TE Vfgh Beschluss 2006/9/25 B806/06

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Veröffentlicht am 25.09.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1, §87 Abs3
VwGG §61
ZPO §73 Abs2, §85 Abs3, §464 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist nach Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages; keine Unterbrechung der Frist durch eine nicht meritorische Erledigung des Verfahrenshilfeantrags; keine Auswirkung der Bestellung eines Verfahrenshelfers für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf den Fristenlauf für die Beschwerdeerhebung vor dem Verfassungsgerichtshof; Abweisung des Abtretungsantrags

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Einschreiter beantragte mit Eingabe vom 13. April 2006, welche am 20. April 2006 am Verfassungsgerichtshof einlangte, die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 3. April 2006 (zugestellt am 7. April 2006), Zl. 251.729/0-V/13/04.

2. Mit Verfügung vom 21. April 2006 - zugestellt am 26. April 2006 - wurde der Einschreiter gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von vier Wochen den Bescheid, dessen Anfechtung beabsichtigt war, in Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie dem Verfassungsgerichtshof zu übermitteln.

3. Da der Einschreiter innerhalb der gesetzten Frist der Aufforderung nicht nachgekommen war, wies der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 7. Juni 2006, B806/06-4, den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurück (vgl. VfSlg. 12.907/1991, 16.063/2000).

II. 1. Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden (§82 Abs1 VfGG). Wird vor Ablauf dieser Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, beginnt die Beschwerdefrist gemäß §§73 Abs2, 85 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG mit der meritorischen Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrages neu zu laufen.

2. Im vorliegenden Fall wurde der Verfahrenshilfeantrag vom 13. April 2006 jedoch nicht meritorisch erledigt, sondern wegen Nichtbehebung eines formellen Mangels - wie unter I. ausgeführt - zurückgewiesen, sodass er auch keine Unterbrechung der Beschwerdefrist auslösen konnte (vgl. VfSlg. 12.363/1990, 16.085/2001 und VfGH vom 26. Juni 2000, B1792/99).

3. Die sechswöchige Beschwerdefrist gegen den vom Einschreiter bekämpften Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 3. April 2006 (zugestellt am 7. April 2006) war bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages abgelaufen. Die vorliegende am 11. Juli 2006 von einem vom Verwaltungsgerichtshof bestellten Verfahrenshelfer beim Verfassungsgerichtshof eingelangte Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren und ohne weitere Prüfung der Prozessvoraussetzungen als unzulässig zurückzuweisen. Es wird noch darauf hingewiesen, dass der einschreitende Rechtsanwalt vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien zur Verfahrenshilfe für das (wohl denselben Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates betreffende) Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestellt wurde. Es besteht jedoch keine Rechtsvorschrift, welche die gemäß §61 VwGG iVm §464 Abs3 ZPO eintretende Wirkung der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes auf den Fristenlauf im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über dieses Verfahren hinaus auf ein anderes Verfahren ausdehnt, insb. nicht in der anscheinend angenommenen Weise auf ein denselben Bescheid betreffendes Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (vgl. VfSlg. 13.747/1994; 14.397/1995; 14.751/1997; VfGH 7.6.2006, B860/06; 28.11.1997, B2733/97; 25.2.2002, B1709/01; 24.11.2003, B1472/03).

4. Der in eventu gestellte Antrag, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, ist abzuweisen, weil nach Art144 Abs3 B-VG (und §87 Abs3 VfGG) eine solche Abtretung nur für den Fall vorgesehen ist, dass der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde abweist oder ihre Behandlung ablehnt, nicht aber für den ihrer Zurückweisung.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis konnte auch eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.

III. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B806.2006

Dokumentnummer

JFT_09939075_06B00806_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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