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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
StudFG 1969 §31;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Zach, Dr. Karlik, Dr. Seiler und Meinl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hailzl, über die Beschwerde des VH in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 18. November 1977, Zl. 56.037/70-17/77, betreffend Studienbeihilfe für das Studienjahr 1975/76, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Antrag des Beschwerdeführers, eines Studenten der Rechtswissenschaften, vom 31. Dezember 1975 auf Zuerkennung einer Studienbeihilfe für das Studienjahr 1975/76 wurde von der belangten Behörde, auf die die Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Antrag nach § 73 Abs. 2 AVG 1950 übergegangen war, mit Bescheid vom 18. November 1977 gemäß § 31 StudFG abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei vom Strafgericht rechtskräftig schuldig erkannt worden, er habe im Jänner 1975 in Wien eine echte Urkunde mit dem Vorsatz verfälscht, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, nämlich der fristgerechten Antragstellung nach dem Studienförderungsgesetz, gebraucht werde. Er habe dadurch das Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 1 StGB begangen und sei hiefür zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt worden.Der Antrag des Beschwerdeführers, eines Studenten der Rechtswissenschaften, vom 31. Dezember 1975 auf Zuerkennung einer Studienbeihilfe für das Studienjahr 1975/76 wurde von der belangten Behörde, auf die die Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Antrag nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 übergegangen war, mit Bescheid vom 18. November 1977 gemäß Paragraph 31, StudFG abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei vom Strafgericht rechtskräftig schuldig erkannt worden, er habe im Jänner 1975 in Wien eine echte Urkunde mit dem Vorsatz verfälscht, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, nämlich der fristgerechten Antragstellung nach dem Studienförderungsgesetz, gebraucht werde. Er habe dadurch das Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB begangen und sei hiefür zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt worden.
Aus der Begründung des Strafurteiles ergebe sich eindeutig, daß der Beschwerdeführer versucht habe, entgegen den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes eine Studienbeihilfe zu erlangen, somit habe er im Sinne des § 31 StudFG seinen Anspruch auf Studienbeihilfe für immer verwirkt.Aus der Begründung des Strafurteiles ergebe sich eindeutig, daß der Beschwerdeführer versucht habe, entgegen den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes eine Studienbeihilfe zu erlangen, somit habe er im Sinne des Paragraph 31, StudFG seinen Anspruch auf Studienbeihilfe für immer verwirkt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der der Beschwerdeführer die Tatsache seiner oben angeführten rechtskräftigen Verurteilung durch das Strafgericht, die überdies aus mehreren anderen bereits beim Verwaltungsgerichtshof geführten Verfahren bei diesem aktenkundig ist, nicht in Abrede stellt. Daß mit dieser Verurteilung in der erfolgten Form für den Beschwerdeführer gemäß § 31 StudFG ex lege der Verlust jedes Anspruches auf Studienbeihilfe eingetreten ist, der sich nicht auf im Zeitpunkt der Tat bereits an ihn ausbezahlt gewesene Studienbeihilfe bezog, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinen Erkenntnissen vom 10. November 1977, Zl. 2257/77, und vom 12. Dezember 1977, Zl. 2117/77, ausgesprochen. Ein Anspruch dieser Art ist auch der im nunmehrigen Verfahren verfolgte für das Studienjahr 1975/76. Mithin ist der Beschwerdeführer durch die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung des auf diesen Anspruch gerichteten Antrages in keinem Recht verletzt.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der der Beschwerdeführer die Tatsache seiner oben angeführten rechtskräftigen Verurteilung durch das Strafgericht, die überdies aus mehreren anderen bereits beim Verwaltungsgerichtshof geführten Verfahren bei diesem aktenkundig ist, nicht in Abrede stellt. Daß mit dieser Verurteilung in der erfolgten Form für den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 31, StudFG ex lege der Verlust jedes Anspruches auf Studienbeihilfe eingetreten ist, der sich nicht auf im Zeitpunkt der Tat bereits an ihn ausbezahlt gewesene Studienbeihilfe bezog, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinen Erkenntnissen vom 10. November 1977, Zl. 2257/77, und vom 12. Dezember 1977, Zl. 2117/77, ausgesprochen. Ein Anspruch dieser Art ist auch der im nunmehrigen Verfahren verfolgte für das Studienjahr 1975/76. Mithin ist der Beschwerdeführer durch die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung des auf diesen Anspruch gerichteten Antrages in keinem Recht verletzt.
Dem Vorbringen in der Beschwerde, das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht habe in seinem "Erkenntnis" (richtig: Urteil) vom 24. Mai 1977, Zl. 12 Bs 148/77, "entschieden, daß keine Rechtsfolgen durch die Verurteilung eintreten", ist zu entgegnen, daß die Rechtsfolge nach § 31 StudFG letzter Satz, wie schon oben aufgezeigt, ex lege eingetreten ist. Dazu kommt, daß nicht einmal in der Beschwerde behauptet wird, das erwähnte Urteil des Oberlandesgerichtes Wien habe in seinem Urteilsspruch eine Entscheidung über Eintritt oder Aufschub von Rechtsfolgen enthalten. Nur der Spruch eines Gerichtsurteiles ist aber der Rechtskraft fähig und nur er kann gegenüber anderen staatlichen Vollzugsorganen (sei es hier die belangte Behörde oder der Verwaltungsgerichtshof) bindend wirken.Dem Vorbringen in der Beschwerde, das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht habe in seinem "Erkenntnis" (richtig: Urteil) vom 24. Mai 1977, Zl. 12 Bs 148/77, "entschieden, daß keine Rechtsfolgen durch die Verurteilung eintreten", ist zu entgegnen, daß die Rechtsfolge nach Paragraph 31, StudFG letzter Satz, wie schon oben aufgezeigt, ex lege eingetreten ist. Dazu kommt, daß nicht einmal in der Beschwerde behauptet wird, das erwähnte Urteil des Oberlandesgerichtes Wien habe in seinem Urteilsspruch eine Entscheidung über Eintritt oder Aufschub von Rechtsfolgen enthalten. Nur der Spruch eines Gerichtsurteiles ist aber der Rechtskraft fähig und nur er kann gegenüber anderen staatlichen Vollzugsorganen (sei es hier die belangte Behörde oder der Verwaltungsgerichtshof) bindend wirken.
Damit läßt der Inhalt der Beschwerde im Zusammenhalt mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten angefochtenen Bescheid erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, was gemäß § 35 VwGG 1965 zur Abweisung der Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet "ohne weiteres Verfahren" zu führen hatte, dies besagt, daß insbesondere die angesichts des Inhaltes der Beschwerde keinem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers dienende Entscheidung über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe ebenso zu entfallen hatte wie die Erteilung eines Auftrages zur Behebung des im Fehlen der Unterschrift eines Rechtsanwaltes bestehenden Formmangels.Damit läßt der Inhalt der Beschwerde im Zusammenhalt mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten angefochtenen Bescheid erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, was gemäß Paragraph 35, VwGG 1965 zur Abweisung der Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet "ohne weiteres Verfahren" zu führen hatte, dies besagt, daß insbesondere die angesichts des Inhaltes der Beschwerde keinem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers dienende Entscheidung über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe ebenso zu entfallen hatte wie die Erteilung eines Auftrages zur Behebung des im Fehlen der Unterschrift eines Rechtsanwaltes bestehenden Formmangels.
Wien, am 15. Februar 1978
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978000074.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.03.2014