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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §31;Rechtssatz
Hat die Partei eines Verwaltungsverfahrens einen Vertreter bestellt und hatte ein Schriftstück nach der diesem von der Behörde beigefügten Zustellungsverfügung nicht an die Partei selbst, sondern zu Handen ihres Vertreters zu ergehen, wurde jedoch im behördeninternen Bereich die Zustellung dadurch eingeleitet, daß der für die Beurkundung der Zustellung bestimmte Zustellschein ohne jegliche Bezugnahme auf den Vertreter nur mit dem Namen und mit der Anschrift der Partei selbst ausgefüllt wurde, so ist das Schriftsück gleichwohl iSd § 31 AVG 1950 für den Vertreter bestimmt. Die rechtswirksame Zustellung des Bescheides ist erst dann erfolgt, wenn er dem Vertreter zugekommen ist.Hat die Partei eines Verwaltungsverfahrens einen Vertreter bestellt und hatte ein Schriftstück nach der diesem von der Behörde beigefügten Zustellungsverfügung nicht an die Partei selbst, sondern zu Handen ihres Vertreters zu ergehen, wurde jedoch im behördeninternen Bereich die Zustellung dadurch eingeleitet, daß der für die Beurkundung der Zustellung bestimmte Zustellschein ohne jegliche Bezugnahme auf den Vertreter nur mit dem Namen und mit der Anschrift der Partei selbst ausgefüllt wurde, so ist das Schriftsück gleichwohl iSd Paragraph 31, AVG 1950 für den Vertreter bestimmt. Die rechtswirksame Zustellung des Bescheides ist erst dann erfolgt, wenn er dem Vertreter zugekommen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978002446.X01Im RIS seit
27.03.1979