RS Vwgh 2007/3/20 2006/03/0067

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Veröffentlicht am 20.03.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
KOG 2001 §10 Abs12 idF 2003/I/136;
KOG 2001 §10 Abs13 idF 2005/I/021;
KOG 2001 §17 Abs7 idF 2005/I/021;
KOG 2001 §5a Abs2 idF 2005/I/021;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Antrag der beschwerdeführenden Partei war (auch) auf die Feststellung der Gutschrift aus Finanzierungsbeitragszahlungen der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2004 gerichtet. Die Telekom-Control-Kommission hat ihrer Entscheidung die Rechtslage nach § 10 KOG, wie sie gemäß § 17 Abs 7 KOG idF BGBl I Nr 21/2005 ausdrücklich für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 gegolten hat, zugrunde gelegt. Sie ist dabei unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 24. Juni 2005, Zl B 1388/03, davon ausgegangen, dass es sich bei den Finanzierungsbeiträgen gemäß § 10 KOG um zeitraumbezogene Beitragspflichten handelt, sodass bei der Bescheiderlassung "das im konkreten Zeitraum geltende Recht anzuwenden" ist. Diese Ansicht trifft insoweit zu, als die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen, welche die Beitragspflicht regeln, in der im jeweiligen Beitragszeitraum in Geltung stehenden Fassung anzuwenden sind. Die Zeitraumbezogenheit betrifft jedoch nicht - sofern nicht anderes angeordnet ist oder sich aus Übergangsbestimmungen ergibt - jene Bestimmungen, die das von der Behörde einzuhaltende Verfahren regeln (vgl die zu zeitraumbezogenen Ansprüchen ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 24. Jänner 2006, Zl 2003/08/0231, vom 9. Juni 2004, Zl 2001/12/0110 und vom 18. September 2002, Zl 98/17/0281). Die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung stehende Bestimmung des § 10 Abs 13 KOG sieht vor, dass Gutschriften und Nachforderungen auf Antrag bescheidmäßig festzustellen sind. Bei dieser Bestimmung, die - wie auch aus den Erläuterungen (Initiativantrag 544/A 23. GP) hervorgeht - dem Rechtsschutz der Betroffenen dienen soll, handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Festlegung, die von der Telekom-Control-Kommission zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu berücksichtigen war, sodass der Antrag auf Feststellung der Gutschrift von der Telekom-Control-Kommission nicht zurückzuweisen, sondern materiell zu erledigen gewesen wäre.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006030067.X03

Im RIS seit

24.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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