TE Vwgh Erkenntnis 1978/5/31 0034/77

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Veröffentlicht am 31.05.1978
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich;
L37293 Wasserabgabe Niederösterreich;
L69303 Wasserversorgung Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/09 Gemeindeaufsicht;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

BGdAG 1967 §12 Abs4;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art10 Abs2;
B-VG Art119a Abs3;
B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1973 §61 Abs1;
GdO NÖ 1973 §61 Abs3;
GdO NÖ 1973 §86 Abs1;
GdwasserleitungsG NÖ 1969 §18;
GdwasserleitungsG NÖ 1969 §2 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §42 Abs2 litb;
WasserleitungsanschlußG NÖ 1969 §1 Abs1;
WasserleitungsanschlußG NÖ 1969 §11;
WRG 1959 §36 Abs1;
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
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  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Fortgesetztes Verfahren: 1071/79 E 27. Jänner 1981;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Salcher, Dr. Hoffmann und DDr. Hauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde der IB in W, vertreten durch Dr. Ignaz Brandstetter, Dr. Ernst Politzer und Dr. Ulrich Brandstetter, Rechtsanwälte in Wien I, Herrengasse 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. November 1976, Zl. III/1-16.774/2-1976 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde W, vertreten durch den Bürgermeister), betreffend Abweisung des Antrages auf Anschluß an eine Gemeindewasserleitung, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Ernst Politzer, und des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Bürgermeister Ing. JW, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Salcher, Dr. Hoffmann und DDr. Hauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde der IB in W, vertreten durch Dr. Ignaz Brandstetter, Dr. Ernst Politzer und Dr. Ulrich Brandstetter, Rechtsanwälte in Wien römisch eins, Herrengasse 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. November 1976, Zl. III/1-16.774/2-1976 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde W, vertreten durch den Bürgermeister), betreffend Abweisung des Antrages auf Anschluß an eine Gemeindewasserleitung, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Ernst Politzer, und des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Bürgermeister Ing. JW, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 7.210,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. 143/5 der Katastralgemeinde W, Gerichtsbezirk Wr. Neustadt; dieses erstreckt sich in ungefähr nordsüdlicher Richtung auf etwa 100 m Länge und hat fahnenförmige Gestalt. Am nördlichen Ende weist die Parzelle eine Breite von ungefähr 23 m auf. Das Grundstück ist unverbaut und wird von der Beschwerdeführerin als Garten genutzt.

Laut der auf Grund des § 8 des Niederösterreichischen Wasserleitungsanschlußgesetzes vom 17. Juli 1969, LGBl. Nr. 324, vom Bürgermeister der Marktgemeinde W, am 9. Dezember 1974 erlassenen Wasserleitungsordnung - welcher mit Erlaß vom 23. Juni 1976, GZ. III/1-197-Wo-1975, im Sinne des § 8 Abs. 1 des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes 1969 in Verbindung mit der Geschäftsordnung der Niederösterreichischen Landesregierung, LGBl. Nr. 0001/1-0-1975, vom zuständigen Landesrat namens der Niederösterreichischen Landesregierung zugestimmt worden ist - umfaßt der Versorgungsbereich des Wasserversorgungsunternehmens - Ortswasserleitung (Gemeindewasserleitung) W - (§ 1 Abs. 1 der Wasserleitungsordnung) -Laut der auf Grund des Paragraph 8, des Niederösterreichischen Wasserleitungsanschlußgesetzes vom 17. Juli 1969, LGBl. Nr. 324, vom Bürgermeister der Marktgemeinde W, am 9. Dezember 1974 erlassenen Wasserleitungsordnung - welcher mit Erlaß vom 23. Juni 1976, GZ. III/1-197-Wo-1975, im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes 1969 in Verbindung mit der Geschäftsordnung der Niederösterreichischen Landesregierung, LGBl. Nr. 0001/1-0-1975, vom zuständigen Landesrat namens der Niederösterreichischen Landesregierung zugestimmt worden ist - umfaßt der Versorgungsbereich des Wasserversorgungsunternehmens - Ortswasserleitung (Gemeindewasserleitung) W - (Paragraph eins, Absatz eins, der Wasserleitungsordnung) -

1.) die im Bauland des Flächenwidmungsplanes befindlichen Liegenschaften des geschlossenen Ortes und der Rotte S;

  1. 2.)2,
    die Häuser der Rotte N;
  2. 3.)3,
    die Häuser der Rotte K Nr. 1, 4, 5 und 6;
  3. 4.)4,
    die Häuser der Rotte L Nr. 1, 2, 3 und M;
  4. 5.)5,
    das Haus der Rotte H Nr. 20.
Gemäß § 1 Abs. 2 erster Satz der angeführten Wasserleitungsordnung besteht im Versorgungsbereich Anschlußzwang.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz der angeführten Wasserleitungsordnung besteht im Versorgungsbereich Anschlußzwang.
Ist der Anschlußzwang strittig, so kann der Eigentümer der betroffenen Liegenschaft gemäß § 1 Abs. 4 erster Satz der Wasserleitungsordnung von der Gemeinde die bescheidmäßige Feststellung verlangen.Ist der Anschlußzwang strittig, so kann der Eigentümer der betroffenen Liegenschaft gemäß Paragraph eins, Absatz 4, erster Satz der Wasserleitungsordnung von der Gemeinde die bescheidmäßige Feststellung verlangen.
Das Grundstück Nr. 143/5 ist zufolge des Ankaufes durch die Beschwerdeführerin aus der Teilung des Grundstückes Nr. 143/1 der Katastralgemeinde W entstanden. Im vereinfachten Flächenwidmungsplan der Gemeinde W vom Jahre 1970, auf den sich der Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung I/6, vom 17. Juli 1970, GZ. I/6-806/2-1970, bezieht, ist das Grundstück Nr. 143/1 in seinem Altbestand vor der Teilung als Grünland ausgezeichnet gewesen.
Im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde W - Entwurf 1975 - war das Grundstück der Beschwerdeführerin ebenfalls als Grünland ausgezeichnet. Hiezu gab die Beschwerdeführerin durch ihre Vertreter am 12. September 1975 gegenüber der mitbeteiligten Marktgemeinde eine Stellungnahme ab. Es sei nicht einzusehen, daß das ihr gehörige Grundstück Nr. 143/5 und die Nachbargrundstücke Nr. 141/2 und Nr. 143/4 der Katastralgemeinde W als einzige im dortigen Bereich vom Bauland ausgenommen seien. Vom Grundstück der Beschwerdeführerin bestehe eine Verbindung zum öffentlichen Gut, da das Weggrundstück Nr. 777/12 "wohl der Marktgemeinde W" gehöre und daher als öffentliches Gut ohne weiteres zur Verfügung stünde. Dieser Weg stelle die Verbindung zu dem bereits bestehenden Haus der Eheleute G dar. Das Grundstück der Beschwerdeführerin grenze zwar an landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die aber teilweise in das Bauland aufgenommen seien.
Zu dem Ansuchen der Beschwerdeführerin gab der von der Marktgemeinde W beigezogene Fachberater für Raumplanung und Raumordnung am 29. September 1975 ein negatives Gutachten ab. Unter anderem legte der Fachberater dar, daß ein Gebäude auf dem Grundstück Nr. 143/5 von der geschlossenen Bebauung mindestens 110 m weit entfernt und allseits von Grünland umgeben wäre. Das würde den Kriterien einer "Verhüttelung" entsprechen. Da genügend besser geeignete Baulandreserven vorhanden seien, müsse daher die Widmung des Grundstückes Nr. 143/5 als Bauland-Wohngebiet unter Berücksichtigung des NÖ Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. 8000-0 (I. Abschnitt § 1 Abs. 1 und Abs. 3), als sachlich nicht gerechtfertigt angesehen werden.Zu dem Ansuchen der Beschwerdeführerin gab der von der Marktgemeinde W beigezogene Fachberater für Raumplanung und Raumordnung am 29. September 1975 ein negatives Gutachten ab. Unter anderem legte der Fachberater dar, daß ein Gebäude auf dem Grundstück Nr. 143/5 von der geschlossenen Bebauung mindestens 110 m weit entfernt und allseits von Grünland umgeben wäre. Das würde den Kriterien einer "Verhüttelung" entsprechen. Da genügend besser geeignete Baulandreserven vorhanden seien, müsse daher die Widmung des Grundstückes Nr. 143/5 als Bauland-Wohngebiet unter Berücksichtigung des NÖ Raumordnungsgesetzes 1974, Landesgesetzblatt 8000-0 (römisch eins. Abschnitt Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 3,), als sachlich nicht gerechtfertigt angesehen werden.
Am 21. Mai 1976 wurde die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde W vom 19. Dezember 1975 betreffend die Erlassung des örtlichen Raumordnungsprogrammes für das gesamte Gemeindegebiet gemäß den §§ 10 bis 17 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1974 kundgemacht. In der Plandarstellung, die einen wesentlichen Bestandteil der Verordnung darstellt, ist das Grundstück der Beschwerdeführerin weiterhin als Grünland ausgezeichnet. Bereits bei der Gemeinderatssitzung am 17. Oktober 1975 ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Widmung ihres Grundstückes als Bauland abgelehnt worden.Am 21. Mai 1976 wurde die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde W vom 19. Dezember 1975 betreffend die Erlassung des örtlichen Raumordnungsprogrammes für das gesamte Gemeindegebiet gemäß den Paragraphen 10 bis 17 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1974 kundgemacht. In der Plandarstellung, die einen wesentlichen Bestandteil der Verordnung darstellt, ist das Grundstück der Beschwerdeführerin weiterhin als Grünland ausgezeichnet. Bereits bei der Gemeinderatssitzung am 17. Oktober 1975 ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Widmung ihres Grundstückes als Bauland abgelehnt worden.
Mit Bescheid vom 29. April 1976, GZ. II/2-K-528-1976, hat die Niederösterreichische Landesregierung gemäß § 17 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1974 die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde W vom 19. Dezember 1975 genehmigt. Nach Kundmachung des Raumordnungsprogrammes samt Flächenwidmungsplan durch die Marktgemeinde W teilte die Niederösterreichische Landesregierung der mitbeteiligten Partei mit, daß im Sinne des § 88 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-0, die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung der Verordnung vom 19. Dezember 1975 festgestellt worden sei.Mit Bescheid vom 29. April 1976, GZ. II/2-K-528-1976, hat die Niederösterreichische Landesregierung gemäß Paragraph 17, Absatz 4, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1974 die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde W vom 19. Dezember 1975 genehmigt. Nach Kundmachung des Raumordnungsprogrammes samt Flächenwidmungsplan durch die Marktgemeinde W teilte die Niederösterreichische Landesregierung der mitbeteiligten Partei mit, daß im Sinne des Paragraph 88, der NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000-0, die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung der Verordnung vom 19. Dezember 1975 festgestellt worden sei.
Bereits am 18. Juni 1974 hatte die Beschwerdeführerin beim Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde um eine Anschlußgenehmigung an die Ortswasserleitung für das Grundstück Nr. 143/5 ersucht.
Mit Bescheid vom 27. Jänner 1975 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin nicht bewilligt. In der Begründung des Bescheides wies der Bürgermeister auf § 2 Abs. 1 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1969 vom 26. Juni 1969, LGBl. Nr. 1/1970, hin. Die Marktgemeinde W besitze keine leistungsfähige Wasserleitung, da stets Wassermangel, und zwar im besonderen in den Sommermonaten, herrsche. Mit einem Ausbau der Wasserleitung könne in nächster Zeit nicht gerechnet werden. Somit könne für ein Grundstück im Grünland kein neuer Wasseranschluß bewilligt werden. Außerdem liege das Grundstück der Beschwerdeführerin nach § 1 Abs. 1 der Wasserleitungsordnung vom 9. Dezember 1974 außerhalb des Versorgungsbereiches der öffentlichen Gemeindewasserleitung.Mit Bescheid vom 27. Jänner 1975 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin nicht bewilligt. In der Begründung des Bescheides wies der Bürgermeister auf Paragraph 2, Absatz eins, des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1969 vom 26. Juni 1969, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1970,, hin. Die Marktgemeinde W besitze keine leistungsfähige Wasserleitung, da stets Wassermangel, und zwar im besonderen in den Sommermonaten, herrsche. Mit einem Ausbau der Wasserleitung könne in nächster Zeit nicht gerechnet werden. Somit könne für ein Grundstück im Grünland kein neuer Wasseranschluß bewilligt werden. Außerdem liege das Grundstück der Beschwerdeführerin nach Paragraph eins, Absatz eins, der Wasserleitungsordnung vom 9. Dezember 1974 außerhalb des Versorgungsbereiches der öffentlichen Gemeindewasserleitung.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung an den Gemeinderat. Sie führte aus, daß sie den Wasseranschluß zur Bewirtschaftung des im Grünland gelegenen Grundstückes benötige. Quer durch das Grundstück der Beschwerdeführerin führe die gegenständliche Wasserleitung ohne ihre Einwilligung. Sie sehe daher nicht ein, wieso sie von der Wasserleitung nur Lasten, jedoch keinen Nutzen habe.
Im Zuge des Berufungsverfahrens gab die Beschwerdeführerin sodann am 24. April 1975 durch ihre anwaltlichen Vertreter eine Stellungnahme ab. Die Beschwerdeführerin rügte, daß ihr kein uneingeschränktes Parteiengehör gewährt worden sei. Die Beschwerdeführerin behauptete weiter, ein Teil ihres Grundstückes läge im Bauland. Entgegen der Meinung des Bürgermeisters der Marktgemeinde W sei auch genügend Wasser vorhanden. Im gegenständlichen Bereich würden immer wieder neue Häuser gebaut, was nur dann erfolgen könne, wenn genügend Wasser vorhanden sei. Auch für den Sportplatz und das Industriegebiet in unmittelbarer Nachbarschaft des Grundstückes der Beschwerdeführerin sei genügend Wasser vorhanden. Die Nutzung des Grundstückes der Beschwerdeführerin ohne Anschluß an die Wasserleitung sei unmöglich. Sie beabsichtige zumindest für jene Zeit, in der ihr eine Bauführung noch nicht möglich sei, das Grundstück intensiv landwirtschaftlich durch Gartenwirtschaft zu nutzen, wobei hiefür Wasser dringend benötigt werde. Der Erwerb des Grundstückes sei grundverkehrsbehördlich zur Anlegung eines Obst- und Gemüsegartens genehmigt worden. Wenn nicht überhaupt ein Anspruch auf Anschluß wegen Lage im Versorgungsgebiet bestünde, müsse ein eingehendes Ermittlungsverfahren bezüglich der Leistung der Wasserleitung und des Verbrauches der einzelnen Interessenten durchgeführt werden. Erst nach einem eingehenden Ermittlungsverfahren könne im Rahmen einer Ermessensentscheidung festgestellt werden, ob ein Anschluß erfolgen könne oder nicht.
Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde legte den gegenständlichen Akt dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung mit dem Ersuchen vor, hierüber ein Gutachten bzw. eine Stellungnahme abgeben zu wollen.
Mit Datum 6. Juni 1975 teilte das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung der mitbeteiligten Partei unter anderem folgendes mit:
"Im Jahre 1973 wurde bereits mit Gemeindevertretern der Gemeinde W das Gemeindegebiet begangen und nach zusätzlichen Wasserspendern gesucht, da die derzeitigen Quellen durch die starke Ausbreitung des Ortsgebietes von W für die Versorgung des Marktes knapp wurden.
Hiebei wurde ein ergiebiges Quellgebiet südöstlich der Hauptschule W festgestellt. Hier könnten durch umfangreiche Quellfassungen voraussichtlich 2 l/sec. erschlossen werden. Die Erschließung dieses Gebietes einschließlich der dazugehörigen Pumpstation und der Entkeimungsanlage wurde im Herbst 1973 auf rund S 1,500.000,-- bis S 2,000.000,-- geschätzt.
Der Marktgemeinde W wurde bereits seinerzeit nahegelegt, Neuanschlüsse vor der Erschließung weiterer Quellen nicht mehr vorzunehmen, da hiedurch in Trockenzeiten die Wasserknappheit noch größer werden würde.
Es wird daher der Marktgemeinde neuerlich nahegelegt, vor der Herstellung neuer Anschlüsse zusätzliche Wasservorkommen zu erschließen.
Niederösterreichische Landesregierung.
Im Auftrage Dipl.-Ing. B, wirkl. Hofrat."
Diese Stellungnahme wurde den anwaltlichen Vertretern der Beschwerdeführerin mit verschiedenen, in der Vergangenheit ausgesandten Benachrichtigungen über Wassersparmaßnahmen zur Stellungnahme übermittelt.
Hiezu gaben die anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin mit 1. Juli 1975 eine neuerliche Äußerung ab. Daß Wassersparmaßnahmen verlangt worden seien, ändere, so führte die Beschwerdeführerin aus, nichts am Sachverhalt, da es sich nur um kurzfristige Maßnahmen handle. Auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin werde Wasser benötigt, da sie Obst und Gemüse anbaue. Es würde aber auch Trinkwasser für die Beschwerdeführerin bzw. für ihre insgesamt siebenköpfige Familie benötigt. Nach Einlangen des Ansuchens der Beschwerdeführerin um einen Wasseranschluß seien Wasseranschlüsse auch für zahlreiche andere Grundstücke genehmigt worden, die keineswegs nur im Bauland, sondern auch im Grünland lägen. Dort unzulässigerweise errichtete Bauobjekte würden mit Wasser versorgt. Darüber hinaus läge keine Wasserknappheit vor. Laut den Angaben im Wasserbuch Wr. Neustadt habe die alte Quelle im Jahre 1928 als Mindestmenge eine Schüttung von 1 l/sec., als Höchstmenge eine Schüttung von 4 l/sec. aufgewiesen. Nach Errichtung des neuen Hochbehälters sei am 17. Oktober 1974 eine Mindestschüttung von 2 1/2 l/sec. und eine Maximalschüttung von 3 l/sec. festgestellt worden. Diese Mindestschüttung habe auch bei Trockenheit bestanden. Durch die Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt sei der gegenständliche Bedarf am 17. Oktober 1965 wie folgt geschätzt worden. Gegenwärtig würden 84000 l/Tag benötigt, das bedeute einen Bedarf von 1 l/sec. Als zukünftiger Bedarf seien 126.000 l/Tag angenommen worden. Das entspreche einem Bedarf von 1,5 l/sec. Der maximale zukünftige Bedarf sei mit 189.000 l/Tag angenommen worden. Dies würde einen Bedarf von 2,25 l/sec. bedeuten. Im Jahre 1973 sei der Bedarf mit den mittleren Angaben von 126.000 l geschätzt worden. Seither könne nur eine geringfügige Erhöhung des Bedarfes eingetreten sein. Bis zum Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens der Beschwerdeführerin sei überhaupt keine Bedarfssteigerung zu verzeichnen gewesen. Nach den Angaben über die Mindestschüttung sei ein Überschuß von 1 l/sec. vorhanden; aber selbst wenn der maximale zukünftige Bedarf angenommen werde, sei noch immer ein Überschuß von 0,25 l/sec. gegeben. Man könne daher nicht generell von einer Wasserknappheit sprechen. Laut Auskunft des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung sei überdies die alte Quelle bei der Q stillgelegt worden. Es könnte daher sicher auch diese Quelle zur Wasserversorgung entsprechend herangezogen werden. Es bestünde bereits eine Verbindung zwischen dem Hochbehälter und der Quelle bei der Q. Allfällige kurzfristige Wasserknappheiten gäben nicht das Recht, den Wasseranschluß zu verweigern.
Mit Bescheid vom 26. August 1975 gab der Gemeinderat der Marktgemeinde W auf Grund seines bei der Sitzung am 1. August 1975 gefaßten Beschlusses der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 27. Jänner 1975 gemäß § 60 Abs. 1 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 nicht Folge. Nach Wiedergabe des Sachverhaltes und unter Hinweis auf die Mitteilung der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. Juni 1975 verwies der Gemeinderat darauf, daß wegen der hohen Kosten derzeit kein Ausbau der Ortswasserleitung erfolgen könne. Ausnahmeregelungen für die Liegenschaften außerhalb des Versorgungsbereiches, dem zum Großteil das Bauland des Flächenwidmungsplanes zugrunde liege, könnten nicht getroffen werden. Der Einwand, daß die gegenständliche Wasserleitung ohne Einwilligung der Beschwerdeführerin über ihr Grundstück führe, sei verfehlt. Es handle sich lediglich um einen Hausanschluß für eine bestimmte Liegenschaft, welcher zu einem Zeitpunkt hergestellt worden sei, als das gegenständliche Grundstück noch dem Voreigentümer gehört habe.Mit Bescheid vom 26. August 1975 gab der Gemeinderat der Marktgemeinde W auf Grund seines bei der Sitzung am 1. August 1975 gefaßten Beschlusses der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 27. Jänner 1975 gemäß Paragraph 60, Absatz eins, der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 nicht Folge. Nach Wiedergabe des Sachverhaltes und unter Hinweis auf die Mitteilung der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. Juni 1975 verwies der Gemeinderat darauf, daß wegen der hohen Kosten derzeit kein Ausbau der Ortswasserleitung erfolgen könne. Ausnahmeregelungen für die Liegenschaften außerhalb des Versorgungsbereiches, dem zum Großteil das Bauland des Flächenwidmungsplanes zugrunde liege, könnten nicht getroffen werden. Der Einwand, daß die gegenständliche Wasserleitung ohne Einwilligung der Beschwerdeführerin über ihr Grundstück führe, sei verfehlt. Es handle sich lediglich um einen Hausanschluß für eine bestimmte Liegenschaft, welcher zu einem Zeitpunkt hergestellt worden sei, als das gegenständliche Grundstück noch dem Voreigentümer gehört habe.
Gegen diesen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde W vom 26. August 1975 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung "an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung". Die Beschwerdeführerin machte Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides geltend. Im wesentlichen hielt sie ihren bisherigen Rechtsstandpunkt aufrecht. Sie behauptete weiterhin, daß das ihr gehörige Grundstück zumindest teilweise im Bauland läge. Im übrigen werde sich die Beschwerdeführerin mit allen gesetzlich zur Verfügung stehenden Mitteln gegen die Ausklammerung ihres Grundstückes aus dem Bauland wehren. Eine Wasserknappheit bestehe nicht.
Mit dem nunmehr durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 11. November 1976 hat der Landeshauptmann von Niederösterreich der gegenständlichen Vorstellung gemäß § 61 Abs. 3 der NÖ Gemeindeordnung 1973 keine Folge gegeben. Diesen Bescheid hat der Landeshauptmann von Niederösterreich im wesentlichen wie folgt begründet: Akteneinsicht sei der Beschwerdeführerin nicht verwehrt worden, da sie in alle maßgebenden Aktenstücke habe Einsicht nehmen können. Die Behauptung, sie habe in Erhebungsberichte, in Feststellungen und Gutachten und auch in Protokolle der Gemeinderatssitzung keine Einsicht nehmen können, sei einerseits zu unbestimmt und es sei andererseits auch nicht klargestellt, in welchem Zusammenhang diese Aktenstücke mit dem gegenständlichen Verwaltungsverfahren stünden. Bei den Aktenstücken, in die die Beschwerdeführerin keine Einsicht hätte nehmen können, dürfte es sich offenbar um solche Schreiben handeln, die das Verfahren zur Einbeziehung eines Teiles ihres Grundstückes in das Grünland beträfen. Diese Aktenstücke seien aber für das gegenständliche Verfahren ohne maßgebliche Bedeutung im Sinne des § 17 Abs. 1 AVG 1950. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, daß ihr gegenständliches Grundstück im Versorgungsbereich des Wasserversorgungsunternehmens läge, sei falsch; da das Grundstück der Beschwerdeführerin nicht als Bauland ausgewiesen sei - und zwar auch nicht im Flächenwidmungsplan vom Jahre 1970 -, falle es nicht in den Versorgungsbereich des § 1 Abs. 1 Z. 1 der hier anzuwendenden Wasserleitungsordnung der Marktgemeinde W. Für die rechtliche Beurteilung maßgebend sei der rechtswirksame vorläufige Flächenwidmungsplan, der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Gemeinderates der Marktgemeinde W vom 26. August 1975 gegolten habe.Mit dem nunmehr durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 11. November 1976 hat der Landeshauptmann von Niederösterreich der gegenständlichen Vorstellung gemäß Paragraph 61, Absatz 3, der NÖ Gemeindeordnung 1973 keine Folge gegeben. Diesen Bescheid hat der Landeshauptmann von Niederösterreich im wesentlichen wie folgt begründet: Akteneinsicht sei der Beschwerdeführerin nicht verwehrt worden, da sie in alle maßgebenden Aktenstücke habe Einsicht nehmen können. Die Behauptung, sie habe in Erhebungsberichte, in Feststellungen und Gutachten und auch in Protokolle der Gemeinderatssitzung keine Einsicht nehmen können, sei einerseits zu unbestimmt und es sei andererseits auch nicht klargestellt, in welchem Zusammenhang diese Aktenstücke mit dem gegenständlichen Verwaltungsverfahren stünden. Bei den Aktenstücken, in die die Beschwerdeführerin keine Einsicht hätte nehmen können, dürfte es sich offenbar um solche Schreiben handeln, die das Verfahren zur Einbeziehung eines Teiles ihres Grundstückes in das Grünland beträfen. Diese Aktenstücke seien aber für das gegenständliche Verfahren ohne maßgebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, AVG 1950. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, daß ihr gegenständliches Grundstück im Versorgungsbereich des Wasserversorgungsunternehmens läge, sei falsch; da das Grundstück der Beschwerdeführerin nicht als Bauland ausgewiesen sei - und zwar auch nicht im Flächenwidmungsplan vom Jahre 1970 -, falle es nicht in den Versorgungsbereich des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der hier anzuwendenden Wasserleitungsordnung der Marktgemeinde W. Für die rechtliche Beurteilung maßgebend sei der rechtswirksame vorläufige Flächenwidmungsplan, der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Gemeinderates der Marktgemeinde W vom 26. August 1975 gegolten habe.
§ 2 Abs. 1 des Niederösterreichischen Gemeindewasserleitungsgesetzes 1969 erlaube einen Anschluß an die Gemeindewasserleitung nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit. Durch die Stellungnahme der zuständigen Abteilung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. Juni 1975 sei dargetan, daß die Leistungsfähigkeit der Gemeindewasserleitung nicht ausreiche, um Neuanschlüsse, noch dazu, wenn diese lediglich zur Bewässerung von Grünland dienten, zu bewilligen. Wohl sei der Vorstellungswerberin und nunmehrigen Beschwerdeführerin zuzugeben, daß die belangte Behörde auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, betreffend die Schätzung des Wasserbedarfes der Gemeinde W vom 17. Oktober 1965 durch die Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt nicht eingegangen sei und insofern ein Verfahrensmangel bestehe. Diese Schätzung der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt sei durch die Äußerung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung aus dem Jahre 1973 überholt. Der Verfahrensmangel sei daher rechtlich nicht erheblich gewesen.Paragraph 2, Absatz eins, des Niederösterreichischen Gemeindewasserleitungsgesetzes 1969 erlaube einen Anschluß an die Gemeindewasserleitung nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit. Durch die Stellungnahme der zuständigen Abteilung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. Juni 1975 sei dargetan, daß die Leistungsfähigkeit der Gemeindewasserleitung nicht ausreiche, um Neuanschlüsse, noch dazu, wenn diese lediglich zur Bewässerung von Grünland dienten, zu bewilligen. Wohl sei der Vorstellungswerberin und nunmehrigen Beschwerdeführerin zuzugeben, daß die belangte Behörde auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, betreffend die Schätzung des Wasserbedarfes der Gemeinde W vom 17. Oktober 1965 durch die Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt nicht eingegangen sei und insofern ein Verfahrensmangel bestehe. Diese Schätzung der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt sei durch die Äußerung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung aus dem Jahre 1973 überholt. Der Verfahrensmangel sei daher rechtlich nicht erheblich gewesen.
Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, daß die umliegenden Grundstücke mit Wasser versorgt seien, könne der erhobenen Vorstellung nicht zum Erfolg verhelfen, weil diese Grundstücke bebaut seien und Wohnzwecken dienten, während das Grundstück der Beschwerdeführerin lediglich landwirtschaftlich genutzt werde. Selbst wenn in der Vorgangsweise der Gemeinde eine unterschiedliche Behandlung der Beschwerdeführerin gegenüber anderen Grundeigentümern zu erblicken sei, so müsse dies doch als sachlich gerechtfertigt und verfassungskonform angesehen werden. Darauf, daß ein Wasserleitungsstrang über das Grundstück der Beschwerdeführerin führe und der Anschluß leicht möglich wäre, komme es nicht an.
Da die Aufsichtsbehörde gemäß § 61 Abs. 3 der NÖ Gemeindeordnung 1973 den Bescheid eines Gemeindeorganes nur dann aufzuheben habe, wenn durch ihn Rechte des Einschreiters verletzt worden. seien, eine solche Verletzung aber nicht erwiesen sei, habe der gegenständlichen Vorstellung keine Folge gegeben werden können.Da die Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 61, Absatz 3, der NÖ Gemeindeordnung 1973 den Bescheid eines Gemeindeorganes nur dann aufzuheben habe, wenn durch ihn Rechte des Einschreiters verletzt worden. seien, eine solche Verletzung aber nicht erwiesen sei, habe der gegenständlichen Vorstellung keine Folge gegeben werden können.
Die Beschwerdeführerin erhebt nunmehr wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gegen den Bescheid der "Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. November 1976, GZ. III/1-16.774/2-1976" Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerde angeschlossen war eine Ausfertigung des Bescheides vom 11. November 1976 mit der vorangeführten Geschäftszahl, welcher "Für den Landeshauptmann" gefertigt ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde im Zusammenhalt mit der vom Landeshauptmann für Niederösterreich erstatteten Gegenschrift nach einer von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung erwogen:

Zunächst sah sich der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung der Frage veranlaßt, ob die Beschwerde nicht etwa deshalb zurückzuweisen war, weil sie sich nicht gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich richtet, sondern als belangte Behörde die Niederösterreichische Landesregierung bezeichnet.

Nach dem Inhalt der Beschwerde im Zusammenhalt mit der vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides besteht kein Zweifel, daß mit der vorliegenden Beschwerde ein Bescheid des Landeshauptmannes und nicht der Niederösterreichischen Landesregierung angefochten worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher die gestellte Frage verneint, da sich die Beschwerdeführerin lediglich im Ausdruck bezüglich der belangten Behörde vergriffen hat und nach dem Beschwerdevorbringen klar ist, gegen welchen Bescheid Beschwerde erhoben wird. Überdies ist der Instanzenzug erschöpft, da gegen Vorstellungsbescheide des Landeshauptmannes in der Regel kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist (§ 12 Abs. 4 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes vom 10. März 1967, BGBl. Nr. 123).Nach dem Inhalt der Beschwerde im Zusammenhalt mit der vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides besteht kein Zweifel, daß mit der vorliegenden Beschwerde ein Bescheid des Landeshauptmannes und nicht der Niederösterreichischen Landesregierung angefochten worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher die gestellte Frage verneint, da sich die Beschwerdeführerin lediglich im Ausdruck bezüglich der belangten Behörde vergriffen hat und nach dem Beschwerdevorbringen klar ist, gegen welchen Bescheid Beschwerde erhoben wird. Überdies ist der Instanzenzug erschöpft, da gegen Vorstellungsbescheide des Landeshauptmannes in der Regel kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist (Paragraph 12, Absatz 4, des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes vom 10. März 1967, Bundesgesetzblatt , Nr. 123).

Auf die Beschwerde war daher meritorisch einzugehen.

Gemäß Art. 119 a Abs. 3 B-VG stehen das Aufsichtsrecht und dessen gesetzliche Regelung, insoweit als der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung umfaßt, dem Bund, im übrigen den Ländern zu; das Aufsichtsrecht ist von den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung auszuüben. Gemäß Art. 119 a Abs. 5 B-VG kann derjenige, der durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges (Art. 118 Abs. 4 B-VG) innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung des Bescheides dagegen Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben. Diese hat den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen.Gemäß Artikel 119, a Absatz 3, B-VG stehen das Aufsichtsrecht und dessen gesetzliche Regelung, insoweit als der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung umfaßt, dem Bund, im übrigen den Ländern zu; das Aufsichtsrecht ist von den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung auszuüben. Gemäß Artikel 119, a Absatz 5, B-VG kann derjenige, der durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges (Artikel 118, Absatz 4, B-VG) innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung des Bescheides dagegen Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben. Diese hat den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen.

Gemäß Art. 119 a Abs. 9 B-VG hat die Gemeinde im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung; sie ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörden vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132 B-VG) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144 leg. cit.) Beschwerde zu führen.Gemäß Artikel 119, a Absatz 9, B-VG hat die Gemeinde im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung; sie ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörden vor dem Verwaltungsgerichtshof (Artikel 131 und 132 B-VG) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Artikel 144, leg. cit.) Beschwerde zu führen.

Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat im angefochtenen Vorstellungsbescheid § 61 Abs. 3 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-2, und nicht etwa § 7 Abs. 5 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes zitiert. Schon dieser Umstand legt die Frage nahe, ob im gegenständlichen Fall zur aufsichtsbehördlichen Entscheidung der Landeshauptmann von Niederösterreich als Behörde der Bundes-Gemeindeaufsicht und nicht etwa das Aufsichtsorgan der Landesvollziehung zuständig gewesen ist.Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat im angefochtenen Vorstellungsbescheid Paragraph 61, Absatz 3, der NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000-2, und nicht etwa Paragraph 7, Absatz 5, des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes zitiert. Schon dieser Umstand legt die Frage nahe, ob im gegenständlichen Fall zur aufsichtsbehördlichen Entscheidung der Landeshauptmann von Niederösterreich als Behörde der Bundes-Gemeindeaufsicht und nicht etwa das Aufsichtsorgan der Landesvollziehung zuständig gewesen ist.

Die mitbeteiligte Marktgemeinde W hat im eigenen Wirkungsbereich über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anschluß an die Gemeindewasserleitung nicht in Anwendung des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes vom 17. Juli 1969, LGBl. Nr. 324, sondern in Anwendung des § 2 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1969 vom 26. Juni 1969, LGBl. Nr. 1/1970, entschieden. Die Marktgemeinde W ist hierbei davon ausgegangen, daß für das Grundstück der Beschwerdeführerin ein Anschlußzwang im Sinne des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes 1969 nicht besteht.Die mitbeteiligte Marktgemeinde W hat im eigenen Wirkungsbereich über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anschluß an die Gemeindewasserleitung nicht in Anwendung des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes vom 17. Juli 1969, LGBl. Nr. 324, sondern in Anwendung des Paragraph 2, des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1969 vom 26. Juni 1969, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1970,, entschieden. Die Marktgemeinde W ist hierbei davon ausgegangen, daß für das Grundstück der Beschwerdeführerin ein Anschlußzwang im Sinne des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes 1969 nicht besteht.

Nach § 2 Abs. 1 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1969 kann für Liegenschaften, für die ein Anschlußzwang im Sinne des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes nicht besteht, auf Grund eines schriftlichen Antrages des Eigentümers der Anschluß an die Gemeindewasserleitung im Rahmen der Leistungsfähigkeit bewilligt werden. Die Belieferung aus der Gemeindewasserleitung kann einvernehmlich auf die Entnahme von Trinkwasser beschränkt werden.Nach Paragraph 2, Absatz eins, des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1969 kann für Liegenschaften, für die ein Anschlußzwang im Sinne des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes nicht besteht, auf Grund eines schriftlichen Antrages des Eigentümers der Anschluß an die Gemeindewasserleitung im Rahmen der Leistungsfähigkeit bewilligt werden. Die Belieferung aus der Gemeindewasserleitung kann einvernehmlich auf die Entnahme von Trinkwasser beschränkt werden.

Gemäß § 2 Abs. 3 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1969 gelten im übrigen die Bestimmungen des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes sinngemäß.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1969 gelten im übrigen die Bestimmungen des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes sinngemäß.

Im Gegensatz zum NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1969 bezieht sich das NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz in seiner Einleitung auf § 36 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG 1959). Gemäß § 36 Abs. 1 WRG 1959 kann zur Wahrung der Interessen eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens ein Anschlußzwang vorgesehen, ferner die Einschränkung der Errichtung eigener Wasserversorgungsanlagen oder deren Auflassung dann verfügt werden, wenn und insoweit die Weiterbenutzung bestehender Anlagen die Gesundheit gefährden oder die Errichtung neuer Anlagen den Bestand der öffentlichen Wasserleitung in wirtschaftlicher Beziehung bedrohen könnte. Die näheren Bestimmungen bleiben der Landesgesetzgebung überlassen.Im Gegensatz zum NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1969 bezieht sich das NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz in seiner Einleitung auf Paragraph 36, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt , Nr. 215 (WRG 1959). Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, WRG 1959 kann zur Wahrung der Interessen eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens ein Anschlußzwang vorgesehen, ferner die Einschränkung der Errichtung eigener Wasserversorgungsanlagen oder deren Auflassung dann verfügt werden, wenn und insoweit die Weiterbenutzung bestehender Anlagen die Gesundheit gefährden oder die Errichtung neuer Anlagen den Bestand der öffentlichen Wasserleitung in wirtschaftlicher Beziehung bedrohen könnte. Die näheren Bestimmungen bleiben der Landesgesetzgebung überlassen.

Die letztgenannte Ermächtigung findet ihre verfassungsgesetzliche Grundlage im Art. 10 Abs. 2 B-VG. Nach dieser Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes kann die Landesgesetzgebung in den nach Art. 10 Abs. 1 Z. 10 ergehenden Bundesgesetzen - demnach auch in Angelegenheiten des Wasserrechts -Die letztgenannte Ermächtigung findet ihre verfassungsgesetzliche Grundlage im Artikel 10, Absatz 2, B-VG. Nach dieser Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes kann die Landesgesetzgebung in den nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, ergehenden Bundesgesetzen - demnach auch in Angelegenheiten des Wasserrechts -

ermächtigt werden, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Für diese Landesgesetze sind die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 6 B-VG sinngemäß anzuwenden. Die Vollziehung der in solchen Fällen ergehenden Ausführungsgesetze steht dem Bund zu, doch bedürfen die Durchführungsverordnungen, soweit sie sich auf die Ausführungsbestimmungen des Landesgesetzes beziehen, des vorherigen Einvernehmens mit der betreffenden Landesregierung. ermächtigt werden, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Für diese Landesgesetze sind die Bestimmungen des Artikel 15, Absatz 6, B-VG sinngemäß anzuwenden. Die Vollziehung der in solchen Fällen ergehenden Ausführungsgesetze steht dem Bund zu, doch bedürfen die Durchführungsverordnungen, soweit sie sich auf die Ausführungsbestimmungen des Landesgesetzes beziehen, des vorherigen Einvernehmens mit der betreffenden Landesregierung.

Gemäß § 1 Abs. 1 des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes ist der Wasserbedarf in Gebäuden, Betrieben und sonstigen Anlagen im Versorgungsbereich (§ 8 Abs. 2 Z. 1) eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ausschließlich aus dessen Wasserversorgungsanlage zu decken (Anschlußzwang).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes ist der Wasserbedarf in Gebäuden, Betrieben und sonstigen Anlagen im Versorgungsbereich (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins,) eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ausschließlich aus dessen Wasserversorgungsanlage zu decken (Anschlußzwang).

§ 11 des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes bestimmt, daß die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde und der Gemeindeverbände solche des eigenen Wirkungsbereiches sind. Paragraph 11, des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes bestimmt, daß die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde und der Gemeindeverbände solche des eigenen Wirkungsbereiches sind.

Ausgehend von den Feststellungen der belangten Behörde, daß die Beschwerdeführerin AUSSERHALB DES VESORGUNGSBEREICHES (vgl. § 8 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3 des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes) der mitbeteiligten Gemeinde W liegt, sind die Gemeindebehörden im eigenen Wirkungsbereich und die belangte Behörde von der zutreffenden Ansicht ausgegangen, daß im gegenständlichen Fall nicht das NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz, sondern zufolge § 2 Abs. 1 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1969 dieses Gesetz anzuwenden gewesen ist. Nach § 18 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1969 hat die Gemeinde ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Nun ist aber das NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1969 zum Unterschied vom NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz KEIN Ausführungsgesetz zu § 36 WRG 1959. Der Vollzug des Niederösterreichischen Gemeindewasserleitungsgesetzes 1969 fällt nicht in die Zuständigkeit des Bundes. Vielmehr regelt § 2 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1969 eine Materie, die zufolge Art. 15 Abs. 1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung eine Angelegenheit des Landes darstellt. Demnach ist im gegenständlichen Fall zuständige Aufsichtsbehörde nach Art. 119 a Abs. 5 B-VG nicht der Landeshauptmann, sondern gemäß § 61 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 86 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973 die Landesregierung.Ausgehend von den Feststellungen der belangten Behörde, daß die Beschwerdeführerin AUSSERHALB DES VESORGUNGSBEREICHES vergleiche , Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes) der mitbeteiligten Gemeinde W liegt, sind die Gemeindebehörden im eigenen Wirkungsbereich und die belangte Behörde von der zutreffenden Ansicht ausgegangen, daß im gegenständlichen Fall nicht das NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz, sondern zufolge Paragraph 2, Absatz eins, des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1969 dieses Gesetz anzuwenden gewesen ist. Nach Paragraph 18, des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1969 hat die Gemeinde ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Nun ist aber das NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1969 zum Unterschied vom NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz KEIN Ausführungsgesetz zu Paragraph 36, WRG 1959. Der Vollzug des Niederösterreichischen Gemeindewasserleitungsgesetzes 1969 fällt nicht in die Zuständigkeit des Bundes. Vielmehr regelt Paragraph 2, des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1969 eine Materie, die zufolge Artikel 15, Absatz eins, B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung eine Angelegenheit des Landes darstellt. Demnach ist im gegenständlichen Fall zuständige Aufsichtsbehörde nach Artikel 119, a Absatz 5, B-VG nicht der Landeshauptmann, sondern gemäß Paragraph 61, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 86, Absatz eins, NÖ Gemeindeordnung 1973 die Landesregierung.

Die Ansicht der belangten Behörde, der Landeshauptmann wäre im gegenständlichen Fall das zur Entscheidung über die Vorstellung zuständige Organ, findet weder im Bundes-Verfassungsgesetz noch im NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1969 Deckung. § 2 Abs. 1 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1969 regelt keine Angelegenheit des Wasserrechts im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z. 10 B-VG. Hiezu wäre der Landesgesetzgeber - abgesehen von der Ermächtigung des § 36 WRG 1959 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 B-VG, die im vorliegenden Fall, wie oben dargelegt, nicht zum Tragen gelangt - auch gar nicht zuständig.Die Ansicht der belangten Behörde, der Landeshauptmann wäre im gegenständlichen Fall das zur Entscheidung über die Vorstellung zuständige Organ, findet weder im Bundes-Verfassungsgesetz noch im NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1969 Deckung. Paragraph 2, Absatz eins, des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1969 regelt keine Angelegenheit des Wasserrechts im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG. Hiezu wäre der Landesgesetzgeber - abgesehen von der Ermächtigung des Paragraph 36, WRG 1959 in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, B-VG, die im vorliegenden Fall, wie oben dargelegt, nicht zum Tragen gelangt - auch gar nicht zuständig.

Der angefochtene Bescheid war demnach gemäß § 42 Abs. 2 lit. b VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Bei dieser Sachlage hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen gehabt, ob das Unterbleiben der Erstellung einer sogenannten Wasserbilanz einen Mangel des von der mitbeteiligten Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich durchgeführten Verfahrens dargestellt hat.Der angefochtene Bescheid war demnach gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera b, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Bei dieser Sachlage hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen gehabt, ob das Unterbleiben der Erstellung einer sogenannten Wasserbilanz einen Mangel des von der mitbeteiligten Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich durchgeführten Verfahrens dargestellt hat.

Der Zuspruch von Aufwandersatz an die Beschwerdeführerin gründet sich auf § 48 Abs. 1 lit. a, b und d VwGG 1965 und auf Art. I A Z. 1 und 2 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542.Der Zuspruch von Aufwandersatz an die Beschwerdeführerin gründet sich auf Paragraph 48, Absatz eins, Litera a, b und d VwGG 1965 und auf Artikel römisch eins, A Ziffer eins und 2 und Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542.

Das Mehrbegehren an Aufwandersatz war als im Gesetz nicht begründet abzuweisen, wobei insbesondere der gesonderte Zuspruch einer Vergütung der Umsatzsteuer im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Wien, am 31. Mai 1978

Schlagworte

Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im Vorstellungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977000034.X00

Im RIS seit

26.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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