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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §120;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2103/70 E 5. Oktober 1971 RS 1Stammrechtssatz
Durch einen in einer Aufsichtsbeschwerde nach § 122 StVG enthaltenen Antrag, gemäß § 121 Abs 4 StVG dem Antragsteller eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über diese Beschwerde zuzustellen, erwächst keine Pflicht der Behörde, dem Antragsteller einen Bescheid zu erteilen.Durch einen in einer Aufsichtsbeschwerde nach Paragraph 122, StVG enthaltenen Antrag, gemäß Paragraph 121, Absatz 4, StVG dem Antragsteller eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über diese Beschwerde zuzustellen, erwächst keine Pflicht der Behörde, dem Antragsteller einen Bescheid zu erteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978001659.X02Im RIS seit
03.09.2003