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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1973/02/20 1894/71 1Stammrechtssatz
§ 21 BAO spricht ganz allgemein aus, daß für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend ist. Weder § 21 Abs 1 BAO noch § 7 Z 1 GewStG enthalten eine Einschränkung in der Richtung, daß dieser fundamentale Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht auf für die Hinzurechnungsvorschrift des § 7 Z 1 GewStG gelten soll.Paragraph 21, BAO spricht ganz allgemein aus, daß für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend ist. Weder Paragraph 21, Absatz eins, BAO noch Paragraph 7, Ziffer eins, GewStG enthalten eine Einschränkung in der Richtung, daß dieser fundamentale Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht auf für die Hinzurechnungsvorschrift des Paragraph 7, Ziffer eins, GewStG gelten soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1976000557.X06Im RIS seit
31.10.1978