Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
KFG 1967 §101 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Dr. Leibrecht, Dr. Pichler, Dr. Drexler und Dr. Weiss als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrat Dr. Gerhard, über die Beschwerde des SW in E, vertreten durch Dr. Karl Scherer, Rechtsanwalt in Wien I, Rotenturmstraße 13, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. November 1977, Zl. I/7-6543/1-1976, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Dr. Leibrecht, Dr. Pichler, Dr. Drexler und Dr. Weiss als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrat Dr. Gerhard, über die Beschwerde des SW in E, vertreten durch Dr. Karl Scherer, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Rotenturmstraße 13, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. November 1977, Zl. I/7-6543/1-1976, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war am 30. März 1976 in Wien, wie von einem Wachebeamten der Bundespolizeidirektion Wien - Polizeikommissariat Liesing anläßlich einer Schwerfuhrwerkskontrolle festgestellt worden war, mit einem Sattelschlepper gefahren, der für die Beförderung einer Nutzlast im Gesamtgewicht von 25.000 kg zugelassen, der aber mit Schüttzement im Gesamtgewicht von 30.140 kg beladen war. Er gab im Zuge dieser Amtshandlung zu, von der "Überladung" Kenntnis zu haben; dies gehe auch aus dem Lieferschein jener Firma, in deren Auftrag er fuhr, hervor. Der Fahrzeughalter des von ihm gelenkten Sattelschleppers habe davon jedoch keine Kenntnis.
Gegen den Beschwerdeführer wurde daraufhin von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 101 Abs. 1 lit. a des Kraftfahrgesetzes 1967 wegen Überschreitung der für den von ihm gelenkten Sattelschlepper zugelassenen Nutzlast um 5.140 kg eingeleitet, in welchem er die ihm zur Last gelegte Tat, wie sich aus der Niederschrift über seine, im Rechtshilfeweg durch ein Organ der Gemeinde E am 14. Mai 1976 erfolgten Vernehmung als Beschuldigter ergibt, nicht bestritt.Gegen den Beschwerdeführer wurde daraufhin von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, des Kraftfahrgesetzes 1967 wegen Überschreitung der für den von ihm gelenkten Sattelschlepper zugelassenen Nutzlast um 5.140 kg eingeleitet, in welchem er die ihm zur Last gelegte Tat, wie sich aus der Niederschrift über seine, im Rechtshilfeweg durch ein Organ der Gemeinde E am 14. Mai 1976 erfolgten Vernehmung als Beschuldigter ergibt, nicht bestritt.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 31. August 1976 wurde der Beschwerdeführer der ihm zur Last gelegten Übertretung des § 101 Abs. 1 lit. a KFG für schuldig befunden und gegen ihn gemäß § 134 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.500,-- (Ersatzarreststrafe in der Dauer von sieben Tagen) verhängt. Zur Begründung des Bescheides hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe - der Schuldspruch dieses Bescheides ist nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - wurde ausgeführt, daß keine mildernden Gründe vorlägen, erschwerend hingegen sei, daß durch die Überladung die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges bestehe.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 31. August 1976 wurde der Beschwerdeführer der ihm zur Last gelegten Übertretung des Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG für schuldig befunden und gegen ihn gemäß Paragraph 134, KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.500,-- (Ersatzarreststrafe in der Dauer von sieben Tagen) verhängt. Zur Begründung des Bescheides hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe - der Schuldspruch dieses Bescheides ist nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - wurde ausgeführt, daß keine mildernden Gründe vorlägen, erschwerend hingegen sei, daß durch die Überladung die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges bestehe.
Gegen diesen Bescheid - jedoch nur hinsichtlich des Strafausmaßes - erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er geltend machte, daß die Höhe der verhängten Geldstrafe in keinem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt seiner Tat stehe. So hätte seine bisherige Unbescholtenheit sowie der Umstand berücksichtigt werden müssen, daß er mit einem Wochenlohn von S 2.100,-- für eine Ehefrau und zwei Kinder zu sorgen habe. Statt dessen sei die Übertretung an sich, also die Überladung und damit die Überschreitung der maximalen Nutzlast des von ihm gelenkten Fahrzeuges, als erschwerend angesehen worden. Dies zu Unrecht, weil der "Silozug" von seiten der Hersteller bzw. nach der Typengenehmigung für ein Gesamtgewicht von 44.200 kg und einer Nutzlast von 31.500 kg ausgelegt, die Zulassung solcher Silozüge mit einem Gesamtgewicht von nur 38.000 kg (bzw. einer Nutzlast von 25.000 kg) aber ausschließlich aus Gründen der Schonung der Straßendecke erfolgt sei. Von einer Beeinträchtigung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges könne sohin in seinem Falle keine Rede sein.
Mit dem nunmehr mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 24. Jänner 1977 gab der Landeshauptmann von Niederösterreich der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge. Zur Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, daß sich die Berufungsbehörde der in der Berufung zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht des Beschwerdeführers, daß die Überladung, durch die das Tatbild des § 101 Abs. 1 lit. a KFG erfüllt werde, nicht zusätzlich noch bei der Strafbemessung als erschwerend, herangezogen werden könne, anschließe. Dessen ungeachtet sei die von der Behörde erster Instanz verhängte Strafe trotz eines Wochenlohns in der Höhe von S 2.100,--, der bestehenden Sorgepflicht und trotz sonstiger Vermögenslosigkeit des Berufungswerbers unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Überladung schuldangemessen festgesetzt worden, sodaß eine Herabsetzung der Strafe nicht möglich sei.Mit dem nunmehr mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 24. Jänner 1977 gab der Landeshauptmann von Niederösterreich der Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 keine Folge. Zur Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, daß sich die Berufungsbehörde der in der Berufung zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht des Beschwerdeführers, daß die Überladung, durch die das Tatbild des Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG erfüllt werde, nicht zusätzlich noch bei der Strafbemessung als erschwerend, herangezogen werden könne, anschließe. Dessen ungeachtet sei die von der Behörde erster Instanz verhängte Strafe trotz eines Wochenlohns in der Höhe von S 2.100,--, der bestehenden Sorgepflicht und trotz sonstiger Vermögenslosigkeit des Berufungswerbers unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Überladung schuldangemessen festgesetzt worden, sodaß eine Herabsetzung der Strafe nicht möglich sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Diese Rechtswidrigkeit erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde, obgleich sie zugesteht, daß die Behörde erster Instanz rechtswidrig das Tatbild der Übertretung als Erschwerungsgrund für die Bemessung der Strafhöhe angenommen hat, die Strafe nicht herabgesetzt habe, was einer reformatio in peius gleichkomme. Sie habe aber auch § 25 Abs. 2 VStG 1950 verletzt, da sie die der Entlastung des Beschuldigten dienenden Umstände (Wegfall des Erschwerungsgrundes) nicht in gleicher Weise gewertet habe wie die belastenden.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Diese Rechtswidrigkeit erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde, obgleich sie zugesteht, daß die Behörde erster Instanz rechtswidrig das Tatbild der Übertretung als Erschwerungsgrund für die Bemessung der Strafhöhe angenommen hat, die Strafe nicht herabgesetzt habe, was einer reformatio in peius gleichkomme. Sie habe aber auch Paragraph 25, Absatz 2, VStG 1950 verletzt, da sie die der Entlastung des Beschuldigten dienenden Umstände (Wegfall des Erschwerungsgrundes) nicht in gleicher Weise gewertet habe wie die belastenden.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Hierüber hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz hat als Erschwerungsgrund, den sie zur Begründung für das von ihr festgesetzte Ausmaß der Geldstrafe herangezogen hat, die Überladung des vom Beschwerdeführer gelenkten Sattelschleppers an sich und die dadurch von ihr angenommene Möglichkeit der Beeinträchtigung der Verkehrs- und Betriebssicherheit dieses Fahrzeuges angenommen und nicht etwa die besondere Größe des Ausmaßes der tatsächlich festgestellten Überladung. Zu Recht hat deshalb die belangte Behörde auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers diesem in der Begründung des angefochtenen Bescheides eingeräumt, daß damit nur das Tatbild der Übertretung, die der Beschwerdeführer begangen habe, erfaßt wurde, dieses aber nicht als Erschwerungsgrund bei der Bemessung des Strafausmaßes herangezogen werden könne. Die in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebene Begründung des erstinstanzlichen Bescheides bietet aber andererseits keinerlei Anhaltspunkt für die von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aufgestellte Behauptung, die erstinstanzliche Strafbehörde habe als eigentlichen Erschwerungsgrund das Ausmaß der Überladung gewertet und sei dadurch, in Gegenüberstellung der Einkommens- und Vermögenslage des Beschwerdeführers und seiner Sorgepflicht, zu dem von ihr festgesetzten Strafausmaß gelangt. Die belangte Behörde ist damit nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes von einem, in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommenen Sachverhalt ausgegangen. Da, abgesehen von dieser aktenwidrigen Sachverhaltsannahme, keine Begründung gegeben wurde, warum der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Höhe der gegen ihn verhängten Geldstrafe keine Folge gegeben wurde, ist der angefochtene Bescheid darüber hinaus mit einem wesentlichen Begründungsmangel belastet, sodaß der Verwaltungsgerichtshof nicht in der Lage ist, zu erkennen, ob nun die gegen den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe schuldangemessen war oder nicht. Damit erweist sich aber der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde bei Vermeidung der oben aufgezeigten Verfahrensmängel zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Der Bescheid war deshalb in Stattgebung der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 1 und 3 VwGG 1965 aufzuheben.Der Bescheid war deshalb in Stattgebung der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer eins und 3 VwGG 1965 aufzuheben.
Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 sowie auf Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 542/1977. Wien, am 6. Februar 1978Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die Paragraphen 47, und 48 Absatz eins, Litera a, und b VwGG 1965 sowie auf Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,. Wien, am 6. Februar 1978
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977000998.X00Im RIS seit
06.02.1978Zuletzt aktualisiert am
02.08.2018