RS Vwgh 1979/3/13 3489/78

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Veröffentlicht am 13.03.1979
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §71 Abs3;
  1. KFG 1967 § 71 gültig von 01.01.1995 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 71 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  3. KFG 1967 § 71 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  4. KFG 1967 § 71 gültig von 31.12.1982 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 631/1982

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1791/77 E 29. März 1978 RS 3

Stammrechtssatz

Diese Gesetzesstelle ist im Hinblick auf § 1 Abs1 KFG 67 so zu verstehen, daß im Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs 1 StVO) der Besitzer eines ungültig gewordenen Führerscheines dann straffällig wird, wenn er nicht unverzüglich der gesetzlichen Verpflichtung nachkommt die Ausstellung eines neuen Führerscheins oder die Vornahme der erforderlichen Ergänzungen bei der Behörde zu beantragen.Diese Gesetzesstelle ist im Hinblick auf Paragraph eins, Abs1 KFG 67 so zu verstehen, daß im Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (Paragraph eins, Absatz eins, StVO) der Besitzer eines ungültig gewordenen Führerscheines dann straffällig wird, wenn er nicht unverzüglich der gesetzlichen Verpflichtung nachkommt die Ausstellung eines neuen Führerscheins oder die Vornahme der erforderlichen Ergänzungen bei der Behörde zu beantragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978003489.X01

Im RIS seit

04.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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