RS Vwgh 1978/9/18 0619/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1978
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0620/77

Rechtssatz

Das ErbStG knüpft den Abgabentatbestand des § 2 Abs 1 Z 1 (hier: Erwerb durch Erbanfall) nicht an wirtschaftliche Gegebenheiten, sondern an das Zivilrecht. Für eine Beurteilung nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist daher - wie aus § 21 Abs 2 BAO zu erschließen - insoweit kein Raum (Lit: Stoll: Das Steuerschuldverhältnis S 29, Dorazil: Kommentar zum ErbschaftsteuerG und SchenkungssteuerG, S 2 und S 16).Das ErbStG knüpft den Abgabentatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, (hier: Erwerb durch Erbanfall) nicht an wirtschaftliche Gegebenheiten, sondern an das Zivilrecht. Für eine Beurteilung nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist daher - wie aus Paragraph 21, Absatz 2, BAO zu erschließen - insoweit kein Raum (Lit: Stoll: Das Steuerschuldverhältnis S 29, Dorazil: Kommentar zum ErbschaftsteuerG und SchenkungssteuerG, S 2 und S 16).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977000619.X01

Im RIS seit

18.09.1978

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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