RS Vwgh 2007/2/28 AW 2007/17/0006

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Veröffentlicht am 28.02.2007
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Index

L37163 Kanalabgabe Niederösterreich
L82303 Abwasser Kanalisation Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs5;
KanalG NÖ 1977;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs3;
VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Kanalbenützungsgebühr - Die beschwerdeführende Gemeinde bekämpft die Aufhebung der Entscheidung des Gemeindevorstandes über die Berufung der Mitbeteiligten gegen die Abweisung eines Antrags auf Herabsetzung der Kanalbenützungsgebühr nach dem NÖ KanalG 1977 durch die Vorstellungsbehörde. Die Rückwirkung der Aufhebung iSd § 42 Abs. 3 VwGG hat zur Folge, dass einerseits zwischenzeitig erlassene Bescheide in derselben Rechtssache gegebenenfalls außer Kraft treten, wenn der angefochtene Bescheid durch den VwGH aufgehoben wird, und andererseits nach dem angefochtenen Bescheid erlassenen Rechtsakten, die auf der Grundlage des angefochtenen Bescheides (aber in einem anderen Verfahren) ergangen sind, rückwirkend die Rechtsgrundlage entzogen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1994, Zl. 91/06/0174, mwN und zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2005, Zl. 2002/17/0179, das Erkenntnis des VfGH VfSlg 7908/1976, zu dem der vorliegenden Rechtssache entsprechenden Sachverhalt der Aufhebung eines aufhebenden Vorstellungsbescheides durch den VwGH bei zwischenzeitig ergangenem Berufungsbescheid auf Grund des aufgehobenen Vorstellungsbescheides, sowie Grabenwarter, Verfahrensgarantien in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 399 ff, und Stöger, Verwaltungsgerichtliche Kassation und aufbauende Bescheide, 2002, passim). Da in der vorliegenden Abgabensache ein im fortgesetzten Verfahren allenfalls erlassener Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Beschwerdeführerin in derselben Sache erginge, fiele er im Falle des Erfolgs der Beschwerde auf Grund der Rückwirkung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses weg; die belangte Behörde hätte im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides in Bindung an die Rechtsansicht des VwGH neuerlich über die Vorstellung der Mitbeteiligten zu entscheiden, ohne dass auf einen möglicherweise zwischenzeitig ergangenen Berufungsbescheid (der mit der Aufhebung des ersten Vorstellungsbescheides aus dem Rechtsbestand ausscheidet) Rücksicht zu nehmen wäre. Die Gefahr des Eintritts einer irreversiblen Rechtslage für den Fall der Erlassung des Ersatzbescheides vor dem Ergehen des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses ist daher nicht gegeben.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007170006.A01

Im RIS seit

04.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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