TE Vwgh Erkenntnis 1978/2/6 0998/77

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.02.1978
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §134;
VStG §19;
  1. KFG 1967 § 101 heute
  2. KFG 1967 § 101 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 101 gültig von 24.04.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. KFG 1967 § 101 gültig von 21.04.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  5. KFG 1967 § 101 gültig von 16.12.2020 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  6. KFG 1967 § 101 gültig von 01.08.2017 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  7. KFG 1967 § 101 gültig von 07.05.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  8. KFG 1967 § 101 gültig von 19.08.2009 bis 06.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  9. KFG 1967 § 101 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  10. KFG 1967 § 101 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  11. KFG 1967 § 101 gültig von 28.10.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  12. KFG 1967 § 101 gültig von 11.08.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  13. KFG 1967 § 101 gültig von 13.08.2003 bis 10.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  14. KFG 1967 § 101 gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  15. KFG 1967 § 101 gültig von 08.03.1995 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  16. KFG 1967 § 101 gültig von 10.09.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1994
  17. KFG 1967 § 101 gültig von 10.07.1993 bis 09.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  18. KFG 1967 § 101 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 134 heute
  2. KFG 1967 § 134 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 134 gültig von 30.07.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  4. KFG 1967 § 134 gültig von 31.05.2025 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  5. KFG 1967 § 134 gültig von 20.07.2024 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2024
  6. KFG 1967 § 134 gültig von 01.05.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  7. KFG 1967 § 134 gültig von 21.04.2023 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  8. KFG 1967 § 134 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  9. KFG 1967 § 134 gültig von 16.12.2020 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  10. KFG 1967 § 134 gültig von 07.03.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  11. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  12. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  13. KFG 1967 § 134 gültig von 14.01.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 134 gültig von 09.06.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  15. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  16. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  17. KFG 1967 § 134 gültig von 26.02.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  18. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2010 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  19. KFG 1967 § 134 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  20. KFG 1967 § 134 gültig von 26.03.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  21. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  22. KFG 1967 § 134 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  23. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  24. KFG 1967 § 134 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  25. KFG 1967 § 134 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  26. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  27. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  28. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  29. KFG 1967 § 134 gültig von 20.08.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  30. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  31. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  32. KFG 1967 § 134 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  33. KFG 1967 § 134 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Dr. Leibrecht, Dr. Pichler, Dr. Drexler und Dr. Weiss als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrat Dr. Gerhard, über die Beschwerde des SW in E, vertreten durch Dr. Karl Scherer, Rechtsanwalt in Wien I, Rotenturmstraße 13, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. November 1977, Zl. I/7-6543/1-1976, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Dr. Leibrecht, Dr. Pichler, Dr. Drexler und Dr. Weiss als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrat Dr. Gerhard, über die Beschwerde des SW in E, vertreten durch Dr. Karl Scherer, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Rotenturmstraße 13, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. November 1977, Zl. I/7-6543/1-1976, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war am 30. März 1976 in Wien, wie von einem Wachebeamten der Bundespolizeidirektion Wien - Polizeikommissariat Liesing anläßlich einer Schwerfuhrwerkskontrolle festgestellt worden war, mit einem Sattelschlepper gefahren, der für die Beförderung einer Nutzlast im Gesamtgewicht von 25.000 kg zugelassen, der aber mit Schüttzement im Gesamtgewicht von 30.140 kg beladen war. Er gab im Zuge dieser Amtshandlung zu, von der "Überladung" Kenntnis zu haben; dies gehe auch aus dem Lieferschein jener Firma, in deren Auftrag er fuhr, hervor. Der Fahrzeughalter des von ihm gelenkten Sattelschleppers habe davon jedoch keine Kenntnis.

Gegen den Beschwerdeführer wurde daraufhin von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 101 Abs. 1 lit. a des Kraftfahrgesetzes 1967 wegen Überschreitung der für den von ihm gelenkten Sattelschlepper zugelassenen Nutzlast um 5.140 kg eingeleitet, in welchem er die ihm zur Last gelegte Tat, wie sich aus der Niederschrift über seine, im Rechtshilfeweg durch ein Organ der Gemeinde E am 14. Mai 1976 erfolgten Vernehmung als Beschuldigter ergibt, nicht bestritt.Gegen den Beschwerdeführer wurde daraufhin von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, des Kraftfahrgesetzes 1967 wegen Überschreitung der für den von ihm gelenkten Sattelschlepper zugelassenen Nutzlast um 5.140 kg eingeleitet, in welchem er die ihm zur Last gelegte Tat, wie sich aus der Niederschrift über seine, im Rechtshilfeweg durch ein Organ der Gemeinde E am 14. Mai 1976 erfolgten Vernehmung als Beschuldigter ergibt, nicht bestritt.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 31. August 1976 wurde der Beschwerdeführer der ihm zur Last gelegten Übertretung des § 101 Abs. 1 lit. a KFG für schuldig befunden und gegen ihn gemäß § 134 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.500,-- (Ersatzarreststrafe in der Dauer von sieben Tagen) verhängt. Zur Begründung des Bescheides hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe - der Schuldspruch dieses Bescheides ist nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - wurde ausgeführt, daß keine mildernden Gründe vorlägen, erschwerend hingegen sei, daß durch die Überladung die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges bestehe.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 31. August 1976 wurde der Beschwerdeführer der ihm zur Last gelegten Übertretung des Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG für schuldig befunden und gegen ihn gemäß Paragraph 134, KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.500,-- (Ersatzarreststrafe in der Dauer von sieben Tagen) verhängt. Zur Begründung des Bescheides hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe - der Schuldspruch dieses Bescheides ist nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - wurde ausgeführt, daß keine mildernden Gründe vorlägen, erschwerend hingegen sei, daß durch die Überladung die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges bestehe.

Gegen diesen Bescheid - jedoch nur hinsichtlich des Strafausmaßes - erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er geltend machte, daß die Höhe der verhängten Geldstrafe in keinem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt seiner Tat stehe. So hätte seine bisherige Unbescholtenheit sowie der Umstand berücksichtigt werden müssen, daß er mit einem Wochenlohn von S 2.100,-- für eine Ehefrau und zwei Kinder zu sorgen habe. Statt dessen sei die Übertretung an sich, also die Überladung und damit die Überschreitung der maximalen Nutzlast des von ihm gelenkten Fahrzeuges, als erschwerend angesehen worden. Dies zu Unrecht, weil der "Silozug" von seiten der Hersteller bzw. nach der Typengenehmigung für ein Gesamtgewicht von 44.200 kg und einer Nutzlast von 31.500 kg ausgelegt, die Zulassung solcher Silozüge mit einem Gesamtgewicht von nur 38.000 kg (bzw. einer Nutzlast von 25.000 kg) aber ausschließlich aus Gründen der Schonung der Straßendecke erfolgt sei. Von einer Beeinträchtigung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges könne sohin in seinem Falle keine Rede sein.

Mit dem nunmehr mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 24. Jänner 1977 gab der Landeshauptmann von Niederösterreich der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge. Zur Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, daß sich die Berufungsbehörde der in der Berufung zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht des Beschwerdeführers, daß die Überladung, durch die das Tatbild des § 101 Abs. 1 lit. a KFG erfüllt werde, nicht zusätzlich noch bei der Strafbemessung als erschwerend, herangezogen werden könne, anschließe. Dessen ungeachtet sei die von der Behörde erster Instanz verhängte Strafe trotz eines Wochenlohns in der Höhe von S 2.100,--, der bestehenden Sorgepflicht und trotz sonstiger Vermögenslosigkeit des Berufungswerbers unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Überladung schuldangemessen festgesetzt worden, sodaß eine Herabsetzung der Strafe nicht möglich sei.Mit dem nunmehr mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 24. Jänner 1977 gab der Landeshauptmann von Niederösterreich der Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 keine Folge. Zur Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, daß sich die Berufungsbehörde der in der Berufung zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht des Beschwerdeführers, daß die Überladung, durch die das Tatbild des Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG erfüllt werde, nicht zusätzlich noch bei der Strafbemessung als erschwerend, herangezogen werden könne, anschließe. Dessen ungeachtet sei die von der Behörde erster Instanz verhängte Strafe trotz eines Wochenlohns in der Höhe von S 2.100,--, der bestehenden Sorgepflicht und trotz sonstiger Vermögenslosigkeit des Berufungswerbers unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Überladung schuldangemessen festgesetzt worden, sodaß eine Herabsetzung der Strafe nicht möglich sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Diese Rechtswidrigkeit erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde, obgleich sie zugesteht, daß die Behörde erster Instanz rechtswidrig das Tatbild der Übertretung als Erschwerungsgrund für die Bemessung der Strafhöhe angenommen hat, die Strafe nicht herabgesetzt habe, was einer reformatio in peius gleichkomme. Sie habe aber auch § 25 Abs. 2 VStG 1950 verletzt, da sie die der Entlastung des Beschuldigten dienenden Umstände (Wegfall des Erschwerungsgrundes) nicht in gleicher Weise gewertet habe wie die belastenden.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Diese Rechtswidrigkeit erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde, obgleich sie zugesteht, daß die Behörde erster Instanz rechtswidrig das Tatbild der Übertretung als Erschwerungsgrund für die Bemessung der Strafhöhe angenommen hat, die Strafe nicht herabgesetzt habe, was einer reformatio in peius gleichkomme. Sie habe aber auch Paragraph 25, Absatz 2, VStG 1950 verletzt, da sie die der Entlastung des Beschuldigten dienenden Umstände (Wegfall des Erschwerungsgrundes) nicht in gleicher Weise gewertet habe wie die belastenden.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Hierüber hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz hat als Erschwerungsgrund, den sie zur Begründung für das von ihr festgesetzte Ausmaß der Geldstrafe herangezogen hat, die Überladung des vom Beschwerdeführer gelenkten Sattelschleppers an sich und die dadurch von ihr angenommene Möglichkeit der Beeinträchtigung der Verkehrs- und Betriebssicherheit dieses Fahrzeuges angenommen und nicht etwa die besondere Größe des Ausmaßes der tatsächlich festgestellten Überladung. Zu Recht hat deshalb die belangte Behörde auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers diesem in der Begründung des angefochtenen Bescheides eingeräumt, daß damit nur das Tatbild der Übertretung, die der Beschwerdeführer begangen habe, erfaßt wurde, dieses aber nicht als Erschwerungsgrund bei der Bemessung des Strafausmaßes herangezogen werden könne. Die in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebene Begründung des erstinstanzlichen Bescheides bietet aber andererseits keinerlei Anhaltspunkt für die von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aufgestellte Behauptung, die erstinstanzliche Strafbehörde habe als eigentlichen Erschwerungsgrund das Ausmaß der Überladung gewertet und sei dadurch, in Gegenüberstellung der Einkommens- und Vermögenslage des Beschwerdeführers und seiner Sorgepflicht, zu dem von ihr festgesetzten Strafausmaß gelangt. Die belangte Behörde ist damit nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes von einem, in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommenen Sachverhalt ausgegangen. Da, abgesehen von dieser aktenwidrigen Sachverhaltsannahme, keine Begründung gegeben wurde, warum der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Höhe der gegen ihn verhängten Geldstrafe keine Folge gegeben wurde, ist der angefochtene Bescheid darüber hinaus mit einem wesentlichen Begründungsmangel belastet, sodaß der Verwaltungsgerichtshof nicht in der Lage ist, zu erkennen, ob nun die gegen den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe schuldangemessen war oder nicht. Damit erweist sich aber der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde bei Vermeidung der oben aufgezeigten Verfahrensmängel zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Der Bescheid war deshalb in Stattgebung der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 1 und 3 VwGG 1965 aufzuheben.Der Bescheid war deshalb in Stattgebung der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer eins und 3 VwGG 1965 aufzuheben.

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 sowie auf Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 542/1977. Wien, am 6. Februar 1978Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die Paragraphen 47, und 48 Absatz eins, Litera a, und b VwGG 1965 sowie auf Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,. Wien, am 6. Februar 1978

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977000998.X00

Im RIS seit

06.02.1978

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten