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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2141/74Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rath und die Hofräte Dr. Hrdlicka, Dr. Straßmann, Dr. Draxler und Onder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsrat Dr. Thumb, über die Beschwerden 1) des P und der EH beide in T, und weiteren 14 Beschwerdeführern (1) bis (9) vertreten durch Dr. Ferdinand Koch, Rechtsanwalt in Baden, Renngasse 12, sowie (9) bis (15) vertreten durch Dr. Walter Schlesinger, Rechtsanwalt in Baden, Annagasse 8, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 8. Oktober 1974, Zl. II/2-788-1973 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde G, vertreten durch den Bürgermeister), betreffend Abbruchsaufträge nach der Niederösterreichischen Bauordnung, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der belangten Behörde, Oberregierungsrat Dr. VV und des Vertreters der mitbeteiligten Partei, OS, Bürgermeister der Gemeinde G, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern zu 9) bis
15) Aufwendungen in der Höhe von zusammen S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens sind die beiden Erstbeschwerdeführer Eigentümer, die übrigen Beschwerdeführer Pächter oder Subpächter der von ihnen anteilig genutzten, aus einem Grundwasserteich samt umschließenden Grundflächen bestehenden Parzellen Nr. 1052/18 und 1052/19, beide inliegend im Grundbuch über die Katastralgemeinde G. Gestützt auf § 113 Abs. 2 Z. 3 in Verbindung mit § 92 der NÖ. Bauordnung in der hier maßgebenden Fassung LGBl. Nr. 166/1969 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde G als Baubehörde I. Instanz (§ 116 Abs. 1 der NÖ. Bauordnung) mit Bescheiden vom 23. Juni 1972 und vom 31. August 1972 den Auftrag zum Abbruch sämtlicher, auf Teilflächen der angegebenen Grundstücke konsenslos errichteter, durch Bezugnahme auf den Inhalt einer zum Bescheidinhalt erklärten Verhandlungsschrift vom 19. Mai 1972 näher konkretisierter Baulichkeiten. Dies mit der Begründung, daß die ohne Baubewilligung aufgeführten baulichen Herstellungen nach dem für die Gemeinde G geltenden vereinfachten Flächenwidmungsplan im Widerspruch zu den Vorschriften des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes (§ 14 Abs. 2 und 3) im Grünland errichtet worden seien und aus diesem Grunde sowie auch unter dem Gesichtspunkt einer Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes auch die nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung nicht in Betracht komme. In den gegen diese Abbruchsbescheide erhobenen Berufungen machten die Beschwerdeführer insbesondere geltend, daß der Gegenstand des erteilten baupolizeilichen Auftrages nur ungenügend umschrieben werde. Überdies sei die Annahme der Behörde irrig, es träfen auf die fraglichen Baulichkeiten und Anlagen (Wohnwagen, Mobilheime, Holzhütten, Ufer- und Böschungsmauern, Terrassen, Betonstufen, Stiege etc.) die Bewilligungsvoraussetzungen nach § 92 Abs. 1 Z. 1 oder 2 der NÖ Bauordnung zu, beziehungsweise käme die nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung aus rechtlichen Gründen wegen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes nicht in Frage.Nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens sind die beiden Erstbeschwerdeführer Eigentümer, die übrigen Beschwerdeführer Pächter oder Subpächter der von ihnen anteilig genutzten, aus einem Grundwasserteich samt umschließenden Grundflächen bestehenden Parzellen Nr. 1052/18 und 1052/19, beide inliegend im Grundbuch über die Katastralgemeinde G. Gestützt auf Paragraph 113, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 92, der NÖ. Bauordnung in der hier maßgebenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 166 aus 1969, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde G als Baubehörde römisch eins. Instanz (Paragraph 116, Absatz eins, der NÖ. Bauordnung) mit Bescheiden vom 23. Juni 1972 und vom 31. August 1972 den Auftrag zum Abbruch sämtlicher, auf Teilflächen der angegebenen Grundstücke konsenslos errichteter, durch Bezugnahme auf den Inhalt einer zum Bescheidinhalt erklärten Verhandlungsschrift vom 19. Mai 1972 näher konkretisierter Baulichkeiten. Dies mit der Begründung, daß die ohne Baubewilligung aufgeführten baulichen Herstellungen nach dem für die Gemeinde G geltenden vereinfachten Flächenwidmungsplan im Widerspruch zu den Vorschriften des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes (Paragraph 14, Absatz 2 und 3) im Grünland errichtet worden seien und aus diesem Grunde sowie auch unter dem Gesichtspunkt einer Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes auch die nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung nicht in Betracht komme. In den gegen diese Abbruchsbescheide erhobenen Berufungen machten die Beschwerdeführer insbesondere geltend, daß der Gegenstand des erteilten baupolizeilichen Auftrages nur ungenügend umschrieben werde. Überdies sei die Annahme der Behörde irrig, es träfen auf die fraglichen Baulichkeiten und Anlagen (Wohnwagen, Mobilheime, Holzhütten, Ufer- und Böschungsmauern, Terrassen, Betonstufen, Stiege etc.) die Bewilligungsvoraussetzungen nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 der NÖ Bauordnung zu, beziehungsweise käme die nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung aus rechtlichen Gründen wegen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes nicht in Frage.
Mit im wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 20. Juni 1973 gab der Gemeinderat der Gemeinde G den Berufungen der Beschwerdeführer keine Folge. In der Begründung seiner Rechtsmittelentscheidungen schloß sich der Gemeinderat der im Verfahren I. Instanz vom Amtssachverständigen geäußerten Auffassung an, wonach die von den Beschwerdeführern unbestritten konsenlos errichteten Baulichkeiten und Anlagen "infolge der guten Einsicht und Lage der Anlagenteile" das Orts- und Landschaftsbild nachteilig beeinträchtigten und daher gemäß § 100 Abs. 4 Z. 5 der NÖ Bauordnung eine nachträgliche baubehördliche Bewilligung nicht möglich sei. Im übrigen vertrat der Gemeinderat in der Bescheidbegründung die Auffassung, daß es sich bei Mobilheimen oder Wohnwagen um gemäß § 92 der NÖ Bauordnung bewilligungspflichtige Baulichkeiten handle.Mit im wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 20. Juni 1973 gab der Gemeinderat der Gemeinde G den Berufungen der Beschwerdeführer keine Folge. In der Begründung seiner Rechtsmittelentscheidungen schloß sich der Gemeinderat der im Verfahren römisch eins. Instanz vom Amtssachverständigen geäußerten Auffassung an, wonach die von den Beschwerdeführern unbestritten konsenlos errichteten Baulichkeiten und Anlagen "infolge der guten Einsicht und Lage der Anlagenteile" das Orts- und Landschaftsbild nachteilig beeinträchtigten und daher gemäß Paragraph 100, Absatz 4, Ziffer 5, der NÖ Bauordnung eine nachträgliche baubehördliche Bewilligung nicht möglich sei. Im übrigen vertrat der Gemeinderat in der Bescheidbegründung die Auffassung, daß es sich bei Mobilheimen oder Wohnwagen um gemäß Paragraph 92, der NÖ Bauordnung bewilligungspflichtige Baulichkeiten handle.
Gegen diese Rechtsmittelbescheide gemäß § 61 der NÖ Gemeindeordnung eingebrachte Vorstellungen wies die Niederösterreichische Landesregierung mit ihrem Bescheid vom 8. Oktober 1974 als unbegründet ab. Zur Begründung führte die Behörde aus: Die Grundstücke Nr. 1052/18 und 1052/19 seien nach dem rechtskräftigen vereinfachten Flächenwidmungsplan der Gemeinde G als Grünland ausgewiesen. Gemäß § 14 Abs. 3 des NÖ Raumordnungsgesetzes dürfen im Grünland nur solche Gebäude, Bauwerke und Anlagen errichtet werden, die für eine bestimmungsgemäße Nutzung derselben erforderlich sind. In einem vereinfachten Flächenwidmungsplan seien gemäß § 24 Abs. 4 leg. cit. für alle Flächen im Gemeindegebiet die Widmungen Bauland, Grünland und Verkehrsflächen ohne Angabe der besonderen Nutzungsart vorzusehen. Es könnten aber beim Bestehen solcher Pläne auf Grund der Generalklausel zugunsten der Land- und Forstwirtschaft nach § 14 Abs. 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes bei Widmung "Grünland" nur für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderliche Gebäude, Bauwerke und Anlagen errichtet werden. Die von den Beschwerdeführern konsenslos errichteten Bauwerke und sonstigen baulichen Anlagen, wie Uferverbauungen, Stiegenanlagen, Abortanlagen, Holzhütten, Sonnenterrassen, Schlagbrunnen, Einfriedungen bzw. das Aufstellen von Wohnwagen u. dgl., zielten auf die Nutzung dieser Baulichkeiten zu Wohnzwecken, insbesondere zur Anlage eines Badeteiches und könnten demnach zweifellos nicht unter die bestimmungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Grünlandes subsumiert werden. Der Widerspruch dieser Gebäude, Bauwerke und Anlagen mit der bestehenden Flächenwidmung sei eindeutig gegeben, weshalb auch im Falle einer nachträglichen Antragstellung die entsprechenden baubehördlichen Bewilligungen nicht erteilt werden könnten. Der erteilte Abbruchsauftrag entspreche daher dem Gesetz. Die von den Gemeindebehörden beider Instanzen im Streitfalle herangezogene Tatsache, daß die von den Beschwerdeführern errichteten Baulichkeiten das Landschaftsbild stören, sei nicht von wesentlicher Bedeutung, sodaß sich Erörterungen über die Schlüssigkeit dieser Behauptung erübrigten. überdies wäre die Aufsichtsbehörde auch bei Nichtvorliegen dieser Feststellung zu keinem anderen Ergebnis gekommen.Gegen diese Rechtsmittelbescheide gemäß Paragraph 61, der NÖ Gemeindeordnung eingebrachte Vorstellungen wies die Niederösterreichische Landesregierung mit ihrem Bescheid vom 8. Oktober 1974 als unbegründet ab. Zur Begründung führte die Behörde aus: Die Grundstücke Nr. 1052/18 und 1052/19 seien nach dem rechtskräftigen vereinfachten Flächenwidmungsplan der Gemeinde G als Grünland ausgewiesen. Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, des NÖ Raumordnungsgesetzes dürfen im Grünland nur solche Gebäude, Bauwerke und Anlagen errichtet werden, die für eine bestimmungsgemäße Nutzung derselben erforderlich sind. In einem vereinfachten Flächenwidmungsplan seien gemäß Paragraph 24, Absatz 4, leg. cit. für alle Flächen im Gemeindegebiet die Widmungen Bauland, Grünland und Verkehrsflächen ohne Angabe der besonderen Nutzungsart vorzusehen. Es könnten aber beim Bestehen solcher Pläne auf Grund der Generalklausel zugunsten der Land- und Forstwirtschaft nach Paragraph 14, Absatz 2, des NÖ Raumordnungsgesetzes bei Widmung "Grünland" nur für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderliche Gebäude, Bauwerke und Anlagen errichtet werden. Die von den Beschwerdeführern konsenslos errichteten Bauwerke und sonstigen baulichen Anlagen, wie Uferverbauungen, Stiegenanlagen, Abortanlagen, Holzhütten, Sonnenterrassen, Schlagbrunnen, Einfriedungen bzw. das Aufstellen von Wohnwagen u. dgl., zielten auf die Nutzung dieser Baulichkeiten zu Wohnzwecken, insbesondere zur Anlage eines Badeteiches und könnten demnach zweifellos nicht unter die bestimmungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Grünlandes subsumiert werden. Der Widerspruch dieser Gebäude, Bauwerke und Anlagen mit der bestehenden Flächenwidmung sei eindeutig gegeben, weshalb auch im Falle einer nachträglichen Antragstellung die entsprechenden baubehördlichen Bewilligungen nicht erteilt werden könnten. Der erteilte Abbruchsauftrag entspreche daher dem Gesetz. Die von den Gemeindebehörden beider Instanzen im Streitfalle herangezogene Tatsache, daß die von den Beschwerdeführern errichteten Baulichkeiten das Landschaftsbild stören, sei nicht von wesentlicher Bedeutung, sodaß sich Erörterungen über die Schlüssigkeit dieser Behauptung erübrigten. überdies wäre die Aufsichtsbehörde auch bei Nichtvorliegen dieser Feststellung zu keinem anderen Ergebnis gekommen.
Gegen diesen Bescheid richten sich die beiden vorliegenden, wegen des engen sachlichen Zusammenhanges und der Nämlichkeit des Anfechtungsgegenstandes zur gemeinsamen Behandlung und Entscheidung verbundenen, sowohl Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Beschwerden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die beiden Beschwerden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwogen:
Grundlage für die im gemeindlichen Bauverfahren erteilten baupolizeilichen Aufträge bildete § 113 Abs. 2 Z. 3 der NÖ Bauordnung, LGBl. Nr. 166/1969. Danach hat die Baubehörde den Abbruch einer Baulichkeit anzuordnen, wenn für diese keine baubehördliche Bewilligung vorliegt und eine solche auch im Falle der nachträglichen Antragstellung nicht erteilt werden könnte. Unter Baulichkeit ist hiebei gemäß § 2 Z. 5 des Gesetzes ein durch bauliche Vorhaben hergestelltes Objekt, welches nach seiner Funktion und äußeren Erscheinungsform ein Gebäude (z.B. Haus, Stall, Hütte, Scheune) oder ein anderes Bauwerk (z.B. Stütz- und Einfriedungsmauer, Tiefgarage, Keller) oder eine sonstige bauliche Anlage (z.B. Kanalstrang, Brunnen, Schächte, Senkgrube, Blitzableiter) sein kann, zu verstehen. Eine nachträgliche baubehördliche Bewilligung kommt gemäß § 100 Abs. 4 der NÖ Bauordnung in der hier maßgebenden Fassung des Stammgesetzes von 1969 insbesondere dann nicht in Betracht, wenn durch die Ausführung des Vorhabens die Bestimmungen der §§ 12 bis 16 und 19 des NÖ Raumordnungsgesetzes (LGBl. Nr. 275/1968) verletzt oder das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt werden. Nach § 14 des zuletzt bezogenen Landesgesetzes ist ein derartiger (Versagungs-) Fall unter anderem dann gegeben, wenn die den Gegenstand der Abbruchsaufträge bildenden baulichen Herstellungen (Gebäude, Bauwerke und Anlagen) auf einer als Grünland gewidmeten Fläche errichtet worden und nicht für eine bestimmungsgemäße Nutzung nach § 14 Abs. 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1968 (land- und forstwirtschaftliche Nutzung, Gärtnereien und Kleingärten, Kur-, Erholungs-, Spiel- und Sportzwecken, Parkanlagen, Friedhöfe u. dgl.) erforderlich sind.Grundlage für die im gemeindlichen Bauverfahren erteilten baupolizeilichen Aufträge bildete Paragraph 113, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 166 aus 1969,. Danach hat die Baubehörde den Abbruch einer Baulichkeit anzuordnen, wenn für diese keine baubehördliche Bewilligung vorliegt und eine solche auch im Falle der nachträglichen Antragstellung nicht erteilt werden könnte. Unter Baulichkeit ist hiebei gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, des Gesetzes ein durch bauliche Vorhaben hergestelltes Objekt, welches nach seiner Funktion und äußeren Erscheinungsform ein Gebäude (z.B. Haus, Stall, Hütte, Scheune) oder ein anderes Bauwerk (z.B. Stütz- und Einfriedungsmauer, Tiefgarage, Keller) oder eine sonstige bauliche Anlage (z.B. Kanalstrang, Brunnen, Schächte, Senkgrube, Blitzableiter) sein kann, zu verstehen. Eine nachträgliche baubehördliche Bewilligung kommt gemäß Paragraph 100, Absatz 4, der NÖ Bauordnung in der hier maßgebenden Fassung des Stammgesetzes von 1969 insbesondere dann nicht in Betracht, wenn durch die Ausführung des Vorhabens die Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 16 und 19 des NÖ Raumordnungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 275 aus 1968,) verletzt oder das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt werden. Nach Paragraph 14, des zuletzt bezogenen Landesgesetzes ist ein derartiger (Versagungs-) Fall unter anderem dann gegeben, wenn die den Gegenstand der Abbruchsaufträge bildenden baulichen Herstellungen (Gebäude, Bauwerke und Anlagen) auf einer als Grünland gewidmeten Fläche errichtet worden und nicht für eine bestimmungsgemäße Nutzung nach Paragraph 14, Absatz 2, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1968 (land- und forstwirtschaftliche Nutzung, Gärtnereien und Kleingärten, Kur-, Erholungs-, Spiel- und Sportzwecken, Parkanlagen, Friedhöfe u. dgl.) erforderlich sind.
Auf dem Boden dieser Rechtslage wird in Ausführung der beiden Beschwerden zunächst eingewendet, daß in Ansehung der Grundstücke 1052/18 und 1052/19 KG X laut Flächenwidmungsplan eine Widmung als Grünland nicht vorliege und die von der Baubehörde ausgesprochene Abbruchsverpflichtung - insbesondere was die Situierung der Herstellungen angeht - unzureichend konkretisiert sei. Zur aufgeworfenen Widmungsfrage ist den Beschwerdeführern zu entgegnen, daß es im Anwendungsbereich des § 100 Abs. 4 der NÖ Bauordnung oder des § 14 des NÖ Raumordnungsgesetzes nicht auf die tatsächliche Nutzung einer Liegenschaft ankommt - auf eine in diese Richtung gehende Betrachtungsweise deuten die Ausführungen in der zu Zl. 2141/74 protokollierten Beschwerde hin -, sondern allein auf die planmäßig-abstrakt vorgesehene und grundsätzlich zukunftsbezogene Widmung, diese aber nach dem im Beschwerdefall maßgebenden, dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten (vereinfachten) Flächenwidmungsplan der Gemeinde G in Ansehung der angeführten Grundstücke eindeutig als "Grünland" lautet bzw. im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides lautete. Von einer zutreffenden Wertung des Widmungsbegriffes im Sinne des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes ausgehend, erweist sich die Beschwerdebehauptung betreffend das Fehlen einer Grünlandwidmung demnach als aktenwidrig. Was den Einwand der mangelnden Bestimmtheit der ergangenen baupolizeilichen Aufträge betrifft, so sind die Beschwerdeführer im Recht, wenn sie meinen, daß es - wie überhaupt bei pflichtenbegründenden individuellen Verwaltungsakten Sache der Baubehörde ist, den Umfang und Gegenstand einer ausgesprochenen Abbruchsverpflichtung so hinreichend zu umschreiben, daß der Auftrag jederzeit auch einer Vollstreckung im Wege einer behördlichen Ersatzvornahme zugänglich ist (vgl. hiezu u.a. auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1951, Slg. Nr. 2356/A, und vom 6. März 1963, Zl. 1195/62). Dieser Verpflichtung der Behörde ist nach Meinung des Gerichtshofes aber in den beiden Beschwerdefällen dadurch entsprochen, daß in den Abbruchsbescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde G zunächst zwar nur vom Abbruch sämtlicher auf einer Teilfläche der Parzellen Nr. 1052/18 und 1052/19 der KG X konsenslos errichteter Baulichkeiten die Rede ist, diese Baulichkeiten aber im Spruch der Bescheide im Wege einer Verweisung auf die zu einem integrierenden Bestand der Bescheide erklärte, jeweils in Abschrift beigeschlossene Verhandlungsschrift vom 19. Mai 1972 (welche im übrigen auch noch auf eine bei den Akten erliegende Planskizze verweist) nach Gegenstand und örtlicher Lage in so konkreter Weise beschrieben erscheinen, daß Zweifel über den Verpflichtungsgegenstand offenkundig nicht bestehen können.Auf dem Boden dieser Rechtslage wird in Ausführung der beiden Beschwerden zunächst eingewendet, daß in Ansehung der Grundstücke 1052/18 und 1052/19 KG römisch zehn laut Flächenwidmungsplan eine Widmung als Grünland nicht vorliege und die von der Baubehörde ausgesprochene Abbruchsverpflichtung - insbesondere was die Situierung der Herstellungen angeht - unzureichend konkretisiert sei. Zur aufgeworfenen Widmungsfrage ist den Beschwerdeführern zu entgegnen, daß es im Anwendungsbereich des Paragraph 100, Absatz 4, der NÖ Bauordnung oder des Paragraph 14, des NÖ Raumordnungsgesetzes nicht auf die tatsächliche Nutzung einer Liegenschaft ankommt - auf eine in diese Richtung gehende Betrachtungsweise deuten die Ausführungen in der zu Zl. 2141/74 protokollierten Beschwerde hin -, sondern allein auf die planmäßig-abstrakt vorgesehene und grundsätzlich zukunftsbezogene Widmung, diese aber nach dem im Beschwerdefall maßgebenden, dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten (vereinfachten) Flächenwidmungsplan der Gemeinde G in Ansehung der angeführten Grundstücke eindeutig als "Grünland" lautet bzw. im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides lautete. Von einer zutreffenden Wertung des Widmungsbegriffes im Sinne des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes ausgehend, erweist sich die Beschwerdebehauptung betreffend das Fehlen einer Grünlandwidmung demnach als aktenwidrig. Was den Einwand der mangelnden Bestimmtheit der ergangenen baupolizeilichen Aufträge betrifft, so sind die Beschwerdeführer im Recht, wenn sie meinen, daß es - wie überhaupt bei pflichtenbegründenden individuellen Verwaltungsakten Sache der Baubehörde ist, den Umfang und Gegenstand einer ausgesprochenen Abbruchsverpflichtung so hinreichend zu umschreiben, daß der Auftrag jederzeit auch einer Vollstreckung im Wege einer behördlichen Ersatzvornahme zugänglich ist vergleiche , hiezu u.a. auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1951, Slg. Nr. 2356/A, und vom 6. März 1963, Zl. 1195/62). Dieser Verpflichtung der Behörde ist nach Meinung des Gerichtshofes aber in den beiden Beschwerdefällen dadurch entsprochen, daß in den Abbruchsbescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde G zunächst zwar nur vom Abbruch sämtlicher auf einer Teilfläche der Parzellen Nr. 1052/18 und 1052/19 der KG römisch zehn konsenslos errichteter Baulichkeiten die Rede ist, diese Baulichkeiten aber im Spruch der Bescheide im Wege einer Verweisung auf die zu einem integrierenden Bestand der Bescheide erklärte, jeweils in Abschrift beigeschlossene Verhandlungsschrift vom 19. Mai 1972 (welche im übrigen auch noch auf eine bei den Akten erliegende Planskizze verweist) nach Gegenstand und örtlicher Lage in so konkreter Weise beschrieben erscheinen, daß Zweifel über den Verpflichtungsgegenstand offenkundig nicht bestehen können.
Zur Frage der nachträglichen Bewilligungsfähigkeit der feststehendermaßen konsenslos errichteten baulichen Herstellungen bekämpfen die Beschwerdeführer zunächst die schon in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck kommende und in der Gegenschrift noch bekräftigte These der belangten Behörde, wonach bei Vorliegen eines vereinfachten Flächenwidmungsplanes - wie dies in den Beschwerdefällen zutrifft - bei Grünlandwidmung "auf Grund der Generalklausel zugunsten der Land- und Forstwirtschaft" nach § 14 Abs. 2 der hier maßgebenden Fassung des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes nur für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderliche Gebäude, Bauwerke und Anlagen errichtet werden dürften. Der gegen diese Rechtsansicht der Behörde vorgetragene Beschwerdeeinwand ist berechtigt. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 13. Jänner 1975, Zl. 764/742. Nr. 8739/A, ausgesprochen und näher begründet hat, sind nämlich dann, wenn der vereinfachte Flächenwidmungsplan keine nähere Unterscheidung trifft, sondern in ihm ein Gebiet nur schlechthin die Widmung als Grünland ausweist, in dem betreffenden Gebiet alle diejenigen baulichen Maßnahmen statthaft, die in einem Grünland im Sinne des § 14 des NÖ Raumordnungsgesetzes - und sei es auch nur in mit einer besonderen Nutzung ausgewiesenen Gebietsteilen - zulässig sind. An dieser Rechtsanschauung hält der Gerichtshof weiterhin fest.Zur Frage der nachträglichen Bewilligungsfähigkeit der feststehendermaßen konsenslos errichteten baulichen Herstellungen bekämpfen die Beschwerdeführer zunächst die schon in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck kommende und in der Gegenschrift noch bekräftigte These der belangten Behörde, wonach bei Vorliegen eines vereinfachten Flächenwidmungsplanes - wie dies in den Beschwerdefällen zutrifft - bei Grünlandwidmung "auf Grund der Generalklausel zugunsten der Land- und Forstwirtschaft" nach Paragraph 14, Absatz 2, der hier maßgebenden Fassung des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes nur für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderliche Gebäude, Bauwerke und Anlagen errichtet werden dürften. Der gegen diese Rechtsansicht der Behörde vorgetragene Beschwerdeeinwand ist berechtigt. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 13. Jänner 1975, Zl. 764/742. Nr. 8739/A, ausgesprochen und näher begründet hat, sind nämlich dann, wenn der vereinfachte Flächenwidmungsplan keine nähere Unterscheidung trifft, sondern in ihm ein Gebiet nur schlechthin die Widmung als Grünland ausweist, in dem betreffenden Gebiet alle diejenigen baulichen Maßnahmen statthaft, die in einem Grünland im Sinne des Paragraph 14, des NÖ Raumordnungsgesetzes - und sei es auch nur in mit einer besonderen Nutzung ausgewiesenen Gebietsteilen - zulässig sind. An dieser Rechtsanschauung hält der Gerichtshof weiterhin fest.
Wenn sich solcherart auch die Annahme der Behörde als rechtlich verfehlt ausweist, im Anwendungsbereich des § 14 des NÖ Raumordnungsgesetzes (in Verbindung mit dessen § 24 Abs. 4) bleibe bei unspezifizierten Grünlandwidmungen im vereinfachten Flächenwidmungsplan neben der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung für Sondernutzungen (wie insbesondere auch für die eines Gebietes für Erholungszwecke) kein Raum, so läßt sich im Ergebnis aus dieser Fehlauslegung des § 14 leg. cit. für den Standpunkt der Beschwerdeführer dennoch nichts gewinnen, weil die Widmungskategorie "Erholungszwecken gewidmetes Grünland" - eine andere im § 14 Abs. 2 des Gesetzes angeführte Kategorie kommt in den Beschwerdefällen nicht in Betracht - bei einer dem Sinn und Zweck des Raumordnungsgesetzes und dem Wesen raumplanerischer Maßnahmen Rechnung tragenden Auslegung des § 14 Abs. 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes keine andere Bedeutung haben kann, als die, daß so gekennzeichnete Grünlandflächen der Befriedigung des Erholungsbedürfnisses eines weiteren Personenkreises (der Allgemeinheit) dienen sollen. Eine andere Auslegung würde nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur den wesensgemäßen Zielen jeder vernünftigen Raumplanung, wie das Niederösterreichische Raumplanungsgesetz in offenkundiger Weise vor Augen hat, widerstreiten, sondern - wollte man im Sinne des § 14 Abs. 2 auch die Befriedigung bloß individueller Erholungsbedürfnisse als hinreichend gelten lassen - auch die vom Gesetzgeber angestrebte Einschränkung der Zulässigkeit von Bauführungen im Grünland, wie sie im besonderen im § 14 Abs. 3 des zitierten Landesgesetzes zum Ausdruck kommt - völlig aushöhlen.Wenn sich solcherart auch die Annahme der Behörde als rechtlich verfehlt ausweist, im Anwendungsbereich des Paragraph 14, des NÖ Raumordnungsgesetzes (in Verbindung mit dessen Paragraph 24, Absatz 4,) bleibe bei unspezifizierten Grünlandwidmungen im vereinfachten Flächenwidmungsplan neben der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung für Sondernutzungen (wie insbesondere auch für die eines Gebietes für Erholungszwecke) kein Raum, so läßt sich im Ergebnis aus dieser Fehlauslegung des Paragraph 14, leg. cit. für den Standpunkt der Beschwerdeführer dennoch nichts gewinnen, weil die Widmungskategorie "Erholungszwecken gewidmetes Grünland" - eine andere im Paragraph 14, Absatz 2, des Gesetzes angeführte Kategorie kommt in den Beschwerdefällen nicht in Betracht - bei einer dem Sinn und Zweck des Raumordnungsgesetzes und dem Wesen raumplanerischer Maßnahmen Rechnung tragenden Auslegung des Paragraph 14, Absatz 2, des NÖ Raumordnungsgesetzes keine andere Bedeutung haben kann, als die, daß so gekennzeichnete Grünlandflächen der Befriedigung des Erholungsbedürfnisses eines weiteren Personenkreises (der Allgemeinheit) dienen sollen. Eine andere Auslegung würde nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur den wesensgemäßen Zielen jeder vernünftigen Raumplanung, wie das Niederösterreichische Raumplanungsgesetz in offenkundiger Weise vor Augen hat, widerstreiten, sondern - wollte man im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, auch die Befriedigung bloß individueller Erholungsbedürfnisse als hinreichend gelten lassen - auch die vom Gesetzgeber angestrebte Einschränkung der Zulässigkeit von Bauführungen im Grünland, wie sie im besonderen im Paragraph 14, Absatz 3, des zitierten Landesgesetzes zum Ausdruck kommt - völlig aushöhlen.
Gleichwohl erweisen sich die Beschwerden im Ergebnis aus folgenden Gründen als berechtigt:
Gemäß § 92 Abs. 1 Z. 1 bis 3 der NÖ Bauordnung bedürfen Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden (Z. 1), die Errichtung anderer Bauwerke und Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen entstehen oder das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt oder Rechte der Nachbarn verletzt werden könnten (Z. 2) sowie die Herstellung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen und gegen öffentliche Grünflächen im Bauland, sofern sie nicht unter § 92 Abs. 1 Z. 2 fallen, einer Bewilligung der Baubehörde. Wiewohl die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Art der baulichen Herstellungen schon im gemeindlichen Verfahren wiederholt und nachdrücklich eingewendet haben, die den Gegenstand der Abbruchsaufträge bildenden Vorhaben unterlägen nicht der Bewilligungspflicht nach den eben bezogenen Gesetzesstellen, haben sich weder der Bürgermeister noch auch der Gemeinderat in zureichendem Maße mit diesem Einwand auseinandergesetzt. Ebensowenig wurden im Verfahren vor den Gemeindebehörden beider Organisationsstufen genügend substanziierte Feststellungen darüber getroffen, aus welchen - durch ein auf seine Schlüssigkeit hin überprüfbare Sachverständigengutachten belegten - Gründen auch in Ansehung der allenfalls nach § 92 Abs. 1 Z. 2 der NÖ Bauordnung der Bewilligungspflicht unterliegenden Herstellungen diese Verpflichtung deshalb anzunehmen ist, weil das Landschaftsbild - andere Momente im Sinne der zuletzt angeführten Regelung wurden im Verwaltungsverfahren nicht ins Treffen geführt - beeinträchtigt erscheint. Zu derartigen Feststellungen und einer Beantwortung des erwähnten Einwandes der Beschwerdeführer wären die Gemeindebehörden aber umso eher verpflichtet gewesen, als von den Abbruchsaufträgen - einbezogen in die pauschal ausgesprochene Leistungspflicht - auch Herstellungen erfaßt werden, von denen, von § 92 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 2 Z. 5 der NÖ Bauordnung ausgehend, jedenfalls nicht ohne nähere Begründung gesagt werden kann, daß es sich um eine Baulichkeit handelt. In Betracht kommen hiebei u.a. nichtfundierte Natursteinterrassen, einfache Holzstege, insbesondere aber mit dem Boden nicht in eine feste Verbindung gebrachte, mit Rädern versehene und gefahrfrei fortbewegbare Wohnwagen (vgl. hiezu u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1966, Zl. 1532/65, vom 22. Mai 1967, Zlen. 137, 138/67, vom 2. September 1970, Zlen. 1515, 1516/70, vom 13. Jänner 1975, Slg. Nr. 8740/A). Dadurch, daß die im Gegenstande eingeschrittenen Gemeindebehörden -Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 der NÖ Bauordnung bedürfen Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden (Ziffer eins,), die Errichtung anderer Bauwerke und Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen entstehen oder das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt oder Rechte der Nachbarn verletzt werden könnten (Ziffer 2,) sowie die Herstellung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen und gegen öffentliche Grünflächen im Bauland, sofern sie nicht unter Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, fallen, einer Bewilligung der Baubehörde. Wiewohl die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Art der baulichen Herstellungen schon im gemeindlichen Verfahren wiederholt und nachdrücklich eingewendet haben, die den Gegenstand der Abbruchsaufträge bildenden Vorhaben unterlägen nicht der Bewilligungspflicht nach den eben bezogenen Gesetzesstellen, haben sich weder der Bürgermeister noch auch der Gemeinderat in zureichendem Maße mit diesem Einwand auseinandergesetzt. Ebensowenig wurden im Verfahren vor den Gemeindebehörden beider Organisationsstufen genügend substanziierte Feststellungen darüber getroffen, aus welchen - durch ein auf seine Schlüssigkeit hin überprüfbare Sachverständigengutachten belegten - Gründen auch in Ansehung der allenfalls nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, der NÖ Bauordnung der Bewilligungspflicht unterliegenden Herstellungen diese Verpflichtung deshalb anzunehmen ist, weil das Landschaftsbild - andere Momente im Sinne der zuletzt angeführten Regelung wurden im Verwaltungsverfahren nicht ins Treffen geführt - beeinträchtigt erscheint. Zu derartigen Feststellungen und einer Beantwortung des erwähnten Einwandes der Beschwerdeführer wären die Gemeindebehörden aber umso eher verpflichtet gewesen, als von den Abbruchsaufträgen - einbezogen in die pauschal ausgesprochene Leistungspflicht - auch Herstellungen erfaßt werden, von denen, von Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 5, der NÖ Bauordnung ausgehend, jedenfalls nicht ohne nähere Begründung gesagt werden kann, daß es sich um eine Baulichkeit handelt. In Betracht kommen hiebei u.a. nichtfundierte Natursteinterrassen, einfache Holzstege, insbesondere aber mit dem Boden nicht in eine feste Verbindung gebrachte, mit Rädern versehene und gefahrfrei fortbewegbare Wohnwagen vergleiche , hiezu u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1966, Zl. 1532/65, vom 22. Mai 1967, Zlen. 137, 138/67, vom 2. September 1970, Zlen. 1515, 1516/70, vom 13. Jänner 1975, Slg. Nr. 8740/A). Dadurch, daß die im Gegenstande eingeschrittenen Gemeindebehörden -
jedenfalls was die Wertung der Wohnwagen angeht: offenbar von einem Rechtsirrtum ausgehend - die Frage der Bewilligungsbedürftigkeit der einzelnen, von den strittigen baupolizeilichen Aufträgen erfaßten Herstellungen und - soweit die Frage zu bejahen wäre - die nach der Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes nicht oder doch nicht in ausreichender Weise behandelt haben, erweisen sich die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Rechtsmittelbescheide des Gemeinderates der Gemeinde G aus den oben entwickelten Erwägungen als fehlerhaft. Da die belangte Behörde in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes die aufgezeigten Mängel des gemeindlichen Verfahrens nicht aufgegriffen und angesichts der Wesentlichkeit der unterlaufenen Fehler die Verletzung subjektiver Parteienrechte der Beschwerdeführer nicht durch die Aufhebung der Berufungsentscheidungen des Gemeinderates wahrgenommen hat, belastete sie damit ihren eigenen, mit Rücksicht auf den Pauschalabspruch über die Vorstellungen der Beschwerdeführer als Einheit aufzufassenden Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides vorzugehen war. jedenfalls was die Wertung der Wohnwagen angeht: offenbar von einem Rechtsirrtum ausgehend - die Frage der Bewilligungsbedürftigkeit der einzelnen, von den strittigen baupolizeilichen Aufträgen erfaßten Herstellungen und - soweit die Frage zu bejahen wäre - die nach der Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes nicht oder doch nicht in ausreichender Weise behandelt haben, erweisen sich die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Rechtsmittelbescheide des Gemeinderates der Gemeinde G aus den oben entwickelten Erwägungen als fehlerhaft. Da die belangte Behörde in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes die aufgezeigten Mängel des gemeindlichen Verfahrens nicht aufgegriffen und angesichts der Wesentlichkeit der unterlaufenen Fehler die Verletzung subjektiver Parteienrechte der Beschwerdeführer nicht durch die Aufhebung der Berufungsentscheidungen des Gemeinderates wahrgenommen hat, belastete sie damit ihren eigenen, mit Rücksicht auf den Pauschalabspruch über die Vorstellungen der Beschwerdeführer als Einheit aufzufassenden Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides vorzugehen war.
Im fortgesetzten Verfahren wird allenfalls noch gesondert zu prüfen sein, ob und inwieweit gegen diejenigen Beschwerdeführer, welche lediglich Pächter oder Subpächter der von ihnen genutzten Teilfläche der Grundstücke Nr. 1052/18 und 1052/19 KG X sind, in Ansehung der strittigen Herstellungen baulicher Art etwa wegen deren Superädifikatseigenschaft und gesonderter Eigentumsrechte der Pächter oder Subpächter überhaupt ein Abbruchsauftrag erlassen werden kann. Hiebei wird zu beachten sein, daß der bei den Verwaltungsakten erliegende Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde G vom 22. März 1972, Zl. 3326/71-W-RSa, mit dem implizit, die Passivlegitimation aller Beschwerdeführer bei Erlassung von Abbruchsaufträgen bejaht worden ist, offenbar nur gegenüber den Liegenschaftseigentümern P und EH - den beiden Erstbeschwerdeführern - erlassen wurde und daher gegenüber den übrigen Beschwerdeführern keine Bindungswirkung entfalten konnte.Im fortgesetzten Verfahren wird allenfalls noch gesondert zu prüfen sein, ob und inwieweit gegen diejenigen Beschwerdeführer, welche lediglich Pächter oder Subpächter der von ihnen genutzten Teilfläche der Grundstücke Nr. 1052/18 und 1052/19 KG römisch zehn sind, in Ansehung der strittigen Herstellungen baulicher Art etwa wegen deren Superädifikatseigenschaft und gesonderter Eigentumsrechte der Pächter oder Subpächter überhaupt ein Abbruchsauftrag erlassen werden kann. Hiebei wird zu beachten sein, daß der bei den Verwaltungsakten erliegende Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde G vom 22. März 1972, Zl. 3326/71-W-RSa, mit dem implizit, die Passivlegitimation aller Beschwerdeführer bei Erlassung von Abbruchsaufträgen bejaht worden ist, offenbar nur gegenüber den Liegenschaftseigentümern P und EH - den beiden Erstbeschwerdeführern - erlassen wurde und daher gegenüber den übrigen Beschwerdeführern keine Bindungswirkung entfalten konnte.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Wien, am 3. November 1978Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer eins und Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Wien, am 3. November 1978
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Inhalt des Spruches Diverses Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1974002129.X00Im RIS seit
19.03.2003Zuletzt aktualisiert am
02.10.2014