RS Vwgh 2007/2/28 2006/16/0136

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Veröffentlicht am 28.02.2007
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1380;
ABGB §1381;
GebG 1957 §33 TP20 Abs1 Z2 litb;

Rechtssatz

Da das Gebührengesetz 1957 keine Begriffsbestimmung des Vergleiches enthält, ist dieser Begriff nach § 1380 ABGB zu beurteilen. Danach heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich. Ein Vergleich ist somit die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung streitiger oder zweifelhafter Rechte. Ein Vergleich bereinigt sohin ein strittiges oder zweifelhaftes Rechtsverhältnis (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 2000, Zl. 2000/16/0348, mwN). Der Erlass einer unstreitigen und unzweifelhaften Schuld ist kein Vergleich (§ 1381).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006160136.X01

Im RIS seit

11.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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