TE Vwgh ErkenntnisVS 1978/6/26 1497/77

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Veröffentlicht am 26.06.1978
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Index

L37162 Kanalabgabe Kärnten;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
30/01 Finanzverfassung;
30/02 Finanzausgleich;

Norm

B-VG Art119a Abs9;
B-VG Art18 Abs2;
FAG 1959;
FAG 1967 §15 Abs3 litd;
FAG 1967;
FAG 1973 §14 Abs3;
FAG 1973;
F-VG 1948 §7 Abs2;
F-VG 1948 §7 Abs5;
KanalbenützungsgebührenV Villach 1970;
VwGG §13 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47 impl;
VwGG §49 impl;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 49 heute
  2. VwGG § 49 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 49 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 49 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 49 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 49 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 49 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Besprechung in: ÖGZ 1978/22, S 530;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Raschauer und die Hofräte Kobzina, Dr. Reichel, Dr. Strassmann Dr. Seiler, Dr. Salcher, Öhler, Meinl und Dr. Würth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hailzl , über die Beschwerde der Stadt Villach, vertreten durch den Bürgermeister, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 8. August 1975, Zl. 3-Gem-1221/ 1/75, betreffend Vorstellungsverfahren (mitbeteiligte Partei: HK, V), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Raschauer und die Hofräte Kobzina, Dr. Reichel, Dr. Strassmann Dr. Seiler, Dr. Salcher, Öhler, Meinl und Dr. Würth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hailzl , über die Beschwerde der Stadt Villach, vertreten durch den Bürgermeister, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 8. August 1975, Zl. 3-Gem-1221/ 1/75, betreffend Vorstellungsverfahren (mitbeteiligte Partei: HK, römisch fünf), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens erließ der Bürgermeister der Stadt Villach am 15. Jänner 1974 an die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligte Partei als Eigentümer der Liegenschaft Villach, S-straße 12 - 14, den nachstehenden Bescheid:

"Gemäß § 14 Abs. 3 lit. d des Finanzausgleichsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 445/1972, in Verbindung mit der Kanalbenützungsgebührenverordnung 1970, in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates der Stadt Villach vom 9. November 1973 und der §§ 2 Abs. 3 und 10 Abs. 2 Z. 22 des Umsatzsteuergesetzes 1972 ist für die Benützung der Kanalisationsanlage der Stadt Villach eine Kanalbenützungsgebühr zu entrichten. Die Höhe der Kanalbenützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der Gebührenmesszahl mit dem Gebührensatz. Der Gebührensatz wurde mit Gemeinderatsbeschluß vom 9. November 1973 mit Wirksamkeit 1. Jänner 1974 mit S 3,-- festgesetzt."Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Litera d, des Finanzausgleichsgesetzes 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1972,, in Verbindung mit der Kanalbenützungsgebührenverordnung 1970, in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates der Stadt Villach vom 9. November 1973 und der Paragraphen 2, Absatz 3 und 10 Absatz 2, Ziffer 22, des Umsatzsteuergesetzes 1972 ist für die Benützung der Kanalisationsanlage der Stadt Villach eine Kanalbenützungsgebühr zu entrichten. Die Höhe der Kanalbenützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der Gebührenmesszahl mit dem Gebührensatz. Der Gebührensatz wurde mit Gemeinderatsbeschluß vom 9. November 1973 mit Wirksamkeit 1. Jänner 1974 mit S 3,-- festgesetzt.

Vorschreibung

 

Lfd.Nr.

Liegenschaft

Quadratmeter
x Geschoßzahl
Quadratmeter, x Geschoßzahl

Gebührensatz
einschl. 8 %
Mehrwertsteuer
Gebührensatz, einschl. 8 %, Mehrwertsteuer

Summe

1

S-str. 12, 14

1.014,50

S 3,--

3.043,50

 

 

Jahresgebühr:
=========
Jahresgebühr:, =========

S
=
S, =

3.043,50
======
3.043,50, ======

Die Mehrwertsteuer ist in dieser Jahresgebühr bereits enthalten, sie ist aber gemäß § 11 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes 1972, soweit im Einzelfall diese Gebühr S 1.000,-- überschreitet, gesondert auszuweisen. Sie beträgt zu lfd. Nr. 1 S 225,44.Die Mehrwertsteuer ist in dieser Jahresgebühr bereits enthalten, sie ist aber gemäß Paragraph 11, Absatz 6, des Umsatzsteuergesetzes 1972, soweit im Einzelfall diese Gebühr S 1.000,-- überschreitet, gesondert auszuweisen. Sie beträgt zu lfd. Nr. 1 S 225,44.

Dieser Bescheid ist ein Dauerbescheid. Die darin festgesetzte Jahresgebühr ist daher auch für die folgenden Jahre zu entrichten, es sei denn, geänderte Voraussetzungen erfordern die Erlassung eines neuen Abgabenbescheides."

Der dagegen erhobenen Berufung wurde namens des Stadtsenates der Stadt Villach mit Bescheid vom 20. November 1974 unter Berufung auf die §§ 48 und 213 Abs. 2 der Kärntner Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 51/1966, keine Folge gegeben. Der Bescheid der Behörde erster Instanz wurde jedoch insofern abgeändert, als die Kanalbenützungsgebühr 1974 mit S 3.951,-- einschließlich 8 % Mehrwertsteuer festgesetzt wurde.Der dagegen erhobenen Berufung wurde namens des Stadtsenates der Stadt Villach mit Bescheid vom 20. November 1974 unter Berufung auf die Paragraphen 48 und 213 Absatz 2, der Kärntner Landesabgabenordnung, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 1966,, keine Folge gegeben. Der Bescheid der Behörde erster Instanz wurde jedoch insofern abgeändert, als die Kanalbenützungsgebühr 1974 mit S 3.951,-- einschließlich 8 % Mehrwertsteuer festgesetzt wurde.

Dagegen wendete sich die mitbeteiligte Partei mit Vorstellung an die Landesregierung. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 12. März 1975 wurde der Vorstellung gemäß § 79 Abs. 4 des Villacher Stadtrechtes, LGBl. für Kärnten Nr. 2/1966, Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde Villach zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Bescheid des Stadtsenates sei ohne taugliche Rechtsgrundlage ergangen. Mit der Verordnung vom 9. November 1973 habe der Gemeinderat lediglich die Abänderung des § 2 Abs. 4 der Verordnung vom 11. Dezember 1970 über die Höhe des Gebührensatzes beschlossen. Demgegenüber sei vom Bürgermeister eine völlig neue Verordnung für die Kanalbenützungsgebühren mit 21. Dezember 1973 kundgemacht worden. Da die übrigen Teile dieser Verordnung vom Gemeinderat nicht beschlossen worden seien, müsse sie als rechtlich nicht existent angesehen werden. Die Verordnung des Gemeinderates vom 11. Dezember 1970 sei ausdrücklich auf Grund der Ermächtigung nach § 15 Abs. 3 lit. d des Finanzausgleichsgesetzes 1967, welches mit 31. Dezember 1972 außer Wirksamkeit getreten ist, ergangen. Die Verordnung vom 11. Dezember 1970, so führte die Kärntner Landesregierung unter Berufung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, sei daher gleichfalls mit 31. Dezember 1972 außer Wirksamkeit getreten. Mit dem Beschluß des Gemeinderates vom 9. November 1973 sei sohin eine nicht mehr dem Rechtsbestand angehörende Verordnung "abgeändert" worden. Aus den dargelegten Gründen entbehre die Abgabenvorschreibung einer gesetzlichen Grundlage. Des weiteren sei - mangels eines entsprechenden Beschlusses des Stadtsenates - über die Berufung vom Bürgermeister und damit von einer unzuständigen Behörde entschieden worden. Schließlich sei auch die im Verfahren vor der Gemeindebehörde vorgenommene bescheidmäßige Festsetzung einer Umsatzsteuer ohne gesetzliche Deckung erfolgt. Die Gemeindebehörden besäßen weder nach dem Finanzausgleichsgesetz 1973 noch nach anderen gesetzlichen Vorschriften die Berechtigung oder Verpflichtung, Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz 1972 bescheidmäßig festzusetzen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Dagegen wendete sich die mitbeteiligte Partei mit Vorstellung an die Landesregierung. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 12. März 1975 wurde der Vorstellung gemäß Paragraph 79, Absatz 4, des Villacher Stadtrechtes, LGBl. für Kärnten Nr. 2 aus 1966,, Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde Villach zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Bescheid des Stadtsenates sei ohne taugliche Rechtsgrundlage ergangen. Mit der Verordnung vom 9. November 1973 habe der Gemeinderat lediglich die Abänderung des Paragraph 2, Absatz 4, der Verordnung vom 11. Dezember 1970 über die Höhe des Gebührensatzes beschlossen. Demgegenüber sei vom Bürgermeister eine völlig neue Verordnung für die Kanalbenützungsgebühren mit 21. Dezember 1973 kundgemacht worden. Da die übrigen Teile dieser Verordnung vom Gemeinderat nicht beschlossen worden seien, müsse sie als rechtlich nicht existent angesehen werden. Die Verordnung des Gemeinderates vom 11. Dezember 1970 sei ausdrücklich auf Grund der Ermächtigung nach Paragraph 15, Absatz 3, Litera d, des Finanzausgleichsgesetzes 1967, welches mit 31. Dezember 1972 außer Wirksamkeit getreten ist, ergangen. Die Verordnung vom 11. Dezember 1970, so führte die Kärntner Landesregierung unter Berufung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, sei daher gleichfalls mit 31. Dezember 1972 außer Wirksamkeit getreten. Mit dem Beschluß des Gemeinderates vom 9. November 1973 sei sohin eine nicht mehr dem Rechtsbestand angehörende Verordnung "abgeändert" worden. Aus den dargelegten Gründen entbehre die Abgabenvorschreibung einer gesetzlichen Grundlage. Des weiteren sei - mangels eines entsprechenden Beschlusses des Stadtsenates - über die Berufung vom Bürgermeister und damit von einer unzuständigen Behörde entschieden worden. Schließlich sei auch die im Verfahren vor der Gemeindebehörde vorgenommene bescheidmäßige Festsetzung einer Umsatzsteuer ohne gesetzliche Deckung erfolgt. Die Gemeindebehörden besäßen weder nach dem Finanzausgleichsgesetz 1973 noch nach anderen gesetzlichen Vorschriften die Berechtigung oder Verpflichtung, Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz 1972 bescheidmäßig festzusetzen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Nach erfolgter Beschlußfassung durch den Stadtsenat der Stadt Villach erging dessen Bescheid vom 21. Mai 1975. Mit diesem wurde der Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 15. Jänner 1974 neuerlich der Erfolg versagt. Unter einem wurde der Bescheid der Behörde erster Instanz ein weiteres Mal abgeändert, die strittige Kanalbenützungsgebühr 1974 mit S 3.951,-- einschließlich 8 % Mehrwertsteuer festgesetzt, und des weiteren ausgesprochen, daß "im Spruch die Worte 'und der §§ 2 Abs. 3 und 10 Abs. 2 Z. 22 des Umsatzsteuergesetzes 1972' zu entfallen haben".Nach erfolgter Beschlußfassung durch den Stadtsenat der Stadt Villach erging dessen Bescheid vom 21. Mai 1975. Mit diesem wurde der Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 15. Jänner 1974 neuerlich der Erfolg versagt. Unter einem wurde der Bescheid der Behörde erster Instanz ein weiteres Mal abgeändert, die strittige Kanalbenützungsgebühr 1974 mit S 3.951,-- einschließlich 8 % Mehrwertsteuer festgesetzt, und des weiteren ausgesprochen, daß "im Spruch die Worte 'und der Paragraphen 2, Absatz 3 und 10 Absatz 2, Ziffer 22, des Umsatzsteuergesetzes 1972' zu entfallen haben".

Der dagegen erhobenen Vorstellung der mitbeteiligten Partei gab die Kärntner Landesregierung mit Bescheid vom 8. August 1975 gemäß dem § 79 Abs. 4 des Villacher Stadtrechtes Folge, behob den bekämpften Bescheid und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde Villach. Zur Begründung führte die Vorstellungsbehörde aus, der vor ihr bekämpfte Bescheid des Stadtsenates trage der im vorangegangenen Vorstellungsverfahren mit Bescheid vom 12. März 1975 geäußerten Rechtsansicht der Kärntner Landesregierung betreffend die fehlende Rechtsgrundlage für die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr und für die Mehrwertsteuerfestsetzung nicht Rechnung.Der dagegen erhobenen Vorstellung der mitbeteiligten Partei gab die Kärntner Landesregierung mit Bescheid vom 8. August 1975 gemäß dem Paragraph 79, Absatz 4, des Villacher Stadtrechtes Folge, behob den bekämpften Bescheid und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde Villach. Zur Begründung führte die Vorstellungsbehörde aus, der vor ihr bekämpfte Bescheid des Stadtsenates trage der im vorangegangenen Vorstellungsverfahren mit Bescheid vom 12. März 1975 geäußerten Rechtsansicht der Kärntner Landesregierung betreffend die fehlende Rechtsgrundlage für die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr und für die Mehrwertsteuerfestsetzung nicht Rechnung.

Diesen Bescheid bekämpfte die Beschwerdeführerin zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof unter Berufung auf das ihr nach Art. 116 Abs. 2 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Abgaben auszuschreiben.Diesen Bescheid bekämpfte die Beschwerdeführerin zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof unter Berufung auf das ihr nach Artikel 116, Absatz 2, B-VG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Abgaben auszuschreiben.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 18. Dezember 1976, B 323/75, die Beschwerde abgewiesen und zur Entscheidung darüber, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist, antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem verstärkten Senat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf Vorschreibung und Einhebung von Kanalbenützungsgebühren gemäß der Kanalbenützungsgebühren-Verordnung der Stadt Villach vom 11. Dezember 1970 in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 9. November 1973 sowie mittelbar in dem gemäß § 14 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 445/1972, "gewährleisteten" Recht auf Ausschreibung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes führt die Beschwerdeführerin aus, die Frage der ausreichenden gesetzlichen Verordnungsermächtigung sei "nach der österreichischen Rechtsordnung nicht nach formalen Gesichtspunkten, sondern vom Inhalt der Rechtsordnung her zu prüfen", was auf Grund des maßgebenden Sachverhaltes zum Ergebnis führe, daß die vorerwähnte Kanalbenützungsgebührenverordnung der Stadt Villach "durch das Finanzausgleichsgesetz 1973 nicht außer Kraft getreten" sei. Die objektive Rechtslage habe sich für den Beschwerdefall durch die Änderung in der formellen Bezeichnung der Verordnungsermächtigung -Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf Vorschreibung und Einhebung von Kanalbenützungsgebühren gemäß der Kanalbenützungsgebühren-Verordnung der Stadt Villach vom 11. Dezember 1970 in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 9. November 1973 sowie mittelbar in dem gemäß Paragraph 14, Absatz 3, des Finanzausgleichsgesetzes 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1972,, "gewährleisteten" Recht auf Ausschreibung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes führt die Beschwerdeführerin aus, die Frage der ausreichenden gesetzlichen Verordnungsermächtigung sei "nach der österreichischen Rechtsordnung nicht nach formalen Gesichtspunkten, sondern vom Inhalt der Rechtsordnung her zu prüfen", was auf Grund des maßgebenden Sachverhaltes zum Ergebnis führe, daß die vorerwähnte Kanalbenützungsgebührenverordnung der Stadt Villach "durch das Finanzausgleichsgesetz 1973 nicht außer Kraft getreten" sei. Die objektive Rechtslage habe sich für den Beschwerdefall durch die Änderung in der formellen Bezeichnung der Verordnungsermächtigung -

anstelle des § 15 Abs. 3 Finanzausgleichsgesetz 1967 sei die wörtlich gleichlautende Bestimmung des § 14 Abs. 3 Finanzausgleichsgesetz 1973 getreten - nicht geändert. Sie sei, da der Geltungsbeginn des Finanzausgleichsgesetzes 1973 unmittelbar an das Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 1967 anknüpfe, "ununterbrochen unverändert" geblieben. Lehre und Judikatur haben bisher mit gutem Grund die Auffassung vertreten, daß eine Verordnung, die eine unrichtige Rechtsgrundlage anführt, allein deshalb noch nicht gesetzwidrig sei, sofern nur die "objektive Rechtsordnung" überhaupt eine geeignete Rechtsgrundlage enthalte. Wenn ferner anerkannt sei, daß eine ohne gesetzliche Grundlage erlassene Verordnung durch ein später erlassenes Gesetz "so weit" zu einer gesetzmäßigen Durchführungsverordnung werde, als sie dieses Gesetz ausführt, so erscheine die Annahme, daß eine im Geltungsbereich des Finanzausgleichsgesetzes 1967 erlassene Abgabenverordnung bei einer zeitlich lückenlos anschließenden, im Wortlaut völlig gleichen Verordnungsermächtigung im Finanzausgleichsgesetz 1973 weiter gelte, aus normlogischen Gründen geradezu als zwingend. Es lasse sich daher bei näherer Prüfung die Auffassung der belangten Behörde nicht aufrechterhalten, wonach in einem solchen Fall die materiellrechtliche Verordnungsgrundlage weggefallen sei. Es seien zwar die Finanzausgleichsgesetze sogenannte Zeitgesetze, die von vornherein nur für eine bestimmte Frist in Geltung bleiben sollten, doch werde die Finanzausgleichsgesetzgebung der zweiten Republik vom Gedanken der Kontinuität der Abgabeneinhebungsrechte beherrscht. Eine gesetzliche Vorschrift, die ein Außerkrafttreten derartiger Verordnungen, wie sie in der konkreten Sache den Bescheiden der Stadt Villach zugrunde lagen, normiert hätte, beinhalte das Finanzausgleichsgesetz 1973 nicht. Die Schlußbestimmung des § 21 Abs. 2 Finanzausgleichsgesetz 1973 sehe vielmehr, ebenso wie dies § 21 Abs. 3 Finanzausgleichsgesetz 1967 normiert habe, vor, daß die den Ländern und Gemeinden eingeräumten Besteuerungsrechte durch vier Monate weitergelten sollten, sofern für das betreffende Kalenderjahr kein Finanzausgleich gesetzlich geregelt wäre. Die österreichische Rechtsordnung kenne auch keine dem Art. 80 des Bonner Grundgesetzes entsprechende verfassungsgesetzliche Vorschrift, wonach für die Rechtswirksamkeit einer Verordnung die genaue und richtige Zitierung der Gesetzesstelle, auf die sich die Verordnung stützt, notwendig wäre. Vielmehr seien für die Geltung im Rahmen der österreichischen Rechtsordnung - wenn man von den Erfordernissen der ordnungsgemäßen Kundmachung absehe - wohl im wesentlichen nur inhaltliche Kriterien maßgebend. anstelle des Paragraph 15, Absatz 3, Finanzausgleichsgesetz 1967 sei die wörtlich gleichlautende Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, Finanzausgleichsgesetz 1973 getreten - nicht geändert. Sie sei, da der Geltungsbeginn des Finanzausgleichsgesetzes 1973 unmittelbar an das Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 1967 anknüpfe, "ununterbrochen unverändert" geblieben. Lehre und Judikatur haben bisher mit gutem Grund die Auffassung vertreten, daß eine Verordnung, die eine unrichtige Rechtsgrundlage anführt, allein deshalb noch nicht gesetzwidrig sei, sofern nur die "objektive Rechtsordnung" überhaupt eine geeignete Rechtsgrundlage enthalte. Wenn ferner anerkannt sei, daß eine ohne gesetzliche Grundlage erlassene Verordnung durch ein später erlassenes Gesetz "so weit" zu einer gesetzmäßigen Durchführungsverordnung werde, als sie dieses Gesetz ausführt, so erscheine die Annahme, daß eine im Geltungsbereich des Finanzausgleichsgesetzes 1967 erlassene Abgabenverordnung bei einer zeitlich lückenlos anschließenden, im Wortlaut völlig gleichen Verordnungsermächtigung im Finanzausgleichsgesetz 1973 weiter gelte, aus normlogischen Gründen geradezu als zwingend. Es lasse sich daher bei näherer Prüfung die Auffassung der belangten Behörde nicht aufrechterhalten, wonach in einem solchen Fall die materiellrechtliche Verordnungsgrundlage weggefallen sei. Es seien zwar die Finanzausgleichsgesetze sogenannte Zeitgesetze, die von vornherein nur für eine bestimmte Frist in Geltung bleiben sollten, doch werde die Finanzausgleichsgesetzgebung der zweiten Republik vom Gedanken der Kontinuität der Abgabeneinhebungsrechte beherrscht. Eine gesetzliche Vorschrift, die ein Außerkrafttreten derartiger Verordnungen, wie sie in der konkreten Sache den Bescheiden der Stadt Villach zugrunde lagen, normiert hätte, beinhalte das Finanzausgleichsgesetz 1973 nicht. Die Schlußbestimmung des Paragraph 21, Absatz 2, Finanzausgleichsgesetz 1973 sehe vielmehr, ebenso wie dies Paragraph 21, Absatz 3, Finanzausgleichsgesetz 1967 normiert habe, vor, daß die den Ländern und Gemeinden eingeräumten Besteuerungsrechte durch vier Monate weitergelten sollten, sofern für das betreffende Kalenderjahr kein Finanzausgleich gesetzlich geregelt wäre. Die österreichische Rechtsordnung kenne auch keine dem Artikel 80, des Bonner Grundgesetzes entsprechende verfassungsgesetzliche Vorschrift, wonach für die Rechtswirksamkeit einer Verordnung die genaue und richtige Zitierung der Gesetzesstelle, auf die sich die Verordnung stützt, notwendig wäre. Vielmehr seien für die Geltung im Rahmen der österreichischen Rechtsordnung - wenn man von den Erfordernissen der ordnungsgemäßen Kundmachung absehe - wohl im wesentlichen nur inhaltliche Kriterien maßgebend.

Vor Eingehen in die Beschwerde hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit der Stadtsenat der Stadt Villach bei Erlassung seines Bescheides vom 21. Mai 1975 an den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 12. März 1975 gebunden gewesen ist. In Hinsicht darauf, daß für die durch diesen Bescheid der Vorstellungsbehörde erfolgte Aufhebung des namens des Stadtsenates erlassenen Bescheides vom 20. November 1974 aus rechtslogischen Gründen der Aufhebungsgrund der Unzuständigkeit der den Berufungsbescheid erlassenden Behörde bestimmend war, hatte der Gerichtshof davon auszugehen, daß rite eine Bindung nur in Ansehung dieses Aufhebungsgrundes bestand.

Die belangte Behörde geht in ihrer Rechtsauffassung zutreffend davon aus, daß die Verordnung des Gemeinderates der Stadt Villach vom 11. Dezember 1970 auf der Grundlage der Ermächtigung nach § 15 Abs. 3 lit. d des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) 1967, BGBl. Nr. 2, ergangen und dieses Gesetz am 31. Dezember 1972 außer Kraft getreten ist. Es ist unbestritten, daß der Gemeinderat mit Verordnung vom 9. November 1973 eine Abänderung des § 2 Abs. 4 der Verordnung vom 11. Dezember 1970 über die Höhe des Gebührensatzes beschloß. Die belangte Behörde vertritt hiezu die Rechtsmeinung, die solcherart novellierte Verordnung sei indes bereits mit dem Außerkrafttreten ihrer gesetzlichen Grundlage am 31. Dezember 1972 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Die belangte Behörde stützt diese Auffassung insbesondere auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, derzufolge Gemeinderatsbeschlüsse, die auf Grund der in den jeweiligen Finanzausgleichsgesetzen den Gemeindevertretungen eingeräumten Ermächtigungen zur Ausschreibung von Abgaben ergehen, Durchführungsverordnungen zu den betreffenden Finanzausgleichsgesetzen darstellen und als solche bei Entfall des sie tragenden Gesetzes gegenstandslos werden.Die belangte Behörde geht in ihrer Rechtsauffassung zutreffend davon aus, daß die Verordnung des Gemeinderates der Stadt Villach vom 11. Dezember 1970 auf der Grundlage der Ermächtigung nach Paragraph 15, Absatz 3, Litera d, des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) 1967, Bundesgesetzblatt , Nr. 2, ergangen und dieses Gesetz am 31. Dezember 1972 außer Kraft getreten ist. Es ist unbestritten, daß der Gemeinderat mit Verordnung vom 9. November 1973 eine Abänderung des Paragraph 2, Absatz 4, der Verordnung vom 11. Dezember 1970 über die Höhe des Gebührensatzes beschloß. Die belangte Behörde vertritt hiezu die Rechtsmeinung, die solcherart novellierte Verordnung sei indes bereits mit dem Außerkrafttreten ihrer gesetzlichen Grundlage am 31. Dezember 1972 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Die belangte Behörde stützt diese Auffassung insbesondere auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, derzufolge Gemeinderatsbeschlüsse, die auf Grund der in den jeweiligen Finanzausgleichsgesetzen den Gemeindevertretungen eingeräumten Ermächtigungen zur Ausschreibung von Abgaben ergehen, Durchführungsverordnungen zu den betreffenden Finanzausgleichsgesetzen darstellen und als solche bei Entfall des sie tragenden Gesetzes gegenstandslos werden.

Um die Frage, ob die zuletzt dargestellte Rechtsauffassung, bezogen auf den Beschwerdefall, zutrifft, geht der Streit. Die vom Gegenstand des anhängigen Prozesses erfaßte Kanalbenützungsgebühr ist eine Gemeindeabgabe. Im Grunde des Art. 116 Abs. 2 B-VG hat die Gemeinde unter anderem das Recht, im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben. Gemäß dem § 7 Abs. 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG 1948) kann die Bundesgesetzgebung Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben.Um die Frage, ob die zuletzt dargestellte Rechtsauffassung, bezogen auf den Beschwerdefall, zutrifft, geht der Streit. Die vom Gegenstand des anhängigen Prozesses erfaßte Kanalbenützungsgebühr ist eine Gemeindeabgabe. Im Grunde des Artikel 116, Absatz 2, B-VG hat die Gemeinde unter anderem das Recht, im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben. Gemäß dem Paragraph 7, Absatz 5, Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG 1948) kann die Bundesgesetzgebung Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben.

Der § 15 Abs. 3 lit. d FAG 1967, die Rechtsgrundlage der Verordnung vom 11. Dezember 1970, ermächtigte die Gemeinden, durch Beschluß der Gemeindevertretung Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen zu erheben, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten. Eine gleichlautende Ermächtigung enthält der § 14 Abs. 3 lit. d FAG 1973, BGBl. Nr. 445/1972, der nach Maßgabe seines § 21 am 1. Jänner 1973 in Kraft getreten ist.Der Paragraph 15, Absatz 3, Litera d, FAG 1967, die Rechtsgrundlage der Verordnung vom 11. Dezember 1970, ermächtigte die Gemeinden, durch Beschluß der Gemeindevertretung Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen zu erheben, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten. Eine gleichlautende Ermächtigung enthält der Paragraph 14, Absatz 3, Litera d, FAG 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1972,, der nach Maßgabe seines Paragraph 21, am 1. Jänner 1973 in Kraft getreten ist.

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. Oktober 1966, VfS1g. 5359, ausgeführt hat, ermächtigt der § 7 Abs. 5 F-VG 1948 den Bundesgesetzgeber, die Bestimmung des § 8 Abs. 5 leg. cit. den Landesgesetzgeber, den Gemeinden das sogenannte "freie Beschlußrecht" zur Ausschreibung bzw. Erhebung von Abgaben zu gewähren. Im Rahmen des freien Beschlußrechtes können die Gemeinden nach Meinung des Verfassungsgerichtshofes durch sogenannte selbständige Verordnungen Steuerquellen erschließen und diese nutzen.Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. Oktober 1966, VfS1g. 5359, ausgeführt hat, ermächtigt der Paragraph 7, Absatz 5, F-VG 1948 den Bundesgesetzgeber, die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 5, leg. cit. den Landesgesetzgeber, den Gemeinden das sogenannte "freie Beschlußrecht" zur Ausschreibung bzw. Erhebung von Abgaben zu gewähren. Im Rahmen des freien Beschlußrechtes können die Gemeinden nach Meinung des Verfassungsgerichtshofes durch sogenannte selbständige Verordnungen Steuerquellen erschließen und diese nutzen.

Auch der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung vom normativen Gehalt des § 7 Abs. 5 F-VG 1948 als eine Ermächtigung an den Bundesgesetzgeber, die Gemeinden zur Erlassung selbständiger Verordnungen zu berufen. Die Frage, ob ein gleicher Ermächtigungsinhalt in Ansehung der rechtlichen Qualität der zu erlassenden Verordnungen auch von § 8 Abs. 5 leg. cit. erfaßt ist, liegt außerhalb des Prozeßthemas und ist sohin in diesem Zusammenhang nicht zu erörtern.Auch der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung vom normativen Gehalt des Paragraph 7, Absatz 5, F-VG 1948 als eine Ermächtigung an den Bundesgesetzgeber, die Gemeinden zur Erlassung selbständiger Verordnungen zu berufen. Die Frage, ob ein gleicher Ermächtigungsinhalt in Ansehung der rechtlichen Qualität der zu erlassenden Verordnungen auch von Paragraph 8, Absatz 5, leg. cit. erfaßt ist, liegt außerhalb des Prozeßthemas und ist sohin in diesem Zusammenhang nicht zu erörtern.

Der Verwaltungsgerichtshof ist indes der Meinung, daß die Rechtsnatur einer im Rahmen dieses Beschlußrechtes der Gemeinden ergangenen Verordnung nicht an § 7 Abs. 5 F-VG 1948 zu messen ist -Der Verwaltungsgerichtshof ist indes der Meinung, daß die Rechtsnatur einer im Rahmen dieses Beschlußrechtes der Gemeinden ergangenen Verordnung nicht an Paragraph 7, Absatz 5, F-VG 1948 zu messen ist -

diese Bestimmung normiert ausschließlich eine Kompetenz des (Bundes-)Gesetzgebers, - sondern an der auf dessen Grundlage ergangenen, die Gemeinden zur Verordnungsmacht in diesem Bereich ermächtigenden einfachgesetzlichen Norm. Diese ist im Beschwerdefall das FAG 1967, dessen § 15 Abs. 3 im Stufenbau der Rechtsordnung seine verfassungsgesetzliche Grundlage im § 7 Abs. 5 F-VG 1948 findet. Es trifft zu, daß der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. Oktober 1961, Zlen. V 35, 36/60, und unter Berufung auf dieses der Verwaltungsgerichtshof seit seinem Erkenntnis vom 10. Juli 1962, Zl. 1671/60, - in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 1957, Zl. 1777/55 und Zl. 1966/55) - zum Ausdruck gebracht hat, es komme Gemeinderatsbeschlüssen, die auf Grund der in den Finanzausgleichsgesetzen den Gemeindevertretungen eingeräumten Ermächtigungen zur Ausschreibung von Abgaben ergehen, die Rechtsnatur von Durchführungsverordnungen zu dem ihre gesetzliche Grundlage darstellenden Finanzausgleichsgesetz zu, die zugleich mit dessen Außerkrafttreten ihre Geltung verlieren. diese Bestimmung normiert ausschließlich eine Kompetenz des (Bundes-)Gesetzgebers, - sondern an der auf dessen Grundlage ergangenen, die Gemeinden zur Verordnungsmacht in diesem Bereich ermächtigenden einfachgesetzlichen Norm. Diese ist im Beschwerdefall das FAG 1967, dessen Paragraph 15, Absatz 3, im Stufenbau der Rechtsordnung seine verfassungsgesetzliche Grundlage im Paragraph 7, Absatz 5, F-VG 1948 findet. Es trifft zu, daß der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. Oktober 1961, Zlen. römisch fünf 35, 36/60, und unter Berufung auf dieses der Verwaltungsgerichtshof seit seinem Erkenntnis vom 10. Juli 1962, Zl. 1671/60, - in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung vergleiche , hiezu die hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 1957, Zl. 1777/55 und Zl. 1966/55) - zum Ausdruck gebracht hat, es komme Gemeinderatsbeschlüssen, die auf Grund der in den Finanzausgleichsgesetzen den Gemeindevertretungen eingeräumten Ermächtigungen zur Ausschreibung von Abgaben ergehen, die Rechtsnatur von Durchführungsverordnungen zu dem ihre gesetzliche Grundlage darstellenden Finanzausgleichsgesetz zu, die zugleich mit dessen Außerkrafttreten ihre Geltung verlieren.

Es trifft weiters die Rechtsauffassung der belangten Behörde zu, wonach Durchführungsverordnungen in der Regel das Schicksal der Gesetze teilen, zu deren Ausführung sie bestimmt sind und daher bei Wegfall des durchgeführten Gesetzes aus dem Rechtsbestand ausscheiden. Es sei hiezu unter anderem und unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juli 1962, Zl. 1671/60, und vom 20. September 1973, Zl. 408/71, ferner auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 1952, VfSlg. 2266, und vom 21. Juni 1952, VfSlg. 2344, sowie auf Herrnritt, Grundlehren des Verwaltungsrechts (1921) S. 111, hingewiesen.Es trifft weiters die Rechtsauffassung der belangten Behörde zu, wonach Durchführungsverordnungen in der Regel das Schicksal der Gesetze teilen, zu deren Ausführung sie bestimmt sind und daher bei Wegfall des durchgeführten Gesetzes aus dem Rechtsbestand ausscheiden. Es sei hiezu unter anderem und unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juli 1962, Zl. 1671/60, und vom 20. September 1973, Zl. 408/71, ferner auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 1952, VfSlg. 2266, und vom 21. Juni 1952, VfSlg. 2344, sowie auf Herrnritt, Grundlehren des Verwaltungsrechts (1921) S. 111, hingewiesen.

In Hinsicht darauf wird indes nach Rechtsprechung und Lehre übereinstimmend die Auffassung vertreten, daß Verordnungen, die auf Grund einer formalgesetzlichen Delegation erlassen wurden, durch den Wegfall dieser in ihrem Bestand nicht beeinträchtigt werden. Gleiches gilt für selbständige Verordnungen. Erinnert sei im Zusammenhang unter anderem an die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Oktober 1959, VfSlg. 3600, und vom 21. Juni 1965, VfSlg. 4988, sowie an Zolger, Österreichisches Verordnungsrecht (1898), S. 366.

Bei Prüfung der Frage, ob sich der § 15 Abs. 3 lit. d FAG 1967 bei verfassungskonformer Interpretation als eine Ermächtigung zur Erlassung von Durchführungsverordnungen erweist, ist davon auszugehen, daß, wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, Ermächtigungen zur Erlassung von Durchführungsverordnungen dem Gebot der Vorausbestimmung des Verordnungsinhaltes unterliegen. Die sogenannte formalgesetzliche Delegation ist verfassungsrechtlich verpönt. Ein Gesetz hat sohin, um der Durchführung durch eine Verordnung zugänglich zu sein, in Gemäßheit mit dem Verfassungsgebot des Gesetzesstaates ein hinreichendes Maß an inhaltlicher Bestimmtheit aufzuweisen; d.h. es müssen dem ermächtigenden Gesetz alle wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Regelung zu entnehmen sein (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. März 1923, VfSlg. 176, und seither dessen ständige Rechtsprechung, neben anderen dessen Erkenntnisse vom 15. Oktober 1966, VfSlg. 5373, und vom 8. März 1974, B 296/73.Bei Prüfung der Frage, ob sich der Paragraph 15, Absatz 3, Litera d, FAG 1967 bei verfassungskonformer Interpretation als eine Ermächtigung zur Erlassung von Durchführungsverordnungen erweist, ist davon auszugehen, daß, wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, Ermächtigungen zur Erlassung von Durchführungsverordnungen dem Gebot der Vorausbestimmung des Verordnungsinhaltes unterliegen. Die sogenannte formalgesetzliche Delegation ist verfassungsrechtlich verpönt. Ein Gesetz hat sohin, um der Durchführung durch eine Verordnung zugänglich zu sein, in Gemäßheit mit dem Verfassungsgebot des Gesetzesstaates ein hinreichendes Maß an inhaltlicher Bestimmtheit aufzuweisen; d.h. es müssen dem ermächtigenden Gesetz alle wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Regelung zu entnehmen sein (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. März 1923, VfSlg. 176, und seither dessen ständige Rechtsprechung, neben anderen dessen Erkenntnisse vom 15. Oktober 1966, VfSlg. 5373, und vom 8. März 1974, B 296/73.

Diesem Erfordernis der inhaltlichen Determinierung genügt der § 15 Abs. 3 lit. d FAG 1967, der die gesetzliche Grundlage für die Verordnung des Gemeinderates der Stadt Villach vom 11. Dezember 1970 darstellt, schon von seinem Wortlaut her nicht, zumal dieser keinen Aufschluß über den näheren Inhalt und über die Voraussetzungen der zu treffenden Verordnungsregelung enthält. Unbeschadet dessen erweist sich die bezogene Gesetzesstelle nicht als eine dem Prinzip der Vorausbestimmung des Verordnungsinhaltes widerstreitende und sohin verfassungswidrige formalgesetzliche Delegation. In Hinsicht darauf, daß der § 7 Abs. 5 F-VG 1948 eine Ermächtigung an den Bundesgesetzgeber enthält, die Gemeinden zur Erlassung selbständiger Verordnungen zu berufen, und der Gesetzgeber des FAG 1967 durch die inhaltliche Gestaltung der hier streitentscheidenden Ermächtigungsnorm des § 15 Abs. 3 lit. d leg. cit. von deren weiteren inhaltlichen Determinierung und damit von einer Einschränkung der Ermächtigung auf die Erlassung lediglich von Durchführungsverordnungen Abstand genommen hat, ist in der zitierten Gesetzesstelle bei verfassungskonformer Interpretation eine Bestimmung zu erblicken, auf deren Grundlage die Gemeinden vom Bundesgesetzgeber im Sinne des § 7 Abs. 5 F-VG 1948 berufen wurden, selbständige Verordnungen, zu erlassen. Damit erweist sich die Rechtsauffassung der belangten Behörde, derzufolge die auf den § 15 Abs. 3 lit. d FAG 1967 gegründete Verordnung des Gemeinderates der Stadt Villach vom 11. Dezember 1970 als Durchführungsverordnung zugleich mit ihrer gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten sei, als unzutreffend.Diesem Erfordernis der inhaltlichen Determinierung genügt der Paragraph 15, Absatz 3, Litera d, FAG 1967, der die gesetzliche Grundlage für die Verordnung des Gemeinderates der Stadt Villach vom 11. Dezember 1970 darstellt, schon von seinem Wortlaut her nicht, zumal dieser keinen Aufschluß über den näheren Inhalt und über die Voraussetzungen der zu treffenden Verordnungsregelung enthält. Unbeschadet dessen erweist sich die bezogene Gesetzesstelle nicht als eine dem Prinzip der Vorausbestimmung des Verordnungsinhaltes widerstreitende und sohin verfassungswidrige formalgesetzliche Delegation. In Hinsicht darauf, daß der Paragraph 7, Absatz 5, F-VG 1948 eine Ermächtigung an den Bundesgesetzgeber enthält, die Gemeinden zur Erlassung selbständiger Verordnungen zu berufen, und der Gesetzgeber des FAG 1967 durch die inhaltliche Gestaltung der hier streitentscheidenden Ermächtigungsnorm des Paragraph 15, Absatz 3, Litera d, leg. cit. von deren weiteren inhaltlichen Determinierung und damit von einer Einschränkung der Ermächtigung auf die Erlassung lediglich von Durchführungsverordnungen Abstand genommen hat, ist in der zitierten Gesetzesstelle bei verfassungskonformer Interpretation eine Bestimmung zu erblicken, auf deren Grundlage die Gemeinden vom Bundesgesetzgeber im Sinne des Paragraph 7, Absatz 5, F-VG 1948 berufen wurden, selbständige Verordnungen, zu erlassen. Damit erweist sich die Rechtsauffassung der belangten Behörde, derzufolge die auf den Paragraph 15, Absatz 3, Litera d, FAG 1967 gegründete Verordnung des Gemeinderates der Stadt Villach vom 11. Dezember 1970 als Durchführungsverordnung zugleich mit ihrer gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten sei, als unzutreffend.

Dies belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, aus welchem Grund er gemäß dem § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben war. Solcherart war es entbehrlich, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.Dies belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, aus welchem Grund er gemäß dem Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben war. Solcherart war es entbehrlich, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542/1977.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,.

Im Zusammenhang damit gibt der Verwaltungsgerichtshof seiner Auffassung Ausdruck, daß das Beschwerderecht nach Art. 119 a Abs. 9 B-VG ein Beschwerderecht wegen Verletzung subjektiver Rechte darstellt und daher der Beschwerdeführerin Kostenersatz zu gewähren ist.Im Zusammenhang damit gibt der Verwaltungsgerichtshof seiner Auffassung Ausdruck, daß das Beschwerderecht nach Artikel 119, a Absatz 9, B-VG ein Beschwerderecht wegen Verletzung subjektiver Rechte darstellt und daher der Beschwerdeführerin Kostenersatz zu gewähren ist.

Wien, am 26. Juni 1978

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001497.X00

Im RIS seit

15.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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