Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AgrBehG 1950 §7 Abs2 idF 1974/476;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Salcher, Dr. Hoffmann und DDr. Hauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrat Dr. Gerhard, über die Beschwerde 1. der Erben nach Ludwig B a) Katharina B, b) Franz B,
c) Ludwig B jun., d) Josefine B und e) mj. Johannes-Peters B, dieser vertreten durch seine Mutter Katharina B, alle in Lienz und alle zu Handen der Frau Katharina B, Landwirtin in O Nr. 3, und 2. des Johann R in O, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Josef Hippacher in Lienz, Zwergergasse 1, gegen das Erkenntnis des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 7. Mai 1975, Zl. 36-OAS/74, (mitbeteiligte Partei: Gemeinde O, vertreten durch den Bürgermeister AM in O) betreffend Zurückweisung von Rechtsmitteln in einer Bodenreformsache und - in Ansehung des Zweitbeschwerdeführers - Verletzung der Entscheidungspflicht, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird, soweit sie sich gegen das Erkenntnis des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 7. Mai 1975, Z1. 36-OAS/74, richtet, als unbegründet abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers, soweit sie Verletzung der Entscheidungspflicht geltend macht, als unzulässig zurückzuweisen, und das Verfahren über die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Parteien einzustellen.
Begründung
Aus der vom Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgetretenen Beschwerde samt dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auftragsgemäß eingebrachten ergänzenden Schriftsatz und aus dem Inhalt des angefochtenen Erkenntnisses des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 7. Mai 1975 ergibt sich im Zusammenhalt mit den dem Verwaltungsgerichtshof übermittelten Akten des Verwaltungsverfahrens im wesentlichen folgendes:Aus der vom Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG abgetretenen Beschwerde samt dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auftragsgemäß eingebrachten ergänzenden Schriftsatz und aus dem Inhalt des angefochtenen Erkenntnisses des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 7. Mai 1975 ergibt sich im Zusammenhalt mit den dem Verwaltungsgerichtshof übermittelten Akten des Verwaltungsverfahrens im wesentlichen folgendes:
In der Angelegenheit der Gemeindegutregulierung O ist bei den zuständigen Agrarbehörden seit Jahren ein Verfahren anhängig. Bereits im Jahre 1971 war der Oberste Agrarsenat mit der Angelegenheit befaßt. Mit Erkenntnis vom 3. November 1971, Zl. 263- OAS/71, hat der Oberste Agrarsenat das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 17. Februar 1965, Zl. LAS-11/11-1965, im bestimmtem Umfang behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Amt der Tiroler Landesregierung - Agrarbehörde verwiesen. In den Entscheidungsgründen hatte der Oberste Agrarsenat darauf hingewiesen, daß die Agrarbehörde erster Instanz im fortzusetzenden Agrarverfahren das Regulierungsgebiet bescheidmäßig festzustellen haben werde.
Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens stellte das Amt der Tiroler Landesregierung - Agrarbehörde mit Bescheid vom 7. März 1973 fest (lit. a), daß bestimmte näher bezeichnete Grundstücke der KG. O Gemeindegut der Gemeinde O und damit agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 32 Abs. 2 lit. c des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes 1969, LGBl. Nr. 34, seien und im Eigentum der Agrargemeinschaft O stünden. Außerdem wurde (lit. b des Spruches) entschieden, daß bestimmten Stammsitzliegenschaften jeweils zahlenmäßig angeführte Anteilsrechte zukämen und einer bestimmten anderen Liegenschaft kein Anteilsrecht zustünde. Gegen diesen Bescheid erhoben die Agrargemeinschaft O sowie Ludwig B und der Zweitbeschwerdeführer Berufung an den Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung. Der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung hat mit Erkenntnis vom 3. Dezember 1973 die Berufungen als unbegründet abgewiesen, jedoch aus Anlaß der Berufungen die Anteilsberechtigung einer bestimmten Liegenschaft mit 0,89 anstatt mit 0,98 Anteilen festgestellt. Hiebei handelte es sich nicht um eine Abänderung des Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950, sondern um die Berichtigung eines Schreibfehlers gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950.Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens stellte das Amt der Tiroler Landesregierung - Agrarbehörde mit Bescheid vom 7. März 1973 fest (Litera a,), daß bestimmte näher bezeichnete Grundstücke der KG. O Gemeindegut der Gemeinde O und damit agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes 1969, Landesgesetzblatt , Nr. 34, seien und im Eigentum der Agrargemeinschaft O stünden. Außerdem wurde (Litera b, des Spruches) entschieden, daß bestimmten Stammsitzliegenschaften jeweils zahlenmäßig angeführte Anteilsrechte zukämen und einer bestimmten anderen Liegenschaft kein Anteilsrecht zustünde. Gegen diesen Bescheid erhoben die Agrargemeinschaft O sowie Ludwig B und der Zweitbeschwerdeführer Berufung an den Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung. Der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung hat mit Erkenntnis vom 3. Dezember 1973 die Berufungen als unbegründet abgewiesen, jedoch aus Anlaß der Berufungen die Anteilsberechtigung einer bestimmten Liegenschaft mit 0,89 anstatt mit 0,98 Anteilen festgestellt. Hiebei handelte es sich nicht um eine Abänderung des Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950, sondern um die Berichtigung eines Schreibfehlers gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950.
Gegen dieses Erkenntnis der Agrarbehörde zweiter Instanz erhoben unter anderem der Rechtsvorgänger der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer fristgerecht Berufungen an den Obersten Agrarsenat.
Mit Erkenntnis des Obersten Agrarsenates vom 10. Mai 1975 hat der Oberste Agrarsenat die Berufungen gemäß § 1 AgrVG 1950, § 66 Abs. 4 AVG 1950 und § 7 Abs. 1 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951, in der Fassung der Agrarbehördengesetznovelle 1974 vom 11. Juli 1974, BGBl. Nr. 476, als unzulässig zurückgewiesen.Mit Erkenntnis des Obersten Agrarsenates vom 10. Mai 1975 hat der Oberste Agrarsenat die Berufungen gemäß Paragraph eins, AgrVG 1950, Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 und Paragraph 7, Absatz eins, des Agrarbehördengesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1951,, in der Fassung der Agrarbehördengesetznovelle 1974 vom 11. Juli 1974, Bundesgesetzblatt , Nr. 476, als unzulässig zurückgewiesen.
Dieses Erkenntnis hat der Oberste Agrarsenat im wesentlichen wie folgt begründet:
Im Berufungsverfahren seien die Fragen zu entscheiden, ob die im Berufungsbegehren näher bezeichneten Grundstücke der KG. O als Gemeindegut agrargemeinschaftliche Grundstücke und deshalb in das Regulierungsverfahren einzubeziehen seien, sowie ob den im Berufungsverfahren näher bezeichneten Liegenschaften agrargemeinschaftliche Anteilsrechte zustünden. In diesen Fragen sei gemäß § 7 Abs. 2 Z. 1 des Agrarbehördengesetzes 1950 in der Fassung der Agrarbehördengesetznovelle 1974 die Berufung an den Obersten Agrarsenat nur gegen ein abänderndes Erkenntnis des Landesagrarsenates zulässig. Liege ein solches abänderndes Erkenntnis aber nicht vor, dann ende gemäß § 7 Abs. 1 des zitierten Gesetzes der Instanzenzug beim Landesagrarsenat.Im Berufungsverfahren seien die Fragen zu entscheiden, ob die im Berufungsbegehren näher bezeichneten Grundstücke der KG. O als Gemeindegut agrargemeinschaftliche Grundstücke und deshalb in das Regulierungsverfahren einzubeziehen seien, sowie ob den im Berufungsverfahren näher bezeichneten Liegenschaften agrargemeinschaftliche Anteilsrechte zustünden. In diesen Fragen sei gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, des Agrarbehördengesetzes 1950 in der Fassung der Agrarbehördengesetznovelle 1974 die Berufung an den Obersten Agrarsenat nur gegen ein abänderndes Erkenntnis des Landesagrarsenates zulässig. Liege ein solches abänderndes Erkenntnis aber nicht vor, dann ende gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des zitierten Gesetzes der Instanzenzug beim Landesagrarsenat.
Im gegenständlichen Fall habe der Landesagrarsenat mit seinem Erkenntnis vom 3. Dezember 1973 die in diesen Fragen gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufungen als unbegründet abgewiesen. Es läge somit ein abänderndes Erkenntnis im Sinn des Einleitungssatzes des § 7 Abs. 2 des zitierten Gesetzes nicht vor. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Landesagrarsenat aus Anlaß der Berufungen das Anteilsrecht der Stammsitzliegenschaft V mit 0,89 anstatt 0,98 Anteilen festgestellt habe. Diese Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides betreffe lediglich die Höhe des Anteilsrechtes und gründe sich überdies auf einen Schreibfehler; da: Ludwig B und der Zweitbeschwerdeführer den Bestand eines Anteilsrechtes für die Liegenschaft V überhaupt bestritten hätten, habe das angefochtene Erkenntnis somit in der Kernfrage, ob dieser Liegenschaft überhaupt ein Anteilsrecht zustünde, den erstinstanzlichen Bescheid gleichfalls bestätigt.Im gegenständlichen Fall habe der Landesagrarsenat mit seinem Erkenntnis vom 3. Dezember 1973 die in diesen Fragen gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufungen als unbegründet abgewiesen. Es läge somit ein abänderndes Erkenntnis im Sinn des Einleitungssatzes des Paragraph 7, Absatz 2, des zitierten Gesetzes nicht vor. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Landesagrarsenat aus Anlaß der Berufungen das Anteilsrecht der Stammsitzliegenschaft römisch fünf mit 0,89 anstatt 0,98 Anteilen festgestellt habe. Diese Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides betreffe lediglich die Höhe des Anteilsrechtes und gründe sich überdies auf einen Schreibfehler; da: Ludwig B und der Zweitbeschwerdeführer den Bestand eines Anteilsrechtes für die Liegenschaft römisch fünf überhaupt bestritten hätten, habe das angefochtene Erkenntnis somit in der Kernfrage, ob dieser Liegenschaft überhaupt ein Anteilsrecht zustünde, den erstinstanzlichen Bescheid gleichfalls bestätigt.
Die Berufungswerber hätten schließlich gerügt, so hat das Erkenntnis des Obersten Agrarsenates weiters ausgeführt, daß sich das angefochtene Erkenntnis des Landesagrarsenates mit ihrem in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid gestellten Begehren, bei den Grundstücken Nr. 1051 und 1053, KG. O, eine Unterteilung nach den Kulturgattungen Wald und Weide vorzunehmen, nicht befaßt habe. Diese Rüge sei nicht berechtigt, denn die Berufungswerber hätten es unterlassen, bereits im erstinstanzlichen Verfahren den entsprechenden Antrag auf Unterteilung dieser beiden Grundstücke zu stellen, obwohl sie hiezu bei der mündlichen Verhandlung am 2. März 1972, an der sie selbst bzw. ihr Vertreter teilgenommen hätte, ausreichend dazu Gelegenheit gehabt hätten. Der Landesagrarsenat habe es daher mit Recht unterlassen, eine Frage zu entscheiden, die gar nicht Gegenstand des vorausgegangenen Verfahrens gewesen sei. Bei dieser Sach- und Rechtslage hätten die Berufungen als unzulässig zurückgewiesen werden müssen.
An dieser Zurückweisung vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß nach den im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses geltenden Vorschriften eine Berufung an den Obersten Agrarsenat hätte zulässig sein können. Denn für die Zuständigkeit des Obersten Agrarsenates als Berufungsbehörde zu entscheiden, seien die im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Rechtsvorschriften maßgebend.
Gegen dieses Erkenntnis des Obersten Agrarsenates erhoben der Rechtsvorgänger der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, wobei vorgebracht wurde, daß die Beschwerdeführer in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt seien.
Mit Erkenntnis vom 30. Juni 1978, Zl. B 96/76-14, hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, daß die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden seien; die Beschwerde wurde deshalb abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer in einem sonstigen Recht verletzt worden sei.
In ergänzenden Schriftsätzen wurde dem Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt, daß Ludwig B am 11. September 1976 verstorben sei. Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 1978 erklärten die Erben nach Ludwig B, die Beschwerde zurückzuziehen.
Der Zweitbeschwerdeführer legt durch seinen anwaltlichen Vertreter in einem ergänzenden Schriftsatz im wesentlichen folgendes dar:
Im Zeitpunkt der Erhebung der Berufung sei der Oberste Agrarsenat gemäß § 7 Abs. 2 lit. a des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951, zur meritorischen Behandlung der gegenständlichen Berufung zuständig gewesen. Völlig zu Unrecht habe die belangte Behörde die Beschwerde zurückgewiesen, weil die nach Erhebung der Berufung in Kraft getretene Agrarbehördengesetznovelle 1974 ein solches Rechtsmittel ausschließe. Die Agrarbehördengesetznovelle 1974 enthalte keine Übergangsbestimmung über das Schicksal der vom Zweitbeschwerdeführer am 25. Jänner 1974 erhobenen Berufung. Die Agrarbehördengesetznovelle 1974 wirke nicht zurück.Im Zeitpunkt der Erhebung der Berufung sei der Oberste Agrarsenat gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, des Agrarbehördengesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1951,, zur meritorischen Behandlung der gegenständlichen Berufung zuständig gewesen. Völlig zu Unrecht habe die belangte Behörde die Beschwerde zurückgewiesen, weil die nach Erhebung der Berufung in Kraft getretene Agrarbehördengesetznovelle 1974 ein solches Rechtsmittel ausschließe. Die Agrarbehördengesetznovelle 1974 enthalte keine Übergangsbestimmung über das Schicksal der vom Zweitbeschwerdeführer am 25. Jänner 1974 erhobenen Berufung. Die Agrarbehördengesetznovelle 1974 wirke nicht zurück.
Vorsichtshalber werde das Ausgeführte noch als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die belangte Behörde habe die Berufung des Zweitbeschwerdeführers auch deshalb zu Unrecht zurückgewiesen, weil der Antrag, die Grundparzellen 1051 und 1053 KG O nach den Kulturgattungen Wald und Weide zu unterteilen, nicht schon in erster Instanz gestellt worden sei. Da es im Verwaltungsverfahren kein Neuerungsverbot analog den Vorschriften des § 482 ZPO gäbe, sei diese Antragstellung auch zu einem späteren Zeitpunkt zulässig gewesen.Vorsichtshalber werde das Ausgeführte noch als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die belangte Behörde habe die Berufung des Zweitbeschwerdeführers auch deshalb zu Unrecht zurückgewiesen, weil der Antrag, die Grundparzellen 1051 und 1053 KG O nach den Kulturgattungen Wald und Weide zu unterteilen, nicht schon in erster Instanz gestellt worden sei. Da es im Verwaltungsverfahren kein Neuerungsverbot analog den Vorschriften des Paragraph 482, ZPO gäbe, sei diese Antragstellung auch zu einem späteren Zeitpunkt zulässig gewesen.
Weiters hätte im vorliegenden Fall das Amt der Tiroler Landesregierung den Bescheid vom 7. März 1973 als Kollegialbehörde und nicht wie im gegenständlichen Fall durch ein Mitglied der Landesregierung in deren Namen erlassen müssen. Zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 7. März 1973 habe mangels einer gegenteiligen Bestimmung in der Geschäftsordnung die Tiroler Landesregierung als Kollegialbehörde zu entscheiden gehabt. Der erstinstanzliche Bescheid hätte nicht, wie im gegenständlichen Fall, durch ein Mitglied der Landesregierung in deren Namen erlassen werden dürfen. Eine entsprechende Geschäftsordnung, wonach Mitglieder der Landesregierung in deren Namen selbständig zu entscheiden hätten, sei als Rechtsverordnung erst im Landesgesetzblatt für Tirol Nr. 75/1975 vom 18. November 1975 kundgemacht worden.Weiters hätte im vorliegenden Fall das Amt der Tiroler Landesregierung den Bescheid vom 7. März 1973 als Kollegialbehörde und nicht wie im gegenständlichen Fall durch ein Mitglied der Landesregierung in deren Namen erlassen müssen. Zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 7. März 1973 habe mangels einer gegenteiligen Bestimmung in der Geschäftsordnung die Tiroler Landesregierung als Kollegialbehörde zu entscheiden gehabt. Der erstinstanzliche Bescheid hätte nicht, wie im gegenständlichen Fall, durch ein Mitglied der Landesregierung in deren Namen erlassen werden dürfen. Eine entsprechende Geschäftsordnung, wonach Mitglieder der Landesregierung in deren Namen selbständig zu entscheiden hätten, sei als Rechtsverordnung erst im Landesgesetzblatt für Tirol Nr. 75 aus 1975, vom 18. November 1975 kundgemacht worden.
Der Zweitbeschwerdeführer stellt den Antrag, den angefochtenen Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 VwGG 1965 zur Gänze aufzuheben und allenfalls die Beschwerde als Säumnisbeschwerde nach Art. 132 B-VG zu behandeln und gemäß § 42 Abs. 4 VwGG 1965 in der Sache selbst zu entscheiden.Der Zweitbeschwerdeführer stellt den Antrag, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, VwGG 1965 zur Gänze aufzuheben und allenfalls die Beschwerde als Säumnisbeschwerde nach Artikel 132, B-VG zu behandeln und gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG 1965 in der Sache selbst zu entscheiden.
Als belangte Behörde wird im ergänzenden Schriftsatz des Zweitbeschwerdeführers auf der ersten Seite der Oberste Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft in Wien angeführt.
1.) Da die erstbeschwerdeführenden Parteien mit Schriftsatz vom 16. Oktober 1978 die Beschwerde gegen das Erkenntnis des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 7. Mai 1975, Zl. 36-OAS/74, zurückgezogen haben, war das Verfahren hinsichtlich dieser Parteien gemäß § 33 Abs. 1 VwGG 1965 einzustellen. 1.) Da die erstbeschwerdeführenden Parteien mit Schriftsatz vom 16. Oktober 1978 die Beschwerde gegen das Erkenntnis des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 7. Mai 1975, Zl. 36-OAS/74, zurückgezogen haben, war das Verfahren hinsichtlich dieser Parteien gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG 1965 einzustellen.
2.) a) Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses des Obersten Agrarsenates war auf Grund der durch die Agrarbehördengesetznovelle 1974 neu geschaffene Rechtslage der Oberste Agrarsenat in denjenigen Fällen, in denen spruchmäßig konforme Entscheidungen der Unterinstanzen vorlagen, zur Entscheidung über eine gegen ein Erkenntnis eines Landesagrarsenates erhobene Berufung auf keinen Fall zuständig, mag auch im Zeitpunkt der Einbringung der Berufung nach den damals geltenden organisationsrechtlichen, bzw. verfahrensrechtlichen Vorschriften des Agrarbehördengesetzes 1951 in der ursprünglichen Fassung noch der Oberste Agrarsenat zuständig gewesen sein. Da das vor den Höchstgerichten des öffentlichen Rechts bekämpfte Erkenntnis des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 7. Mai 1975 nach Inkrafttreten der Agrarbehördengesetznovelle 1974 ergangen ist, kann auch von deren rückwirkender Anwendung keine Rede sein. Die vorstehende Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes wird im übrigen auch vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung geteilt (vgl. z.B. Beschluß des Gerichtshofes vom 24. Februar 1975, Slg. Nr. 8774/A, oder Erkenntnis vom 13. Oktober 1975, Zl. 982/75, wobei an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert wird). 2.) a) Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses des Obersten Agrarsenates war auf Grund der durch die Agrarbehördengesetznovelle 1974 neu geschaffene Rechtslage der Oberste Agrarsenat in denjenigen Fällen, in denen spruchmäßig konforme Entscheidungen der Unterinstanzen vorlagen, zur Entscheidung über eine gegen ein Erkenntnis eines Landesagrarsenates erhobene Berufung auf keinen Fall zuständig, mag auch im Zeitpunkt der Einbringung der Berufung nach den damals geltenden organisationsrechtlichen, bzw. verfahrensrechtlichen Vorschriften des Agrarbehördengesetzes 1951 in der ursprünglichen Fassung noch der Oberste Agrarsenat zuständig gewesen sein. Da das vor den Höchstgerichten des öffentlichen Rechts bekämpfte Erkenntnis des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 7. Mai 1975 nach Inkrafttreten der Agrarbehördengesetznovelle 1974 ergangen ist, kann auch von deren rückwirkender Anwendung keine Rede sein. Die vorstehende Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes wird im übrigen auch vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung geteilt vergleiche , z.B. Beschluß des Gerichtshofes vom 24. Februar 1975, Slg. Nr. 8774/A, oder Erkenntnis vom 13. Oktober 1975, Zl. 982/75, wobei an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, erinnert wird).
Soweit der Zweitbeschwerdeführer ausführt, zu Unrecht habe der Oberste Agrarsenat als belangte Behörde den Berufungswerbern zur Last gelegt, erst im Verfahren zweiter Instanz einen entsprechenden Antrag auf die Teilung von Grundstücken gestellt zu haben - wobei die belangte Behörde offenbar in Verkennung der Rechtslage das Bestehen eines Neuerungsverbotes angenommen habe - so ist dem Zweitbeschwerdeführer entgegenzuhalten, daß sich der Oberste Agrarsenat in der Begründung seines Erkenntnisses (S. 6. zweiter Absatz der hektografierten Ausfertigung) mit dieser Frage nur am Rande befaßt hat. Auch wenn man in diesem Belang der Rechtsansicht des Zweitbeschwerdeführers folgen wollte, so vermag er daraus auf keinen Fall etwas für die meritorische Zuständigkeit des Obersten Agrarsenates zu gewinnen, denn es lagen, wie oben dargelegt, dem Spruch nach konforme unterinstanzliche agrarbehördliche Bescheide vor und es war in einem derartigen Fall nach dem Inkrafttreten der Agrarbehördengesetznovelle 1974 die Zuständigkeit des Obersten Agrarsenates auf jeden Fall ausgeschlossen. Darauf, ob der Landesagrarsenat alle Anträge erledigt hat, bzw. ob seine Entscheidung sachlich richtig war, kam es nicht an.
Ebenso verkennen die Ausführungen des Zweitbeschwerdeführers hinsichtlich der angeblichen Pflicht der Agrarbehörde erster Instanz, als Kollegialbehörde zu entscheiden, die Rechtslage vollkommen. Abgesehen davon, daß nach dem Landesausführungsgesetz vom 27. Juli 1948, Tiroler Landesgesetz- und Verordnungsblatt Nr. 32, betreffend die Einrichtung der Agrarbehörden (Tiroler Agrarbehördengesetz 1948) in erster Instanz das Amt der Landesregierung und nicht die Landesregierung als Behörde zu entscheiden hat, würde auch dann, wenn der Beschwerdeführer recht hätte, nichts für die vermeintliche Zuständigkeit des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gewonnen sein. Da schon der Inhalt der vorliegenden Beschwerde einschließlich der Ergänzung erkennen ließ, daß die vom Zweitbeschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorlag, war die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung richtete, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Ebenso verkennen die Ausführungen des Zweitbeschwerdeführers hinsichtlich der angeblichen Pflicht der Agrarbehörde erster Instanz, als Kollegialbehörde zu entscheiden, die Rechtslage vollkommen. Abgesehen davon, daß nach dem Landesausführungsgesetz vom 27. Juli 1948, Tiroler Landesgesetz- und Verordnungsblatt Nr. 32, betreffend die Einrichtung der Agrarbehörden (Tiroler Agrarbehördengesetz 1948) in erster Instanz das Amt der Landesregierung und nicht die Landesregierung als Behörde zu entscheiden hat, würde auch dann, wenn der Beschwerdeführer recht hätte, nichts für die vermeintliche Zuständigkeit des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gewonnen sein. Da schon der Inhalt der vorliegenden Beschwerde einschließlich der Ergänzung erkennen ließ, daß die vom Zweitbeschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorlag, war die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung richtete, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
b.) Der Zweitbeschwerdeführer stellt auch den Antrag, seinen Schriftsatz als Säumnisbeschwerde nach Art. 132 B-VG zu behandeln und gemäß § 42 Abs. 4 VwGG 1965 in der Sache selbst zu entscheiden. Nähere Ausführungen macht der Zweitbeschwerdeführer in dieser Richtung nicht. b.) Der Zweitbeschwerdeführer stellt auch den Antrag, seinen Schriftsatz als Säumnisbeschwerde nach Artikel 132, B-VG zu behandeln und gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG 1965 in der Sache selbst zu entscheiden. Nähere Ausführungen macht der Zweitbeschwerdeführer in dieser Richtung nicht.
Gemäß § 27 VwGG 1965 kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 des Bundes-Verfassungsgesetzes erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.Gemäß Paragraph 27, VwGG 1965 kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132, des Bundes-Verfassungsgesetzes erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Der Oberste Agrarsenat ist im Beschwerdefalle weder als ordentliche Rechtsmittelbehörde säumig geworden, noch hat auch der Zweitbeschwerdeführer behauptet, daß der Oberste Agrarsenat im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht nach § 73 AVG 1950 zulässigerweise angerufen werden konnte bzw. tatsächlich angerufen worden wäre.Der Oberste Agrarsenat ist im Beschwerdefalle weder als ordentliche Rechtsmittelbehörde säumig geworden, noch hat auch der Zweitbeschwerdeführer behauptet, daß der Oberste Agrarsenat im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht nach Paragraph 73, AVG 1950 zulässigerweise angerufen werden konnte bzw. tatsächlich angerufen worden wäre.
Somit erweist sich die Beschwerde, soweit mit ihr Verletzung der Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, im Hinblick auf das Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers im Zusammenhalt mit den Verfahrensergebnissen als unzulässig, weshalb jene insoweit mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 zurückzuweisen war.Somit erweist sich die Beschwerde, soweit mit ihr Verletzung der Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, im Hinblick auf das Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers im Zusammenhalt mit den Verfahrensergebnissen als unzulässig, weshalb jene insoweit mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 zurückzuweisen war.
Wien, am 8. November 1978
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978002443.X00Im RIS seit
13.11.2003Zuletzt aktualisiert am
02.05.2012