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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §22 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Kirschner, Dr. Salcher und Dr. Hnatek als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde des G L in W, vertreten durch Dr. Peter Ponschab, Rechtsanwalt in Wien I, Teinfaltstraße 4, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 8. August 1978, Zl. MA 58 L 16/76/Str., betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Strafsache nach dem Wiener Baumschutzgesetz, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Kirschner, Dr. Salcher und Dr. Hnatek als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde des G L in W, vertreten durch Dr. Peter Ponschab, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Teinfaltstraße 4, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 8. August 1978, Zl. MA 58 L 16/76/Str., betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Strafsache nach dem Wiener Baumschutzgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Gegen den Beschwerdeführer wurde im März 1976 beim Magistratischen Bezirksamt für den 19. Bezirk in Wien ein Verfahren wegen Übertretung des Wiener Baumschutzgesetzes vom 7. Mai 1974, LGBl. Nr. 27, eingeleitet. Mit Datum 29. März 1976 erging an den Beschwerdeführer unter der Anschrift seiner Wohnung im 3. Bezirk ein Beschuldigtenladungsbescheid.Gegen den Beschwerdeführer wurde im März 1976 beim Magistratischen Bezirksamt für den 19. Bezirk in Wien ein Verfahren wegen Übertretung des Wiener Baumschutzgesetzes vom 7. Mai 1974, Landesgesetzblatt Nr. 27, eingeleitet. Mit Datum 29. März 1976 erging an den Beschwerdeführer unter der Anschrift seiner Wohnung im 3. Bezirk ein Beschuldigtenladungsbescheid.
Am 12. April 1976 nahm die Verwaltungsbehörde erster Instanz mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift auf. Als Wohnort wurde in der Niederschrift angegeben: "1190 Wien XY nn".
Mit Datum 24. August 1976 fällte die Verwaltungsbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis wegen der gesetzwidrigen Entfernung von fünf Bäumen auf einer Liegenschaft im 19. Wiener Gemeindebezirk. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig erkannt, am 16. März 1976 fünf Verwaltungsübertretungen nach § 13 Abs. 1 Z. 3 des Wiener Baumschutzgesetzes begangen zu haben; nach § 13 Abs. 2 des zitierten Gesetzes wurden gegen den Beschwerdeführer fünf Geldstrafen von insgesamt S 100.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen Ersatzarreststrafen von zusammen 15 Wochen, zuzüglich der Kosten des Strafverfahrens, verhängt.Mit Datum 24. August 1976 fällte die Verwaltungsbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis wegen der gesetzwidrigen Entfernung von fünf Bäumen auf einer Liegenschaft im 19. Wiener Gemeindebezirk. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig erkannt, am 16. März 1976 fünf Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, des Wiener Baumschutzgesetzes begangen zu haben; nach Paragraph 13, Absatz 2, des zitierten Gesetzes wurden gegen den Beschwerdeführer fünf Geldstrafen von insgesamt S 100.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen Ersatzarreststrafen von zusammen 15 Wochen, zuzüglich der Kosten des Strafverfahrens, verhängt.
Laut dem im Verwaltungsakt unter Blatt 16 erliegenden teilweise beschädigten weißen Rückschein wurde am 15. September 1976 vom Zustellorgan des Postamtes 1190 unter der Anschrift Wien 19., XY nn, ein Zustellversuch unternommen. Der Empfänger wurde am Zustellort nicht angetroffen; laut vorgedrucktem nicht gestrichenem Text war eine Ersatzzustellung nicht möglich. Aus dem Formulartext (Hinterlegungsanzeige am Zustellort zurückgelassen - in den Briefkasten eingeworfen - an der Eingangstür befestigt) ist nicht zu ersehen, in welcher Form die Hinterlegungsanzeige deponiert wurde, da das Zustellorgan im Formulartext keine Streichungen vornahm.
Am 27. September 1976 gab der Beschwerdeführer gemäß § 51 Abs. 3 VStG 1950 mündlich eine Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis zu Protokoll. Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung führte der Beschwerdeführer nach Vorhalt des Rückscheines aus, daß er nicht in Wien 19., XY Nr. nn, sondern im 3. Bezirk wohne. Nur durch Zufall habe er an der Umzäunungsplanke des Grundstückes in Wien 19. - ca. 130 m von der Eingangstür zum Grundstück entfernt - die dort angeklebte Hinterlegungsanzeige am 26. September 1976 gefunden und einen Tag später das Straferkenntnis behoben. Da die Hinterlegung, so führte der Beschwerdeführer weiters aus, damit nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vorgenommen worden sei, sei dem Beschwerdeführer das Straferkenntnis erst am 27. September 1976 tatsächlich zugekommen.Am 27. September 1976 gab der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 51, Absatz 3, VStG 1950 mündlich eine Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis zu Protokoll. Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung führte der Beschwerdeführer nach Vorhalt des Rückscheines aus, daß er nicht in Wien 19., XY Nr. nn, sondern im 3. Bezirk wohne. Nur durch Zufall habe er an der Umzäunungsplanke des Grundstückes in Wien 19. - ca. 130 m von der Eingangstür zum Grundstück entfernt - die dort angeklebte Hinterlegungsanzeige am 26. September 1976 gefunden und einen Tag später das Straferkenntnis behoben. Da die Hinterlegung, so führte der Beschwerdeführer weiters aus, damit nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vorgenommen worden sei, sei dem Beschwerdeführer das Straferkenntnis erst am 27. September 1976 tatsächlich zugekommen.
Die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers richteten sich gegen den Ausspruch von Schuld und Strafe im erstinstanzlichen Straferkenntnis und sind für den gegenständlichen Beschwerdefall nicht von Bedeutung.
Über Auftrag der Wiener Landesregierung als Berufungsbehörde führte die Verwaltungsbehörde erster Instanz Erhebungen über den Zustellvorgang durch.
Mit Note vom 11. Oktober 1976 berichtete die Zustellabteilung des Postamtes 1190, daß die Hinterlegungsanzeige laut Auskunft des zuständigen Zustellorgans an der Eingangstür zum gegenständlichen Grundstück 1190 Wien, XY Nr. nn, befestigt worden sei. Ein Zutritt zu dem auf dem Grundstück befindlichen Haus sei bei Abwesenheit des Besitzers nicht möglich. Trotz Ersuchens sei bisher vom Beschwerdeführer kein Briefkasten montiert worden. In einer weiteren postamtlichen Auskunft wurde bestätigt, daß der Beschwerdeführer die Rückscheinsendung am 27. September 1976 im Postamt 1195 in Empfang genommen habe.
Zur Stellungnahme aufgefordert, gab der Beschwerdeführer am 19. Oktober 1976 zu Protokoll, daß das gegenständliche Haus vom XY nur über den grundeigenen Autoabstellplatz erreichbar sei. Bei diesem Autoabstellplatz befinde sich für jedermann leicht erkennbar die Eingangstür zum Grundstück, die stets unversperrt sei, sodaß ein Anbringen einer Hinterlegungsanzeige direkt am Haustor möglich gewesen sei, wie es auch bisher durch die Post erfolgt sei. Die Hinterlegungsanzeige sei jedoch weder am Haustor noch bei dem obgenannten Grundstückseingang XY befestigt worden. In ca. 130 m Entfernung von diesem Grundstückseingang XY befinde sich in der Umzäunung ein vom Wald aus zugängliches, nicht am XY gelegenes stets versperrtes und niemals benütztes Türchen im Zaun. Aus unerklärlichen Gründen sei bei diesem Türchen die Hinterlegungsanzeige befestigt worden, obgleich es teils verwachsen gewesen sei und für jedermann klar sei, daß es nie benützt werde und nicht den Liegenschaftszugang darstelle. Der Beschwerdeführer habe die Hinterlegungsanzeige zufällig bei einer Inspektion des Zaunes entdeckt und das Straferkenntnis sofort behoben und am selben Tag berufen.
Zur Stellungnahme von der Berufungsbehörde aufgefordert, teilte die Zustellabteilung des Postamtes 1190 mit, daß "eine Eingangstür vom Autoabstellplatz zum Grundstück nicht vorhanden" sei. Ein Teil des bestehenden Gitterzaunes könne durch Abheben und Loslösen vom Eisensteher bewegt werden, sodaß eine Öffnung im Grundstück entstehe. Die Entfernung zum Haus betrage ungefähr 25 bis 30 m. Bei dem vom Beschwerdeführer angeführten niemals benützten Türchen handle es sich um eine Eingangstür mit Rahmen in einer Holzwand. Dieser Eingang sei einige Meter vom Fahrweg entfernt und unmittelbar beim Haus. Es sei für jedermann klar, daß es sich um den ständig benützten Liegenschaftseingang handle. Laut Auskunft des Zustellers sei mit der Partei vereinbart worden, sämtliche Aufforderungen und Hinterlegungsanzeigen in Ermangelung eines Briefkastens an dieser Tür zu befestigen. Zirka 10 Siegelmarken der Post klebten an dieser Tür und zeugten von vorangegangenen Zustellversuchen. Der Beschwerdeführer sei schon mehrmals ersucht worden, einen Briefkasten anzubringen, bisher ohne Erfolg. Bei der postamtlichen Besichtigung des Grundstückes über Ersuchen der Verwaltungsbehörde sei der Beschwerdeführer aus besagter Tür getreten und habe die Post verlangt.
Laut einer von der Berufungsbehörde sodann eingeholten polizeilichen Auskunft ist der Beschwerdeführer im 3. Bezirk polizeilich gemeldet.
Bei seiner Einvernahme als Zustellorgan vor der Berufungsbehörde gab das Zustellorgan am 22. Juni 1978 zu Protokoll, daß das Haus des Beschwerdeführers im 19. Bezirk sowohl über den grundeigenen Autoabstellplatz, als auch durch die von ihm selbst ausdrücklich als Haupteingang bezeichnete in der Umzäunung befindliche Holztür erreichbar sei. Auf Grund einer mit dem Beschwerdeführer getroffenen Vereinbarung würden von der Postverwaltung alle an ihn gerichteten Schriftstücke dort zugestellt und etwaige Hinterlegungsanzeigen an dieser Tür befestigt. Keinesfalls handle es sich bei dieser Tür um ein stets versperrtes und niemals benütztes Tor, da wiederholte Male jemand über das Rufen des Zeugen durch dieses Tor getreten sei und die Post übernommen habe. An der gegenständlichen Tür habe das Zustellorgan auch am 15. September 1976 die in Rede stehende Hinterlegungsanzeige angebracht. Die Behauptung, diese Tür sei 130 m von der Eingangstür zum Grundstück entfernt gewesen, stimme jedenfalls nicht. Eine Befestigung von Klebemarken an dem vom Beschwerdeführer genannten Grundstückseingang sei schon deshalb nicht möglich, da dort angebrachtes Papier bei schlechter Witterung ungeschützt wäre und vor allem Windstöße allfällige Anzeigen wegwehen würden. Auf Grund all dieser Umstände, insbesondere im Hinblick auf die mit dem Beschwerdeführer getroffenen Abmachung würden, zumal ja kein Briefkasten vorhanden sei, alle Anzeigen an der in Rede stehenden Holztür befestigt. Außerdem habe sich der Beschwerdeführer durch diese Form der Zustellung mit Ausnahme des vorliegenden Falles nie für beschwert erachtet.
Der Beschwerdeführer wurde von der Behörde unter seiner Anschrift in Wien III aufgefordert, zu den Ausführungen des Zeugen innerhalb bestimmter Frist Stellung zu nehmen. Dieses Schriftstück konnte dem Beschwerdeführer offenbar nicht zugestellt werden. Es wurde beim Postamt 1030 Wien hinterlegt und schließlich der Berufungsbehörde mit dem Vermerk "nicht behoben" zurückgesendet.Der Beschwerdeführer wurde von der Behörde unter seiner Anschrift in Wien römisch drei aufgefordert, zu den Ausführungen des Zeugen innerhalb bestimmter Frist Stellung zu nehmen. Dieses Schriftstück konnte dem Beschwerdeführer offenbar nicht zugestellt werden. Es wurde beim Postamt 1030 Wien hinterlegt und schließlich der Berufungsbehörde mit dem Vermerk "nicht behoben" zurückgesendet.
Mit dem nunmehr durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 8. August 1978 hat die Wiener Landesregierung die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als verspätet zurückgewiesen. Unter Wiedergabe der einschlägigen Sachverhaltsfeststellungen hat die Berufungsbehörde ihren Bescheid im wesentlichen wie folgt begründet:Mit dem nunmehr durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 8. August 1978 hat die Wiener Landesregierung die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 als verspätet zurückgewiesen. Unter Wiedergabe der einschlägigen Sachverhaltsfeststellungen hat die Berufungsbehörde ihren Bescheid im wesentlichen wie folgt begründet:
Hätte der Beschwerdeführer im Zuge seiner Vernehmung keine Berichtigung des im Akt genannten Wohnortes in Wien III vorgenommen, so wäre die Adressierung des Straferkenntnisses an die Anschrift Wien XIX, XY Nr. nn, unterblieben. Dies bedeute nun, daß die Berufungsbehörde eine Prüfung dahingehend vorzunehmen habe, ob der Zustellvorgang in Wien XIX rechtswirksam erfolgt sei oder etwa mit Mängeln behaftet gewesen sei.Hätte der Beschwerdeführer im Zuge seiner Vernehmung keine Berichtigung des im Akt genannten Wohnortes in Wien römisch drei vorgenommen, so wäre die Adressierung des Straferkenntnisses an die Anschrift Wien römisch neunzehn, XY Nr. nn, unterblieben. Dies bedeute nun, daß die Berufungsbehörde eine Prüfung dahingehend vorzunehmen habe, ob der Zustellvorgang in Wien römisch neunzehn rechtswirksam erfolgt sei oder etwa mit Mängeln behaftet gewesen sei.
Grundsätzlich sei zu bemerken, daß der Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsstrafverfahren eine etwaige Ortsabwesenheit am Tag der Zustellung des Straferkenntnisses nie eingewendet habe und sich somit die gegenständliche Beurteilung bloß darauf zu beschränken habe, ob der tatsächliche Zustellvorgang in gesetzeskonformer Weise stattgefunden habe.
Dem Beschwerdeführer seien weiters die Angaben des Zustellorganes als Zeuge wörtlich vorgehalten worden. Der Beschwerdeführer habe eine Gegenäußerung zum Ergebnis der Beweisaufnahme nicht abgegeben. Da der Beschwerdeführer schon einmal auf ein ihm gleichfalls mittels Rückscheinbriefes gerichteten Schreiben nicht reagiert habe, er also der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht am Verfahren nicht nachgekommen sei, so sei die Berufungsbehörde auf Grund der glaubwürdigen Ausführungen des Zeugen zu dem Ergebnis gelangt, daß die vom Zustellorgan am 15. September 1976 vorgenommene Zustellung (Hinterlegung) des Straferkenntnissen sowohl hinsichtlich des Zustellortes als auch hinsichtlich der Erfüllung der Formvorschriften für die Hinterlegung in rechtswirksamer Weise erfolgt sei. Die nach § 51 VStG 1950 in der Fassung vor Rechtswirksamkeit des Bundesgesetzes vom 2. Februar 1977, BGBl. Nr. 101, normierte einwöchige Berufungsfrist sei somit am 22. September 1976 abgelaufen. Das erst am 27. September 1976 eingebrachte Rechtsmittel des Beschwerdeführers sei daher als verspätet zurückzuweisen gewesen.Dem Beschwerdeführer seien weiters die Angaben des Zustellorganes als Zeuge wörtlich vorgehalten worden. Der Beschwerdeführer habe eine Gegenäußerung zum Ergebnis der Beweisaufnahme nicht abgegeben. Da der Beschwerdeführer schon einmal auf ein ihm gleichfalls mittels Rückscheinbriefes gerichteten Schreiben nicht reagiert habe, er also der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht am Verfahren nicht nachgekommen sei, so sei die Berufungsbehörde auf Grund der glaubwürdigen Ausführungen des Zeugen zu dem Ergebnis gelangt, daß die vom Zustellorgan am 15. September 1976 vorgenommene Zustellung (Hinterlegung) des Straferkenntnissen sowohl hinsichtlich des Zustellortes als auch hinsichtlich der Erfüllung der Formvorschriften für die Hinterlegung in rechtswirksamer Weise erfolgt sei. Die nach Paragraph 51, VStG 1950 in der Fassung vor Rechtswirksamkeit des Bundesgesetzes vom 2. Februar 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 101, normierte einwöchige Berufungsfrist sei somit am 22. September 1976 abgelaufen. Das erst am 27. September 1976 eingebrachte Rechtsmittel des Beschwerdeführers sei daher als verspätet zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 8. August 1978 richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen hat:
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf den Satzteil "sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist" des § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 und auf § 51 Abs. 3 erster Satz VStG 1950 in der Fassung BGBl. Nr. 172/1950 gestützt. Gemäß § 51 Abs. 3 VStG 1950 beträgt die Berufungsfrist eine Woche. Die Berufung kann auch mündlich eingebracht werden; sie bedarf in diesem Falle keines begründeten Berufungsantrages.Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf den Satzteil "sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist" des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 24, VStG 1950 und auf Paragraph 51, Absatz 3, erster Satz VStG 1950 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950, gestützt. Gemäß Paragraph 51, Absatz 3, VStG 1950 beträgt die Berufungsfrist eine Woche. Die Berufung kann auch mündlich eingebracht werden; sie bedarf in diesem Falle keines begründeten Berufungsantrages.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die Zurückweisung seines Rechtsmittels für beschwert.
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, im Beschwerdefall habe die Berufungsfrist nicht eine Woche, sondern zwei Wochen betragen, vermag ihm der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten. Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, wurde die Berufung vor dem 1. März 1977 - also vor dem Inkrafttreten des Art. I Z. 9 des Bundesgesetzes vom 2. Februar 1977, BGBl. Nr. 101, mit dem das Verwaltungsstrafgesetz 1950 geändert wird - eingebracht. Darauf, daß im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde die Berufungsfrist bereits zwei Wochen betragen hat, kommt es nicht an. Der vom Beschwerdeführer angezogene vermeintliche allgemeine Grundsatz, "wonach Besserstellungen durch Gesetzesänderungen während eines zum Zeitpunkt des Eintrittes der Gesetzesänderungen anhängigen Verfahrens dem Beschuldigten so zugute zu kommen haben, wie wenn die Änderung früher eingetreten wäre", ist der Rechtsordnung des Bundes fremd. Vor allem könnte aus § 1 Abs. 2 VStG 1950 - wonach sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre, - schon deshalb für den vorliegenden Fall nicht das Mindeste gewonnen werden, weil unter dem zur Zeit der Tat geltenden Recht die Strafe betreffende Verwaltungsvorschriften - also nicht Rechtsmittelfristen - zu verstehen sind.Soweit der Beschwerdeführer behauptet, im Beschwerdefall habe die Berufungsfrist nicht eine Woche, sondern zwei Wochen betragen, vermag ihm der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten. Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, wurde die Berufung vor dem 1. März 1977 - also vor dem Inkrafttreten des Artikel römisch eins, Ziffer 9, des Bundesgesetzes vom 2. Februar 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 101, mit dem das Verwaltungsstrafgesetz 1950 geändert wird - eingebracht. Darauf, daß im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde die Berufungsfrist bereits zwei Wochen betragen hat, kommt es nicht an. Der vom Beschwerdeführer angezogene vermeintliche allgemeine Grundsatz, "wonach Besserstellungen durch Gesetzesänderungen während eines zum Zeitpunkt des Eintrittes der Gesetzesänderungen anhängigen Verfahrens dem Beschuldigten so zugute zu kommen haben, wie wenn die Änderung früher eingetreten wäre", ist der Rechtsordnung des Bundes fremd. Vor allem könnte aus Paragraph eins, Absatz 2, VStG 1950 - wonach sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre, - schon deshalb für den vorliegenden Fall nicht das Mindeste gewonnen werden, weil unter dem zur Zeit der Tat geltenden Recht die Strafe betreffende Verwaltungsvorschriften - also nicht Rechtsmittelfristen - zu verstehen sind.
Der Beschwerdeführer behauptet vor allem, daß der angefochtene Bescheid die §§ 22 ff AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 verletze.Der Beschwerdeführer behauptet vor allem, daß der angefochtene Bescheid die Paragraphen 22, ff AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 24, VStG 1950 verletze.
Gemäß § 22 Abs. 1 AVG 1950 hat die Zustellung in der Wohnung, in der gewerblichen Betriebsstätte, im Geschäftsraum oder am Arbeitsplatz der Person, der zugestellt werden soll (Empfänger) ..., zu erfolgen; eine außerhalb dieser Räume vorgenommene Zustellung ist nur gültig, wenn die Annahme des Schriftstückes nicht verweigert wurde.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AVG 1950 hat die Zustellung in der Wohnung, in der gewerblichen Betriebsstätte, im Geschäftsraum oder am Arbeitsplatz der Person, der zugestellt werden soll (Empfänger) ..., zu erfolgen; eine außerhalb dieser Räume vorgenommene Zustellung ist nur gültig, wenn die Annahme des Schriftstückes nicht verweigert wurde.
§ 23 AVG 1950 trifft eingehende Bestimmungen über die. Ersatzzustellung, die dann Platz greift, wenn der Empfänger in der Wohnung (Kanzlei, gewerbliche Betriebsstätte, Geschäftsraum, Arbeitsplatz) nicht angetroffen wird. Paragraph 23, AVG 1950 trifft eingehende Bestimmungen über die. Ersatzzustellung, die dann Platz greift, wenn der Empfänger in der Wohnung (Kanzlei, gewerbliche Betriebsstätte, Geschäftsraum, Arbeitsplatz) nicht angetroffen wird.
In der vorliegenden Beschwerdesache war § 23 Abs. 4, Abs. 6 und Abs. 7 AVG 1950 und § 31 des zitierten Gesetzes zwecks Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob der Beschwerdeführer infolge Zurückweisung der Berufung als verspätet in seinen Rechten verletzt wurde.In der vorliegenden Beschwerdesache war Paragraph 23, Absatz 4,, Absatz 6 und Absatz 7, AVG 1950 und Paragraph 31, des zitierten Gesetzes zwecks Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob der Beschwerdeführer infolge Zurückweisung der Berufung als verspätet in seinen Rechten verletzt wurde.
Ist die Zustellung gemäß § 23 Abs. 1 bis 3 nicht möglich, so ist gemäß dem vierten Absatz des angeführten Paragraphen das zuzustellende Schriftstück, wenn die Zustellung durch die Post zu vollziehen war, bei dem zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim Gemeindeamt des Zustellungsortes zu hinterlegen. Diese Hinterlegung ist durch eine schriftliche Anzeige und nach Tunlichkeit auch durch mündliche Mitteilung an die Nachbarn bekanntzumachen. Die Anzeige ist in den für die Wohnung oder das Geschäfts-, Gewerbe- oder Kanzleilokal bestimmten Briefkasten einzuwerfen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstür zu befestigen.Ist die Zustellung gemäß Paragraph 23, Absatz eins bis 3 nicht möglich, so ist gemäß dem vierten Absatz des angeführten Paragraphen das zuzustellende Schriftstück, wenn die Zustellung durch die Post zu vollziehen war, bei dem zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim Gemeindeamt des Zustellungsortes zu hinterlegen. Diese Hinterlegung ist durch eine schriftliche Anzeige und nach Tunlichkeit auch durch mündliche Mitteilung an die Nachbarn bekanntzumachen. Die Anzeige ist in den für die Wohnung oder das Geschäfts-, Gewerbe- oder Kanzleilokal bestimmten Briefkasten einzuwerfen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstür zu befestigen.
Gemäß § 23 Abs. 6 AVG 1950 hat die vorschriftsmäßige Hinterlegung des zuzustellenden Schriftstückes die Wirkung der Zustellung. Die Beschädigung oder das Abreißen der Anzeige hat auf die Gültigkeit der Zustellung keinen Einfluß.Gemäß Paragraph 23, Absatz 6, AVG 1950 hat die vorschriftsmäßige Hinterlegung des zuzustellenden Schriftstückes die Wirkung der Zustellung. Die Beschädigung oder das Abreißen der Anzeige hat auf die Gültigkeit der Zustellung keinen Einfluß.
Wenn der Empfänger seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nur vorübergehend verlassen hat und ihm das zuzustellende Schriftstück nicht rechtzeitig nachgesendet werden kann, so ist es der Behörde gemäß § 23 Abs. 7 AVG 1950 zurückzustellen.Wenn der Empfänger seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nur vorübergehend verlassen hat und ihm das zuzustellende Schriftstück nicht rechtzeitig nachgesendet werden kann, so ist es der Behörde gemäß Paragraph 23, Absatz 7, AVG 1950 zurückzustellen.
Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt sie gemäß § 31 AVG 1950 als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist.Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt sie gemäß Paragraph 31, AVG 1950 als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist.
Die belangte Behörde hat als erwiesen angenommen, daß der Beschwerdeführer auch in Wien 19., XY Nr. nn, eine Wohnung im Sinne des § 22 Abs. 1 AVG 1950 hat, in der gültig zugestellt werden konnte.Die belangte Behörde hat als erwiesen angenommen, daß der Beschwerdeführer auch in Wien 19., XY Nr. nn, eine Wohnung im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, AVG 1950 hat, in der gültig zugestellt werden konnte.
In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer unter anderem vor, er halte sich an der angegebenen Adresse in Wien 19, XY Nr. nn, nur zeitweilig auf. Schon in der Berufung hat der Beschwerdeführer behauptet, daß er nicht in Wien 19 an der angegebenen Adresse, sondern in Wien 3 wohne.
Diesem Beschwerdevorbringen kommt die Bedeutung zu, daß dem Beschwerdeführer gemäß § 23 Abs. 7 AVG 1950 an dem angegebenen Ort zum maßgebenden Zeitpunkt, nämlich am 15. September 1976, möglicherweise gar nicht hätte zugestellt werden dürfen.Diesem Beschwerdevorbringen kommt die Bedeutung zu, daß dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 23, Absatz 7, AVG 1950 an dem angegebenen Ort zum maßgebenden Zeitpunkt, nämlich am 15. September 1976, möglicherweise gar nicht hätte zugestellt werden dürfen.
Im angefochtenen Bescheid weist die belangte Behörde darauf hin, daß der Rechtsmittelwerber im gesamten Verwaltungsstrafverfahren eine etwaige Ortsabwesenheit am Tag der Zustellung des Straferkenntnisses nie eingewendet habe und sich somit die Beurteilung bloß darauf zu beschränken habe, ob der tatsächliche Zustellvorgang in gesetzlicher Weise stattgefunden hat.
Mit diesen Darlegungen verkennt die belangte Behörde insofern die Sach- und Rechtslage, als sie über die allfällige Ortsabwesenheit schon im Hinblick auf das Berufungsvorbringen amtswegige Ermittlungen zu führen gehabt hätte und dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1950 Gelegenheit zu geben war, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.Mit diesen Darlegungen verkennt die belangte Behörde insofern die Sach- und Rechtslage, als sie über die allfällige Ortsabwesenheit schon im Hinblick auf das Berufungsvorbringen amtswegige Ermittlungen zu führen gehabt hätte und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 Gelegenheit zu geben war, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
Schon aus diesen Erwägungen bedarf der für die Zurückweisung der Berufung maßgebende Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Ergänzung, weshalb der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 aufzuheben war; hiebei hat es sich erübrigt, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.Schon aus diesen Erwägungen bedarf der für die Zurückweisung der Berufung maßgebende Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Ergänzung, weshalb der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1965 aufzuheben war; hiebei hat es sich erübrigt, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 sowie auf Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 sowie auf Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 542.
Wien, am 8. März 1979
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978002888.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.12.2011