RS Vwgh 2007/3/21 2006/05/0188

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2007
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Norm

LStG OÖ 1991 §31;
LStG OÖ 1991 §32;
LStG OÖ 1991 §35;
LStG OÖ 1991 §36;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/0327 E 18. November 2003 RS 5

Stammrechtssatz

Eine Enteignung nach den §§ 35 ff. OÖ LStG 1991 ist nicht rechtswidrig, wenn Grundstücksteile in Anspruch genommen werden, ohne die das bewilligte straßenrechtliche Bauvorhaben nicht der Bewilligung entsprechend durchgeführt werden kann, wenn der für dieses Projekt erforderliche Grund nicht anders als durch Enteignung zu beschaffen war, wenn die Art und der Umfang der Enteignung nicht unverhältnismäßig sind und das im straßenrechtlichen Bewilligungsbescheid festgelegte Ziel nicht durch gelindere Maßnahmen zu erreichen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2003, Zl. 2002/07/0110). Eine durch den straßenbaurechtlichen Bewilligungsbescheid nicht gedeckte Enteignung weiterer Grundstücke wäre unzulässig (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. März 1993, B 930/92, u. a., VfSlg. 13369/1993).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050188.X05

Im RIS seit

24.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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