RS Vwgh 2007/3/22 2006/09/0104

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Veröffentlicht am 22.03.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Unter Zitierung des E vom 5. November 1997, Zl. 95/21/0348, ergänzte der VwGH im E vom 20. Dezember 2002, Zl. 2002/05/1195, zur Frage der Zulässigkeit der Berichtigung einer in einer Beschwerde vorgenommenen Bezeichnung des dortigen Beschwerdeführers, dass von einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung das unzulässige Auswechseln der Partei zu unterscheiden ist. Berichtigungsfähig wird idR eine unrichtige Schreibweise oder auch eine unvollständige Parteienbezeichnung sein, wenn an der Identität der einschreitenden Partei keine Zweifel bestehen können. Wird aber eine Parteienbezeichnung dergestalt geändert, dass eine tatsächlich existierende Person, welche die Beschwerde eingebracht hat, gegen eine andere existierende Person getauscht werden soll, so liegt darin ein unzulässiges Auswechseln der Partei. Diese Überlegungen sind in gleicher Weise auf die von einer Behörde in einem Bescheid vorgenommene Parteienbezeichnung anzuwenden. (Hier: In einem Bescheid (vgl. die wörtliche Wiedergabe des Spruches dieses Bescheides im E vom 22. Februar 2006, Zl. 2003/09/0111) wurde im Zuge einer Spruchabänderung "der Berufungswerber" bestraft. Berufung hatte aber nicht der Beschwerdeführer, sondern das zuständige Arbeitsinspektorat erhoben. Der Beschwerdeführer wurde daher im Spruch dieses Bescheides nicht zur Bezahlung einer Geldleistung verpflichtet (vgl. auch dazu das genannte E vom 22. Februar 2006). Mit dem gegenständlich angefochtenen Berichtigungsbescheid soll die im Verfahren existierende Partei "Berufungswerber" (id est Arbeitsinspektorat) gegen die ebenfalls existierende Partei "KL" ausgetauscht werden. Dies ist nicht zulässig.)

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006090104.X02

Im RIS seit

11.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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