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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §102 Abs1;Rechtssatz
Die nach § 102 Abs 1 KFG 1967 den Kraftfahrzeuglenker auferlegte Verpflichtung, sich vor der Inbetriebnahme, soweit es zumutbar ist, davon zu überzeugen, daß das Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, schließt die Verpflichtung ein, die Inbetriebnahme und damit auch das Lenken des Kraftfahrzeuges zu unterlassen, wenn das im Rahmen des Zumutbaren vorgenommene "Überzeugen" zu dem Ergebnis geführt hat, daß das Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften nicht entspricht (hier wurde dem Bfr vorgeworfen, sich nicht davon überzeugt zu haben, daß die hintere Kennzeichentafel an seinem PKW vorschriftsmäßig (§ 49 Abs 6 KFG 1967) angebracht worden war).Die nach Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 den Kraftfahrzeuglenker auferlegte Verpflichtung, sich vor der Inbetriebnahme, soweit es zumutbar ist, davon zu überzeugen, daß das Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, schließt die Verpflichtung ein, die Inbetriebnahme und damit auch das Lenken des Kraftfahrzeuges zu unterlassen, wenn das im Rahmen des Zumutbaren vorgenommene "Überzeugen" zu dem Ergebnis geführt hat, daß das Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften nicht entspricht (hier wurde dem Bfr vorgeworfen, sich nicht davon überzeugt zu haben, daß die hintere Kennzeichentafel an seinem PKW vorschriftsmäßig (Paragraph 49, Absatz 6, KFG 1967) angebracht worden war).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1977001208.X02Im RIS seit
07.08.2003