Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §134;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Salcher, Dr. Hoffmann und DDr. Hauer als Richter, im Beisein der Schriftführer Magistratsrat Dr. Thumb und Dr. Aigner, über die Beschwerde von 24 Beschwerdeführern, sämtliche vertreten durch Dr. Erwin Lowatschek, Rechtsanwalt in Wien I, Nibelungengasse 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 24. April 1976, Zl. 510.252/02-I/5/76, betreffend Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages zur Befundvorlage hinsichtlich des Wetzelbachkanales, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Salcher, Dr. Hoffmann und DDr. Hauer als Richter, im Beisein der Schriftführer Magistratsrat Dr. Thumb und Dr. Aigner, über die Beschwerde von 24 Beschwerdeführern, sämtliche vertreten durch Dr. Erwin Lowatschek, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Nibelungengasse 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 24. April 1976, Zl. 510.252/02-I/5/76, betreffend Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages zur Befundvorlage hinsichtlich des Wetzelbachkanales, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als hiemit die Vorschreibung Punkt 2.2, Punkt 3 und Punkt 4 des Bescheides des Landeshauptmannes von Salzburg vom 2. Dezember 1975 aufrechterhalten wurden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 3.288,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
In einem an den damaligen Vertreter des "Wetzelbachkanalkonsortiums" gerichteten Schreiben vom 28. April 1972 ging der Landeshauptmann von Salzburg unter anderem davon aus, dass das Kanalkonsortium seit dem Jahre 1887 eine öffentliche Kanalisationsanlage (Wetzelbachkanalsystem) betreibe. Mit der durch die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 30. Dezember 1887 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung zur Abwasserableitung in die Gasteiner Ache und dem Betrieb eines öffentlichen Kanalsystems seien nicht nur Rechte zur Ableitung von Abwässern in die Gasteiner Ache zwecks kostenlosen Schmutzabtransportes, sondern auch Pflichten verbunden, wie Einhaltung des bewilligten Konsensausmaßes, der sorgfältigen Verwahrung der Pläne, der Evidenzhaltung der Trassenmarksteine bzw. Vermessungspunkte, um jederzeit jede Stelle des Kanals im Schadensfalle finden und aufgraben zu können, der Verhinderung der Überbauung des Kanals, um seine jederzeitige Zugängigkeit zu gewährleisten, der Verhinderung unerlaubter Anschlüsse und der Beachtung, dass bei erlaubten Anschlüssen das Konsensausmaß eingehalten werde, die fortlaufende Instandhaltung aller schadhaften Teile des Kanalsystems, das Ansuchen um neue wasserrechtliche Bewilligung bei Überschreitung des Konsenses und Auswechslung der erforderlichen Rohrstränge gegen größere im Bedarfsfalle und periodische Überprüfungen nach § 134 WRG 1959 auf Kosten des Konsortiums durch einen Fachmann über die technische und hygienische Funktionstüchtigkeit der Anlage und Belastung des Vorfluters, sowie die Vorlage der entsprechenden Befunde an die Wasserrechtsbehörde, und zwar in Mindestabständen von 5 zu 5 Jahren. Die Wasserrechtsbehörde sei genötigt, die Einhaltung dieser aufgezeigten Pflichten nachzuprüfen und erinnere daran, dass zunächst einmal der notwendige Überprüfungsbefund vorzulegen sei. Ein vorgelegter Befund über die Sanierung einiger schlechter Stellen des Wetzelbachkanales vom 24. Juli 1968 sei gänzlich unzureichend und müsse schon deshalb abgelehnt werden, weil er nicht von einem Fachmann der Abwasserbeseitigung erstellt worden sei. Jedenfalls wäre auch schon im Jahre 1973 bereits die nächste Überprüfung fällig. In diesem Schreiben wird sodann um Bekanntgabe ersucht, welche Organe berechtigt seien, mit der Wasserrechtsbehörde in Verhandlungen zu treten und hiebei rechtsverbindliche Erklärungen für alle Konsortiumsmitglieder abzugeben. Die Gründung einer Wassergenossenschaft wurde nicht als unbedingt notwendig angesehen, weil großräumige Lösungen der gesamten Abwasserfrage von Badgastein im Gange seien, jedoch müßten die überbauten Strecken des Kanalsystems auf Kosten des Konsortiums als ausgesprochene Gefahrenquellen, die wiederholt schon zu Missständen geführt hätten, beseitigt werden. Es wurde dem Konsortium empfohlen, das gesamte Kanalsystem der Gemeinde Badgastein zur Übernahme anzubieten. Abschließend wurde ersucht, erneut über den Stand dieser Verhandlungen zu berichten und alles daran zu setzen, um den überfälligen Befund eines Fachmannes über den Verlauf und den Zustand des gesamten Kanalsystems und Art und Ausmaß der Abwasserbeseitigung gemäß § 134 WRG 1959 dem Landeshauptmann von Salzburg vorzulegen. Die nach derselben Gesetzesstelle auch vorzunehmende biologische Untersuchung der Auswirkung der Abwässereinleitung durch das Wetzelbachkanalsystem auf den Gütezustand der Gasteiner Ache sei dem Wetzelbachkanalkonsortium ohnedies mit Rücksicht auf die bereits vorliegenden amtlichen Untersuchungsergebnisse erlassen worden.In einem an den damaligen Vertreter des "Wetzelbachkanalkonsortiums" gerichteten Schreiben vom 28. April 1972 ging der Landeshauptmann von Salzburg unter anderem davon aus, dass das Kanalkonsortium seit dem Jahre 1887 eine öffentliche Kanalisationsanlage (Wetzelbachkanalsystem) betreibe. Mit der durch die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 30. Dezember 1887 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung zur Abwasserableitung in die Gasteiner Ache und dem Betrieb eines öffentlichen Kanalsystems seien nicht nur Rechte zur Ableitung von Abwässern in die Gasteiner Ache zwecks kostenlosen Schmutzabtransportes, sondern auch Pflichten verbunden, wie Einhaltung des bewilligten Konsensausmaßes, der sorgfältigen Verwahrung der Pläne, der Evidenzhaltung der Trassenmarksteine bzw. Vermessungspunkte, um jederzeit jede Stelle des Kanals im Schadensfalle finden und aufgraben zu können, der Verhinderung der Überbauung des Kanals, um seine jederzeitige Zugängigkeit zu gewährleisten, der Verhinderung unerlaubter Anschlüsse und der Beachtung, dass bei erlaubten Anschlüssen das Konsensausmaß eingehalten werde, die fortlaufende Instandhaltung aller schadhaften Teile des Kanalsystems, das Ansuchen um neue wasserrechtliche Bewilligung bei Überschreitung des Konsenses und Auswechslung der erforderlichen Rohrstränge gegen größere im Bedarfsfalle und periodische Überprüfungen nach Paragraph 134, WRG 1959 auf Kosten des Konsortiums durch einen Fachmann über die technische und hygienische Funktionstüchtigkeit der Anlage und Belastung des Vorfluters, sowie die Vorlage der entsprechenden Befunde an die Wasserrechtsbehörde, und zwar in Mindestabständen von 5 zu 5 Jahren. Die Wasserrechtsbehörde sei genötigt, die Einhaltung dieser aufgezeigten Pflichten nachzuprüfen und erinnere daran, dass zunächst einmal der notwendige Überprüfungsbefund vorzulegen sei. Ein vorgelegter Befund über die Sanierung einiger schlechter Stellen des Wetzelbachkanales vom 24. Juli 1968 sei gänzlich unzureichend und müsse schon deshalb abgelehnt werden, weil er nicht von einem Fachmann der Abwasserbeseitigung erstellt worden sei. Jedenfalls wäre auch schon im Jahre 1973 bereits die nächste Überprüfung fällig. In diesem Schreiben wird sodann um Bekanntgabe ersucht, welche Organe berechtigt seien, mit der Wasserrechtsbehörde in Verhandlungen zu treten und hiebei rechtsverbindliche Erklärungen für alle Konsortiumsmitglieder abzugeben. Die Gründung einer Wassergenossenschaft wurde nicht als unbedingt notwendig angesehen, weil großräumige Lösungen der gesamten Abwasserfrage von Badgastein im Gange seien, jedoch müßten die überbauten Strecken des Kanalsystems auf Kosten des Konsortiums als ausgesprochene Gefahrenquellen, die wiederholt schon zu Missständen geführt hätten, beseitigt werden. Es wurde dem Konsortium empfohlen, das gesamte Kanalsystem der Gemeinde Badgastein zur Übernahme anzubieten. Abschließend wurde ersucht, erneut über den Stand dieser Verhandlungen zu berichten und alles daran zu setzen, um den überfälligen Befund eines Fachmannes über den Verlauf und den Zustand des gesamten Kanalsystems und Art und Ausmaß der Abwasserbeseitigung gemäß Paragraph 134, WRG 1959 dem Landeshauptmann von Salzburg vorzulegen. Die nach derselben Gesetzesstelle auch vorzunehmende biologische Untersuchung der Auswirkung der Abwässereinleitung durch das Wetzelbachkanalsystem auf den Gütezustand der Gasteiner Ache sei dem Wetzelbachkanalkonsortium ohnedies mit Rücksicht auf die bereits vorliegenden amtlichen Untersuchungsergebnisse erlassen worden.
Nach mehreren Betreibungen erließ der Landeshauptmann von Salzburg am 2. Dezember 1975 einen Bescheid mit folgendem Spruch:
"1. Gemäß den §§ 31, 99 Abs. 1 lit. a, 50 Abs. 1 und 134 des Wasserrechtsgesetzes-WRG 1959, BGBl. Nr. 215, i.d.F.d. Novelle BGBl. Nr. 207/1969, werden die Mitglieder des sogenannten Wetzelbachkanalkonsortiums Badgastein, das sind die an dem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. vom 30. 12. 1889, Zl. 12.504, wasserrechtlich bewilligten Kanalsystem einschließlich seiner gesetzmäßig erfolgten Erweiterungen wasserrechtlich Berechtigten, verhalten, den mit Schreiben des Landeshauptmannes von Salzburg vom 28. April 1972, Zl. I-1363/22- 1966, angeforderten, mit Schreiben vom 8. Februar 1973, Zl. I- 1363/45-1966, vom 24. 6. 1974, Zl. I-1363/57-1966, vom 5. 8. 1974, Zl. I-1376/60-1966, und vom 24. 2. 1975, Zl. I-1376/62-1966, urgierten und in Erinnerung gerufenen Befund über das Ergebnis der Überprüfung der technischen und hygienischen Funktionstüchtigkeit des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. vom 30. 12. 1887, Zl. 12.504, wasserrechtlich bewilligten Wetzelbachkanals in seinem jetzt tatsächlich gegebenen Bestand (Kanaltrasse vom Aufnahmsgebäude des Bahnhofes Badgastein bis zur Einmündung in die Gasteiner Ache beim Hotel "XY") gemäß § 134 WRG 1959 "1. Gemäß den Paragraphen 31, 99, Absatz eins, Litera a,, 50 Absatz eins und 134 des Wasserrechtsgesetzes-WRG 1959, BGBl. Nr. 215, i.d.F.d. Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1969,, werden die Mitglieder des sogenannten Wetzelbachkanalkonsortiums Badgastein, das sind die an dem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. vom 30. 12. 1889, Zl. 12.504, wasserrechtlich bewilligten Kanalsystem einschließlich seiner gesetzmäßig erfolgten Erweiterungen wasserrechtlich Berechtigten, verhalten, den mit Schreiben des Landeshauptmannes von Salzburg vom 28. April 1972, Zl. I-1363/22- 1966, angeforderten, mit Schreiben vom 8. Februar 1973, Zl. I- 1363/45-1966, vom 24. 6. 1974, Zl. I-1363/57-1966, vom 5. 8. 1974, Zl. I-1376/60-1966, und vom 24. 2. 1975, Zl. I-1376/62-1966, urgierten und in Erinnerung gerufenen Befund über das Ergebnis der Überprüfung der technischen und hygienischen Funktionstüchtigkeit des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. vom 30. 12. 1887, Zl. 12.504, wasserrechtlich bewilligten Wetzelbachkanals in seinem jetzt tatsächlich gegebenen Bestand (Kanaltrasse vom Aufnahmsgebäude des Bahnhofes Badgastein bis zur Einmündung in die Gasteiner Ache beim Hotel "XY") gemäß Paragraph 134, WRG 1959
nunmehr bis längstens 31. März 1976
der Wasserrechtsbehörde vorzulegen, widrigenfalls die Ersatzvornahme in die Wege geleitet werden wird.
2. Der Befund ist auf Kosten des Wetzelbachkanalkonsortiums von diesem durch Sachverständige oder geeignete Anstalten und Unternehmungen erstellen zu lassen und hat zu enthalten:
2. 1. Art (Fäkalwässer, Thermalwässer, Abwässer aus Betriebsstätten, Tankstellen usw.) und Maß (m3/Tag) der Einwirkung auf den Vorfluter, Angaben über die Anzahl der angeschlossenen Einwohnergleichwerte.
2. 2. Angaben über den Betriebszustand des Kanals mit Schächten. 2. 3. Angaben über das Bestehen bewilligter oder nicht
bewilligter Abwasserreinigungsanlagen und deren Wirksamkeit.
3. Dem Befund ist ein Lageplan im Maßstab 1 : 1000 (3-fach) beizufügen, in dem die örtliche Lage allfälliger Schadstellen und die allenfalls nicht bewilligten Teilstrecken des Wetzelbachkanals ersichtlich gemacht sind.
4. Der Befund hat auch einen Vorschlag zur Behebung der Schadstellen in technischer Hinsicht zu enthalten.
5. Einer Berufung gegen diesen Bescheid wird gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 die aufschiebende Wirkung aberkannt." 5. Einer Berufung gegen diesen Bescheid wird gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG 1950 die aufschiebende Wirkung aberkannt."
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Verpflichtung des im Sinne des § 32 WRG 1959 Wasserberechtigten, auf seine Kosten wenigstens in 5-jährigen Abständen eine Überprüfung seiner Anlagen vornehmen zu lassen und darüber der Wasserrechtsbehörde einen überprüfbaren Befund vorzulegen, ergebe sich bereits unmittelbar aus § 134 WRG 1959, ohne dass es einer besonderen Bescheidvorschreibung oder der Erlassung eines besonderen Bescheides bedürfe. Weigere sich der Wasserberechtigte, die Überprüfung vornehmen zu lassen oder einen Befund darüber der Wasserrechtsbehörde vorzulegen, müsse er von der Wasserrechtsbehörde in vollstreckbarer Form dazu verhalten werden. Die Wasserberechtigten seien ihrer Verpflichtung nach § 134 WRG 1959 trotz oftmaliger Mahnungen und Erinnerungen nicht nachgekommen; es hätte daher wie im Spruch entschieden werden müssen. Aus der Aktenlage gehe hervor, dass wiederholt Abwassermißstände am gegenständlichen Kanalnetz aufgetreten seien (Ölaustritte, Fäkalwässeraustritte), die sich jederzeit wiederholen könnten, sodass einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.Zur Begründung wurde ausgeführt, die Verpflichtung des im Sinne des Paragraph 32, WRG 1959 Wasserberechtigten, auf seine Kosten wenigstens in 5-jährigen Abständen eine Überprüfung seiner Anlagen vornehmen zu lassen und darüber der Wasserrechtsbehörde einen überprüfbaren Befund vorzulegen, ergebe sich bereits unmittelbar aus Paragraph 134, WRG 1959, ohne dass es einer besonderen Bescheidvorschreibung oder der Erlassung eines besonderen Bescheides bedürfe. Weigere sich der Wasserberechtigte, die Überprüfung vornehmen zu lassen oder einen Befund darüber der Wasserrechtsbehörde vorzulegen, müsse er von der Wasserrechtsbehörde in vollstreckbarer Form dazu verhalten werden. Die Wasserberechtigten seien ihrer Verpflichtung nach Paragraph 134, WRG 1959 trotz oftmaliger Mahnungen und Erinnerungen nicht nachgekommen; es hätte daher wie im Spruch entschieden werden müssen. Aus der Aktenlage gehe hervor, dass wiederholt Abwassermißstände am gegenständlichen Kanalnetz aufgetreten seien (Ölaustritte, Fäkalwässeraustritte), die sich jederzeit wiederholen könnten, sodass einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.
In der dagegen erhobenen Berufung haben die Beschwerdeführer, Mitglieder des sogenannten Wetzelbachkanalkonsortiums, im wesentlichen ausgeführt, dass der erstinstanzliche Auftrag nicht im Gesetz begründet sei. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 134 WRG 1959.In der dagegen erhobenen Berufung haben die Beschwerdeführer, Mitglieder des sogenannten Wetzelbachkanalkonsortiums, im wesentlichen ausgeführt, dass der erstinstanzliche Auftrag nicht im Gesetz begründet sei. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des Paragraph 134, WRG 1959.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass die nach der Aktenlage rechtlich zulässigen und sachlich notwendigen Aufträge den Rahmen der §§ 50 und 134 WRG 1959 nicht sprengen würden. Gemäß § 50 WRG 1959 seien Wasseranlagen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand jedenfalls so zu erhalten und zu bedienen, dass keine Verletzung der öffentlichen Interessen oder fremder Rechte stattfinde. Hiebei müssten nachteilige Wirkungen der Anlagen auf andere Gewässerstrecken durch geeignete Maßnahmen behoben werden. Gemäß § 134 Abs. 2 WRG 1959 hätten die im Sinne des § 32 Wasserberechtigten das Maß ihrer Einwirkung auf ein Gewässer sowie den Betriebszustand und die Wirksamkeit der bewilligten Abwasserreinigungsanlagen auf ihre Kosten überprüfen zu lassen. Dass dies auf fachkundiger Basis geschehen müsse und vor allem auch über Schadstellen und deren geeignete Behebung Aufschluss geben solle, verstehe sich wohl von selbst und bedürfe daher an sich keiner näheren Erläuterung. Dazu komme auch noch die jedermann obliegende Reinhaltungsverpflichtung nach § 31 WRG 1959 in der Fassung der Novelle des Jahres 1969, die auch alle zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen erforderlichen Maßnahmen miteinschließe. Dies alles gelte um so mehr, als nach der Aktenlage schon wiederholt Missstände am gegenständlichen Kanalnetz, insbesondere Öl- und Fäkalwässeraustritte, stattgefunden hätten, die sich jederzeit leicht wiederholen könnten und daher auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung rechtfertigten. In Anbetracht dessen könne auch nicht so lange zugewartet werden, bis die Frage der allfälligen Einbeziehung des Wetzelbachkanalsystems in das öffentliche Kanalnetz der Gemeinde Badgastein endgültig geklärt sei.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass die nach der Aktenlage rechtlich zulässigen und sachlich notwendigen Aufträge den Rahmen der Paragraphen 50 und 134 WRG 1959 nicht sprengen würden. Gemäß Paragraph 50, WRG 1959 seien Wasseranlagen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand jedenfalls so zu erhalten und zu bedienen, dass keine Verletzung der öffentlichen Interessen oder fremder Rechte stattfinde. Hiebei müssten nachteilige Wirkungen der Anlagen auf andere Gewässerstrecken durch geeignete Maßnahmen behoben werden. Gemäß Paragraph 134, Absatz 2, WRG 1959 hätten die im Sinne des Paragraph 32, Wasserberechtigten das Maß ihrer Einwirkung auf ein Gewässer sowie den Betriebszustand und die Wirksamkeit der bewilligten Abwasserreinigungsanlagen auf ihre Kosten überprüfen zu lassen. Dass dies auf fachkundiger Basis geschehen müsse und vor allem auch über Schadstellen und deren geeignete Behebung Aufschluss geben solle, verstehe sich wohl von selbst und bedürfe daher an sich keiner näheren Erläuterung. Dazu komme auch noch die jedermann obliegende Reinhaltungsverpflichtung nach Paragraph 31, WRG 1959 in der Fassung der Novelle des Jahres 1969, die auch alle zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen erforderlichen Maßnahmen miteinschließe. Dies alles gelte um so mehr, als nach der Aktenlage schon wiederholt Missstände am gegenständlichen Kanalnetz, insbesondere Öl- und Fäkalwässeraustritte, stattgefunden hätten, die sich jederzeit leicht wiederholen könnten und daher auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung rechtfertigten. In Anbetracht dessen könne auch nicht so lange zugewartet werden, bis die Frage der allfälligen Einbeziehung des Wetzelbachkanalsystems in das öffentliche Kanalnetz der Gemeinde Badgastein endgültig geklärt sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten insofern verletzt erachten, als sie durch den behördlichen Auftrag zu Leistungen verhalten würden, die im Gesetz keine Deckung fänden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird ausgeführt, die Bestimmungen des § 50 WRG 1959 seien Rechtsgrundlage für die Erteilung von wasserpolizeilichen Aufträgen, wenn sich eine Wasserbenutzungsanlage nicht in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand befinde. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines auf diese Gesetzesstelle gestützten Auftrages sei aber, dass die Wasserrechtsbehörde in einem mängelfreien Verfahren festgestellt habe, dass sich die Wasserbenutzungsanlage in einem solchen Zustand befinde, dass dadurch öffentliche Interessen oder fremde Rechte verletzt würden. In dieser Hinsicht habe die belangte Behörde ausgeführt, nach der Aktenlage seien schon wiederholt Missstände am gegenständlichen Kanalnetz festgestellt worden. Eine solche Begründung sei mangelhaft. Es wäre nämlich Aufgabe der belangten Behörde gewesen darzutun, wann und wo diese Missstände festgestellt worden seien. In einem solchen Fall hätten nämlich die Beschwerdeführer nachweisen können, dass immer dann, wenn solche Missstände festgestellt worden seien, die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt worden seien. Vor allem aber enthalten diese Gesetzesbestimmungen nur die Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Auftrages zur Behebung von Missständen, aber keine Rechtsgrundlage für die Erteilung von Aufträgen zur Vorlage eines Befundes. Eine solche Rechtsgrundlage finde sich zwar in dem von der belangten Behörde auch angeführten § 134 WRG 1959, doch handle es sich beim Wetzelbachkanal um keine Wasserversorgungsanlage, sodass die Vorschriften des Absatzes 1 dieses Paragraphen nicht in Betracht kämen. Da in dem hier maßgeblichen Bewilligungsbescheid aus dem Jahre 1887 eine Abwasserreinigungsanlage nicht bewilligt und auch nicht vorgeschrieben worden sei, könne im vorliegenden Fall nur ein Auftrag auf Überprüfung des Maßes der Einwirkungen des Wetzelbachkanales auf den Vorfluter erlassen werden. Dieser Rechtslage entspreche nur der im erstinstanzlichen Bescheid unter Punkt 1. angeführte Auftrag, dieser gehe aber über die gesetzliche Ermächtigung insofern hinaus, als auch ein Befund über die Art der Einwirkungen und Angaben über die Anzahl der angeschlossenen Einwohnervergleiche abverlangt worden seien.In der Beschwerde wird ausgeführt, die Bestimmungen des Paragraph 50, WRG 1959 seien Rechtsgrundlage für die Erteilung von wasserpolizeilichen Aufträgen, wenn sich eine Wasserbenutzungsanlage nicht in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand befinde. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines auf diese Gesetzesstelle gestützten Auftrages sei aber, dass die Wasserrechtsbehörde in einem mängelfreien Verfahren festgestellt habe, dass sich die Wasserbenutzungsanlage in einem solchen Zustand befinde, dass dadurch öffentliche Interessen oder fremde Rechte verletzt würden. In dieser Hinsicht habe die belangte Behörde ausgeführt, nach der Aktenlage seien schon wiederholt Missstände am gegenständlichen Kanalnetz festgestellt worden. Eine solche Begründung sei mangelhaft. Es wäre nämlich Aufgabe der belangten Behörde gewesen darzutun, wann und wo diese Missstände festgestellt worden seien. In einem solchen Fall hätten nämlich die Beschwerdeführer nachweisen können, dass immer dann, wenn solche Missstände festgestellt worden seien, die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt worden seien. Vor allem aber enthalten diese Gesetzesbestimmungen nur die Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Auftrages zur Behebung von Missständen, aber keine Rechtsgrundlage für die Erteilung von Aufträgen zur Vorlage eines Befundes. Eine solche Rechtsgrundlage finde sich zwar in dem von der belangten Behörde auch angeführten Paragraph 134, WRG 1959, doch handle es sich beim Wetzelbachkanal um keine Wasserversorgungsanlage, sodass die Vorschriften des Absatzes 1 dieses Paragraphen nicht in Betracht kämen. Da in dem hier maßgeblichen Bewilligungsbescheid aus dem Jahre 1887 eine Abwasserreinigungsanlage nicht bewilligt und auch nicht vorgeschrieben worden sei, könne im vorliegenden Fall nur ein Auftrag auf Überprüfung des Maßes der Einwirkungen des Wetzelbachkanales auf den Vorfluter erlassen werden. Dieser Rechtslage entspreche nur der im erstinstanzlichen Bescheid unter Punkt 1. angeführte Auftrag, dieser gehe aber über die gesetzliche Ermächtigung insofern hinaus, als auch ein Befund über die Art der Einwirkungen und Angaben über die Anzahl der angeschlossenen Einwohnervergleiche abverlangt worden seien.
Auf Grund dieses Vorbringens hatte der Verwaltungsgerichtshof zu prüfen, ob entgegen der Ansicht der belangten Behörde die von der Behörde erster Instanz erteilten Aufträge den Rahmen der §§ 50 und 134 WRG 1959 überschreiten. Hiebei war davon auszugehen, dass mit dem erstinstanzlichen Bescheid die Vorlage eines Befundes verlangt wurde, der der Wasserrechtsbehörde erforderlich erscheinende Fragen zu klären hat. Nach § 50 WRG 1959 haben die Wasserberechtigten, sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich (Abs. 1). Nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen auf andere Gewässerstrecken haben die Wasserberechtigten durch entsprechende Maßnahmen zu beheben. Bestehen bereits Schutz- oder Regulierungsbauten, so haben die Wasserberechtigten die Mehrkosten ihrer Instandhaltung zu tragen (Abs. 2). Weder diese Bestimmungen noch die weiteren Bestimmungen dieses Paragraphen, der generell die Instandhaltungspflicht regelt, sehen einen Auftrag zur Vorlage eines Befundes vor. Die Beschwerdeführer vertreten daher zu Recht die Auffassung, dass diese Gesetzesstelle nicht Rechtsgrundlage für den erstinstanzlichen Auftrag sein kann.Auf Grund dieses Vorbringens hatte der Verwaltungsgerichtshof zu prüfen, ob entgegen der Ansicht der belangten Behörde die von der Behörde erster Instanz erteilten Aufträge den Rahmen der Paragraphen 50 und 134 WRG 1959 überschreiten. Hiebei war davon auszugehen, dass mit dem erstinstanzlichen Bescheid die Vorlage eines Befundes verlangt wurde, der der Wasserrechtsbehörde erforderlich erscheinende Fragen zu klären hat. Nach Paragraph 50, WRG 1959 haben die Wasserberechtigten, sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich (Absatz eins,). Nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen auf andere Gewässerstrecken haben die Wasserberechtigten durch entsprechende Maßnahmen zu beheben. Bestehen bereits Schutz- oder Regulierungsbauten, so haben die Wasserberechtigten die Mehrkosten ihrer Instandhaltung zu tragen (Absatz 2,). Weder diese Bestimmungen noch die weiteren Bestimmungen dieses Paragraphen, der generell die Instandhaltungspflicht regelt, sehen einen Auftrag zur Vorlage eines Befundes vor. Die Beschwerdeführer vertreten daher zu Recht die Auffassung, dass diese Gesetzesstelle nicht Rechtsgrundlage für den erstinstanzlichen Auftrag sein kann.
Nach § 134 Abs. 1 WRG 1959 sind öffentliche Wasserversorgungsanlagen einschließlich der Schutzgebiete vom Wasserberechtigten auf seine Kosten durch Sachverständige oder geeignete Anstalten und Unternehmungen hygienisch und technisch überprüfen zu lassen. Da es sich im vorliegenden Fall um keine öffentliche Wasserversorgungsanlage handelt, kann auch diese Gesetzesstelle für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages zur Vorlage eines Befundes nicht zu Recht herangezogen werden.Nach Paragraph 134, Absatz eins, WRG 1959 sind öffentliche Wasserversorgungsanlagen einschließlich der Schutzgebiete vom Wasserberechtigten auf seine Kosten durch Sachverständige oder geeignete Anstalten und Unternehmungen hygienisch und technisch überprüfen zu lassen. Da es sich im vorliegenden Fall um keine öffentliche Wasserversorgungsanlage handelt, kann auch diese Gesetzesstelle für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages zur Vorlage eines Befundes nicht zu Recht herangezogen werden.
Nach § 134 Abs. 2 WRG 1959 haben die im Sinne des § 32 Wasserberechtigten das Maß ihrer Einwirkung auf ein Gewässer sowie den Betriebszustand und die Wirksamkeit der bewilligten Abwasserreinigungsanlagen auf ihre Kosten überprüfen zu lassen. Nach Absatz 3 dieses Paragraphen haben die Überprüfungen in Zeitabständen von höchstens 5 Jahren zu erfolgen, sofern die Wasserrechtsbehörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeitabstände vorschreibt. Absatz 4 regelt schließlich, dass der Wasserberechtigte über das Ergebnis der Überprüfung der Wasserrechtsbehörde einen Befund vorzulegen hat, dessen Nachprüfung die Behörde veranlassen kann. Diese Bestimmungen des § 134 WRG 1959 ermöglichen also der Wasserrechtsbehörde, einen bescheidmäßigen Auftrag über die Vorlage eines Befundes auf Kosten der Wasserberechtigten zu erlassen. Ein solcher Auftrag widerspricht aber nur dann nicht dem Gesetz, wenn er sich auf das Maß der Einwirkung auf ein Gewässer sowie den Betriebszustand und die Wirksamkeit der bewilligten Abwasserreinigungsanlage beschränkt. Die Beschwerdeführer sind unbestrittenermaßen Wasserberechtigte nach § 32 WRG 1959. Da es sich bei dem Wetzelbachkanal um keine bewilligte Abwasserreinigungsanlage im Sinne des § 134 Abs. 2 WRG 1959 handelt (vgl. in diesem Zusammenhang die Sachverhaltsdarstellung in dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juni 1975, Zl. 1918/74), hatte sich ein Auftrag zur Befundvorlage nur auf das Maß der Einwirkung auf ein Gewässer zu beziehen.Nach Paragraph 134, Absatz 2, WRG 1959 haben die im Sinne des Paragraph 32, Wasserberechtigten das Maß ihrer Einwirkung auf ein Gewässer sowie den Betriebszustand und die Wirksamkeit der bewilligten Abwasserreinigungsanlagen auf ihre Kosten überprüfen zu lassen. Nach Absatz 3 dieses Paragraphen haben die Überprüfungen in Zeitabständen von höchstens 5 Jahren zu erfolgen, sofern die Wasserrechtsbehörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeitabstände vorschreibt. Absatz 4 regelt schließlich, dass der Wasserberechtigte über das Ergebnis der Überprüfung der Wasserrechtsbehörde einen Befund vorzulegen hat, dessen Nachprüfung die Behörde veranlassen kann. Diese Bestimmungen des Paragraph 134, WRG 1959 ermöglichen also der Wasserrechtsbehörde, einen bescheidmäßigen Auftrag über die Vorlage eines Befundes auf Kosten der Wasserberechtigten zu erlassen. Ein solcher Auftrag widerspricht aber nur dann nicht dem Gesetz, wenn er sich auf das Maß der Einwirkung auf ein Gewässer sowie den Betriebszustand und die Wirksamkeit der bewilligten Abwasserreinigungsanlage beschränkt. Die Beschwerdeführer sind unbestrittenermaßen Wasserberechtigte nach Paragraph 32, WRG 1959. Da es sich bei dem Wetzelbachkanal um keine bewilligte Abwasserreinigungsanlage im Sinne des Paragraph 134, Absatz 2, WRG 1959 handelt vergleiche , in diesem Zusammenhang die Sachverhaltsdarstellung in dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juni 1975, Zl. 1918/74), hatte sich ein Auftrag zur Befundvorlage nur auf das Maß der Einwirkung auf ein Gewässer zu beziehen.
Der Auftrag zur Vorlage eines Befundes im Punkt 1. des Spruches des Bescheides der Behörde erster Instanz, der mit dem bekämpften Bescheid aufrechterhalten wurde, bildet nur die Einleitung für die in den nachfolgenden Punkten (2., 3. und 4.) konkretisierten Aufträge über den Inhalt des Befundes hinsichtlich des Maßes der Einwirkung auf ein Gewässer. Diesem Teil des Spruches kommt daher keine weitere normative Bedeutung zu; er entspricht dem Gesetz. Hingegen findet der Auftrag betreffend "Angaben über den Betriebszustand des Kanals mit Schächten" (Auftrag Punkt 2. 2) in § 134 Abs. 2 WRG 1959 keine Deckung, da ein Konnex zwischen dem "Betriebszustand" wasserbaulicher Anlagen und dem festzustellenden Maß der Einwirkung auf ein Gewässer nicht zu erkennen ist. Auch die Vorlage eines Lageplanes bestimmter Art kann dem Gesetz ebensowenig entnommen werden (Auftrag Punkt 3), wie das Verlangen der Wasserrechtsbehörde erster Instanz, dass der Befund auch einen Vorschlag zur Behebung von Schadstellen in technischer Hinsicht zu enthalten habe (Auftrag Punkt 4). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer ist der Verwaltungsgerichtshof jedoch der Auffassung, dass die übrigen Aufträge gemäß § 134 Abs. 2 WRG 1959 erteilt werden konnten, weil sie dem Zweck dienen, das Maß der Einwirkung klarzustellen.Der Auftrag zur Vorlage eines Befundes im Punkt 1. des Spruches des Bescheides der Behörde erster Instanz, der mit dem bekämpften Bescheid aufrechterhalten wurde, bildet nur die Einleitung für die in den nachfolgenden Punkten (2., 3. und 4.) konkretisierten Aufträge über den Inhalt des Befundes hinsichtlich des Maßes der Einwirkung auf ein Gewässer. Diesem Teil des Spruches kommt daher keine weitere normative Bedeutung zu; er entspricht dem Gesetz. Hingegen findet der Auftrag betreffend "Angaben über den Betriebszustand des Kanals mit Schächten" (Auftrag Punkt 2. 2) in Paragraph 134, Absatz 2, WRG 1959 keine Deckung, da ein Konnex zwischen dem "Betriebszustand" wasserbaulicher Anlagen und dem festzustellenden Maß der Einwirkung auf ein Gewässer nicht zu erkennen ist. Auch die Vorlage eines Lageplanes bestimmter Art kann dem Gesetz ebensowenig entnommen werden (Auftrag Punkt 3), wie das Verlangen der Wasserrechtsbehörde erster Instanz, dass der Befund auch einen Vorschlag zur Behebung von Schadstellen in technischer Hinsicht zu enthalten habe (Auftrag Punkt 4). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer ist der Verwaltungsgerichtshof jedoch der Auffassung, dass die übrigen Aufträge gemäß Paragraph 134, Absatz 2, WRG 1959 erteilt werden konnten, weil sie dem Zweck dienen, das Maß der Einwirkung klarzustellen.
Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen konnten auch die Bestimmungen des § 31 WRG 1959 betreffend die Regelung über die allgemeine Einhaltungspflicht und Maßnahmen im Falle der Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht zu Recht als Rechtsgrundlage für die Erlassung des angefochtenen Auftrages zur Befundvorlage herangezogen werden.Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen konnten auch die Bestimmungen des Paragraph 31, WRG 1959 betreffend die Regelung über die allgemeine Einhaltungspflicht und Maßnahmen im Falle der Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht zu Recht als Rechtsgrundlage für die Erlassung des angefochtenen Auftrages zur Befundvorlage herangezogen werden.
Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage die erstinstanzliche Vollziehungsverfügung zur Gänze aufrechterhalten hat, hat sie ihren Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet. Der Verwaltungsgerichtshof hatte daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 dem Antrag der Beschwerdeführer teilweise stattzugeben, im übrigen jedoch die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage die erstinstanzliche Vollziehungsverfügung zur Gänze aufrechterhalten hat, hat sie ihren Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet. Der Verwaltungsgerichtshof hatte daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 dem Antrag der Beschwerdeführer teilweise stattzugeben, im übrigen jedoch die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Zuspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b sowie auf §§ 50 und 53 VwGG 1965 und auf Art. I Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 542/1977.Der Zuspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Litera a und b sowie auf Paragraphen 50 und 53 VwGG 1965 und auf Artikel römisch eins, Ziffer eins und Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,.
Das Mehrbegehren war abzuweisen, da der Aufwandersatz hinsichtlich des Schriftsatzes pauschaliert ist.
Wien, am 24. April 1978
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1976001409.X00Im RIS seit
25.04.2003Zuletzt aktualisiert am
02.01.2015