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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1838/72 B 23. Jänner 1973 RS 1Stammrechtssatz
Auf Einleitung einer Disziplinaruntersuchung hat der Anzeiger kein Recht. Ein solcher Antrag stellt nur die Anrufung des Aufsichtsrechte im Sinne des § 122 StVG dar, sodaß die Behörde zu einer bescheidmäßigen Erledigung, auch wenn dies unter Berufung auf § 121 Abs 4 StVG verlangt wird, nicht verpflichtet ist (Hinweis auf den Beschluß vom 14.10.1949, Zl. 1938/49, VwSlg. 1030 A/1949 und das Erkenntnis vom 5.10.1971, Zl. 2103/70)Auf Einleitung einer Disziplinaruntersuchung hat der Anzeiger kein Recht. Ein solcher Antrag stellt nur die Anrufung des Aufsichtsrechte im Sinne des Paragraph 122, StVG dar, sodaß die Behörde zu einer bescheidmäßigen Erledigung, auch wenn dies unter Berufung auf Paragraph 121, Absatz 4, StVG verlangt wird, nicht verpflichtet ist (Hinweis auf den Beschluß vom 14.10.1949, Zl. 1938/49, VwSlg. 1030 A/1949 und das Erkenntnis vom 5.10.1971, Zl. 2103/70)
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978002955.X01Im RIS seit
27.10.2003