RS Vwgh 2007/3/1 2004/15/0120

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Veröffentlicht am 01.03.2007
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

ErstattungsV abziehbare Vorsteuern ausländischer Unternehmer 1995;
UStG 1994 §23;
UStG 1994 §3a Abs6;

Rechtssatz

Die Versteuerung von Reiseleistungen ist im Umsatzsteuergesetz 1994 in § 23 geregelt. Als Reiseleistungen in diesem Sinne sind alle Leistungen anzusehen, die ein Unternehmer einem Reisenden gegenüber im Zusammenhang mit einer Reise erbringt (vgl. Ruppe, UStG 19942, § 23 Tz. 10). Nach § 23 leg. cit. werden nur Reiseleistungen eines Unternehmers besteuert, die er im eigenen Namen, an Nichtunternehmer, unter Beanspruchung von Reisevorleistungen ausführt. Diese Reiseleistung ist dort zu besteuern, wo der Reiseunternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 23 Abs. 3 leg. cit.). Die Abgabepflichtige, eine in Italien situierte Reiseveranstalterin, hat eine Reise unter Inanspruchnahme von Reisevorleistungen im eigenen Namen an andere Unternehmer erbracht. Deshalb liegt keine einheitliche Reiseleistung (§ 23 Abs. 2 UStG 1994) vor. In solchen Fällen sind die einzelnen Reiseleistungen an Unternehmer nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes zu versteuern. Der Umsatzsteuer unterliegt jede einzelne Leistung, hier z.B. die Besorgung eines Hotelzimmers. Besorgt ein Unternehmer eine sonstige Leistung, so sind die für die besorgte Leistung geltenden Rechtsvorschriften auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden. Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass die Abgabepflichtige den Hotelaufenthalt für Unternehmer in Österreich besorgt hat. Der Leistungsort für den Hotelaufenthalt bestimmt sich nach § 3a Abs. 6 UStG 1994 (Grundstücksortprinzip). Die Leistung des Hoteliers gegenüber der Abgabepflichtigen als Reiseunternehmer ist daher in Österreich erbracht (vgl. Ruppe, a.a.O. § 23 Tz. 16). Die Abgabepflichtige hat diese Leistungen besorgt. Der Leistungsort der Besorgungsleistung richtet sich nach dem Ort der besorgten Leistung. Die Besorgung der Unterkunft (Hotelaufenthalt) durch die Abgabepflichtige an Unternehmer für deren Unternehmen erfolgte daher in Österreich. Es trifft daher die Ansicht zu, dass die Abgabepflichtige Umsätze im Inland bewirkt hat. Zur Geltendmachung allfälliger Vorsteuern dient nicht das Verfahren nach der Verordnung BGBl. Nr. 279/1995, weil es voraussetzt, dass der Unternehmer im Inland keine Umsätze ausgeführt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004150120.X01

Im RIS seit

04.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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