RS Vwgh 2007/3/21 2006/05/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2007
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs1;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §60 Abs1 litb;
BauO Wr §62a Abs1 Z27;
BauRallg;

Rechtssatz

Anknüpfungspunkt für die Frage der Bewilligungspflicht einer baulichen Anlage ist, ob die Errichtung des Bauwerks das Vorliegen eines wesentlichen Maßes bautechnischer Kenntnisse verlangt. Dies ist nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Juli 2003, Zl. 2002/05/1011, mwN); maßgebend ist, ob bei ordnungsgemäßer (fachgerechter) Ausführung des Bauwerkes in seiner Gesamtheit objektiv ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist (vgl. das Erkenntnis vom 21. Jänner 1997, Zl. 96/05/0211) oder eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden gegeben sein muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1978, Zl. 0610/76, VwSlg 9657 A/1978). (Hier: Dass für die ordnungsgemäße Herstellung der vom Bauauftrag betroffenen Plakatflächen ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen in Bezug auf die Standsicherheit erforderlich ist, konnte die Behörde schon auf Grund der zu erwartenden Beanspruchung durch Windkräfte als offenkundig iSd § 45 AVG annehmen. Schon auf Grund der Größe der Plakatwände (die nördlichste Anlage: 6,80 m x 2,40 m, Gesamthöhe im Mittel ca. 3,65 m; die beiden mittleren Anlagen: 5,10 m x 2,40 m, Gesamthöhe ca. 3,65 m und die südliche Anlage: 6,85 m x 2,40 m, Gesamthöhe ca. 3,86 m) kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass ihre Errichtung objektiv das Vorliegen eines wesentlichen Maßes bautechnischer Kenntnisse verlangt und dass sie wegen ihrer Beschaffenheit geeignet sind, öffentliche Rücksichten zu berühren (vgl. die Plakattafeln ähnlicher Größenordnung betreffenden hg. Erkenntnisse vom 30. Jänner 2001, Zl. 98/05/0018, und vom 23. September 2002, Zl. 2001/05/0028, und die jeweils zu ähnlichen Bestimmungen der Kärntner bzw. Steiermärkischen BauO ergangenen hg. Erkenntnisse vom 6. März 1990, Zl. 89/05/0059, und vom 27. November 1986, Zl. 85/06/0223). Die 4 Werbetafeln sind daher gemäß § 60 Abs. 1 lit. b Wr BauO bewilligungspflichtig.)

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050115.X01

Im RIS seit

27.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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