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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0620/77Rechtssatz
Das ErbStG knüpft den Abgabentatbestand des § 2 Abs 1 Z 1 (hier: Erwerb durch Erbanfall) nicht an wirtschaftliche Gegebenheiten, sondern an das Zivilrecht. Für eine Beurteilung nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist daher - wie aus § 21 Abs 2 BAO zu erschließen - insoweit kein Raum (Lit: Stoll: Das Steuerschuldverhältnis S 29, Dorazil: Kommentar zum ErbschaftsteuerG und SchenkungssteuerG, S 2 und S 16).Das ErbStG knüpft den Abgabentatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, (hier: Erwerb durch Erbanfall) nicht an wirtschaftliche Gegebenheiten, sondern an das Zivilrecht. Für eine Beurteilung nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist daher - wie aus Paragraph 21, Absatz 2, BAO zu erschließen - insoweit kein Raum (Lit: Stoll: Das Steuerschuldverhältnis S 29, Dorazil: Kommentar zum ErbschaftsteuerG und SchenkungssteuerG, S 2 und S 16).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977000619.X01Im RIS seit
18.09.1978Zuletzt aktualisiert am
29.11.2012