Index
L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
BGdAG 1967 §12 Abs4;Beachte
Fortgesetztes Verfahren: 1071/79 E 27. Jänner 1981;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Salcher, Dr. Hoffmann und DDr. Hauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde der IB in W, vertreten durch Dr. Ignaz Brandstetter, Dr. Ernst Politzer und Dr. Ulrich Brandstetter, Rechtsanwälte in Wien I, Herrengasse 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. November 1976, Zl. III/1-16.774/2-1976 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde W, vertreten durch den Bürgermeister), betreffend Abweisung des Antrages auf Anschluß an eine Gemeindewasserleitung, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Ernst Politzer, und des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Bürgermeister Ing. JW, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Salcher, Dr. Hoffmann und DDr. Hauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde der IB in W, vertreten durch Dr. Ignaz Brandstetter, Dr. Ernst Politzer und Dr. Ulrich Brandstetter, Rechtsanwälte in Wien römisch eins, Herrengasse 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. November 1976, Zl. III/1-16.774/2-1976 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde W, vertreten durch den Bürgermeister), betreffend Abweisung des Antrages auf Anschluß an eine Gemeindewasserleitung, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Ernst Politzer, und des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Bürgermeister Ing. JW, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 7.210,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. 143/5 der Katastralgemeinde W, Gerichtsbezirk Wr. Neustadt; dieses erstreckt sich in ungefähr nordsüdlicher Richtung auf etwa 100 m Länge und hat fahnenförmige Gestalt. Am nördlichen Ende weist die Parzelle eine Breite von ungefähr 23 m auf. Das Grundstück ist unverbaut und wird von der Beschwerdeführerin als Garten genutzt.
Laut der auf Grund des § 8 des Niederösterreichischen Wasserleitungsanschlußgesetzes vom 17. Juli 1969, LGBl. Nr. 324, vom Bürgermeister der Marktgemeinde W, am 9. Dezember 1974 erlassenen Wasserleitungsordnung - welcher mit Erlaß vom 23. Juni 1976, GZ. III/1-197-Wo-1975, im Sinne des § 8 Abs. 1 des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes 1969 in Verbindung mit der Geschäftsordnung der Niederösterreichischen Landesregierung, LGBl. Nr. 0001/1-0-1975, vom zuständigen Landesrat namens der Niederösterreichischen Landesregierung zugestimmt worden ist - umfaßt der Versorgungsbereich des Wasserversorgungsunternehmens - Ortswasserleitung (Gemeindewasserleitung) W - (§ 1 Abs. 1 der Wasserleitungsordnung) -Laut der auf Grund des Paragraph 8, des Niederösterreichischen Wasserleitungsanschlußgesetzes vom 17. Juli 1969, LGBl. Nr. 324, vom Bürgermeister der Marktgemeinde W, am 9. Dezember 1974 erlassenen Wasserleitungsordnung - welcher mit Erlaß vom 23. Juni 1976, GZ. III/1-197-Wo-1975, im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes 1969 in Verbindung mit der Geschäftsordnung der Niederösterreichischen Landesregierung, LGBl. Nr. 0001/1-0-1975, vom zuständigen Landesrat namens der Niederösterreichischen Landesregierung zugestimmt worden ist - umfaßt der Versorgungsbereich des Wasserversorgungsunternehmens - Ortswasserleitung (Gemeindewasserleitung) W - (Paragraph eins, Absatz eins, der Wasserleitungsordnung) -
1.) die im Bauland des Flächenwidmungsplanes befindlichen Liegenschaften des geschlossenen Ortes und der Rotte S;
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde im Zusammenhalt mit der vom Landeshauptmann für Niederösterreich erstatteten Gegenschrift nach einer von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung erwogen:
Zunächst sah sich der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung der Frage veranlaßt, ob die Beschwerde nicht etwa deshalb zurückzuweisen war, weil sie sich nicht gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich richtet, sondern als belangte Behörde die Niederösterreichische Landesregierung bezeichnet.
Nach dem Inhalt der Beschwerde im Zusammenhalt mit der vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides besteht kein Zweifel, daß mit der vorliegenden Beschwerde ein Bescheid des Landeshauptmannes und nicht der Niederösterreichischen Landesregierung angefochten worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher die gestellte Frage verneint, da sich die Beschwerdeführerin lediglich im Ausdruck bezüglich der belangten Behörde vergriffen hat und nach dem Beschwerdevorbringen klar ist, gegen welchen Bescheid Beschwerde erhoben wird. Überdies ist der Instanzenzug erschöpft, da gegen Vorstellungsbescheide des Landeshauptmannes in der Regel kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist (§ 12 Abs. 4 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes vom 10. März 1967, BGBl. Nr. 123).Nach dem Inhalt der Beschwerde im Zusammenhalt mit der vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides besteht kein Zweifel, daß mit der vorliegenden Beschwerde ein Bescheid des Landeshauptmannes und nicht der Niederösterreichischen Landesregierung angefochten worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher die gestellte Frage verneint, da sich die Beschwerdeführerin lediglich im Ausdruck bezüglich der belangten Behörde vergriffen hat und nach dem Beschwerdevorbringen klar ist, gegen welchen Bescheid Beschwerde erhoben wird. Überdies ist der Instanzenzug erschöpft, da gegen Vorstellungsbescheide des Landeshauptmannes in der Regel kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist (Paragraph 12, Absatz 4, des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes vom 10. März 1967, Bundesgesetzblatt , Nr. 123).
Auf die Beschwerde war daher meritorisch einzugehen.
Gemäß Art. 119 a Abs. 3 B-VG stehen das Aufsichtsrecht und dessen gesetzliche Regelung, insoweit als der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung umfaßt, dem Bund, im übrigen den Ländern zu; das Aufsichtsrecht ist von den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung auszuüben. Gemäß Art. 119 a Abs. 5 B-VG kann derjenige, der durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges (Art. 118 Abs. 4 B-VG) innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung des Bescheides dagegen Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben. Diese hat den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen.Gemäß Artikel 119, a Absatz 3, B-VG stehen das Aufsichtsrecht und dessen gesetzliche Regelung, insoweit als der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung umfaßt, dem Bund, im übrigen den Ländern zu; das Aufsichtsrecht ist von den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung auszuüben. Gemäß Artikel 119, a Absatz 5, B-VG kann derjenige, der durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges (Artikel 118, Absatz 4, B-VG) innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung des Bescheides dagegen Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben. Diese hat den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen.
Gemäß Art. 119 a Abs. 9 B-VG hat die Gemeinde im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung; sie ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörden vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132 B-VG) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144 leg. cit.) Beschwerde zu führen.Gemäß Artikel 119, a Absatz 9, B-VG hat die Gemeinde im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung; sie ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörden vor dem Verwaltungsgerichtshof (Artikel 131 und 132 B-VG) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Artikel 144, leg. cit.) Beschwerde zu führen.
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat im angefochtenen Vorstellungsbescheid § 61 Abs. 3 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-2, und nicht etwa § 7 Abs. 5 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes zitiert. Schon dieser Umstand legt die Frage nahe, ob im gegenständlichen Fall zur aufsichtsbehördlichen Entscheidung der Landeshauptmann von Niederösterreich als Behörde der Bundes-Gemeindeaufsicht und nicht etwa das Aufsichtsorgan der Landesvollziehung zuständig gewesen ist.Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat im angefochtenen Vorstellungsbescheid Paragraph 61, Absatz 3, der NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000-2, und nicht etwa Paragraph 7, Absatz 5, des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes zitiert. Schon dieser Umstand legt die Frage nahe, ob im gegenständlichen Fall zur aufsichtsbehördlichen Entscheidung der Landeshauptmann von Niederösterreich als Behörde der Bundes-Gemeindeaufsicht und nicht etwa das Aufsichtsorgan der Landesvollziehung zuständig gewesen ist.
Die mitbeteiligte Marktgemeinde W hat im eigenen Wirkungsbereich über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anschluß an die Gemeindewasserleitung nicht in Anwendung des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes vom 17. Juli 1969, LGBl. Nr. 324, sondern in Anwendung des § 2 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1969 vom 26. Juni 1969, LGBl. Nr. 1/1970, entschieden. Die Marktgemeinde W ist hierbei davon ausgegangen, daß für das Grundstück der Beschwerdeführerin ein Anschlußzwang im Sinne des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes 1969 nicht besteht.Die mitbeteiligte Marktgemeinde W hat im eigenen Wirkungsbereich über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anschluß an die Gemeindewasserleitung nicht in Anwendung des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes vom 17. Juli 1969, LGBl. Nr. 324, sondern in Anwendung des Paragraph 2, des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1969 vom 26. Juni 1969, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1970,, entschieden. Die Marktgemeinde W ist hierbei davon ausgegangen, daß für das Grundstück der Beschwerdeführerin ein Anschlußzwang im Sinne des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes 1969 nicht besteht.
Nach § 2 Abs. 1 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1969 kann für Liegenschaften, für die ein Anschlußzwang im Sinne des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes nicht besteht, auf Grund eines schriftlichen Antrages des Eigentümers der Anschluß an die Gemeindewasserleitung im Rahmen der Leistungsfähigkeit bewilligt werden. Die Belieferung aus der Gemeindewasserleitung kann einvernehmlich auf die Entnahme von Trinkwasser beschränkt werden.Nach Paragraph 2, Absatz eins, des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1969 kann für Liegenschaften, für die ein Anschlußzwang im Sinne des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes nicht besteht, auf Grund eines schriftlichen Antrages des Eigentümers der Anschluß an die Gemeindewasserleitung im Rahmen der Leistungsfähigkeit bewilligt werden. Die Belieferung aus der Gemeindewasserleitung kann einvernehmlich auf die Entnahme von Trinkwasser beschränkt werden.
Gemäß § 2 Abs. 3 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1969 gelten im übrigen die Bestimmungen des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes sinngemäß.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1969 gelten im übrigen die Bestimmungen des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes sinngemäß.
Im Gegensatz zum NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1969 bezieht sich das NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz in seiner Einleitung auf § 36 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG 1959). Gemäß § 36 Abs. 1 WRG 1959 kann zur Wahrung der Interessen eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens ein Anschlußzwang vorgesehen, ferner die Einschränkung der Errichtung eigener Wasserversorgungsanlagen oder deren Auflassung dann verfügt werden, wenn und insoweit die Weiterbenutzung bestehender Anlagen die Gesundheit gefährden oder die Errichtung neuer Anlagen den Bestand der öffentlichen Wasserleitung in wirtschaftlicher Beziehung bedrohen könnte. Die näheren Bestimmungen bleiben der Landesgesetzgebung überlassen.Im Gegensatz zum NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1969 bezieht sich das NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz in seiner Einleitung auf Paragraph 36, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt , Nr. 215 (WRG 1959). Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, WRG 1959 kann zur Wahrung der Interessen eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens ein Anschlußzwang vorgesehen, ferner die Einschränkung der Errichtung eigener Wasserversorgungsanlagen oder deren Auflassung dann verfügt werden, wenn und insoweit die Weiterbenutzung bestehender Anlagen die Gesundheit gefährden oder die Errichtung neuer Anlagen den Bestand der öffentlichen Wasserleitung in wirtschaftlicher Beziehung bedrohen könnte. Die näheren Bestimmungen bleiben der Landesgesetzgebung überlassen.
Die letztgenannte Ermächtigung findet ihre verfassungsgesetzliche Grundlage im Art. 10 Abs. 2 B-VG. Nach dieser Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes kann die Landesgesetzgebung in den nach Art. 10 Abs. 1 Z. 10 ergehenden Bundesgesetzen - demnach auch in Angelegenheiten des Wasserrechts -Die letztgenannte Ermächtigung findet ihre verfassungsgesetzliche Grundlage im Artikel 10, Absatz 2, B-VG. Nach dieser Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes kann die Landesgesetzgebung in den nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, ergehenden Bundesgesetzen - demnach auch in Angelegenheiten des Wasserrechts -
ermächtigt werden, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Für diese Landesgesetze sind die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 6 B-VG sinngemäß anzuwenden. Die Vollziehung der in solchen Fällen ergehenden Ausführungsgesetze steht dem Bund zu, doch bedürfen die Durchführungsverordnungen, soweit sie sich auf die Ausführungsbestimmungen des Landesgesetzes beziehen, des vorherigen Einvernehmens mit der betreffenden Landesregierung. ermächtigt werden, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Für diese Landesgesetze sind die Bestimmungen des Artikel 15, Absatz 6, B-VG sinngemäß anzuwenden. Die Vollziehung der in solchen Fällen ergehenden Ausführungsgesetze steht dem Bund zu, doch bedürfen die Durchführungsverordnungen, soweit sie sich auf die Ausführungsbestimmungen des Landesgesetzes beziehen, des vorherigen Einvernehmens mit der betreffenden Landesregierung.
Gemäß § 1 Abs. 1 des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes ist der Wasserbedarf in Gebäuden, Betrieben und sonstigen Anlagen im Versorgungsbereich (§ 8 Abs. 2 Z. 1) eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ausschließlich aus dessen Wasserversorgungsanlage zu decken (Anschlußzwang).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes ist der Wasserbedarf in Gebäuden, Betrieben und sonstigen Anlagen im Versorgungsbereich (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins,) eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ausschließlich aus dessen Wasserversorgungsanlage zu decken (Anschlußzwang).
§ 11 des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes bestimmt, daß die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde und der Gemeindeverbände solche des eigenen Wirkungsbereiches sind. Paragraph 11, des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes bestimmt, daß die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde und der Gemeindeverbände solche des eigenen Wirkungsbereiches sind.
Ausgehend von den Feststellungen der belangten Behörde, daß die Beschwerdeführerin AUSSERHALB DES VESORGUNGSBEREICHES (vgl. § 8 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3 des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes) der mitbeteiligten Gemeinde W liegt, sind die Gemeindebehörden im eigenen Wirkungsbereich und die belangte Behörde von der zutreffenden Ansicht ausgegangen, daß im gegenständlichen Fall nicht das NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz, sondern zufolge § 2 Abs. 1 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1969 dieses Gesetz anzuwenden gewesen ist. Nach § 18 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1969 hat die Gemeinde ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Nun ist aber das NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1969 zum Unterschied vom NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz KEIN Ausführungsgesetz zu § 36 WRG 1959. Der Vollzug des Niederösterreichischen Gemeindewasserleitungsgesetzes 1969 fällt nicht in die Zuständigkeit des Bundes. Vielmehr regelt § 2 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1969 eine Materie, die zufolge Art. 15 Abs. 1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung eine Angelegenheit des Landes darstellt. Demnach ist im gegenständlichen Fall zuständige Aufsichtsbehörde nach Art. 119 a Abs. 5 B-VG nicht der Landeshauptmann, sondern gemäß § 61 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 86 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973 die Landesregierung.Ausgehend von den Feststellungen der belangten Behörde, daß die Beschwerdeführerin AUSSERHALB DES VESORGUNGSBEREICHES vergleiche , Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes) der mitbeteiligten Gemeinde W liegt, sind die Gemeindebehörden im eigenen Wirkungsbereich und die belangte Behörde von der zutreffenden Ansicht ausgegangen, daß im gegenständlichen Fall nicht das NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz, sondern zufolge Paragraph 2, Absatz eins, des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1969 dieses Gesetz anzuwenden gewesen ist. Nach Paragraph 18, des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1969 hat die Gemeinde ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Nun ist aber das NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1969 zum Unterschied vom NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz KEIN Ausführungsgesetz zu Paragraph 36, WRG 1959. Der Vollzug des Niederösterreichischen Gemeindewasserleitungsgesetzes 1969 fällt nicht in die Zuständigkeit des Bundes. Vielmehr regelt Paragraph 2, des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1969 eine Materie, die zufolge Artikel 15, Absatz eins, B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung eine Angelegenheit des Landes darstellt. Demnach ist im gegenständlichen Fall zuständige Aufsichtsbehörde nach Artikel 119, a Absatz 5, B-VG nicht der Landeshauptmann, sondern gemäß Paragraph 61, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 86, Absatz eins, NÖ Gemeindeordnung 1973 die Landesregierung.
Die Ansicht der belangten Behörde, der Landeshauptmann wäre im gegenständlichen Fall das zur Entscheidung über die Vorstellung zuständige Organ, findet weder im Bundes-Verfassungsgesetz noch im NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1969 Deckung. § 2 Abs. 1 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1969 regelt keine Angelegenheit des Wasserrechts im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z. 10 B-VG. Hiezu wäre der Landesgesetzgeber - abgesehen von der Ermächtigung des § 36 WRG 1959 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 B-VG, die im vorliegenden Fall, wie oben dargelegt, nicht zum Tragen gelangt - auch gar nicht zuständig.Die Ansicht der belangten Behörde, der Landeshauptmann wäre im gegenständlichen Fall das zur Entscheidung über die Vorstellung zuständige Organ, findet weder im Bundes-Verfassungsgesetz noch im NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1969 Deckung. Paragraph 2, Absatz eins, des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1969 regelt keine Angelegenheit des Wasserrechts im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG. Hiezu wäre der Landesgesetzgeber - abgesehen von der Ermächtigung des Paragraph 36, WRG 1959 in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, B-VG, die im vorliegenden Fall, wie oben dargelegt, nicht zum Tragen gelangt - auch gar nicht zuständig.
Der angefochtene Bescheid war demnach gemäß § 42 Abs. 2 lit. b VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Bei dieser Sachlage hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen gehabt, ob das Unterbleiben der Erstellung einer sogenannten Wasserbilanz einen Mangel des von der mitbeteiligten Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich durchgeführten Verfahrens dargestellt hat.Der angefochtene Bescheid war demnach gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera b, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Bei dieser Sachlage hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen gehabt, ob das Unterbleiben der Erstellung einer sogenannten Wasserbilanz einen Mangel des von der mitbeteiligten Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich durchgeführten Verfahrens dargestellt hat.
Der Zuspruch von Aufwandersatz an die Beschwerdeführerin gründet sich auf § 48 Abs. 1 lit. a, b und d VwGG 1965 und auf Art. I A Z. 1 und 2 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542.Der Zuspruch von Aufwandersatz an die Beschwerdeführerin gründet sich auf Paragraph 48, Absatz eins, Litera a, b und d VwGG 1965 und auf Artikel römisch eins, A Ziffer eins und 2 und Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542.
Das Mehrbegehren an Aufwandersatz war als im Gesetz nicht begründet abzuweisen, wobei insbesondere der gesonderte Zuspruch einer Vergütung der Umsatzsteuer im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Wien, am 31. Mai 1978
Schlagworte
Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977000034.X00Im RIS seit
26.02.2002Zuletzt aktualisiert am
21.02.2014