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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §33 Abs1 idF 1967/067;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1388/69 E 15. April 1970 VwSlg 7776 A/1970 RS 1Stammrechtssatz
Hat ein Dienstgeber entgegen den Bestimmungen des § 33 ASVG die Anmeldung eines bei ihm beschäftigten versicherungspflichtigen Dienstnehmers nicht erstattet, kommt die längere (siebenjährige) Verjährungsfrist des § 68 Abs 1 zweiter Satz ASVG unter dem Gesichtspunkt, dass der Dienstgeber keine Angaben über die bei ihm beschäftigte Person gemacht hat, auch dann zur Anwendung, wenn der Träger der Krankenversicherung auf andere Weise von dem betreffenden versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis Kenntnis erlangt und im Laufe der daraufhin durchgeführten Erhebungen der Dienstgeber über Aufforderung des Versicherungsträgers Auskünfte über dieses Beschäftigungsverhältnis erteilt hat.Hat ein Dienstgeber entgegen den Bestimmungen des Paragraph 33, ASVG die Anmeldung eines bei ihm beschäftigten versicherungspflichtigen Dienstnehmers nicht erstattet, kommt die längere (siebenjährige) Verjährungsfrist des Paragraph 68, Absatz eins, zweiter Satz ASVG unter dem Gesichtspunkt, dass der Dienstgeber keine Angaben über die bei ihm beschäftigte Person gemacht hat, auch dann zur Anwendung, wenn der Träger der Krankenversicherung auf andere Weise von dem betreffenden versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis Kenntnis erlangt und im Laufe der daraufhin durchgeführten Erhebungen der Dienstgeber über Aufforderung des Versicherungsträgers Auskünfte über dieses Beschäftigungsverhältnis erteilt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002378.X03Im RIS seit
29.07.2003Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013