, Dr. Draxler, Dr. Großmann und Dr. Hoffmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzoberkommissär Rosenmayr, über die Beschwerde des M H in S, vertreten durch Dr. Harald Scala, Rechtsanwalt in Salzburg, Schanzlgasse 8/II, gegen den Bescheid der durch die Finanzprokuratur in Wien römisch eins, Rosenbursenstraße 1, vertretenen Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 9. August 1977, Zl. III/F-25.298/77, betreffend Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, arbeitete seit dem Jahre 1968 jeweils auf Grund eines gültigen Sichtvermerkes und einer gültigen Arbeitsbewilligung in Österreich. Zuletzt erhielt er von der belangten Behörde am 26. November 1976 gemäß § 26 Abs. 1 Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422 (PaßG), einen bis 10. November 1977 befristeten Sichtvermerk. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dieser Sichtvermerk gemäß § 27 Abs. 1 PaßG für ungültig erklärt. Wie aus der Bescheidbegründung hervorgeht, stützte die Behörde diese Entscheidung darauf, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 18. Juli 1977 zur Zl. 18 EVr 1879/77 Hv 146/77 wegen Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt auf drei Jahre, verurteilt worden sei, weil er anlässlich eines Aufenthaltes in einem Uhrenfachgeschäft zum Zwecke der Reparatur seiner Armbanduhr eine Herrenarmbanduhr und fünf vergoldete Ringe im Gesamtwert von S 3.078,-- gestohlen habe. Bei Beurteilung des dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhaltes sei die belangte Behörde der Ansicht, dass dieses Verhalten des Beschwerdeführers die Annahme rechtfertige, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Die Ausnützung einer sich bietenden besonderen Gelegenheit zum Diebstahl lasse auf mangelnde Selbstbeherrschung und auf eine negative innere Einstellung zum Rechtsgut des Eigentums und damit auf eine für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährliche Charaktereigenschaft des Fremden schließen. Überdies sei der Beschwerdeführer auch wiederholt in Raufhändel mit Verletzungsfolgen verwickelt gewesen und sei deshalb in einem Fall vom Bezirksgericht Salzburg mit Urteil vom 7. Juni 1977, Zl. 18 U 1100/77, wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu 30 Tagessätzen a S 60,-- verurteilt und in zwei Fällen von der belangten Behörde am 1. Juni 1977 gemäß Art. VIII EGVG 1950 zu S 500,-- Geldstrafe und am 18. Juli 1977 gemäß Art. IX EGVG 1950 zu S 1.000,-- Geldstrafe wegen Ordnungsstörung bestraft worden. Sowohl die vom Beschwerdeführer anlässlich des Diebstahls gezeigte Einstellung als auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer wiederholt in alkoholisiertem Zustand die Ordnung störe und an Raufhändel schuldhaft beteiligt sei, rechtfertige für die belangte Behörde die Annahme, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden würde.Der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, arbeitete seit dem Jahre 1968 jeweils auf Grund eines gültigen Sichtvermerkes und einer gültigen Arbeitsbewilligung in Österreich. Zuletzt erhielt er von der belangten Behörde am 26. November 1976 gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422 (PaßG), einen bis 10. November 1977 befristeten Sichtvermerk. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dieser Sichtvermerk gemäß Paragraph 27, Absatz eins, PaßG für ungültig erklärt. Wie aus der Bescheidbegründung hervorgeht, stützte die Behörde diese Entscheidung darauf, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 18. Juli 1977 zur Zl. 18 EVr 1879/77 Hv 146/77 wegen Vergehens des Diebstahls gemäß Paragraph 127, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt auf drei Jahre, verurteilt worden sei, weil er anlässlich eines Aufenthaltes in einem Uhrenfachgeschäft zum Zwecke der Reparatur seiner Armbanduhr eine Herrenarmbanduhr und fünf vergoldete Ringe im Gesamtwert von S 3.078,-- gestohlen habe. Bei Beurteilung des dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhaltes sei die belangte Behörde der Ansicht, dass dieses Verhalten des Beschwerdeführers die Annahme rechtfertige, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Die Ausnützung einer sich bietenden besonderen Gelegenheit zum Diebstahl lasse auf mangelnde Selbstbeherrschung und auf eine negative innere Einstellung zum Rechtsgut des Eigentums und damit auf eine für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährliche Charaktereigenschaft des Fremden schließen. Überdies sei der Beschwerdeführer auch wiederholt in Raufhändel mit Verletzungsfolgen verwickelt gewesen und sei deshalb in einem Fall vom Bezirksgericht Salzburg mit Urteil vom 7. Juni 1977, Zl. 18 U 1100/77, wegen Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu 30 Tagessätzen a S 60,-- verurteilt und in zwei Fällen von der belangten Behörde am 1. Juni 1977 gemäß Artikel römisch acht, EGVG 1950 zu S 500,-- Geldstrafe und am 18. Juli 1977 gemäß Artikel römisch neun, EGVG 1950 zu S 1.000,-- Geldstrafe wegen Ordnungsstörung bestraft worden. Sowohl die vom Beschwerdeführer anlässlich des Diebstahls gezeigte Einstellung als auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer wiederholt in alkoholisiertem Zustand die Ordnung störe und an Raufhändel schuldhaft beteiligt sei, rechtfertige für die belangte Behörde die Annahme, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden würde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der "Verletzung des Gesetzes" geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die in der Begründung des angefochtenen Bescheides genannten gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verurteilungen, ist jedoch der Ansicht, dass diese nicht den Schluss rechtfertigen könnten, der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet würde die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden. Diese Meinung stützt der Beschwerdeführer auf den Wortlaut der Bestimmung des § 3 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954, und folgert daraus, ein Sichtvermerk dürfe nur dann für ungültig erklärt werden, wenn die Voraussetzungen des § 3 des Fremdenpolizeigesetzes vorlägen. Demnach dürfe ein Sichtvermerk nur dann für ungültig erklärt werden, wenn entsprechend dem § 3 Abs. 2 lit. b des Fremdenpolizeigesetzes eine gerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten vorläge. Im übrigen könne man auch nicht sagen, dass dann eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu befürchten sei, wenn einmal in zehn Jahren jemand einer sich bietenden Gelegenheit nicht habe widerstehen können. Dass es sich bei dieser Straftat um eine gering zu wertende Verfehlung des Beschwerdeführers gehandelt habe, ergebe sich auch aus der milden Bestrafung durch das Gericht und der Tatsache, dass die Strafe nur bedingt verhängt worden sei. Was die übrigen Bestrafungen anlangt, könne auch aus ihnen nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die körperliche Gesundheit anderer Personen nicht achten wolle, zumal die Behörde selbst zu dem Ergebnis gekommen sei, die Taten wären im Zuge einer Alkoholisierung geschehen. Bei Vorliegen einer Trunkenheit könne aber von einem bösen "Willen" gar nicht die Rede sein. Auch hiezu verweist der Beschwerdeführer wiederum darauf, dass es sich bei diesen Bestrafungen um die ersten innerhalb eines zehnjährigen Aufenthaltes in Österreich gehandelt habe. Schließlich bezweifelt der Beschwerdeführer überhaupt, dass die Behörde bei Verhängung dieser Strafen rechtmäßig vorgegangen sei.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der "Verletzung des Gesetzes" geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die in der Begründung des angefochtenen Bescheides genannten gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verurteilungen, ist jedoch der Ansicht, dass diese nicht den Schluss rechtfertigen könnten, der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet würde die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden. Diese Meinung stützt der Beschwerdeführer auf den Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 3, des Fremdenpolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1954,, und folgert daraus, ein Sichtvermerk dürfe nur dann für ungültig erklärt werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 3, des Fremdenpolizeigesetzes vorlägen. Demnach dürfe ein Sichtvermerk nur dann für ungültig erklärt werden, wenn entsprechend dem Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, des Fremdenpolizeigesetzes eine gerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten vorläge. Im übrigen könne man auch nicht sagen, dass dann eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu befürchten sei, wenn einmal in zehn Jahren jemand einer sich bietenden Gelegenheit nicht habe widerstehen können. Dass es sich bei dieser Straftat um eine gering zu wertende Verfehlung des Beschwerdeführers gehandelt habe, ergebe sich auch aus der milden Bestrafung durch das Gericht und der Tatsache, dass die Strafe nur bedingt verhängt worden sei. Was die übrigen Bestrafungen anlangt, könne auch aus ihnen nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die körperliche Gesundheit anderer Personen nicht achten wolle, zumal die Behörde selbst zu dem Ergebnis gekommen sei, die Taten wären im Zuge einer Alkoholisierung geschehen. Bei Vorliegen einer Trunkenheit könne aber von einem bösen "Willen" gar nicht die Rede sein. Auch hiezu verweist der Beschwerdeführer wiederum darauf, dass es sich bei diesen Bestrafungen um die ersten innerhalb eines zehnjährigen Aufenthaltes in Österreich gehandelt habe. Schließlich bezweifelt der Beschwerdeführer überhaupt, dass die Behörde bei Verhängung dieser Strafen rechtmäßig vorgegangen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 27 Abs. 1 PaßG ist ein Sichtvermerk von der Behörde für ungültig zu erklären, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung des Sichtvermerkes gerechtfertigt hätten oder rechtfertigen würden. Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist unter anderem gemäß § 25 Abs. 3 lit. d PaßG dann zu versagen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass ein Aufenthalt des Sichtvermerkwerbers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, PaßG ist ein Sichtvermerk von der Behörde für ungültig zu erklären, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung des Sichtvermerkes gerechtfertigt hätten oder rechtfertigen würden. Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist unter anderem gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Litera d, PaßG dann zu versagen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass ein Aufenthalt des Sichtvermerkwerbers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Von dieser Rechtslage ausgehend ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die Ähnlichkeit des Wortlautes der Regelungen des § 25 Abs. 3 lit. d des Paßgesetzes 1969 und des § 3 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954, nicht weniger als der diesen Bestimmungen zu Grunde liegende gemeinsame rechtspolitische Grundgedanke die Zulässigkeit nahe legen, im Rahmen der Auslegung beider Rechtsvorschriften (im einen Fall ist von einer Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit, im anderen von einer Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder dem Zuwiderlaufen gegen andere öffentliche Interessen die Rede) zu gleichen oder ähnlichen Ergebnissen zu gelangen. Tatsächlich hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit eines derartigen methodischen Vorgehens in seiner Rechtsprechung bereits ausdrücklich gebilligt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 1977, Zlen. 245 und 246/77-10). Gleichwohl aber übersieht die Argumentation der Beschwerde, dass die Regelung des § 3 Abs. 1 in der gerade für den Beschwerdefall bedeutsamen Verbindung mit § 3 Abs. 2 lit. b des Fremdenpolizeigesetzes im Gegensatz zu § 25 Abs. 3 lit. d PaßG lediglich die Grundlage für eine behördliche Ermessensentscheidung bildet, während die zitierte passgesetzliche Regelung für eine solche Ermessensübung keinen Spielraum bietet. Schon unter diesem Gesichtspunkt kann aus keiner der angeführten Rechtsvorschriften abgeleitet werden, dass eine bloß einmalige strafgerichtliche Verurteilung zu einer geringeren Freiheitsstrafe als einer solchen von mehr als drei Monaten der rechtmäßigen Verhängung eines Aufenthaltsverbotes oder der Verweigerung der Erteilung eines Sichtvermerkes oder, wie im vorliegenden Fall, der Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes entgegenstehen würde. Richtig ist, dass die Einmaligkeit einer Verfehlung in dem hier in Betracht kommenden Bereich des Fremdenpolizei- oder Passrechtes dann eine im Einklang mit dem Gesetz stehende Abstandnahme von gegen den Fremden gerichteten polizeilichen Maßnahmen rechtfertigen kann, wenn die Verfehlung bloß geringfügiger Natur und ihrer Art nach so beschaffen ist, dass sie sich nicht als ernster Bruch der Rechtsordnung darstellt. Solches kann im Beschwerdefall nach Meinung des Gerichtshofes von einer Straftat, die rechtskräftig als Vergehen des Diebstahls gemäß § 127 Abs. 1 Strafgesetzbuch qualifiziert wurde, mit Berechtigung nicht behauptet werden, wozu noch kommt, dass der Beschwerdeführer wiederholt in Raufhändel mit Verletzungsfolgen verwickelt war und deshalb in einem Fall vom Gericht wegen Körperverletzung, in zwei Fällen von der Verwaltungsbehörde wegen Art. VIII und Art. IX EGVG 1950 im Jahre 1977 bestraft worden ist. Wenn die belangte Behörde bei diesem Sachverhalt, nämlich bei der Beurteilung aller im Bescheid angeführten, von Gerichten oder von Verwaltungsbehörden zu ahndenden Straftaten, in ihrer Gesamtheit den Schluss gezogen hat, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, hat sie mit Grund das Vorliegen eines Versagungsgrundes gemäß § 25 Abs. 3 lit. d PaßG angenommen.Von dieser Rechtslage ausgehend ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die Ähnlichkeit des Wortlautes der Regelungen des Paragraph 25, Absatz 3, Litera d, des Paßgesetzes 1969 und des Paragraph 3, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1954,, nicht weniger als der diesen Bestimmungen zu Grunde liegende gemeinsame rechtspolitische Grundgedanke die Zulässigkeit nahe legen, im Rahmen der Auslegung beider Rechtsvorschriften (im einen Fall ist von einer Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit, im anderen von einer Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder dem Zuwiderlaufen gegen andere öffentliche Interessen die Rede) zu gleichen oder ähnlichen Ergebnissen zu gelangen. Tatsächlich hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit eines derartigen methodischen Vorgehens in seiner Rechtsprechung bereits ausdrücklich gebilligt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 1977, Zlen. 245 und 246/77-10). Gleichwohl aber übersieht die Argumentation der Beschwerde, dass die Regelung des Paragraph 3, Absatz eins, in der gerade für den Beschwerdefall bedeutsamen Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, des Fremdenpolizeigesetzes im Gegensatz zu Paragraph 25, Absatz 3, Litera d, PaßG lediglich die Grundlage für eine behördliche Ermessensentscheidung bildet, während die zitierte passgesetzliche Regelung für eine solche Ermessensübung keinen Spielraum bietet. Schon unter diesem Gesichtspunkt kann aus keiner der angeführten Rechtsvorschriften abgeleitet werden, dass eine bloß einmalige strafgerichtliche Verurteilung zu einer geringeren Freiheitsstrafe als einer solchen von mehr als drei Monaten der rechtmäßigen Verhängung eines Aufenthaltsverbotes oder der Verweigerung der Erteilung eines Sichtvermerkes oder, wie im vorliegenden Fall, der Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes entgegenstehen würde. Richtig ist, dass die Einmaligkeit einer Verfehlung in dem hier in Betracht kommenden Bereich des Fremdenpolizei- oder Passrechtes dann eine im Einklang mit dem Gesetz stehende Abstandnahme von gegen den Fremden gerichteten polizeilichen Maßnahmen rechtfertigen kann, wenn die Verfehlung bloß geringfügiger Natur und ihrer Art nach so beschaffen ist, dass sie sich nicht als ernster Bruch der Rechtsordnung darstellt. Solches kann im Beschwerdefall nach Meinung des Gerichtshofes von einer Straftat, die rechtskräftig als Vergehen des Diebstahls gemäß Paragraph 127, Absatz eins, Strafgesetzbuch qualifiziert wurde, mit Berechtigung nicht behauptet werden, wozu noch kommt, dass der Beschwerdeführer wiederholt in Raufhändel mit Verletzungsfolgen verwickelt war und deshalb in einem Fall vom Gericht wegen Körperverletzung, in zwei Fällen von der Verwaltungsbehörde wegen Artikel römisch acht und Artikel römisch neun, EGVG 1950 im Jahre 1977 bestraft worden ist. Wenn die belangte Behörde bei diesem Sachverhalt, nämlich bei der Beurteilung aller im Bescheid angeführten, von Gerichten oder von Verwaltungsbehörden zu ahndenden Straftaten, in ihrer Gesamtheit den Schluss gezogen hat, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, hat sie mit Grund das Vorliegen eines Versagungsgrundes gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Litera d, PaßG angenommen.

Die weiteren Ausführungen der Beschwerde, die darauf gerichtet sind, darzulegen, dass der Beschwerdeführer in den einzelnen Fällen nicht bestraft werden hätte dürfen, gehen angesichts der Tatsache, dass es sich um rechtskräftige Verurteilungen des Beschwerdeführers handelt, ins Leere. Schließlich soll noch darauf hingewiesen werden, dass der angefochtene Bescheid in seinem Spruch- und nur dieser erwächst in Rechtskraft - allein die Ungültigerklärung des bereits erteilten Sichtvermerkes ausspricht. Nicht aber wird durch den Spruch des angefochtenen Bescheides die Ausstellung eines neuen Sichtvermerkes von der belangten Behörde abgelehnt. Auf die Frage, ob bei dem vorliegenden Sachverhalt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auf sein Ansuchen einen neuen Sichtvermerk ausstellen könnte, war daher nicht einzugehen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen. Da bereits in der Sache selbst entschieden wurde, erübrigt es sich auch, über den Antrag des Beschwerdeführers, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abzusprechen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen. Da bereits in der Sache selbst entschieden wurde, erübrigt es sich auch, über den Antrag des Beschwerdeführers, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abzusprechen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I lit. B Z. 4 und 5 der Verordnung vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Das auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes für die Stellungnahme der belangten Behörde zum Aufschiebungsantrag des Beschwerdeführers gerichtete Begehren war deshalb abzuweisen, weil das Gesetz keinen Anspruch auf Aufwandersatz für die neben der Gegenschrift verfassten weiteren Parteienäußerungen der belangten Behörde vorsieht.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, lit. B Ziffer 4 und 5 der Verordnung vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Das auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes für die Stellungnahme der belangten Behörde zum Aufschiebungsantrag des Beschwerdeführers gerichtete Begehren war deshalb abzuweisen, weil das Gesetz keinen Anspruch auf Aufwandersatz für die neben der Gegenschrift verfassten weiteren Parteienäußerungen der belangten Behörde vorsieht.

Wien, am 24. Jänner 1978

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977002277.X00

Im RIS seit

25.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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