RS Vwgh 1978/5/22 0357/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.1978
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

§ 166 BAO nomiert als Grunsatz die UNBESCHRÄNKTHEIT der Beweismittel. Auch ein Beweismittel, welches durch eine Rechtsverletzung in den Besitz der Abgabenbehörde gelangt ist, darf zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes herangezogen werden (Hinweis auf Vorjudikatur, E 20.1.1967, 564/65).Paragraph 166, BAO nomiert als Grunsatz die UNBESCHRÄNKTHEIT der Beweismittel. Auch ein Beweismittel, welches durch eine Rechtsverletzung in den Besitz der Abgabenbehörde gelangt ist, darf zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes herangezogen werden (Hinweis auf Vorjudikatur, E 20.1.1967, 564/65).

Schlagworte

rechtswidrig gewonnener Beweis Grundsatz der Unbeschränktheit Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1978000357.X01

Im RIS seit

22.05.1978

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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