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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §71 Abs3;Rechtssatz
Diese Gesetzesstelle ist im Hinblick auf § 1 Abs1 KFG 67 so zu verstehen, daß im Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs 1 StVO) der Besitzer eines ungültig gewordenen Führerscheines dann straffällig wird, wenn er nicht unverzüglich der gesetzlichen Verpflichtung nachkommt die Ausstellung eines neuen Führerscheins oder die Vornahme der erforderlichen Ergänzungen bei der Behörde zu beantragen.Diese Gesetzesstelle ist im Hinblick auf Paragraph eins, Abs1 KFG 67 so zu verstehen, daß im Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (Paragraph eins, Absatz eins, StVO) der Besitzer eines ungültig gewordenen Führerscheines dann straffällig wird, wenn er nicht unverzüglich der gesetzlichen Verpflichtung nachkommt die Ausstellung eines neuen Führerscheins oder die Vornahme der erforderlichen Ergänzungen bei der Behörde zu beantragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977001791.X03Im RIS seit
25.06.2003