TE Vwgh Erkenntnis 1978/12/20 1652/77

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Veröffentlicht am 20.12.1978
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich;
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich;
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §20 Abs2 Z1;
BauO NÖ 1976 §57 Abs1;
BauRallg impl;
B-VG Art119a Abs5 impl;
B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1973 §61 Abs3;
GdO NÖ 1973 §61 Abs4;
GdO NÖ 1973 §61;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;
VwGG §42 Abs5;
WRG 1959 §10;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1713/77

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rath und die Hofräte Dr. Hrdlicka, Dr. Draxler, Mag. Onder und Dr. Baumgartner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsrat Dr. Thumb, nach am 15. Dezember 1978 durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Johann Angermann, des Vertreters der belangten Behörde, Oberregierungsrat Dr. FZ, des Vertreters der mitbeteiligten Parteien, Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Aigner, und des Vertreters der mitbeteiligten Marktgemeinde Kaumberg, Bürgermeister LL, zu Recht erkannt:

Spruch

I. (Zl. 1713/77) Die Beschwerde der SB in K, vertreten durch Dr. Johann Angermann, Rechtsanwalt in Wien I, Stubenring 24, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27. Mai 1977, GZ. II/2-97/37-1977, betreffend Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1) Marktgemeinde Kaumberg, vertreten durch den Bürgermeister), 2) Ing. FK in W, Ing. KD in W und RJ in K, alle vertreten durch Dr. Wolfgang Aigner, Rechtsanwalt in Wien I, Ebendorferstraße 3) wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. (Zl. 1713/77) Die Beschwerde der SB in K, vertreten durch Dr. Johann Angermann, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Stubenring 24, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27. Mai 1977, GZ. II/2-97/37-1977, betreffend Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1) Marktgemeinde Kaumberg, vertreten durch den Bürgermeister), 2) Ing. FK in W, Ing. KD in W und RJ in K, alle vertreten durch Dr. Wolfgang Aigner, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Ebendorferstraße 3) wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat an das Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 1.900,-- an die mitbeteiligten Ing. FK, Ing. KD und RJ Aufwendungen in der Höhe von je S 2.010--, insgesamt S 6.030,--, und an die mitbeteiligte Marktgemeinde Kaumberg Aufwendungen in der Höhe von S 870,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren der Marktgemeinde Kaumberg wird

abgewiesen.

Der Senat hat ferner den Beschluss gefasst:

II. (Zl. 1652/77) Das Verfahren über die Beschwerde der SB in K, vertreten durch Dr. Johann Angermann, Rechtsanwalt in Wien I, Stubenring 24, gegen den Gemeinderat der Marktgemeinde Kaumberg wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bauangelegenheit (weitere Parteien: Ing. FK in W, Ing. KD in W und RJ in K, alle vertreten durch Dr. Wolfgang Aigner, Rechtsanwalt in Wien I, Ebendorferstraße 3), wird als gegenstandslos geworden erklärt und eingestellt.römisch zwei. (Zl. 1652/77) Das Verfahren über die Beschwerde der SB in K, vertreten durch Dr. Johann Angermann, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Stubenring 24, gegen den Gemeinderat der Marktgemeinde Kaumberg wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bauangelegenheit (weitere Parteien: Ing. FK in W, Ing. KD in W und RJ in K, alle vertreten durch Dr. Wolfgang Aigner, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Ebendorferstraße 3), wird als gegenstandslos geworden erklärt und eingestellt.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1. Mit dem im Instanzenzug - über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Kaumberg vom 25. Juli 1973 - ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Kaumberg vom 22. November 1973 war den (im Beschwerdeverfahren Zl. 1713/77) Mitbeteiligten Ing. FK, Ing. KD und RJ - im folgenden kurz "Bauwerber" - die Baubewilligung für den "Neubau eines Wohntraktes zum bestehenden Wirtschaftsgebäude" auf der Parzelle 110/1 der Katastralgemeinde X erteilt worden. Mit dem Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 8. April 1974 war dieser Bewilligungsbescheid gemäß § 61 Abs. 3 der NÖ Gemeindeordnung 1973 (LGBl. 1000-0) behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Behandlung und Entscheidung an den Gemeinderat verwiesen worden. Die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den daraufhin ergangenen, die erteilte Baubewilligung neuerlich bestätigenden Bescheid des Gemeinderates vom 20. Jänner 1975 war mit dem Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. Juni 1975 abgewiesen worden. Dieser Bescheid wurde mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. März 1976, Zl. 1315/75, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat die Rechtsanschauung, dass sich die Niederösterreichische Landesregierung über die in ihrem früheren Bescheid (vom 8. April 1974) geäußerte Rechtsansicht hinweggesetzt und dadurch die Beschwerdeführerin in dem Recht auf Beachtung der bindenden Wirkung der in einem aufhebenden Vorstellungsbescheid ausgedrückten und den aufhebenden Spruch tragenden Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde verletzt habe. Auf die weiteren Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. März 1976 wird hingewiesen. 1. Mit dem im Instanzenzug - über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Kaumberg vom 25. Juli 1973 - ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Kaumberg vom 22. November 1973 war den (im Beschwerdeverfahren Zl. 1713/77) Mitbeteiligten Ing. FK, Ing. KD und RJ - im folgenden kurz "Bauwerber" - die Baubewilligung für den "Neubau eines Wohntraktes zum bestehenden Wirtschaftsgebäude" auf der Parzelle 110/1 der Katastralgemeinde römisch zehn erteilt worden. Mit dem Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 8. April 1974 war dieser Bewilligungsbescheid gemäß Paragraph 61, Absatz 3, der NÖ Gemeindeordnung 1973 (LGBl. 1000-0) behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Behandlung und Entscheidung an den Gemeinderat verwiesen worden. Die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den daraufhin ergangenen, die erteilte Baubewilligung neuerlich bestätigenden Bescheid des Gemeinderates vom 20. Jänner 1975 war mit dem Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. Juni 1975 abgewiesen worden. Dieser Bescheid wurde mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. März 1976, Zl. 1315/75, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat die Rechtsanschauung, dass sich die Niederösterreichische Landesregierung über die in ihrem früheren Bescheid (vom 8. April 1974) geäußerte Rechtsansicht hinweggesetzt und dadurch die Beschwerdeführerin in dem Recht auf Beachtung der bindenden Wirkung der in einem aufhebenden Vorstellungsbescheid ausgedrückten und den aufhebenden Spruch tragenden Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde verletzt habe. Auf die weiteren Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. März 1976 wird hingewiesen.

Mit dem Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 7. Juli 1976 wurde über die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Kaumberg vom 20. Jänner 1975, gemäß § 61 Abs. 3 der NÖ Gemeindeordnung 1973 dahin gehend entschieden, dass dieser Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Behandlung und Entscheidung an den Gemeinderat verwiesen wird. Der Gemeinderat werde, so führte die Behörde zur Begründung im wesentlichen aus, im fortgesetzten Verfahren davon auszugehen haben, dass gemäß § 14 Abs. 3 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1974 (LGBl 8000-0) das gegenständliche Bauvorhaben nur zulässig sei, wenn es zur bestimmungsgemäßen Nutzung der im Eigentum der Bauwerber stehenden Grünlandflächen notwendig sei. In diesem Zusammenhang seien nähere - von der Behörde im einzelnen angeführte - Feststellungen erforderlich. Weiters sei zu prüfen, ob sich aus der Situierung des Neubaues in Bezug auf Grundgrenzen, Waldbestand und vorhandenen Gebäudebestand eine Brandgefahr für die Beschwerdeführerin ergeben könne. Abschließend werde "vorsorglich darauf hingewiesen, dass mit Rücksicht auf die Beschränkung der Parteienrechte durch das bisherige Verfahrensergebnis eine Abänderung des Bauvorhabens im Berufungsverfahren nicht zulässig ist".Mit dem Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 7. Juli 1976 wurde über die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Kaumberg vom 20. Jänner 1975, gemäß Paragraph 61, Absatz 3, der NÖ Gemeindeordnung 1973 dahin gehend entschieden, dass dieser Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Behandlung und Entscheidung an den Gemeinderat verwiesen wird. Der Gemeinderat werde, so führte die Behörde zur Begründung im wesentlichen aus, im fortgesetzten Verfahren davon auszugehen haben, dass gemäß Paragraph 14, Absatz 3, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1974 Landesgesetzblatt 8000-0) das gegenständliche Bauvorhaben nur zulässig sei, wenn es zur bestimmungsgemäßen Nutzung der im Eigentum der Bauwerber stehenden Grünlandflächen notwendig sei. In diesem Zusammenhang seien nähere - von der Behörde im einzelnen angeführte - Feststellungen erforderlich. Weiters sei zu prüfen, ob sich aus der Situierung des Neubaues in Bezug auf Grundgrenzen, Waldbestand und vorhandenen Gebäudebestand eine Brandgefahr für die Beschwerdeführerin ergeben könne. Abschließend werde "vorsorglich darauf hingewiesen, dass mit Rücksicht auf die Beschränkung der Parteienrechte durch das bisherige Verfahrensergebnis eine Abänderung des Bauvorhabens im Berufungsverfahren nicht zulässig ist".

Mit dem Schriftsatz vom 19. Juli 1977 (hg. Zl. 1652/77) erhebt SB Säumnisbeschwerde (Art. 132 B-VG) gegen den Gemeinderat der Marktgemeinde Kaumberg mit der Begründung, dass über ihre Berufung gegen den Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 25. Juli 1973 noch nicht entschieden worden sei. Sie stellt den Antrag, ihrer Berufung stattzugeben und das Ansuchen der Bauwerber um Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Wohntraktes auf der Parzelle 110/1 der Katastralgemeinde X abzuweisen.Mit dem Schriftsatz vom 19. Juli 1977 (hg. Zl. 1652/77) erhebt SB Säumnisbeschwerde (Artikel 132, B-VG) gegen den Gemeinderat der Marktgemeinde Kaumberg mit der Begründung, dass über ihre Berufung gegen den Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 25. Juli 1973 noch nicht entschieden worden sei. Sie stellt den Antrag, ihrer Berufung stattzugeben und das Ansuchen der Bauwerber um Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Wohntraktes auf der Parzelle 110/1 der Katastralgemeinde römisch zehn abzuweisen.

2. Mit dem Schriftsatz vom 2. Oktober 1975 beantragten die Bauwerber bei der Marktgemeinde Kaumberg die Erteilung der Baubewilligung für einen auf den Parzellen 104/3 und 10 der Katastralgemeinde X zu errichtenden "Wohntrakt zum bestehenden Wirtschaftsgebäude". In dem Ansuchen wurde bemerkt, es habe sich nach Beginn des mit dem Bescheid des Gemeinderates vom 20. Jänner 1975 bewilligten Baues herausgestellt, dass "die Baugrube gegenüber dem eingereichten Bauplan einige Meter in Richtung Landesstraße verschoben worden war und dass aus diesem Grund der Bau nicht auf der ursprünglich vorgesehenen Parzelle 110/1 zur Ausführung kommt, sondern auf den Parzellen 104/3 und 10". 2. Mit dem Schriftsatz vom 2. Oktober 1975 beantragten die Bauwerber bei der Marktgemeinde Kaumberg die Erteilung der Baubewilligung für einen auf den Parzellen 104/3 und 10 der Katastralgemeinde römisch zehn zu errichtenden "Wohntrakt zum bestehenden Wirtschaftsgebäude". In dem Ansuchen wurde bemerkt, es habe sich nach Beginn des mit dem Bescheid des Gemeinderates vom 20. Jänner 1975 bewilligten Baues herausgestellt, dass "die Baugrube gegenüber dem eingereichten Bauplan einige Meter in Richtung Landesstraße verschoben worden war und dass aus diesem Grund der Bau nicht auf der ursprünglich vorgesehenen Parzelle 110/1 zur Ausführung kommt, sondern auf den Parzellen 104/3 und 10".

Mit dem Schreiben vom 11. November 1975 beantragten die Bauwerber bei der Marktgemeinde Kaumberg die Erteilung der Baubewilligung für einen auf der Parzelle 104/3 der Katastralgemeinde X zu errichtenden Pferdestall.Mit dem Schreiben vom 11. November 1975 beantragten die Bauwerber bei der Marktgemeinde Kaumberg die Erteilung der Baubewilligung für einen auf der Parzelle 104/3 der Katastralgemeinde römisch zehn zu errichtenden Pferdestall.

Hierüber führte die Baubehörde (erster Instanz) zwei Bauverhandlungen durch.

Bei der ersten Bauverhandlung (11. Dezember 1975) bezeichnete der technische Sachverständige die vorgelegten Pläne in mehreren Punkten als mangelhaft. Die Beschwerdeführerin gab im wesentlichen folgende Erklärung ab:

a) Die Bauführung sei nach den Bestimmungen des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes unzulässig, da es sich um keinen landwirtschaftlichen Betrieb handle bzw. das vorgesehene Wohnhaus für die Führung eines "derart kleinen landwirtschaftlichen Betriebes" nicht erforderlich sei.

b) Der "Besitz der Bauwerber" sei mangels Futteraufkommens und Wasservorkommens für die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes ungeeignet. In diesem Zusammenhang werde die Einholung des Gutachtens eines landwirtschaftlichen und eines hydrologischen Sachverständigen beantragt.

c) Es werde die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Brandverhütung darüber beantragt, ob "aus dem geringen Abstand zwischen dem Waldbestand B einerseits und der morschen Hütte sowie der Bauarbeiten andererseits ferner aus dem geringen Abstand zwischen dem geplanten Pferdestall und der dort befindlichen Waldgrenze eine erhöhte Brandgefahr gegeben ist".

d) Die Verbindung mit dem öffentlichen Verkehrsnetz sei nicht ausreichend, da den Grundeigentümern lediglich eine Servitut eingeräumt sei, die das Gehrecht und Fahrrecht umfasse.

e) Es werde das Landschaftsbild wesentlich beeinträchtigt.

Mit dem Schreiben vom 20. April 1976 legten die Bauwerber "Austauschpläne" sowie den Beschluss des Bezirksgerichtes Hainfeld vom 2. April 1976 vor, demzufolge im Gutsbestandsblatt der EZ. 72 des Grundbuches der Katastralgemeinde X das Grundstück Nr. 104/3 (Garten) infolge Vereinigung seiner Fläche mit dem Grundstück Nr. 10 (Baufläche) gelöscht wird.Mit dem Schreiben vom 20. April 1976 legten die Bauwerber "Austauschpläne" sowie den Beschluss des Bezirksgerichtes Hainfeld vom 2. April 1976 vor, demzufolge im Gutsbestandsblatt der EZ. 72 des Grundbuches der Katastralgemeinde römisch zehn das Grundstück Nr. 104/3 (Garten) infolge Vereinigung seiner Fläche mit dem Grundstück Nr. 10 (Baufläche) gelöscht wird.

Der zweiten Bauverhandlung (17. September 1976) waren u. a. ein Vertreter der Landes-Landwirtschaftskammer - dieser äußerte sich im wesentlichen dahin gehend, dass es sich bei dem geplanten Stall um ein landwirtschaftliches Betriebsgebäude handle - und ein Sachverständiger für Brandverhütung - dieser erklärte im wesentlichen, dass gegen die Ausführung des Projektes keine brandschutzmäßigen Bedenken bestünden - zugezogen worden. Die Beschwerdeführerin gab im wesentlichen folgende Erklärung zu Protokoll:

a) Mit dem Verfahren über das zweite Bauansuchen werde das - inzwischen ergangene - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. März 1976 umgangen.

b) Das geplante Wohnhaus sei zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht erforderlich.

  1. c)Litera c
    Die Wasserversorgung sei nicht sichergestellt.
  2. d)Litera d
    Auf dem Servitutsweg dürften keine Tiere getrieben werden.
  3. e)Litera e
    Gegen die Ölheizung werde Einspruch erhoben, weil das neue Gebäude nur 50 m vom Haus der Beschwerdeführerin entfernt sei und eine Luftverunreinigung bedeute.
Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Kaumberg vom 13. November 1976 wurde den Bauwerbern gemäß § 92 der NÖ Bauordnung für den Neubau eines Wohnhauses mit drei Wohnungen und eines Pferdestalles auf der Parzelle 10 der KatastralgemeindeMit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Kaumberg vom 13. November 1976 wurde den Bauwerbern gemäß Paragraph 92, der NÖ Bauordnung für den Neubau eines Wohnhauses mit drei Wohnungen und eines Pferdestalles auf der Parzelle 10 der Katastralgemeinde
X - nach Maßgabe der im Protokoll über die Bauverhandlung enthaltenen "Sachverhaltsdarstellung", der Baubeschreibung sowie der Planunterlagen die Bewilligung erteilt. Zur Begründung führte die Behörde im wesentlichen aus: Das Vorhaben stehe mit dem Flächenwidmungsplan in Einklang und habe unter Vorschreibung jener Auflagen, welche zur Wahrung der von der Baubehörde zu vertretenden Interessen erforderlich seien, bewilligt werden können. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin würden "als unbegründet zurückgewiesen", und zwar aus folgenden Gründen:römisch zehn - nach Maßgabe der im Protokoll über die Bauverhandlung enthaltenen "Sachverhaltsdarstellung", der Baubeschreibung sowie der Planunterlagen die Bewilligung erteilt. Zur Begründung führte die Behörde im wesentlichen aus: Das Vorhaben stehe mit dem Flächenwidmungsplan in Einklang und habe unter Vorschreibung jener Auflagen, welche zur Wahrung der von der Baubehörde zu vertretenden Interessen erforderlich seien, bewilligt werden können. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin würden "als unbegründet zurückgewiesen", und zwar aus folgenden Gründen:
              a)              Gegenstand der Bauverhandlung vom 9. Mai 1973 sei ein Vorhaben nur bestehend aus einem Wohnhaus für die Eigentümer des landwirtschaftlichen Besitzes auf der Parzelle 110/1 gewesen. Im Jahre 1975 sei ein gänzlich überarbeitetes, auf einem anderen Grundstück situiertes und durch eine landwirtschaftliche Betriebsstätte (Pferdestall mit Futtervorratsräumen) erweitertes Bauvorhaben eingereicht worden. Auf Grund dieses eben gänzlich neuen Bauvorhabens sei die neue Bauverhandlung erforderlich gewesen.
              b)              Landwirtschaftliche Betriebsstätten - diese beinhalteten auch die Wohnmöglichkeit der Betriebsinhaber - dürften im Grünland errichtet werden und bedürften keiner gewidmeten Baulandfläche.
              c)              Der Baubehörde liege das - inzwischen beigebrachte Untersuchungszeugnis der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung vom 22. April 1976 über die Qualität des vorhandenen Brunnenwassers vor. Gleichzeitig habe die Baubehörde die Erteilung der Benützungsbewilligung von einer ausreichenden Wasserversorgung abhängig gemacht, welche durch ein neuerliches Gutachten nachzuweisen sei.
              d)              Hinsichtlich der Sicherung der Zugänglichkeit des Bauplatzes sei maßgebend, dass das Grundstück durch einen Servitutsweg mit dem öffentlichen Straßennetz verbunden sei. Mit den Differenzen bezüglich der widmungsgemäßen Verwendung des Servitutsweges werde die Beschwerdeführerin auf den Zivilrechtswege verwiesen.
              e)              Der Einwand der Beschwerdeführerin gegen die Errichtung einer ölbefeuerten Zentralheizungsanlage sei derzeit nicht von Belang, da für diese noch keine Baubewilligung erteilt worden sei.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung verfolgte die Beschwerdeführerin weiterhin im wesentlichen die bei der Bauverhandlung von 17. September 1976 erhobenen Einwendungen.
Mit dem Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Kaumberg vom 10. Jänner 1977 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin wurde mit dem Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27. Mai 1977 gemäß § 61 Abs. 3 der NÖ Gemeindeordnung 1973 als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung führte die Behörde im wesentlichen aus: Ein wesentlicher Punkt des Vorbringens der Beschwerdeführerin sei die Identität des im Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 7. Juli 1976 behandelten Bauvorhabens und des gegenständlichen, woraus sie die Bindung der Baubehörde an die in diesem Bescheid festgelegte Rechtsansicht bzw. an die damit vorgezeichnete Vorgangsweise ableite. Diese Identität sei aber nicht gegeben, weil die beiden Bauvorhaben von verschiedenen Baumeistern geplant, auf verschiedenen Grundflächen vorgesehen und auch sowohl hinsichtlich des Umfanges (Stallgebäude, Länge des Wohntraktes) als auch hinsichtlich zahlreicher Einzelheiten des Wohngebäudes verschieden seien. Somit sei auch eine Bindung an den Bescheid vom 7. Juli 1976 im Baubewilligungsverfahren über das neue Projekt nicht gegeben. Ein weiterer, wesentlicher Punkt des Vorbringens der Beschwerdeführerin sei die Unzulässigkeit der Ausführung des gegenständlichen Bauvorhabens gemäß § 14 Abs. 3 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1974. In dieser Hinsicht erscheine die Möglichkeit einer Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes eines Anrainers an sich problematisch. Darauf habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. März 1976 mit der Feststellung hingewiesen, die Verbindlichkeit der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde erstrecke sich auch auf jene in der Begründung des Vorstellungsbescheides enthaltenen Ausführungen welche mit der objektiven Rechtslage nicht im Einklang stünden. Im gegenständlichen Verfahren habe die Beschwerdeführerin mit keiner Erklärung zum Ausdruck gebracht, in welchem konkreten subjektivöffentlichen Recht sie durch die Bewilligung des Bauvorhabens verletzt zu werden behaupte, oder anders ausgedrückt, "welche (zulässige) Art der Nutzung ihrer angrenzenden Grünlandflächen durch die von den Bauwerbern beabsichtigte, zu dessen Verwirklichung das gegenständliche Bauvorhaben ausgeführt werden soll, beeinträchtigt werde". Da eine solche Erklärung fehle, könne der Baubehörde auch nicht die Verletzung eines Anspruches der Beschwerdeführerin auf die Wahrung eines konkreten, auf § 14 Abs. 3 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1974 gestützten, subjektivöffentlichen Rechtes zur Last gelegt werden. Es müsse als genügend anerkannt werden, dass die Baubehörde zur Prüfung der Zulässigkeit des Bauvorhabens in dieser Hinsicht einen Sachverständigen der Landes-Landwirtschaftskammer herangezogen habe. In der Bauverhandlung vom 17. September 1976 habe die Beschwerdeführerin Gelegenheit gehabt, ihre konkreten Ansprüche durch präzise Fragen an diesen Sachverständigen oder durch diesbezügliche Anträge geltend zu machen. Da sie von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch gemacht habe, fehle jede Grundlage für die Annahme eines verletzbaren Anspruches der Beschwerdeführerin in dieser Beziehung. Der nächsten wesentlichen Einwendung der Beschwerdeführerin, den Bauwerbern fehle das Recht, zwischen ihren Liegenschaften und der nächsten öffentlichen Straße Pferde zu treiben oder zu reiten, womit sie offenbar meine, das Bauvorhaben sei im gegenständlichen Grünlandbereich gemäß § 20 Abs. 2 Z. 1 der NÖ Bauordnung 1976 unzulässig, weil die für den speziellen Zweck, die Pferdezucht, notwendige Zugänglichkeit nicht gegeben sei noch geschaffen werden könne, sei entgegenzuhalten, dass erstens Pferde auch auf Fahrzeugen transportiert werden könnten und zweitens die Parteistellung des Anrainers im Baubewilligungsverfahren keinen Anspruch auf eine baubehördliche Entscheidung über den Umfang eines Servitutsrechtes einschließe. Die Verweisung der Austragung eines diesbezüglichen Rechtsstreites (sofern ein solcher überhaupt in Betracht komme) auf den Zivilrechtsweg sei daher richtig. Weiters dürfe die Bestimmung des § 20 Abs. 2 Z. 2 der NÖ Bauordnung 1976, wonach im Grünland ein Bauverbot bestehe, wenn die Wasserversorgung nicht sichergestellt sei, nicht so extensiv ausgelegt werden, dass die Baubehörde in die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Regelung des Gebrauches des Grundwassers mit Rücksicht auf den Bedarf des Anrainers eingreifen würde. Auch in dieser Hinsicht habe kein Recht der Beschwerdeführerin verletzt werden können. Über die Brandsicherheit des Bauvorhabens habe die Baubehörde in der Verhandlung am 17. September 1976 ein Gutachten eines Sachverständigen der Niederösterreichischen Landesstelle für Brandverhütung eingeholt. Dieses besage eindeutig, dass gegen die Ausführung des Projektes im Sinne der Baubewilligung keine Bedenken bestünden. Eine Ergänzung oder Erläuterung dieses Gutachtens hätte die Beschwerdeführerin gleich in dieser Verhandlung verlangen müssen. Da sie dies unterlassen habe, erschienen spätere Einwendungen dagegen verspätet.Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin wurde mit dem Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27. Mai 1977 gemäß Paragraph 61, Absatz 3, der NÖ Gemeindeordnung 1973 als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung führte die Behörde im wesentlichen aus: Ein wesentlicher Punkt des Vorbringens der Beschwerdeführerin sei die Identität des im Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 7. Juli 1976 behandelten Bauvorhabens und des gegenständlichen, woraus sie die Bindung der Baubehörde an die in diesem Bescheid festgelegte Rechtsansicht bzw. an die damit vorgezeichnete Vorgangsweise ableite. Diese Identität sei aber nicht gegeben, weil die beiden Bauvorhaben von verschiedenen Baumeistern geplant, auf verschiedenen Grundflächen vorgesehen und auch sowohl hinsichtlich des Umfanges (Stallgebäude, Länge des Wohntraktes) als auch hinsichtlich zahlreicher Einzelheiten des Wohngebäudes verschieden seien. Somit sei auch eine Bindung an den Bescheid vom 7. Juli 1976 im Baubewilligungsverfahren über das neue Projekt nicht gegeben. Ein weiterer, wesentlicher Punkt des Vorbringens der Beschwerdeführerin sei die Unzulässigkeit der Ausführung des gegenständlichen Bauvorhabens gemäß Paragraph 14, Absatz 3, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1974. In dieser Hinsicht erscheine die Möglichkeit einer Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes eines Anrainers an sich problematisch. Darauf habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. März 1976 mit der Feststellung hingewiesen, die Verbindlichkeit der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde erstrecke sich auch auf jene in der Begründung des Vorstellungsbescheides enthaltenen Ausführungen welche mit der objektiven Rechtslage nicht im Einklang stünden. Im gegenständlichen Verfahren habe die Beschwerdeführerin mit keiner Erklärung zum Ausdruck gebracht, in welchem konkreten subjektivöffentlichen Recht sie durch die Bewilligung des Bauvorhabens verletzt zu werden behaupte, oder anders ausgedrückt, "welche (zulässige) Art der Nutzung ihrer angrenzenden Grünlandflächen durch die von den Bauwerbern beabsichtigte, zu dessen Verwirklichung das gegenständliche Bauvorhaben ausgeführt werden soll, beeinträchtigt werde". Da eine solche Erklärung fehle, könne der Baubehörde auch nicht die Verletzung eines Anspruches der Beschwerdeführerin auf die Wahrung eines konkreten, auf Paragraph 14, Absatz 3, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1974 gestützten, subjektivöffentlichen Rechtes zur Last gelegt werden. Es müsse als genügend anerkannt werden, dass die Baubehörde zur Prüfung der Zulässigkeit des Bauvorhabens in dieser Hinsicht einen Sachverständigen der Landes-Landwirtschaftskammer herangezogen habe. In der Bauverhandlung vom 17. September 1976 habe die Beschwerdeführerin Gelegenheit gehabt, ihre konkreten Ansprüche durch präzise Fragen an diesen Sachverständigen oder durch diesbezügliche Anträge geltend zu machen. Da sie von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch gemacht habe, fehle jede Grundlage für die Annahme eines verletzbaren Anspruches der Beschwerdeführerin in dieser Beziehung. Der nächsten wesentlichen Einwendung der Beschwerdeführerin, den Bauwerbern fehle das Recht, zwischen ihren Liegenschaften und der nächsten öffentlichen Straße Pferde zu treiben oder zu reiten, womit sie offenbar meine, das Bauvorhaben sei im gegenständlichen Grünlandbereich gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Bauordnung 1976 unzulässig, weil die für den speziellen Zweck, die Pferdezucht, notwendige Zugänglichkeit nicht gegeben sei noch geschaffen werden könne, sei entgegenzuhalten, dass erstens Pferde auch auf Fahrzeugen transportiert werden könnten und zweitens die Parteistellung des Anrainers im Baubewilligungsverfahren keinen Anspruch auf eine baubehördliche Entscheidung über den Umfang eines Servitutsrechtes einschließe. Die Verweisung der Austragung eines diesbezüglichen Rechtsstreites (sofern ein solcher überhaupt in Betracht komme) auf den Zivilrechtsweg sei daher richtig. Weiters dürfe die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, der NÖ Bauordnung 1976, wonach im Grünland ein Bauverbot bestehe, wenn die Wasserversorgung nicht sichergestellt sei, nicht so extensiv ausgelegt werden, dass die Baubehörde in die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Regelung des Gebrauches des Grundwassers mit Rücksicht auf den Bedarf des Anrainers eingreifen würde. Auch in dieser Hinsicht habe kein Recht der Beschwerdeführerin verletzt werden können. Über die Brandsicherheit des Bauvorhabens habe die Baubehörde in der Verhandlung am 17. September 1976 ein Gutachten eines Sachverständigen der Niederösterreichischen Landesstelle für Brandverhütung eingeholt. Dieses besage eindeutig, dass gegen die Ausführung des Projektes im Sinne der Baubewilligung keine Bedenken bestünden. Eine Ergänzung oder Erläuterung dieses Gutachtens hätte die Beschwerdeführerin gleich in dieser Verhandlung verlangen müssen. Da sie dies unterlassen habe, erschienen spätere Einwendungen dagegen verspätet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zu I (Bescheidbeschwerde):Zu römisch eins (Bescheidbeschwerde):
Der Rechtsansicht der belangten Behörde, es habe in dem neuen - oben unter Punkt 2 dargestellten - Bauverfahren keine Bindung an die in ihrem Bescheid vom 7. Juli 1976 geäußerten Rechtsansicht bestanden, tritt die Beschwerdeführerin im wesentlichen mit dem Vorbringen entgegen, es handle sich um "praktisch idente Bauverfahren". Die Bauwerber beabsichtigten jetzt wie damals, ein großes Wohnhaus in der Art eines Reihenhauses mit drei völlig getrennten Wohnobjekten zu errichten. Nachträglich, nämlich nachdem ihnen die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (Zl. 1315/75) zugestellt worden sei, hätten die Bauwerber auch die Bewilligung eines Pferdestalles für zehn Pferde beantragt. Der verfahrensgegenständliche Neubau sei bereits auf Grund der im früheren Verfahren erteilten Bewilligung begonnen worden, allerdings nicht "auf dem richtigen Platz", sondern auf der nunmehrigen Parzelle 10, somit wesentliche näher zum Wohnhaus und zum Wald der Beschwerdeführerin. Offenbar nur, weil die Beschwerdeführerin die widerrechtliche Bauführung durch die Behörde einstellen habe lassen, hätten sich die Bauwerber veranlasst gesehen, ein neues Bauansuchen zu stellen. Es verstoße gegen tragende Prinzipien unserer Rechtsordnung, wenn die Behörde völlig gleich gelagerte Sachverhalte in zwei gleich gelagerten Verfahren unterschiedlich lösen dürfte.
Der Vorstellungswerber hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der abzugehen im vorliegenden Fall kein Anlass gegeben ist, ein mit Beschwerde nach Art. 131 B-VG durchsetzbares Recht auf Beachtung der bindenden Wirkung der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde, die in einem aufhebenden Vorstellungsbescheid ausgedrückt ist und den aufhebenden Spruch trägt; dies allerdings nur bei unverändert gebliebenem Sachverhalt (vgl. das - oben unter Punkt I angeführte - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. März 1976, Zl. 1315/75 und die dort bezogene weitere Rechtsprechung).Der Vorstellungswerber hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der abzugehen im vorliegenden Fall kein Anlass gegeben ist, ein mit Beschwerde nach Artikel 131, B-VG durchsetzbares Recht auf Beachtung der bindenden Wirkung der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde, die in einem aufhebenden Vorstellungsbescheid ausgedrückt ist und den aufhebenden Spruch trägt; dies allerdings nur bei unverändert gebliebenem Sachverhalt vergleiche , das - oben unter Punkt römisch eins angeführte - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. März 1976, Zl. 1315/75 und die dort bezogene weitere Rechtsprechung).
Nach § 61 Abs. 3 der NÖ Gemeindeordnung 1973 hat die - durch eine Vorstellung angerufene - Aufsichtsbehörde den Bescheid, wenn durch ihn Rechte des Einschreiters verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen.Nach Paragraph 61, Absatz 3, der NÖ Gemeindeordnung 1973 hat die - durch eine Vorstellung angerufene - Aufsichtsbehörde den Bescheid, wenn durch ihn Rechte des Einschreiters verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen.
Nach § 61 Abs. 4 erster Satz der NÖ Gemeindeordnung 1973 ist die Gemeinde bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden. Daraus ergibt sich, dass eine Bindung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde jedenfalls nur soweit besteht, als die Gemeinde eine neuerliche Entscheidung trifft oder zu treffen hat (arg. "bei der neuerlichen Entscheidung"). Eine "neuerliche" Entscheidung liegt, wie der normative Zusammenhang des § 61 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 mit dem übrigen Inhalt des § 61 leg. cit. erkennen lässt, nur vor, wenn sie in jener Rechtssache ergeht, in der auch die Aufsichtsbehörde angerufen wurde.Nach Paragraph 61, Absatz 4, erster Satz der NÖ Gemeindeordnung 1973 ist die Gemeinde bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden. Daraus ergibt sich, dass eine Bindung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde jedenfalls nur soweit besteht, als die Gemeinde eine neuerliche Entscheidung trifft oder zu treffen hat (arg. "bei der neuerlichen Entscheidung"). Eine "neuerliche" Entscheidung liegt, wie der normative Zusammenhang des Paragraph 61, Absatz 4, der NÖ Gemeindeordnung 1973 mit dem übrigen Inhalt des Paragraph 61, leg. cit. erkennen lässt, nur vor, wenn sie in jener Rechtssache ergeht, in der auch die Aufsichtsbehörde angerufen wurde.
Die Frage, ob, wie die Beschwerdeführerin dem Sinne nach behauptet, der Gegenstand des Bescheides des Gemeinderates vom 10. Jänner 1977 mit dem Gegenstand des - rechtskräftigen - Vorstellungsbescheides der Niederösterreichischen Landesregierung vom 7. Juli 1976 identisch ist, hatte die Behörde auf Grund des § 68 Abs. 1 AVG 1950 zu lösen. Dem Vorstellungsverfahren sind keine im Gesetz begründeten Besonderheiten zu Eigen, die die Annahme eines eigenen - etwa nur für Vorstellungsbescheide geltenden - Begriffsumfanges der "entschiedenen Sache" erforderten.Die Frage, ob, wie die Beschwerdeführerin dem Sinne nach behauptet, der Gegenstand des Bescheides des Gemeinderates vom 10. Jänner 1977 mit dem Gegenstand des - rechtskräftigen - Vorstellungsbescheides der Niederösterreichischen Landesregierung vom 7. Juli 1976 identisch ist, hatte die Behörde auf Grund des Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 zu lösen. Dem Vorstellungsverfahren sind keine im Gesetz begründeten Besonderheiten zu Eigen, die die Annahme eines eigenen - etwa nur für Vorstellungsbescheide geltenden - Begriffsumfanges der "entschiedenen Sache" erforderten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der abzugehen im vorliegenden Fall kein Anlass gegeben ist, liegt Identität der Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG 1950 nicht vor, wenn sich der Sachverhalt nach Erlassung des Bescheides geändert hat, es sei denn, dass sich das neue Parteibegehren von dem früheren Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 18. Februar 1953, Slg. N. F. Nr. 2863/A, vom 19. März 1970, Slg. N. F. Nr. 7762/A, und vom 14. Juni 1971, Zl. 980/70). Das Vorhaben der Bauwerber, das den Gegenstand des Bescheides des Gemeinderates vom 10. Jänner 1977 bildet, unterscheidet sich von deren früherem Vorhaben, auf das sich der Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 7. Juli 1976 bezieht, in mehrfacher Hinsicht. Im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang genügt der Hinweis, dass die nunmehr geplanten Objekte auf einem anderen Grundstück zu liegen kommen und - anders als das frühere Vorhaben - auch einen Pferdestall (für zehn Boxen) umfasst. Damit allein war nämlich der Behörde die Annahme verwehrt, dass die Änderung des Parteiantrages etwa nur unwesentliche Nebenumstände betraf, weil eine andere Beurteilung der gesetzlichen Zulässigkeit des Vorhabens bei Bedachtnahme auf die im Vorstellungsbescheid vom 7. Juli 1976 angeführten, den Spruch tragenden Gründe - die Behörde bezeichnet in diesem Zusammenhang insbesondere die "Möglichkeit der Fütterung von Pferden mit den Ernteerträgen der im Eigentum der Bauwerber stehenden Flächen, die Möglichkeit der Versorgung dieser Pferde mit Wasser, die Möglichkeit ihrer Einstellung bzw. die Eignung der vorhandenen Objekte für diesen Zweck, die Anzahl der Pferde, für welche die vorgenannten Voraussetzungen gegeben sind" als wesentlich - nicht von vornherein ausgeschlossen werden konnte (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Mai 1960, Zl. 1202/58, und vom 19. März 1970, Slg. N. F. Nr. 7762/A). Hierbei hatte die Behörde die Frage, ob Identität der Sache vorlag, nach den - objektiven - Merkmalen der beiden Bauvorhaben der Bauwerber zu prüfen, Demzufolge kam den für die Änderung des Bauwillens maßgebend gewesenen Gründen und somit auch dem in der Beschwerde behaupteten Umstand, dass sich die Bauwerber zu einer Erweiterung des Vorhabens durch die Einleitung des Vorverfahrens über die unter der Zahl 1315/75 protokollierte Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde veranlasst gesehen hätten, rechtliche Erheblichkeit nicht zu.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der abzugehen im vorliegenden Fall kein Anlass gegeben ist, liegt Identität der Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 nicht vor, wenn sich der Sachverhalt nach Erlassung des Bescheides geändert hat, es sei denn, dass sich das neue Parteibegehren von dem früheren Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist vergleiche , etwa die Erkenntnisse vom 18. Februar 1953, Slg. N. F. Nr. 2863/A, vom 19. März 1970, Slg. N. F. Nr. 7762/A, und vom 14. Juni 1971, Zl. 980/70). Das Vorhaben der Bauwerber, das den Gegenstand des Bescheides des Gemeinderates vom 10. Jänner 1977 bildet, unterscheidet sich von deren früherem Vorhaben, auf das sich der Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 7. Juli 1976 bezieht, in mehrfacher Hinsicht. Im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang genügt der Hinweis, dass die nunmehr geplanten Objekte auf einem anderen Grundstück zu liegen kommen und - anders als das frühere Vorhaben - auch einen Pferdestall (für zehn Boxen) umfasst. Damit allein war nämlich der Behörde die Annahme verwehrt, dass die Änderung des Parteiantrages etwa nur unwesentliche Nebenumstände betraf, weil eine andere Beurteilung der gesetzlichen Zulässigkeit des Vorhabens bei Bedachtnahme auf die im Vorstellungsbescheid vom 7. Juli 1976 angeführten, den Spruch tragenden Gründe - die Behörde bezeichnet in diesem Zusammenhang insbesondere die "Möglichkeit der Fütterung von Pferden mit den Ernteerträgen der im Eigentum der Bauwerber stehenden Flächen, die Möglichkeit der Versorgung dieser Pferde mit Wasser, die Möglichkeit ihrer Einstellung bzw. die Eignung der vorhandenen Objekte für diesen Zweck, die Anzahl der Pferde, für welche die vorgenannten Voraussetzungen gegeben sind" als wesentlich - nicht von vornherein ausgeschlossen werden konnte vergleiche , die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Mai 1960, Zl. 1202/58, und vom 19. März 1970, Slg. N. F. Nr. 7762/A). Hierbei hatte die Behörde die Frage, ob Identität der Sache vorlag, nach den - objektiven - Merkmalen der beiden Bauvorhaben der Bauwerber zu prüfen, Demzufolge kam den für die Änderung des Bauwillens maßgebend gewesenen Gründen und somit auch dem in der Beschwerde behaupteten Umstand, dass sich die Bauwerber zu einer Erweiterung des Vorhabens durch die Einleitung des Vorverfahrens über die unter der Zahl 1315/75 protokollierte Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde veranlasst gesehen hätten, rechtliche Erheblichkeit nicht zu.
Es ist daher nicht rechtswidrig, dass die belangte Behörde davon ausgegangen ist, es sei die Frage, ob durch den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Kaumberg vom 10. Jänner 1977 Rechte der Beschwerdeführerin verletzt werden, ohne Bindung an den Vorstellungsbescheid vom 7. Juli 1976 zu prüfen gewesen.
Im Baubewilligungsverfahren genießen zufolge § 118 Abs. 8 der NÖ Bauordnung 1976 (LGBl. 8200-0) als Anrainer - in dieser Eigenschaft war die Beschwerdeführerin am Bauverfahren beteiligt - alle Grundstückseigentümer Parteistellung gemäß § 8 AVG 1950, wenn sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden. Nach § 118 Abs. 9 der NÖ Bauordnung 1976 werden subjektiv-öffentliche Rechte der Anrainer durch jene Vorschriften begründet, welche nicht nur den öffentlichen Interessen dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer. Hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen überIm Baubewilligungsverfahren genießen zufolge Paragraph 118, Absatz 8, der NÖ Bauordnung 1976 Landesgesetzblatt 8200-0) als Anrainer - in dieser Eigenschaft war die Beschwerdeführerin am Bauverfahren beteiligt - alle Grundstückseigentümer Parteistellung gemäß Paragraph 8, AVG 1950, wenn sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden. Nach Paragraph 118, Absatz 9, der NÖ Bauordnung 1976 werden subjektiv-öffentliche Rechte der Anrainer durch jene Vorschriften begründet, welche nicht nur den öffentlichen Interessen dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer. Hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über
  1. 1.Ziffer eins
    den Brandschutz;
  2. 2.Ziffer 2
    den Schutz vor anderen Gefahren, die sich auf die Anrainergrundstücke ausdehnen können;
              3.              die sanitären Rücksichten wegen ihres Einflusses auf die Umgebung;
              4.              die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe und die Abstände der Fluchtlinien zur Erzielung einer ausreichenden Belichtung.
Die Behörde hatte somit die von der Beschwerdeführerin im Baubewilligungsverfahren erhobenen Einwendungen zunächst daraufhin zu prüfen, ob sie sich auf in diesem Verfahren anzuwendende - materiellrechtliche - Vorschriften zu stützen vermögen, die unter den zuvor angeführten rechtlichen Gesichtspunkten ein subjektivöffentliches Anrainerrecht begründen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 1973, Slg. N. F. Nr. 8501/A, und vom 23. Juni 1978, Zl. 1545/77). Für die Auslegung des § 118 Abs. 9 der NÖ Bauordnung 1976 etwa in dem Sinn, dass, wie in der Beschwerde zum Ausdruck gebracht wird, "subjektive öffentliche Anrainerrechte ... als Korrektiv für ein im Bauverfahren immer wieder aufscheinendes Fehlverhalten der zuständigen Behörden" zu verstehen seien, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt.Die Behörde hatte somit die von der Beschwerdeführerin im Baubewilligungsverfahren erhobenen Einwendungen zunächst daraufhin zu prüfen, ob sie sich auf in diesem Verfahren anzuwendende - materiellrechtliche - Vorschriften zu stützen vermögen, die unter den zuvor angeführten rechtlichen Gesichtspunkten ein subjektivöffentliches Anrainerrecht begründen vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 1973, Slg. N. F. Nr. 8501/A, und vom 23. Juni 1978, Zl. 1545/77). Für die Auslegung des Paragraph 118, Absatz 9, der NÖ Bauordnung 1976 etwa in dem Sinn, dass, wie in der Beschwerde zum Ausdruck gebracht wird, "subjektive öffentliche Anrainerrechte ... als Korrektiv für ein im Bauverfahren immer wieder aufscheinendes Fehlverhalten der zuständigen Behörden" zu verstehen seien, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt.
Diese Prüfung hatte auf Grund der Rechtslage zur Zeit der Erlassung des durch Vorstellung bekämpften Bescheides - hier des Berufungsbescheides vom 10. Jänner 1977 - zu erfolgen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. April 1978, Zl. 1420/76).Diese Prüfung hatte auf Grund der Rechtslage zur Zeit der Erlassung des durch Vorstellung bekämpften Bescheides - hier des Berufungsbescheides vom 10. Jänner 1977 - zu erfolgen vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. April 1978, Zl. 1420/76).
Die Beschwerdeführerin wendete im Bewilligungsverfahren unter Berufung auf § 14 Abs. 3 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1974 ein, es sei das von den Bauwerbern geplante Wohnhaus zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht erforderlich. Das Niederösterreichische Raumordnungsgesetz 1974 trat zwar mit 1. Jänner 1977 außer Kraft (§ 31 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000-0); das - mit 1. Jänner 1977 in Kraft getretene - Niederösterreichisches Raumordnungsgesetz 1976 enthält jedoch im § 19 Abs. 4 eine im wesentlichen (der Änderung des Gesetzestextes hinsichtlich des Merkmals "Gebäude, Bauwerke und Anlagen" kommt im vorliegenden Zusammenhang keine rechtliche Bedeutung zu) mit § 14 Abs. 3 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1974 übereinstimmende Vorschrift.Die Beschwerdeführerin wendete im Bewilligungsverfahren unter Berufung auf Paragraph 14, Absatz 3, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1974 ein, es sei das von den Bauwerbern geplante Wohnhaus zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht erforderlich. Das Niederösterreichische Raumordnungsgesetz 1974 trat zwar mit 1. Jänner 1977 außer Kraft (Paragraph 31, Absatz eins, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000-0); das - mit 1. Jänner 1977 in Kraft getretene - Niederösterreichisches Raumordnungsgesetz 1976 enthält jedoch im Paragraph 19, Absatz 4, eine im wesentlichen (der Änderung des Gesetzestextes hinsichtlich des Merkmals "Gebäude, Bauwerke und Anlagen" kommt im vorliegenden Zusammenhang keine rechtliche Bedeutung zu) mit Paragraph 14, Absatz 3, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1974 übereinstimmende Vorschrift.
Die Frage, ob eine Vorschrift im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer dient (§ 118 Abs. 9 erster Satz der NÖ Bauordnung 1976), erfordert eine zweckorientierte Betrachtung (arg. "dienen"); für den Zweck der Vorschrift sind aber, wie sich schon aus dem zweiten Satz des § 118 Abs. 9 der NÖ Bauordnung 1976 ergibt (arg. "Bestimmungen über ..... "), deren - nach den allgemeinen Grundsätzen auszulegende - Regelungsmerkmale bestimmend. So hat etwa § 30 der NÖ Bauordnung 1976 ("Fundierung und Tragfähigkeit") eine Regelung über die Abwehr von Gefahren - die sich auf die Anrainergrundstücke ausdehnen können - zum Gegenstand; diese Vorschrift begründet daher ein subjektivöffentliches Nachbarrecht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1975, Zl. 791/75). Hingegen begründet etwa die Regelung des § 20 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1976 über die Beschaffenheit der Aufschließungsstraße kein solches Recht, weil deren Regelungsmerkmale nicht auf den Schutz vor Gefahren oder Belästigungen, die vom Bauvorhaben ausgehen, abstellen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juni 1978, Zl. 1545/77).Die Frage, ob eine Vorschrift im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer dient (Paragraph 118, Absatz 9, erster Satz der NÖ Bauordnung 1976), erfordert eine zweckorientierte Betrachtung (arg. "dienen"); für den Zweck der Vorschrift sind aber, wie sich schon aus dem zweiten Satz des Paragraph 118, Absatz 9, der NÖ Bauordnung 1976 ergibt (arg. "Bestimmungen über ..... "), deren - nach den allgemeinen Grundsätzen auszulegende - Regelungsmerkmale bestimmend. So hat etwa Paragraph 30, der NÖ Bauordnung 1976 ("Fundierung und Tragfähigkeit") eine Regelung über die Abwehr von Gefahren - die sich auf die Anrainergrundstücke ausdehnen können - zum Gegenstand; diese Vorschrift begründet daher ein subjektivöffentliches Nachbarrecht vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1975, Zl. 791/75). Hingegen begründet etwa die Regelung des Paragraph 20, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1976 über die Beschaffenheit der Aufschließungsstraße kein solches Recht, weil deren Regelungsmerkmale nicht auf den Schutz vor Gefahren oder Belästigungen, die vom Bauvorhaben ausgehen, abstellen vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juni 1978, Zl. 1545/77).
Nach § 19 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 gehören alle nicht als Bauland oder Verkehrsfläche gewidmeten Flächen zum Grünland. Nach § 19 Abs. 2 leg. cit. sind im Flächenwidmungsplan die - in der Gesetzesstelle bezeichneten - Grünlandnutzungsarten auszuweisen. Nach § 19 Abs. 4 leg. cit. dürfen im Grünland Neu-, Zu- und Umbauten nur vorgesehen werden, wenn sie für eine Nutzung nach Absatz 2 erforderlich sind.Nach Paragraph 19, Absatz eins, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 gehören alle nicht als Bauland oder Verkehrsfläche gewidmeten Flächen zum Grünland. Nach Paragraph 19, Absatz 2, leg. cit. sind im Flächenwidmungsplan die - in der Gesetzesstelle bezeichneten - Grünlandnutzungsarten auszuweisen. Nach Paragraph 19, Absatz 4, leg. cit. dürfen im Grünland Neu-, Zu- und Umbauten nur vorgesehen werden, wenn sie für eine Nutzung nach Absatz 2 erforderlich sind.
In der zuletzt angeführten Vorschrift sind - auch im Zusammenhalt mit dem übrigen Gesetzesinhalt - keine Merkmale enthalten, durch die das räumliche Naheverhältnis (§ 118 Abs. 9 der NÖ Bauordnung 1976) berührt wird. Die "Erforderlichkeit" im Sinne des § 19 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 ist vielmehr allein im Verhältnis zur - im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen - Grünlandnutzung zu beurteilen. Mögliche Einwirkungen der Baulichkeit - welcher Art immer - auf die Umgebung haben bei der Anwendung dieser Vorschrift außer Betracht zu bleiben.In der zuletzt angeführten Vorschrift sind - auch im Zusammenhalt mit dem übrigen Gesetzesinhalt - keine Merkmale enthalten, durch die das räumliche Naheverhältnis (Paragraph 118, Absatz 9, der NÖ Bauordnung 1976) berührt wird. Die "Erforderlichkeit" im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 ist vielmehr allein im Verhältnis zur - im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen - Grünlandnutzung zu beurteilen. Mögliche Einwirkungen der Baulichkeit - welcher Art immer - auf die Umgebung haben bei der Anwendung dieser Vorschrift außer Betracht zu bleiben.
Demzufolge dient die Vorschrift des § 19 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 ausschließlich den öffentlichen Interessen. Die in Rede stehende Einwendung der Beschwerdeführerin hatte somit kein subjektiv-öffentliches Anrainerrecht zum Gegenstand. Auf die darauf bezugnehmenden Beschwerdeausführungen war nicht näher einzugehen.Demzufolge dient die Vorschrift des Paragraph 19, Absatz 4, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 ausschließlich den öffentlichen Interessen. Die in Rede stehende Einwendung der Beschwerdeführerin hatte somit kein subjektiv-öffentliches Anrainerrecht zum Gegenstand. Auf die darauf bezugnehmenden Beschwerdeausführungen war nicht näher einzugehen.
Im Zusammenhang mit ihrer Einwendung im Bewilligungsverfahren, es sei die Verbindung mit dem öffentlichen Verkehrsnetz nicht ausreichend, verweist die Beschwerdeführerin auf § 20 Abs. 2 Z. 1 der NÖ Bauordnung 1976 wonach im Grünland auf Grundstücken Bauverbot besteht, wenn die Zugänglichkeit weder gegeben ist noch geschaffen werden kann. Die Bauwerber hätten lediglich das Recht, von und zu den ihnen gehörigen Parzellen auf dem über die Parzelle 103/1, die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehe, führenden Servitutsweg zu gehen und zu fahren. Die Baubehörde hätte prüfen müssen, ob durch eine bestehende Servitut die Zugänglichkeit im Sinne der Bauordnung ermöglicht werde. Eine Verweisung auf den Rechtsweg sei für eine Wegservitut unzulässig.Im Zusammenhang mit ihrer Einwendung im Bewilligungsverfahren, es sei die Verbindung mit dem öffentlichen Verkehrsnetz nicht ausreichend, verweist die Beschwerdeführerin auf Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Bauordnung 1976 wonach im Grünland auf Grundstücken Bauverbot besteht, wenn die Zugänglichkeit weder gegeben ist noch geschaffen werden kann. Die Bauwerber hätten lediglich das Recht, von und zu den ihnen gehörigen Parzellen auf dem über die Parzelle 103/1, die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehe, führenden Servitutsweg zu gehen und zu fahren. Die Baubehörde hätte prüfen müssen, ob durch eine bestehende Servitut die Zugänglichkeit im Sinne der Bauordnung ermöglicht werde. Eine Verweisung auf den Rechtsweg sei für eine Wegservitut unzulässig.
Mangels einer näheren gesetzlichen Begriffsbestimmung ist davon auszugehen, dass mit dem Merkmal "Zugänglichkeit" dem Wortsinn nach die Möglichkeit des "Zuganges" - zu dem (im Grünland liegenden) Grundstück, auf dem die Baulichkeit errichtet werden soll - ausgedrückt wird. Welche weitere Bedeutung das Gesetz hinsichtlich des Umfanges der Zugangsmöglichkeit mit diesem Merkmal verbindet, muss im vorliegenden Zusammenhang nicht geprüft werden. Aus dem Zusammenhalt des § 20 Abs. 2 Z. 1 der NÖ Bauordnung 1976 mit den - demselben Ziel dienenden - Vorschriften des § 20 Abs. 1 und des § 6 Abs. 4 und 5 leg. cit. ergibt sich nämlich, dass die Beschaffenheitskriterien des "Zuganges", soweit Interessen Dritter in Betracht kommen, jedenfalls ausschließlich aus dem Gesichtspunkt des Schutzes vor den Gefahren und Belästigungen zu gewinnen sind, die von den - die Verbindung mit dem Straßennetz herstellenden - "Zugang" ausgehen. § 20 Abs. 2 Z. 1 der NÖ Bauordnung 1976 enthält demgemäß - gleich dem § 20 Abs. 1 leg. cit. (vgl. das bereits oben angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 1545/77) - keine Regelungsmerkmale, durch die das räumliche Naheverhältnis im Sinne des § 118 Abs. 9 der NÖ Bauordnung 1976 berührt wird.Mangels einer näheren gesetzlichen Begriffsbestimmung ist davon auszugehen, dass mit dem Merkmal "Zugänglichkeit" dem Wortsinn nach die Möglichkeit des "Zuganges" - zu dem (im Grünland liegenden) Grundstück, auf dem die Baulichkeit errichtet werden soll - ausgedrückt wird. Welche weitere Bedeutung das Gesetz hinsichtlich des Umfanges der Zugangsmöglichkeit mit diesem Merkmal verbindet, muss im vorliegenden Zusammenhang nicht geprüft werden. Aus dem Zusammenhalt des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Bauordnung 1976 mit den - demselben Ziel dienenden - Vorschriften des Paragraph 20, Absatz eins und des Paragraph 6, Absatz 4 und 5 leg. cit. ergibt sich nämlich, dass die Beschaffenheitskriterien des "Zuganges", soweit Interessen Dritter in Betracht kommen, jedenfalls ausschließlich aus dem Gesichtspunkt des Schutzes vor den Gefahren und Belästigungen zu gewinnen sind, die von den - die Verbindung mit dem Straßennetz herstellenden - "Zugang" ausgehen. Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Bauordnung 1976 enthält demgemäß - gleich dem Paragraph 20, Absatz eins, leg. cit. vergleiche , das bereits oben angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 1545/77) - keine Regelungsmerkmale, durch die das räumliche Naheverhältnis im Sinne des Paragraph 118, Absatz 9, der NÖ Bauordnung 1976 berührt wird.
Infolgedessen hat die Beschwerdeführerin auch mit dem Vorbringen, es sei die Verbindung mit dem öffentlichen Verkehrsnetz nicht ausreichend, kein subjektiv-öffentliches Anrainerrecht geltend gemacht.
Nach § 20 Abs. 2 Z. 2 der NÖ Bauordnung 1976 besteht im Grünland auf Grundstücken Bauverbot, wenn die Wasserversorgung (oder die Abwasserbeseitigung) nicht sichergestellt ist. Das darauf bezugnehmende Beschwerdevorbringen läuft - gleich der diesbezüglichen Einwendung im Bewilligungsverfahren - darauf hinaus, dass ausreichende Feststellungen über die für die vorgesehenen Baulichkeiten zur Verfügung stehende Wassermenge nicht getroffen worden seien. Schon zu den derzeit bestehenden Baulichkeiten müssten Wasserversorgungsfahrzeuge zufahren, da die bestehenden Brunnen und Quellen nicht ausreichend seien.Nach Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, der NÖ Bauordnung 1976 besteht im Grünland auf Grundstücken Bauverbot, wenn die Wasserversorgung (oder die Abwasserbeseitigung) nicht sichergestellt ist. Das darauf bezugnehmende Beschwerdevorbringen läuft - gleich der diesbezüglichen Einwendung im Bewilligungsverfahren - darauf hinaus, dass ausreichende Feststellungen über die für die vorgesehenen Baulichkeiten zur Verfügung stehende Wassermenge nicht getroffen worden seien. Schon zu den derzeit bestehenden Baulichkeiten müssten Wasserversorgungsfahrzeuge zufahren, da die bestehenden Brunnen und Quellen nicht ausreichend seien.
Auch in diesem Zusammenhang war nicht zu prüfen, auf welche Weise und in welchem Umfang die Wasserversorgung für - zu bebauende - Grundstücke im Grünland sichergestellt sein muss. Im besonderen lässt die Vorschrift des § 57 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1976 über die Versorgung "jedes Gebäudes, das Aufenthaltsräume enthält, ..... mit einwandfreiem Trinkwasser" nicht etwa erkennen, dass der Landesgesetzgeber damit der Baubehörde die Aufgabe übertragen hätte, eine Veränderung des Grundwasserstandes zum Nachteil Dritter zu verhindern (vgl. die diesbezügliche Regelung des § 10 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215). § 57 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1976 stellt vielmehr mit der Forderung, dass das Gebäude an eine öffentliche oder eigene Wasserversorgungsanlage angeschlossen oder die Trinkwasserentnahmestelle auf eigenem Grund liegen oder die Berechtigung ihrer Benützung in den öffentlichen Büchern ausgewiesen sein muss, auf das Vorhandensein der bezeichneten Möglichkeiten der Wasserversorgung ab, ohne die mögliche Beeinflussung des Grundwasserstandes in der Umgebung in ihren Regelungsbereich einzubeziehen. Demzufolge ist auch die von ihrer Zielsetzung her nicht anders zu beurteilende Bestimmung des § 20 Abs. 2 Z. 2 der NÖ Bauordnung 1976 nicht als eine Vorschrift auszulegen, durch die - hinsichtlich der Wasserversorgung subjektiv-öffentliche Anrainerrechte begründet werden.Auch in diesem Zusammenhang war nicht zu prüfen, auf welche Weise und in welchem Umfang die Wasserversorgung für - zu bebauende - Grundstücke im Grünland sichergestellt sein muss. Im besonderen lässt die Vorschrift des Paragraph 57, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1976 über die Versorgung "jedes Gebäudes, das Aufenthaltsräume enthält, ..... mit einwandfreiem Trinkwasser" nicht etwa erkennen, dass der Landesgesetzgeber damit der Baubehörde die Aufgabe übertragen hätte, eine Veränderung des Grundwasserstandes zum Nachteil Dritter zu verhindern vergleiche , die diesbezügliche Regelung des Paragraph 10, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt , Nr. 215). Paragraph 57, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1976 stellt vielmehr mit der Forderung, dass das Gebäude an eine öffentliche oder eigene Wasserversorgungsanlage angeschlossen oder die Trinkwasserentnahmestelle auf eigenem Grund liegen oder die Berechtigung ihrer Benützung in den öffentlichen Büchern ausgewiesen sein muss, auf das Vorhandensein der bezeichneten Möglichkeiten der Wasserversorgung ab, ohne die mögliche Beeinflussung des Grundwasserstandes in der Umgebung in ihren Regelungsbereich einzubeziehen. Demzufolge ist auch die von ihrer Zielsetzung her nicht anders zu beurteilende Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, der NÖ Bauordnung 1976 nicht als eine Vorschrift auszulegen, durch die - hinsichtlich der Wasserversorgung subjektiv-öffentliche Anrainerrechte begründet werden.
Das erstmals in der Beschwerde enthaltene Vorbringen, es sei die Abwasserbeseitigung nicht sichergestellt, weil der vorliegende Bescheid der Wasserrechtsbehörde die Frage der Abwasserbeseitigung für den projektierten Pferdestall nicht regle, erweist sich als eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG 1965); es kann daher dahingestellt bleiben, ob in diesem Punkt Präklusion im Sinne des § 42 AVG 1950 eingetreten war und ob ein solcher Einwand ein subjektivöffentliches Recht des Anrainers zum Gegenstand hat.Das erstmals in der Beschwerde enthaltene Vorbringen, es sei die Abwasserbeseitigung nicht sichergestellt, weil der vorliegende Bescheid der Wasserrechtsbehörde die Frage der Abwasserbeseitigung für den projektierten Pferdestall nicht regle, erweist sich als eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung vergleiche , Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965); es kann daher dahingestellt bleiben, ob in diesem Punkt Präklusion im Sinne des Paragraph 42, AVG 1950 eingetreten war und ob ein solcher Einwand ein subjektivöffentliches Recht des Anrainers zum Gegenstand hat.
Nach § 118 Abs. 9 Z. 1 der NÖ Bauordnung 1976 werden durch die Bestimmungen über den Brandschutz subjektiv-öffentliche Rechte der Anrainer begründet. Den unter diesem Gesichtspunkt bei der ersten Bauverhandlung (11. Dezember 1975) erhobenen Einwendungen wurde im Bewilligungsverfahren insofern Rechnung getragen, als der zweiten Bauverhandlung (17. September 1976) ein "Sachverständiger für Brandverhütung" zugezogen wurde. Der Äußerung des Sachverständigen, es bestünden gegen die Ausführung des Projektes "keine brandschutzmäßigen Bedenken", ist die Beschwerdeführerin bei dieser Bauverhandlung überhaupt nicht und in der Berufung gegen den Bescheid der Baubehörde erster Instanz lediglich mit dem Einwand entgegengetreten, es werde "direkt an der Grenze" ihres Waldes "teilweise morsches Brennholz" gelagert und es befinde sich ca. 14 m von ihrem Wald entfernt eine alte morsche Hütte, die als Bauhütte verwendet werde. Da es somit die Beschwerdeführerin jedenfalls nach dem Vorliegen des zuvor erwähnten Sachverständigengutachtens trotz gebotener Gelegenheit unterlassen hat, konkrete, den Gegenstand des Verfahrens betreffende Bedenken gegen die Feuersicherheit des Vorhabens vorzutragen, vermag die Beschwerde mit dem Vorbringen, die Behörde hätte durch den Sachverständigen für Brandverhütung ein "eingehendes Gutachten" erstatten lassen müssen, das Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels nicht darzutun.Nach Paragraph 118, Absatz 9, Ziffer eins, der NÖ Bauordnung 1976 werden durch die Bestimmungen über den Brandschutz subjektiv-öffentliche Rechte der Anrainer begründet. Den unter diesem Gesichtspunkt bei der ersten Bauverhandlung (11. Dezember 1975) erhobenen Einwendungen wurde im Bewilligungsverfahren insofern Rechnung getragen, als der zweiten Bauverhandlung (17. September 1976) ein "Sachverständiger für Brandverhütung" zugezogen wurde. Der Äußerung des Sachverständigen, es bestünden gegen die Ausführung des Projektes "keine brandschutzmäßigen Bedenken", ist die Beschwerdeführerin bei dieser Bauverhandlung überhaupt nicht und in der Berufung gegen den Bescheid der Baubehörde erster Instanz lediglich mit dem Einwand entgegengetreten, es werde "direkt an der Grenze" ihres Waldes "teilweise morsches Brennholz" gelagert und es befinde sich ca. 14 m von ihrem Wald entfernt eine alte morsche Hütte, die als Bauhütte verwendet werde. Da es somit die Beschwerdeführerin jedenfalls nach dem Vorliegen des zuvor erwähnten Sachverständigengutachtens trotz gebotener Gelegenheit unterlassen hat, konkrete, den Gegenstand des Verfahrens betreffende Bedenken gegen die Feuersicherheit des Vorhabens vorzutragen, vermag die Beschwerde mit dem Vorbringen, die Behörde hätte durch den Sachverständigen für Brandverhütung ein "eingehendes Gutachten" erstatten lassen müssen, das Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels nicht darzutun.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin schließlich, es habe die belangte Behörde "als Aufsichtsbehörde gemäß §§ 92 und 93 der NÖ Gemeindeordnung die Verpflichtung gehabt, die offenkundige Gesetzwidrigkeit der erteilten Baubewilligung wahrzunehmen und den Bewilligungsbescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Kaumberg aufzuheben", erweist sich - abgesehen davon, dass die Handhabung des in den §§ 92 und 93 der NÖ Gemeindeordnung 1973 geregelten Aufsichtsrechtes nach § 86 leg. cit. in die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft fällt - schon deshalb als verfehlt, weil die belangte Behörde im Vorstellungsverfahren zufolge § 61 Abs. 3 der NÖ Gemeindeordnung 1973 ausschließlich darüber zu entscheiden hatte, ob durch den Berufungsbescheid der Baubehörde subjektivöffentliche Rechte der Beschwerdeführerin verletzt werden. Unter diesem Gesichtspunkt aber erweist sich die Abweisung der Vorstellung, wie sich auf Grund der dargestellten Erwägungen ergibt, als nicht rechtswidrig.Das Vorbringen der Beschwerdeführerin schließlich, es habe die belangte Behörde "als Aufsichtsbehörde gemäß Paragraphen 92 und 93 der NÖ Gemeindeordnung die Verpflichtung gehabt, die offenkundige Gesetzwidrigkeit der erteilten Baubewilligung wahrzunehmen und den Bewilligungsbescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Kaumberg aufzuheben", erweist sich - abgesehen davon, dass die Handhabung des in den Paragraphen 92 und 93 der NÖ Gemeindeordnung 1973 geregelten Aufsichtsrechtes nach Paragraph 86, leg. cit. in die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft fällt - schon deshalb als verfehlt, weil die belangte Behörde im Vorstellungsverfahren zufolge Paragraph 61, Absatz 3, der NÖ Gemeindeordnung 1973 ausschließlich darüber zu entscheiden hatte, ob durch den Berufungsbescheid der Baubehörde subjektivöffentliche Rechte der Beschwerdeführerin verletzt werden. Unter diesem Gesichtspunkt aber erweist sich die Abweisung der Vorstellung, wie sich auf Grund der dargestellten Erwägungen ergibt, als nicht rechtswidrig.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen:Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen:
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG 1965 (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976) in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Nach § 49 Abs. 6 VwGG 1965 sind die Mitbeteiligten unter anderem hinsichtlich des Ersatzes des Schriftsatz- und Verhandlungsaufwandes als eine Partei anzusehen. Das auf Ersatz des Verhandlungsaufwandes gerichtete Kostenbegehren der Marktgemeinde Kaumberg war daher, soweit es den nach dem zweiten Satz dieser Gesetzesstelle auf sie entfallenden aliquoten Anteil überschreitet, gemäß § 58 VwGG 1965 abzuweisen.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 47, ff VwGG 1965 (in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,) in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542. Nach Paragraph 49, Absatz 6, VwGG 1965 sind die Mitbeteiligten unter anderem hinsichtlich des Ersatzes des Schriftsatz- und Verhandlungsaufwandes als eine Partei anzusehen. Das auf Ersatz des Verhandlungsaufwandes gerichtete Kostenbegehren der Marktgemeinde Kaumberg war daher, soweit es den nach dem zweiten Satz dieser Gesetzesstelle auf sie entfallenden aliquoten Anteil überschreitet, gemäß Paragraph 58, VwGG 1965 abzuweisen.
Zu II (Säumnisbeschwerde):Zu römisch zwei (Säumnisbeschwerde):
Auf die Sachverhaltsdarstellung unter Punkt I wird hingewiesen.Auf die Sachverhaltsdarstellung unter Punkt römisch eins wird hingewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof leitete über die Säumnisbeschwerde mit Berichterverfügung vom 14. Oktober 1977 gemäß § 35 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 VwGG 1965 das Vorverfahren ein.Der Verwaltungsgerichtshof leitete über die Säumnisbeschwerde mit Berichterverfügung vom 14. Oktober 1977 gemäß Paragraph 35, Absatz 2 und Paragraph 36, Absatz 2, VwGG 1965 das Vorverfahren ein.
Daraufhin legte der Bürgermeister der Marktgemeinde Kaumberg das an ihn gerichtete Schreiben der (auch im Bewilligungsverfahren, das zur Erlassung des - durch Berufung der Beschwerdeführerin angefochtenen - Bescheides des Bürgermeisters vom 25. Juli 1973 führte, eingeschrittenen) Bauwerber vom 10. November 1977 vor, mit dem sie "den Antrag auf Baubewilligung im Verfahren AZ. 229/73", somit den dem Bescheid vom 25. Juli 1973 zugrundeliegenden Antrag, zurückziehen.
Da somit für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des § 42 Abs. 5 VwGG 1965 die Grundlage weggefallen ist - die Bewilligung gemäß § 92 der NÖ Bauordnung 1976 ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt (vgl. § 96 leg. cit.) - war das Verfahren über die Säumnisbeschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen.Da somit für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des Paragraph 42, Absatz 5, VwGG 1965 die Grundlage weggefallen ist - die Bewilligung gemäß Paragraph 92, der NÖ Bauordnung 1976 ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt vergleiche , Paragraph 96, leg. cit.) - war das Verfahren über die Säumnisbeschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen.
Auf den vorliegenden Sachverhalt sind die Bestimmungen des VwGG 1965 über den Aufwandersatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden. Der Kostenantrag der Beschwerdeführerin war daher auf Grund des § 58 VwGG 1965 abzuweisen.Auf den vorliegenden Sachverhalt sind die Bestimmungen des VwGG 1965 über den Aufwandersatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden. Der Kostenantrag der Beschwerdeführerin war daher auf Grund des Paragraph 58, VwGG 1965 abzuweisen.
Wien, am 20. Dezember 1978

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im Vorstellungsverfahren Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Zurückweisung wegen entschiedener Sache Vorstellung Diverses Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001652.X00

Im RIS seit

13.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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