TE Vwgh Erkenntnis 1978/10/24 2420/77

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Veröffentlicht am 24.10.1978
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Index

L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
B-VG Art119a;
GdO Allg Krnt 1966 §84;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2478/77

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Loebenstein und die Hofräte Dr. Jurasek, Dr. Hrdlicka, Dr. Draxler und Dr. Hoffmann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rat im Verwaltungsgerichtshof Dr. Feitzinger, über die Beschwerden 1) des HK in F, vertreten durch Dr. Viktor Michitsch, Rechtsanwalt in Villach, Postgasse 2/1, und 2) der Gemeinde F, vertreten durch den Bürgermeister, dieser vertreten durch Dr. Wilfried Piesch, Rechtsanwalt in Villach, Hauptplatz 16, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 26. September 1977, Zl. 3- Gem- 1375/1/77, betreffend Aufhebung eines Antragserteilungsschreibens, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.264,-- und der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vom Gemeindeamt F ausgefertigten und vom Erstbeschwerdeführer als Auftragnehmer firmenmäßig mitgezeichneten Auftragserteilungsschreiben vom 19. September 1977, Zl. 605/2- Ing.Le/Mü/77, übertrug die Gemeinde F (die zweitbeschwerdeführende Partei) dem Erstbeschwerdeführer die Baumeisterarbeiten für den Bau des Rathauses. In ihrer Eigenschaft als Gemeindeaufsichtsbehörde hob die Kärntner Landesregierung dieses Auftragserteilungsschreiben (richtig wohl: die Auftragserteilung durch die Gemeinde F als Privatrechtsträger) mit Bescheid vom 26. September 1977 unter Berufung auf § 88 Abs. 1 der Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl. für Kärnten Nr. 1/1966, in der Fassung des Art. I der Novelle LGBl. Nr. 24/1976, als gesetzwidrig mit der Begründung auf, daß es entgegen der Vorschrift des § 60 Abs. 2 der Allgemeinen Gemeindeordnung nur die Unterschrift des Bürgermeisters (und nicht auch die eines weiteren Mitgliedes des Gemeindevorstandes) aufweise und auch keinen Vermerk über eine dem Vertrag zugrundeliegende Beschlußfassung durch den Gemeinderat enthalte.Mit dem vom Gemeindeamt F ausgefertigten und vom Erstbeschwerdeführer als Auftragnehmer firmenmäßig mitgezeichneten Auftragserteilungsschreiben vom 19. September 1977, Zl. 605/2- Ing.Le/Mü/77, übertrug die Gemeinde F (die zweitbeschwerdeführende Partei) dem Erstbeschwerdeführer die Baumeisterarbeiten für den Bau des Rathauses. In ihrer Eigenschaft als Gemeindeaufsichtsbehörde hob die Kärntner Landesregierung dieses Auftragserteilungsschreiben (richtig wohl: die Auftragserteilung durch die Gemeinde F als Privatrechtsträger) mit Bescheid vom 26. September 1977 unter Berufung auf Paragraph 88, Absatz eins, der Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl. für Kärnten Nr. 1 aus 1966,, in der Fassung des Artikel römisch eins, der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1976,, als gesetzwidrig mit der Begründung auf, daß es entgegen der Vorschrift des Paragraph 60, Absatz 2, der Allgemeinen Gemeindeordnung nur die Unterschrift des Bürgermeisters (und nicht auch die eines weiteren Mitgliedes des Gemeindevorstandes) aufweise und auch keinen Vermerk über eine dem Vertrag zugrundeliegende Beschlußfassung durch den Gemeinderat enthalte.

Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Gemeinde F gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, allenfalls wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Begründet wurde dieses Verlangen in Ausführung der beiden, im wesentlichen übereinstimmenden Beschwerden zunächst damit, daß die über die strittige Auftragserteilung errichtete Urkunde (das "Auftragserteilungsschreiben") entgegen der Sachverhaltsannahme der belangten Behörde in Übereinstimmung mit der Allgemeinen Gemeindeordnung neben dem Siegel der Gemeinde nicht nur die Unterschrift des Bürgermeisters der Gemeinde F, sondern auch die Unterschriften zweier namentlich angegebener Mitglieder des Gemeindevorstandes und überdies auch den Vermerk aufweise, daß die Vergabe der Baumeisterarbeiten "mit Gemeinderatsbeschluß vom 15. 9. 1977 beschlossen" worden sei. Hätte die belangte Behörde - was tatsächlich unterblieben sei - den beschwerdeführenden Parteien im Verfahren Gelegenheit geboten, entsprechend dem § 37 AVG 1950 zu den sachverhaltsmäßigen Grundlagen ihrer Entscheidung Stellung zu nehmen, so wäre es - da die Sachverhaltsannahme der Behörde widerlegt und dargetan hätte werden können, daß die angenommenen Mängel nicht vorliegen - zur Erlassung des nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides nicht gekommen. Im übrigen bedeute - so die Ausführung der in den beiden Beschwerden erhobenen Rechtsrüge - der bekämpfte Verwaltungsakt einen gesetzlosen Eingriff in den Bestand einer privatrechtlichen Vereinbarung, aus denen beiden beteiligten Vertragsteilen bereits Rechte und Verbindlichkeiten erwachsen seien. Belegt wurde die vom Erstbeschwerdeführer eingebrachte Beschwerde insbesondere mit einer Ablichtung des strittigen Auftragserteilungsschreibens, welche neben dem Gemeindesiegel der Gemeinde F Unterschriften aufweist, die - legt man die Fertigung der vorliegenden Vollmacht des Beschwerdevertreters und den dem Gerichtshof gleichfalls vorliegenden Auszug über die am 21. Oktober 1977 durchgeführte Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde F zugrunde - offensichtlich vom Bürgermeister und von den beiden weiteren Mitgliedern des Gemeindevorstandes AM und WB herrühren. Beigefügt ist ferner ein maschinschriftlicher Vermerk, in dem es heißt, daß die Vergabe der Baumeisterarbeiten mit Gemeinderatsbeschluß vom 15. September 1977 beschlossen worden sei.Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Gemeinde F gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, allenfalls wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Begründet wurde dieses Verlangen in Ausführung der beiden, im wesentlichen übereinstimmenden Beschwerden zunächst damit, daß die über die strittige Auftragserteilung errichtete Urkunde (das "Auftragserteilungsschreiben") entgegen der Sachverhaltsannahme der belangten Behörde in Übereinstimmung mit der Allgemeinen Gemeindeordnung neben dem Siegel der Gemeinde nicht nur die Unterschrift des Bürgermeisters der Gemeinde F, sondern auch die Unterschriften zweier namentlich angegebener Mitglieder des Gemeindevorstandes und überdies auch den Vermerk aufweise, daß die Vergabe der Baumeisterarbeiten "mit Gemeinderatsbeschluß vom 15. 9. 1977 beschlossen" worden sei. Hätte die belangte Behörde - was tatsächlich unterblieben sei - den beschwerdeführenden Parteien im Verfahren Gelegenheit geboten, entsprechend dem Paragraph 37, AVG 1950 zu den sachverhaltsmäßigen Grundlagen ihrer Entscheidung Stellung zu nehmen, so wäre es - da die Sachverhaltsannahme der Behörde widerlegt und dargetan hätte werden können, daß die angenommenen Mängel nicht vorliegen - zur Erlassung des nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides nicht gekommen. Im übrigen bedeute - so die Ausführung der in den beiden Beschwerden erhobenen Rechtsrüge - der bekämpfte Verwaltungsakt einen gesetzlosen Eingriff in den Bestand einer privatrechtlichen Vereinbarung, aus denen beiden beteiligten Vertragsteilen bereits Rechte und Verbindlichkeiten erwachsen seien. Belegt wurde die vom Erstbeschwerdeführer eingebrachte Beschwerde insbesondere mit einer Ablichtung des strittigen Auftragserteilungsschreibens, welche neben dem Gemeindesiegel der Gemeinde F Unterschriften aufweist, die - legt man die Fertigung der vorliegenden Vollmacht des Beschwerdevertreters und den dem Gerichtshof gleichfalls vorliegenden Auszug über die am 21. Oktober 1977 durchgeführte Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde F zugrunde - offensichtlich vom Bürgermeister und von den beiden weiteren Mitgliedern des Gemeindevorstandes AM und WB herrühren. Beigefügt ist ferner ein maschinschriftlicher Vermerk, in dem es heißt, daß die Vergabe der Baumeisterarbeiten mit Gemeinderatsbeschluß vom 15. September 1977 beschlossen worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die beiden, wegen der Nämlichkeit des Anfechtungsgegenstandes zur gemeinsamen Behandlung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

Nach § 88 Abs. 1 der Allgemeinen Gemeindeordnung in der Fassung des Art. I des Gesetzes LGBl. für Kärnten Nr. 24/1976, auf welche Bestimmung die Behörde ihren Bescheid stützt, können außer den (hier nicht weiter in Betracht kommenden) Fällen der §§ 84 und 87 rechtskräftige Bescheide sowie Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Gemeindeorgane, die den Wirkungsbereich der Gemeinde überschreiten oder Gesetze oder Verordnungen verletzen, von der Aufsichtsbehörde aufgehoben werden. Den Grund für die Anwendung des hier vorgesehenen Aufsichtsmittels sieht die belangte Behörde der Begründung ihres Bescheides zufolge darin, daß die mit 19. September 1977 errichtete Urkunde über die Vergabe der Baumeisterarbeiten am F Rathaus (das "Auftragserteilungsschreiben") entgegen der Regelung des § 60 Abs. 2 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung nicht auch die Unterschrift eines (neben dem Bürgermeister) weiteren Mitgliedes des Gemeindevorstandes und auch keinen Vermerk über die Billigung der Auftragserteilung durch den Gemeinderat enthalte.Nach Paragraph 88, Absatz eins, der Allgemeinen Gemeindeordnung in der Fassung des Artikel römisch eins, des Gesetzes LGBl. für Kärnten Nr. 24 aus 1976,, auf welche Bestimmung die Behörde ihren Bescheid stützt, können außer den (hier nicht weiter in Betracht kommenden) Fällen der Paragraphen 84, und 87 rechtskräftige Bescheide sowie Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Gemeindeorgane, die den Wirkungsbereich der Gemeinde überschreiten oder Gesetze oder Verordnungen verletzen, von der Aufsichtsbehörde aufgehoben werden. Den Grund für die Anwendung des hier vorgesehenen Aufsichtsmittels sieht die belangte Behörde der Begründung ihres Bescheides zufolge darin, daß die mit 19. September 1977 errichtete Urkunde über die Vergabe der Baumeisterarbeiten am F Rathaus (das "Auftragserteilungsschreiben") entgegen der Regelung des Paragraph 60, Absatz 2, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung nicht auch die Unterschrift eines (neben dem Bürgermeister) weiteren Mitgliedes des Gemeindevorstandes und auch keinen Vermerk über die Billigung der Auftragserteilung durch den Gemeinderat enthalte.

In den zu den beiden Beschwerden erstatteten Gegenschriften tritt die belangte Behörde zwar nicht der Behauptung der beiden beschwerdeführenden Parteien entgegen, die Originalausfertigung des "Auftragserteilungsschreibens" habe, was die erforderlichen Unterschriften und den Vermerk über die Beschlußfassung des Gemeinderates betrifft, voll den Anforderungen des § 60 Abs. 2 der Allgemeinen Gemeindeordnung entsprochen. Sie bringt jedoch vor, daß das ihr von der Gemeinde (ohne Hinweis auf allfällige Abweichungen vom Original) vorgelegte Exemplar des Auftragserteilungsschreibens vom 19. September 1977 neben der firmenmäßigen Unterfertigung durch den Erstbeschwerdeführer nur die Unterschrift des Bürgermeisters der Gemeinde F aufgewiesen habe. Ebenso habe es auch an einem Vermerk über die Mitwirkung des Gemeinderates an der Vergabe der Arbeiten gefehlt. Der durch den angefochtenen Bescheid gesetzten aufsichtsbehördlichen Maßnahme habe es deshalb umgehend bedurft, da der belangten Behörde zur Zeit der Erlassung des Bescheides der im Gegenstand maßgebende Gemeinderatsbeschluß noch nicht vorlag und der Beginn der vergebenen Arbeiten mit 26. September 1977 festgesetzt war. Überdies sei der Erstbeschwerdeführer (was dieser in seiner Replik allerdings bestreitet) am 23. September 1977 von der belangten Behörde fernmündlich davon in Kenntnis gesetzt worden, daß die Aufhebung des "Auftragserteilungsschreibens" nach § 88 Abs. 1 der Allgemeinen Gemeindeordnung beabsichtigt sei.In den zu den beiden Beschwerden erstatteten Gegenschriften tritt die belangte Behörde zwar nicht der Behauptung der beiden beschwerdeführenden Parteien entgegen, die Originalausfertigung des "Auftragserteilungsschreibens" habe, was die erforderlichen Unterschriften und den Vermerk über die Beschlußfassung des Gemeinderates betrifft, voll den Anforderungen des Paragraph 60, Absatz 2, der Allgemeinen Gemeindeordnung entsprochen. Sie bringt jedoch vor, daß das ihr von der Gemeinde (ohne Hinweis auf allfällige Abweichungen vom Original) vorgelegte Exemplar des Auftragserteilungsschreibens vom 19. September 1977 neben der firmenmäßigen Unterfertigung durch den Erstbeschwerdeführer nur die Unterschrift des Bürgermeisters der Gemeinde F aufgewiesen habe. Ebenso habe es auch an einem Vermerk über die Mitwirkung des Gemeinderates an der Vergabe der Arbeiten gefehlt. Der durch den angefochtenen Bescheid gesetzten aufsichtsbehördlichen Maßnahme habe es deshalb umgehend bedurft, da der belangten Behörde zur Zeit der Erlassung des Bescheides der im Gegenstand maßgebende Gemeinderatsbeschluß noch nicht vorlag und der Beginn der vergebenen Arbeiten mit 26. September 1977 festgesetzt war. Überdies sei der Erstbeschwerdeführer (was dieser in seiner Replik allerdings bestreitet) am 23. September 1977 von der belangten Behörde fernmündlich davon in Kenntnis gesetzt worden, daß die Aufhebung des "Auftragserteilungsschreibens" nach Paragraph 88, Absatz eins, der Allgemeinen Gemeindeordnung beabsichtigt sei.

Abgesehen davon, daß sich ein urkundlicher aktenmäßiger Nachweis über eine derartige Unterrichtung des Erstbeschwerdeführers den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen läßt, und die Behörde selbst nicht einmal behauptet, daß eine gleichartige Verständigung auch der hier Parteistellung genießenden Gemeinde F zugegangen sei, entspricht nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die bloße Mitteilung, daß beabsichtigt sei, eine im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gesetzte gemeindliche Maßnahme im Wege eines Aktes der Gemeindeaufsicht aufzuheben, nicht den Erfordernissen, die das Gesetz - namentlich die Vorschrift des § 37 AVG 1950 - zur Wahrung des Parteiengehörs vorsieht. Wenngleich die der Behörde vorgelegene Ausfertigung des "Auftragserteilungsschreibens" vom 19. September 1977 den Schluß auf das Fehlen formalgesetzlicher Erfordernisse nahelegen konnte, so hätte die Behörde allein die ihr zur Verfügung stehende Ausfertigung nicht zum Anlaß nehmen dürfen, ohne weitere zweckdienliche Ermittlungen und ohne den Parteien des Verfahrens (zu denen - wie die Behörde richtig erkannt hat - im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 31. März 1977, Zl. 2377/76-5, neben der Gemeinde auch der Erstbeschwerdeführer zu zählen war) durch Vorhalt der sachverhaltsmäßigen Grundlagen der dann getroffenen Entscheidung Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben, mit einer Aufhebung des "Antragserteilungsschreibens" vorzugehen. Da ein solcher Vorhalt im Gegenstandsfalle unterblieben ist und nach der geschilderten Sachlage davon ausgegangen werden kann, daß eine Vermeidung dieses Verfahrensfehlers möglicherweise zu einem anderen Bescheid geführt hätte, mußte gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgegangen werden.Abgesehen davon, daß sich ein urkundlicher aktenmäßiger Nachweis über eine derartige Unterrichtung des Erstbeschwerdeführers den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen läßt, und die Behörde selbst nicht einmal behauptet, daß eine gleichartige Verständigung auch der hier Parteistellung genießenden Gemeinde F zugegangen sei, entspricht nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die bloße Mitteilung, daß beabsichtigt sei, eine im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gesetzte gemeindliche Maßnahme im Wege eines Aktes der Gemeindeaufsicht aufzuheben, nicht den Erfordernissen, die das Gesetz - namentlich die Vorschrift des Paragraph 37, AVG 1950 - zur Wahrung des Parteiengehörs vorsieht. Wenngleich die der Behörde vorgelegene Ausfertigung des "Auftragserteilungsschreibens" vom 19. September 1977 den Schluß auf das Fehlen formalgesetzlicher Erfordernisse nahelegen konnte, so hätte die Behörde allein die ihr zur Verfügung stehende Ausfertigung nicht zum Anlaß nehmen dürfen, ohne weitere zweckdienliche Ermittlungen und ohne den Parteien des Verfahrens (zu denen - wie die Behörde richtig erkannt hat - im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 31. März 1977, Zl. 2377/76-5, neben der Gemeinde auch der Erstbeschwerdeführer zu zählen war) durch Vorhalt der sachverhaltsmäßigen Grundlagen der dann getroffenen Entscheidung Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben, mit einer Aufhebung des "Antragserteilungsschreibens" vorzugehen. Da ein solcher Vorhalt im Gegenstandsfalle unterblieben ist und nach der geschilderten Sachlage davon ausgegangen werden kann, daß eine Vermeidung dieses Verfahrensfehlers möglicherweise zu einem anderen Bescheid geführt hätte, mußte gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und 3 VwGG 1965 mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgegangen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff in Verbindung mit Art. I Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer eins und Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Wien, am 24. Oktober 1978

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977002420.X00

Im RIS seit

31.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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