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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
§ 166 BAO nomiert als Grunsatz die UNBESCHRÄNKTHEIT der Beweismittel. Auch ein Beweismittel, welches durch eine Rechtsverletzung in den Besitz der Abgabenbehörde gelangt ist, darf zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes herangezogen werden (Hinweis auf Vorjudikatur, E 20.1.1967, 564/65).Paragraph 166, BAO nomiert als Grunsatz die UNBESCHRÄNKTHEIT der Beweismittel. Auch ein Beweismittel, welches durch eine Rechtsverletzung in den Besitz der Abgabenbehörde gelangt ist, darf zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes herangezogen werden (Hinweis auf Vorjudikatur, E 20.1.1967, 564/65).
Schlagworte
rechtswidrig gewonnener Beweis Grundsatz der Unbeschränktheit BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978000357.X01Im RIS seit
22.05.1978Zuletzt aktualisiert am
12.09.2009