RS Vwgh 1978/12/21 2378/77

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Veröffentlicht am 21.12.1978
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §68 Abs1 idF 1973/031;
  1. ASVG § 68 heute
  2. ASVG § 68 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. ASVG § 68 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. ASVG § 68 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991

Rechtssatz

Der Tatbestand, "wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36 ASVG) überhaupt keine Angaben gemacht hat", wird in der Zeit zwischen dem Beginn der Pflichtversicherung - sofern nicht innerhalb der Meldefristen beim zuständigen Träger der Krankenversicherung die Anmeldung erfolgt (§ 33 ASVG) - und dem Tag, an dem der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36 ASVG) Angaben, wenn auch unrichtige, über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren Entgelt macht erfüllt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge, deren Fälligkeit in diesem Zeitraum eingetreten ist, verjährt binnen fünf Jahren.Der Tatbestand, "wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (Paragraph 36, ASVG) überhaupt keine Angaben gemacht hat", wird in der Zeit zwischen dem Beginn der Pflichtversicherung - sofern nicht innerhalb der Meldefristen beim zuständigen Träger der Krankenversicherung die Anmeldung erfolgt (Paragraph 33, ASVG) - und dem Tag, an dem der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (Paragraph 36, ASVG) Angaben, wenn auch unrichtige, über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren Entgelt macht erfüllt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge, deren Fälligkeit in diesem Zeitraum eingetreten ist, verjährt binnen fünf Jahren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977002378.X01

Im RIS seit

29.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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