TE Vwgh Erkenntnis 1979/4/19 1799/78

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Veröffentlicht am 19.04.1979
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Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich;
L85004 Straßen Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
B-VG Art119a Abs5 impl;
GdO OÖ 1965 §102 Abs5;
LStVwG OÖ 1975 §2;
LStVwG OÖ 1975 §3;
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rath und die Hofräte Dr. Draxler, Mag. Onder, DDr. Hauer und Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsrat Dr. Thumb, über die Beschwerde des AS und der BS, beide in L, beide vertreten durch Dr. Otto Haselauer, Rechtsanwalt in Linz, Schillerstraße 17, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 12. Juni 1978, Zl. BauR-1096/6-1978-Wö/La, betreffend Öffentlicherklärung eines Weges (mitbeteiligte Partei: Gemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rath und die Hofräte Dr. Draxler, Mag. Onder, DDr. Hauer und Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsrat Dr. Thumb, über die Beschwerde des AS und der BS, beide in L, beide vertreten durch Dr. Otto Haselauer, Rechtsanwalt in Linz, Schillerstraße 17, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 12. Juni 1978, Zl. BauR-1096/6-1978-Wö/La, betreffend Öffentlicherklärung eines Weges (mitbeteiligte Partei: Gemeinde römisch zehn, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 3.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 6. August 1974 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde X den Beschwerdeführern den Auftrag, die Tafel "Privatweg - Benützen des Weges bis auf Widerruf und eigene Gefahr gestattet - Der Besitzer" betreffend die Benützung der Grundstücke 2297/4, 2294/3 und 2291/21 KG. X, zu entfernen. Dieser Auftrag wurde auf § 5 des Landesstraßenverwaltungsgesetzes 1946 gestützt und damit begründet, daß im rechtskräftigen Grundteilungsbescheid des Gemeindeamtes X vom 5. Oktober 1972 die Auflage enthalten sei, daß das bestehende öffentliche Fahrtrecht im bisherigen Ausmaße gewährleistet bleiben müsse. In ihrer dagegen eingebrachten Berufung behaupteten die Beschwerdeführer, ein öffentliches Fahrtrecht und ein Gemeingebrauch an den angeführten Grundstücken bestehe nicht. Der Weg werde erst seit ca. 1952 benützt, zu welchem Zeitpunkt das öffentliche (alte) Bad errichtet worden sei. SG, der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer im Eigentum, habe erklärt, daß seine Mutter als damalige Grundeigentümerin unterschrieben habe, die Durchfahrt für Badegäste zu gestatten. Vorher hätten auch jene Landwirte, die Grundnachbarn seien, nicht fahren können, weil kein Fahrweg ausgebaut gewesen sei. Diese Grundnachbarn hätten im übrigen alle andere Wegmöglichkeiten. 1972 sei das öffentliche Bad geschlossen worden und im September 1972 hätten die Beschwerdeführer die erwähnte Tafel aufgestellt.Mit Bescheid vom 6. August 1974 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn den Beschwerdeführern den Auftrag, die Tafel "Privatweg - Benützen des Weges bis auf Widerruf und eigene Gefahr gestattet - Der Besitzer" betreffend die Benützung der Grundstücke 2297/4, 2294/3 und 2291/21 KG. römisch zehn, zu entfernen. Dieser Auftrag wurde auf Paragraph 5, des Landesstraßenverwaltungsgesetzes 1946 gestützt und damit begründet, daß im rechtskräftigen Grundteilungsbescheid des Gemeindeamtes römisch zehn vom 5. Oktober 1972 die Auflage enthalten sei, daß das bestehende öffentliche Fahrtrecht im bisherigen Ausmaße gewährleistet bleiben müsse. In ihrer dagegen eingebrachten Berufung behaupteten die Beschwerdeführer, ein öffentliches Fahrtrecht und ein Gemeingebrauch an den angeführten Grundstücken bestehe nicht. Der Weg werde erst seit ca. 1952 benützt, zu welchem Zeitpunkt das öffentliche (alte) Bad errichtet worden sei. SG, der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer im Eigentum, habe erklärt, daß seine Mutter als damalige Grundeigentümerin unterschrieben habe, die Durchfahrt für Badegäste zu gestatten. Vorher hätten auch jene Landwirte, die Grundnachbarn seien, nicht fahren können, weil kein Fahrweg ausgebaut gewesen sei. Diese Grundnachbarn hätten im übrigen alle andere Wegmöglichkeiten. 1972 sei das öffentliche Bad geschlossen worden und im September 1972 hätten die Beschwerdeführer die erwähnte Tafel aufgestellt.

Auf Grund der Berufung wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Unter anderem wurde in einem von LT, dem Amtsleiter des Gemeindeamtes X, verfaßten Aktenvermerk vom 20. November 1974 festgehalten, daß im Jahre 1950 bei der beabsichtigten Errichtung des Bades eine Grundvoraussetzung gewesen sei, eine autofahrbare Zufahrt vom Güterweg zum beabsichtigten Badegrundstück zu bekommen. Die Gemeinde habe damals von Grundnachbarn einen 3 m breiten Grundstreifen bis zum Weganschluß bei der baufälligen Smühle erworben und der schlechte Fahrweg von der besagten Baulichkeit bis zum Güterweg S sei mit Einwilligung der Besitzer G auf 3 m verbreitert und saniert worden. Frau G habe damals den Gemeindevertretern gegenüber vorgebracht, großes Interesse daran zu haben, daß der nahezu unbefahr gewordene Weg verbessert werde, nur solle die Gemeinde die Baukosten zur Gänze übernehmen. Dies sei der Fall gewesen und es seien auch vom Land Beihilfen im Ausmaß von S 15.000,-- geleistet worden. Diese öffentlichen Hilfen wären sicher nicht gegeben worden, wenn zu diesem Zeitpunkt nicht festgestanden wäre, daß der fragliche Weg als öffentlicher Weg gelte. Nach der Wegerrichtung sei das Bad gebaut und anschließend die Vermessung durch durch den Amtsgeometer ausgeführt worden. Es sei dem Amtsleiter nicht mehr bekannt, aus welchen Gründen der langjährig bestandene und "verjährte" Weg nicht ins öffentliche Gut mitübertragen worden sei.Auf Grund der Berufung wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Unter anderem wurde in einem von LT, dem Amtsleiter des Gemeindeamtes römisch zehn, verfaßten Aktenvermerk vom 20. November 1974 festgehalten, daß im Jahre 1950 bei der beabsichtigten Errichtung des Bades eine Grundvoraussetzung gewesen sei, eine autofahrbare Zufahrt vom Güterweg zum beabsichtigten Badegrundstück zu bekommen. Die Gemeinde habe damals von Grundnachbarn einen 3 m breiten Grundstreifen bis zum Weganschluß bei der baufälligen Smühle erworben und der schlechte Fahrweg von der besagten Baulichkeit bis zum Güterweg S sei mit Einwilligung der Besitzer G auf 3 m verbreitert und saniert worden. Frau G habe damals den Gemeindevertretern gegenüber vorgebracht, großes Interesse daran zu haben, daß der nahezu unbefahr gewordene Weg verbessert werde, nur solle die Gemeinde die Baukosten zur Gänze übernehmen. Dies sei der Fall gewesen und es seien auch vom Land Beihilfen im Ausmaß von S 15.000,-- geleistet worden. Diese öffentlichen Hilfen wären sicher nicht gegeben worden, wenn zu diesem Zeitpunkt nicht festgestanden wäre, daß der fragliche Weg als öffentlicher Weg gelte. Nach der Wegerrichtung sei das Bad gebaut und anschließend die Vermessung durch durch den Amtsgeometer ausgeführt worden. Es sei dem Amtsleiter nicht mehr bekannt, aus welchen Gründen der langjährig bestandene und "verjährte" Weg nicht ins öffentliche Gut mitübertragen worden sei.

Der Bürgermeister der Gemeinde X hielt in einem Aktenvermerk vom 20. November 1974 unter anderem fest, daß im Mai oder Juni 1972 der Erstbeschwerdeführer mit ihm gesprochen habe, ob die Möglichkeit bestehe, für "G-Grundstücke" in der Nähe seines Elternhauses eine Bauplatzgenehmigung zu bekommen, weil er den Grundkauf und die Errichtung einer bescheidenen Baulichkeit beabsichtige. Schon damals habe der Bürgermeister darauf hingewiesen, daß der Badweg dort vorbeiführe und auf jeden Fall bestehen bleiben müsse. In der Folge sei das Grundteilungsverfahren durchgeführt und hiebei ausdrücklich auf den Weg verwiesen worden. Der Erstbeschwerdeführer sei über den Wegbestand im klaren gewesen, habe den Standpunkt des Bürgermeisters voll anerkannt und auch die "Bedingung" im Bescheid vom 5. Oktober 1972 zur Kenntnis genommen. Daraufhin sei auch ein Bauverfahren abgeführt und nach Anhörung des technischen Amtssachverständigen die Bewilligung erteilt worden, auf dem Grundstück 2301/1 unter einer geringfügigen Wegverlegung das Objekt zu errichten. Diesbezüglich sei schriftlich nichts festgehalten worden, weil keine Bedenken bestanden hätten und an eine Fahrtrechtshinderung oder ähnliches in späterer Zeit gar nicht gedacht worden sei. Der Erstbeschwerdeführer habe damals erklärt, daß sich hinsichtlich des Weges nichts ändere, daß also der Weg so bleibe, wie er seinerzeit ausgebaut worden sei. Daß der Erstbeschwerdeführer nun das Gegenteil tun wolle, sei unbegreiflich, hätte sich dieser schon seinerzeit derart geäußert, so hätte der Bürgermeister als Verwalter des öffentlichen Gutes eine ablehnende Haltung einnehmen müssen. Der umstrittene Weg werde seit Menschengedenken, jedenfalls seit mehr als 30 Jahren, von jedermann benützt.Der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn hielt in einem Aktenvermerk vom 20. November 1974 unter anderem fest, daß im Mai oder Juni 1972 der Erstbeschwerdeführer mit ihm gesprochen habe, ob die Möglichkeit bestehe, für "G-Grundstücke" in der Nähe seines Elternhauses eine Bauplatzgenehmigung zu bekommen, weil er den Grundkauf und die Errichtung einer bescheidenen Baulichkeit beabsichtige. Schon damals habe der Bürgermeister darauf hingewiesen, daß der Badweg dort vorbeiführe und auf jeden Fall bestehen bleiben müsse. In der Folge sei das Grundteilungsverfahren durchgeführt und hiebei ausdrücklich auf den Weg verwiesen worden. Der Erstbeschwerdeführer sei über den Wegbestand im klaren gewesen, habe den Standpunkt des Bürgermeisters voll anerkannt und auch die "Bedingung" im Bescheid vom 5. Oktober 1972 zur Kenntnis genommen. Daraufhin sei auch ein Bauverfahren abgeführt und nach Anhörung des technischen Amtssachverständigen die Bewilligung erteilt worden, auf dem Grundstück 2301/1 unter einer geringfügigen Wegverlegung das Objekt zu errichten. Diesbezüglich sei schriftlich nichts festgehalten worden, weil keine Bedenken bestanden hätten und an eine Fahrtrechtshinderung oder ähnliches in späterer Zeit gar nicht gedacht worden sei. Der Erstbeschwerdeführer habe damals erklärt, daß sich hinsichtlich des Weges nichts ändere, daß also der Weg so bleibe, wie er seinerzeit ausgebaut worden sei. Daß der Erstbeschwerdeführer nun das Gegenteil tun wolle, sei unbegreiflich, hätte sich dieser schon seinerzeit derart geäußert, so hätte der Bürgermeister als Verwalter des öffentlichen Gutes eine ablehnende Haltung einnehmen müssen. Der umstrittene Weg werde seit Menschengedenken, jedenfalls seit mehr als 30 Jahren, von jedermann benützt.

Bei einer Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde X am 24. November 1974 wurde auf Grund der Berufung der Beschwerdeführer einstimmig der Beschluß gefaßt, hinsichtlich des Fahrtweges über die Grundstücke 2301/1, 2297/4, 2294/3, 2292/2, 2283/3, 2889 und 2284, alle KG. X, ein Feststellungsverfahren durchzuführen und die grundbücherliche Eintragung des Weges zu beantragen. Im Akt erliegt sodann eine Niederschrift über die Einvernahme des SG als Zeuge vor dem Magistrat der Landeshauptstadt Linz vom 12. März 1975. Der Zeuge gab an, daß ursprünglich am Ende der gegenständlichen Gründe der Beschwerdeführer zwischen dem kleinen Mühlengebäude (früher S 18) und einem Felsen nur ein ca. 60 cm breiter Raum freigeblieben sei, der nur zum Durchgehen habe verwendet werden können. Der richtige Fahrweg sei erst mit der Errichtung des Bades gebaut worden. Er selbst habe damals im Auftrag seiner Eltern der Gemeinde mitgeteilt, daß der Fahrweg gebaut werden dürfe, aber mit der Auflage, nur für die Badegäste. Als er das Grundstück geerbt und erfahren habe, daß dieser Weg kein öffentlicher Weg sei, weil er nicht im Grundbuch eingetragen sei, habe er die früheren Bürgermeister darauf aufmerksam gemacht, daß er eine Fahrverbotstafel aufstellen werde. Dies habe er aber in der Folge unterlassen.Bei einer Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde römisch zehn am 24. November 1974 wurde auf Grund der Berufung der Beschwerdeführer einstimmig der Beschluß gefaßt, hinsichtlich des Fahrtweges über die Grundstücke 2301/1, 2297/4, 2294/3, 2292/2, 2283/3, 2889 und 2284, alle KG. römisch zehn, ein Feststellungsverfahren durchzuführen und die grundbücherliche Eintragung des Weges zu beantragen. Im Akt erliegt sodann eine Niederschrift über die Einvernahme des SG als Zeuge vor dem Magistrat der Landeshauptstadt Linz vom 12. März 1975. Der Zeuge gab an, daß ursprünglich am Ende der gegenständlichen Gründe der Beschwerdeführer zwischen dem kleinen Mühlengebäude (früher S 18) und einem Felsen nur ein ca. 60 cm breiter Raum freigeblieben sei, der nur zum Durchgehen habe verwendet werden können. Der richtige Fahrweg sei erst mit der Errichtung des Bades gebaut worden. Er selbst habe damals im Auftrag seiner Eltern der Gemeinde mitgeteilt, daß der Fahrweg gebaut werden dürfe, aber mit der Auflage, nur für die Badegäste. Als er das Grundstück geerbt und erfahren habe, daß dieser Weg kein öffentlicher Weg sei, weil er nicht im Grundbuch eingetragen sei, habe er die früheren Bürgermeister darauf aufmerksam gemacht, daß er eine Fahrverbotstafel aufstellen werde. Dies habe er aber in der Folge unterlassen.

FK gab am 20. März 1975 als Zeuge beim Gemeindeamt X an, daß zwischen dem Felsen und dem Mühlengebäude nur ein schmaler Steig bestanden habe, sodaß ein Durchfahren mit einem Fahrzeug nicht möglich gewesen sei. Es habe kein richtiger Fahrweg, sondern ein breiter Steig in schlechtem Zustand bestanden. Der Zeuge habe zuletzt den Badweg bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Tafel benützt.FK gab am 20. März 1975 als Zeuge beim Gemeindeamt römisch zehn an, daß zwischen dem Felsen und dem Mühlengebäude nur ein schmaler Steig bestanden habe, sodaß ein Durchfahren mit einem Fahrzeug nicht möglich gewesen sei. Es habe kein richtiger Fahrweg, sondern ein breiter Steig in schlechtem Zustand bestanden. Der Zeuge habe zuletzt den Badweg bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Tafel benützt.

FS sagte am 21. März 1975 vor dem Gemeindeamt X als Zeuge aus, als früherer Eigentümer der in Betracht kommenden Grundfläche habe er diese im Oktober 1949 lastenfrei an OG verkauft. Es habe früher kein Fahrweg, sondern nur ein "Gehsteig" der Kleinen Mühl entlang bestanden, der unmöglich hätte befahren werden können. Im Jahre 1952 sei anläßlich der Errichtung des Bades der Felsen beseitigt und das anschließende Gebäude der alten Mühle weggerissen worden. Nach mündlicher Rücksprache mit den Grundbesitzern sei vom Güterweg S-weg zum Bad der nunmehr umstrittene Weg angelegt worden. Seit dieser Zeit sei der Weg notdürftig befahrbar. Es sei dem Zeugen nicht klar, aus welchen Gründen in dieser Zeit der Weg nicht grundbücherlich vermessen und als Zufahrtsweg zum Bad eingetragen worden sei.FS sagte am 21. März 1975 vor dem Gemeindeamt römisch zehn als Zeuge aus, als früherer Eigentümer der in Betracht kommenden Grundfläche habe er diese im Oktober 1949 lastenfrei an OG verkauft. Es habe früher kein Fahrweg, sondern nur ein "Gehsteig" der Kleinen Mühl entlang bestanden, der unmöglich hätte befahren werden können. Im Jahre 1952 sei anläßlich der Errichtung des Bades der Felsen beseitigt und das anschließende Gebäude der alten Mühle weggerissen worden. Nach mündlicher Rücksprache mit den Grundbesitzern sei vom Güterweg S-weg zum Bad der nunmehr umstrittene Weg angelegt worden. Seit dieser Zeit sei der Weg notdürftig befahrbar. Es sei dem Zeugen nicht klar, aus welchen Gründen in dieser Zeit der Weg nicht grundbücherlich vermessen und als Zufahrtsweg zum Bad eingetragen worden sei.

Am 23. Mai 1975 führte die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach eine Augenscheinsverhandlung durch, bei der unter anderem festgestellt wurde, ein Vergleich mit dem vom Bürgermeister der Gemeinde X als Baubehörde erster Instanz genehmigten Bauplan vom 22. November 1972 mit den Verhältnissen in der Natur habe ergeben, daß das von den Beschwerdeführern errichtete Gebäude nicht plangemäß situiert worden sei. Im Bereich des Gebäudes sei eine Anschüttung des rechten Ufers der Kleinen Mühl erfolgt und im Hinblick auf die Situierung des Gebäudes eine Verschiebung des Weges in Richtung des Gerinnes. Weiter wurde festgestellt, daß laut Mappenkopie von der südlichen Grundgrenze des Grundstückes 1456, beginnend bis zur Bauarea 3800 (ehemalige "kl.Mühle"), in einer Länge von ca. 100 m die Wegparzelle 3799 ausgewiesen sei und laut Plan weder in Richtung S-mühle noch in Richtung Gemeindebad eine Fortsetzung habe. Bei dem im Katasterplan aufscheinenden Weg 3734/1 handle es sich um einen landesüblichen Wirtschaftsweg mit einer Breite von ca. 2 m, der eine Neigung von ungefähr 16 bis 18 % aufweise. Nach Einvernahme einer Reihe von Zeugen wurde die Verhandlung im Hinblick auf ein allfällig zu erzielendes gütliches Übereinkommen unterbrochen und die Fortsetzung für den Fall in Aussicht genommen, daß ein derartiges Übereinkommen nicht zustande käme. (Ob eine solche Fortsetzung der Verhandlung stattfand, kann den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten nicht entnommen werden.)Am 23. Mai 1975 führte die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach eine Augenscheinsverhandlung durch, bei der unter anderem festgestellt wurde, ein Vergleich mit dem vom Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn als Baubehörde erster Instanz genehmigten Bauplan vom 22. November 1972 mit den Verhältnissen in der Natur habe ergeben, daß das von den Beschwerdeführern errichtete Gebäude nicht plangemäß situiert worden sei. Im Bereich des Gebäudes sei eine Anschüttung des rechten Ufers der Kleinen Mühl erfolgt und im Hinblick auf die Situierung des Gebäudes eine Verschiebung des Weges in Richtung des Gerinnes. Weiter wurde festgestellt, daß laut Mappenkopie von der südlichen Grundgrenze des Grundstückes 1456, beginnend bis zur Bauarea 3800 (ehemalige "kl.Mühle"), in einer Länge von ca. 100 m die Wegparzelle 3799 ausgewiesen sei und laut Plan weder in Richtung S-mühle noch in Richtung Gemeindebad eine Fortsetzung habe. Bei dem im Katasterplan aufscheinenden Weg 3734/1 handle es sich um einen landesüblichen Wirtschaftsweg mit einer Breite von ca. 2 m, der eine Neigung von ungefähr 16 bis 18 % aufweise. Nach Einvernahme einer Reihe von Zeugen wurde die Verhandlung im Hinblick auf ein allfällig zu erzielendes gütliches Übereinkommen unterbrochen und die Fortsetzung für den Fall in Aussicht genommen, daß ein derartiges Übereinkommen nicht zustande käme. (Ob eine solche Fortsetzung der Verhandlung stattfand, kann den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten nicht entnommen werden.)

Mit Bescheid vom 30. April 1976 stellte die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach gemäß den §§ 3 und 4 des Landesstraßenverwaltungsgesetzes 1975 (LStVG 1975) fest, daß der über die Grundstücke 2301, 2291/2, 2289, 2284 und 2282/2, alle KG. X, führende Weg (sogenannter Badweg), der den Güterweg S mit der öffentlichen Wegparzelle 3799 und in weiterer Folge mit dem ehemaligen Gemeindebad verbinde, der allgemeinen Benützung (Gemeingebrauch) freistehe. Der Umfang der Benützung erstrecke sich auf die Benützung durch Fußgänger, Reiter, Fahrzeuge, Kraftfahrzeuge sowie Fuhrwerke aller Art, soweit dies nach der derzeitigen Breite von durchschnittlich 3 m möglich sei. Gemäß § 5 des erwähnten Gesetzes sei der Gemeingebrauch jedermann gestattet und dürfe von niemandem eigenmächtig behindert werden. Der dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung gab die Oberösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom 8. Juni 1976 Folge und behob den bei ihr angefochtenen Bescheid infolge Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz, gelegen darin, daß zur Feststellung der Öffentlichkeit eines Gemeindeweges die Gemeindebehörden im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zuständig seien.Mit Bescheid vom 30. April 1976 stellte die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach gemäß den Paragraphen 3 und 4 des Landesstraßenverwaltungsgesetzes 1975 (LStVG 1975) fest, daß der über die Grundstücke 2301, 2291/2, 2289, 2284 und 2282/2, alle KG. römisch zehn, führende Weg (sogenannter Badweg), der den Güterweg S mit der öffentlichen Wegparzelle 3799 und in weiterer Folge mit dem ehemaligen Gemeindebad verbinde, der allgemeinen Benützung (Gemeingebrauch) freistehe. Der Umfang der Benützung erstrecke sich auf die Benützung durch Fußgänger, Reiter, Fahrzeuge, Kraftfahrzeuge sowie Fuhrwerke aller Art, soweit dies nach der derzeitigen Breite von durchschnittlich 3 m möglich sei. Gemäß Paragraph 5, des erwähnten Gesetzes sei der Gemeingebrauch jedermann gestattet und dürfe von niemandem eigenmächtig behindert werden. Der dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung gab die Oberösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom 8. Juni 1976 Folge und behob den bei ihr angefochtenen Bescheid infolge Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz, gelegen darin, daß zur Feststellung der Öffentlichkeit eines Gemeindeweges die Gemeindebehörden im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zuständig seien.

Am 25. August 1976 erließ der Bürgermeister der Gemeinde X einen Bescheid, dessen Spruch inhaltlich dem oben wiedergegebenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach entspricht. Die Berufung der Beschwerdeführer wies der Gemeinderat der Gemeinde X mit Bescheid vom 8. November 1976 als unbegründet ab. Der dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Vorstellung gab die Oberösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom 20. April 1977 Folge, behob den Berufungsbescheid des Gemeinderates und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde. Eine Mangelhaftigkeit des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erblickte die Aufsichtsbehörde zunächst darin, daß von den Gemeindebehörden eine mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu verbindende mündliche Verhandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 LStVG 1975 nicht durchgeführt worden sei, vielmehr sich die Gemeindebehörden begnügten, das von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach durchgeführte Ermittlungsverfahren zu übernehmen. Bereits aus diesem Grunde seien die Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt worden. Weiter heißt es in der Begründung dieses unangefochten gebliebenen Bescheides wie folgt:Am 25. August 1976 erließ der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn einen Bescheid, dessen Spruch inhaltlich dem oben wiedergegebenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach entspricht. Die Berufung der Beschwerdeführer wies der Gemeinderat der Gemeinde römisch zehn mit Bescheid vom 8. November 1976 als unbegründet ab. Der dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Vorstellung gab die Oberösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom 20. April 1977 Folge, behob den Berufungsbescheid des Gemeinderates und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde. Eine Mangelhaftigkeit des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erblickte die Aufsichtsbehörde zunächst darin, daß von den Gemeindebehörden eine mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu verbindende mündliche Verhandlung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, LStVG 1975 nicht durchgeführt worden sei, vielmehr sich die Gemeindebehörden begnügten, das von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach durchgeführte Ermittlungsverfahren zu übernehmen. Bereits aus diesem Grunde seien die Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt worden. Weiter heißt es in der Begründung dieses unangefochten gebliebenen Bescheides wie folgt:

"Darüber hinaus sei noch darauf verwiesen, daß es gemäß § 2 leg.cit, - unabhängig von einer behördlichen Widmung - für die Tatsache der Öffentlichkeit eines Weges oder einer Straße zweier Kriterien bedarf, nämlich der langjährigen Übung und eines dringenden Verkehrsbedürfnisses. Zu ersterem wird im erstinstanzlichen Bescheid wie folgt ausgeführt: 'Wiewohl es nach Ansicht des ho. Amtes wahrscheinlich ist, daß außer den"Darüber hinaus sei noch darauf verwiesen, daß es gemäß Paragraph 2, leg.cit, - unabhängig von einer behördlichen Widmung - für die Tatsache der Öffentlichkeit eines Weges oder einer Straße zweier Kriterien bedarf, nämlich der langjährigen Übung und eines dringenden Verkehrsbedürfnisses. Zu ersterem wird im erstinstanzlichen Bescheid wie folgt ausgeführt: 'Wiewohl es nach Ansicht des ho. Amtes wahrscheinlich ist, daß außer den

Grundeinlösungen aus den Grundstücken ....... auch die für den

Wegbau erforderlichen Grundflächen vom Rechtsvorgänger der Ehegatten Schenk abgetreten bzw. diesen abgelöst wurden, liegt hierüber ein schlüssiger Beweis nicht vor.' Das heißt, von einer ordnungsgemäßen Widmung des gegenständlichen Weges seitens der Gemeinde wird überhaupt nicht gesprochen und dürfte nach der Aktenlage auch nicht erfolgt sein; es ist sogar ein Beweis über die seinerzeitige Grundabtretung nicht mehr möglich. Weiters wird im genannten erstinstanzlichen Bescheid auch die Ersitzung des Weges ausdrücklich verneint.

Die Frage nach dem dringenden Verkehrsbedürfnis wurde im gesamten Verfahren keiner Prüfung unterzogen. Hiezu sei auf die strenge Auslegung dieses Erfordernisses in der Judikatur verwiesen. Demnach ist darunter ein Umstand zu verstehen, wonach die Verkehrsverbindung zumindest für einen Ortsteil so notwendig sei, daß bei Nichtbefriedigung des Bedarfes arge Mißstände zu befürchten wären, oder ohne Benützung der Straße wichtige Verkehrsbelange der Allgemeinheit (einer Gemeinde, Ortschaft oder auch nur eines Teiles einer Ortschaft, nicht aber der Bewohner einzelner Gebäude oder Gehöfte) nicht befriedigt oder wesentlich beeinträchtigt werden.

Auf das weitere Vorbringen der Vorstellungswerber muß nicht näher eingegangen werden, da die Genannten auf Grund der, aufgezeigten Mangelhaftigkeit in ihren Rechten verletzt worden sind.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden,"

Mit Berufungsbescheid des Gemeinderates vom 15. Juni 1977 wurde daraufhin dem Bürgermeister der Gemeinde X in Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG 1950 die neuerliche Entscheidung aufgetragen.Mit Berufungsbescheid des Gemeinderates vom 15. Juni 1977 wurde daraufhin dem Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 die neuerliche Entscheidung aufgetragen.

Am 5. September 1977 fand an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung statt, deren Gegenstand die Prüfung der Öffentlichkeit des Badweges war. Zunächst wurde festgestellt, daß dieser Weg vom Güterweg S unmittelbar bei der Brücke über die kleine Mühl entlang dieser über die Grundstücke 2283, 2289, 2301/1, 2297/41 9294/3, 2291/2, 2288, 2284, alle KG. X, führe. Dieser Badweg sei ein Schotterweg in einer durchschnittlichen Breite von 2,50 bis 3,00 m und habe bis zu dem in der Natur klar ersichtlichen Felsen (Grundgrenze zwischen den Beschwerdeführern einerseits und L andererseits) eine Länge von ca. 120 m; sodann habe der Badweg über das Grundstück L eine Länge von ca. 60 m; ca. 50 m dieses Teiles des Badweges seien bereits als öffentlicher Weg ausgeschieden, während lediglich ein Wegstück in der Länge von etwa 10 m über das Grundstück L mit der Grundstücksbezeichnung 3800 noch nicht als öffentlicher Weg in die Mappe eingezeichnet sei. (Diese Feststellung ist offenbar insoweit unrichtig, als die Grundstücksbezeichnung 3800 nicht den Badweg betrifft, sondern die Bauarea ehemalige Mühle, wie die Mappenkopie eindeutig erkennen läßt und die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach zutreffend anläßlich der erwähnten, Verhandlung am 23. Mai 1975 festgestellt hatte.) Weiter wurde festgehalten, daß nach dem beschriebenen Felsen die Fahrbahn des Weges sich gelegentlich unter das Ausmaß von 2,50 m verenge, jedoch die im Verlauf des Weges befindliche Brücke mindestens 2,50 m breit sei. Über diese Brücke könnten ohne weiteres Kraftfahrzeuge, insbesondere Personenkraftwagen und Traktoren mit Anhänger, fahren. Der Badweg ende sodann beim früheren, jetzt aufgelassenen Freibad der Gemeinde X, es bestehe allerdings, in der Natur ersichtlich, ein grasverwachsener Weg, der sich als Fortsetzung bis zum Güterweg S darstelle. Das letzte Stück dieses grasbewachsenen Weges mache in der Natur den Eindruck einer Wiese und sei sehr steil. Ob eine Befahrung mit Kraftfahrzeugen, insbesondere bei Schlechtwetter, möglich sei, müsse zumindest in Zweifel gezogen werden. Nach einigen weiteren, hier nicht wesentlichen Feststellungen wurde eine Reihe von Personen als Zeugen vernommen. Übereinstimmend sagten die Zeugen aus, daß der Badweg seit Errichtung des erwähnten Freibades von jedermann ohne Beschränkung begangen und befahren worden sei. FK gab an, daß der Weg vorher nur bis zur alten Mühle befahren hätte werden können; diese sei dort gestanden, wo heute in der Natur der Felsen ersichtlich sei. In weiterer Folge habe eine Art Fußweg bestanden, den man auch habe begehen können. Er selbst sei als Schulbub noch auf diesem Fußsteig gegangen; auch andere Leute dürften dort gegangen sein. Der Zwischenraum zwischen der alten Mühle und dem Felsen sei sehr eng gewesen, doch hätten die Russen des öfteren Pferde durch diese Enge geführt. Der Zeuge führte noch aus, daß der öffentliche Weg 3784/1 mit seinen, des Zeugen Wirtschaftsfuhren kaum befahren werden könne, weil er sehr steil sei. Der Zeuge JT erklärte, sich erinnern zu können, daß der Badweg früher nur bis zum heute erkennbaren Felsen, wo früher die Mühle gestanden sei, ausgebaut gewesen sei. Bis dorthin habe man den Weg begehen und befahren können und er selbst sei mit Roßfuhrwerken bis zur alten Mühle gefahren und habe dort Bretter abgeladen, weil in dieser ehemaligen Mühle später eine Tischlerei betrieben worden sei. Er wisse von anderen Leuten, daß auch sie schon vor mehr als 30 Jahren den Weg begangen und befahren hätten, und zwar mit Pferde- und Ochsengespann bis zur alten Mühle. Von dort aus habe man den Badweg nur begehen können. Der sogenannte Badweg habe vor dem Ausbau in den Fünfziger Jahren keinen eigenen Namen gehabt, sondern sei als Fußsteig dem Bach entlang angelegt gewesen. Auch nach Vorhalt einer Fotographie durch den Vertreter der Beschwerdeführer, derzufolge der Badweg 1945 kein Weg, sondern eine Hauswiese gewesen sei, wiederholte der Zeuge, daß er auch 1945 über einen Weg zur alten Mühle gefahren sei, der allerdings größtenteils mit Gras überwachsen gewesen sei, aber eindeutig Fahrspuren aufgewiesen habe. Zurückfahren habe er von der alten Mühle nur schwer können, weil er einige Male zurückstoßen hätte müssen, um umdrehen zu können. Der Vertreter der Beschwerdeführer legte nach Einvernahme dieses Zeugen eine Skizze vor, nach der es vor 1946 gar nicht möglich gewesen sei, zur alten Mühle zu fahren, weil früher ein Wehrbach bestanden habe, und über diesen nur ein kleiner Steg gegangen sei, der lediglich ein Begehen und ein Befahren mit Schubkarren ermöglicht habe.Am 5. September 1977 fand an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung statt, deren Gegenstand die Prüfung der Öffentlichkeit des Badweges war. Zunächst wurde festgestellt, daß dieser Weg vom Güterweg S unmittelbar bei der Brücke über die kleine Mühl entlang dieser über die Grundstücke 2283, 2289, 2301/1, 2297/41 9294/3, 2291/2, 2288, 2284, alle KG. römisch zehn, führe. Dieser Badweg sei ein Schotterweg in einer durchschnittlichen Breite von 2,50 bis 3,00 m und habe bis zu dem in der Natur klar ersichtlichen Felsen (Grundgrenze zwischen den Beschwerdeführern einerseits und L andererseits) eine Länge von ca. 120 m; sodann habe der Badweg über das Grundstück L eine Länge von ca. 60 m; ca. 50 m dieses Teiles des Badweges seien bereits als öffentlicher Weg ausgeschieden, während lediglich ein Wegstück in der Länge von etwa 10 m über das Grundstück L mit der Grundstücksbezeichnung 3800 noch nicht als öffentlicher Weg in die Mappe eingezeichnet sei. (Diese Feststellung ist offenbar insoweit unrichtig, als die Grundstücksbezeichnung 3800 nicht den Badweg betrifft, sondern die Bauarea ehemalige Mühle, wie die Mappenkopie eindeutig erkennen läßt und die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach zutreffend anläßlich der erwähnten, Verhandlung am 23. Mai 1975 festgestellt hatte.) Weiter wurde festgehalten, daß nach dem beschriebenen Felsen die Fahrbahn des Weges sich gelegentlich unter das Ausmaß von 2,50 m verenge, jedoch die im Verlauf des Weges befindliche Brücke mindestens 2,50 m breit sei. Über diese Brücke könnten ohne weiteres Kraftfahrzeuge, insbesondere Personenkraftwagen und Traktoren mit Anhänger, fahren. Der Badweg ende sodann beim früheren, jetzt aufgelassenen Freibad der Gemeinde römisch zehn, es bestehe allerdings, in der Natur ersichtlich, ein grasverwachsener Weg, der sich als Fortsetzung bis zum Güterweg S darstelle. Das letzte Stück dieses grasbewachsenen Weges mache in der Natur den Eindruck einer Wiese und sei sehr steil. Ob eine Befahrung mit Kraftfahrzeugen, insbesondere bei Schlechtwetter, möglich sei, müsse zumindest in Zweifel gezogen werden. Nach einigen weiteren, hier nicht wesentlichen Feststellungen wurde eine Reihe von Personen als Zeugen vernommen. Übereinstimmend sagten die Zeugen aus, daß der Badweg seit Errichtung des erwähnten Freibades von jedermann ohne Beschränkung begangen und befahren worden sei. FK gab an, daß der Weg vorher nur bis zur alten Mühle befahren hätte werden können; diese sei dort gestanden, wo heute in der Natur der Felsen ersichtlich sei. In weiterer Folge habe eine Art Fußweg bestanden, den man auch habe begehen können. Er selbst sei als Schulbub noch auf diesem Fußsteig gegangen; auch andere Leute dürften dort gegangen sein. Der Zwischenraum zwischen der alten Mühle und dem Felsen sei sehr eng gewesen, doch hätten die Russen des öfteren Pferde durch diese Enge geführt. Der Zeuge führte noch aus, daß der öffentliche Weg 3784/1 mit seinen, des Zeugen Wirtschaftsfuhren kaum befahren werden könne, weil er sehr steil sei. Der Zeuge JT erklärte, sich erinnern zu können, daß der Badweg früher nur bis zum heute erkennbaren Felsen, wo früher die Mühle gestanden sei, ausgebaut gewesen sei. Bis dorthin habe man den Weg begehen und befahren können und er selbst sei mit Roßfuhrwerken bis zur alten Mühle gefahren und habe dort Bretter abgeladen, weil in dieser ehemaligen Mühle später eine Tischlerei betrieben worden sei. Er wisse von anderen Leuten, daß auch sie schon vor mehr als 30 Jahren den Weg begangen und befahren hätten, und zwar mit Pferde- und Ochsengespann bis zur alten Mühle. Von dort aus habe man den Badweg nur begehen können. Der sogenannte Badweg habe vor dem Ausbau in den Fünfziger Jahren keinen eigenen Namen gehabt, sondern sei als Fußsteig dem Bach entlang angelegt gewesen. Auch nach Vorhalt einer Fotographie durch den Vertreter der Beschwerdeführer, derzufolge der Badweg 1945 kein Weg, sondern eine Hauswiese gewesen sei, wiederholte der Zeuge, daß er auch 1945 über einen Weg zur alten Mühle gefahren sei, der allerdings größtenteils mit Gras überwachsen gewesen sei, aber eindeutig Fahrspuren aufgewiesen habe. Zurückfahren habe er von der alten Mühle nur schwer können, weil er einige Male zurückstoßen hätte müssen, um umdrehen zu können. Der Vertreter der Beschwerdeführer legte nach Einvernahme dieses Zeugen eine Skizze vor, nach der es vor 1946 gar nicht möglich gewesen sei, zur alten Mühle zu fahren, weil früher ein Wehrbach bestanden habe, und über diesen nur ein kleiner Steg gegangen sei, der lediglich ein Begehen und ein Befahren mit Schubkarren ermöglicht habe.

JR erklärte als Zeuge, sich daran zu erinnern, daß entlang der Kleinen Mühl, wo sich jetzt der Badweg befinde, immer ein Fußsteig gegangen sei, auf dem man bis zur alten Mühle auch Materialien habe bringen können. Ob auf diesem Fußsteig Leute gegangen oder gefahren seien, könne er sich nicht erinnern. Frau G habe dem Bau des Badweges durch die Gemeinde zugestimmt; auch sonst habe niemand einen Einwand dagegen erhoben. Vor dem Jahre 1952 seien auf dem Weg in erster Linie Fischer gegangen, aber auch andere Leute. Der Fußsteig sei ein Abkürzungsweg zur sogenannten Fmühle, gewesen. Die vom Vertreter der Beschwerdeführer vorgelegte Skizze wurde als richtig bezeichnet und über Vorhalt erklärte der Zeuge, daß man von der Brücke beim Haus X 1 bis zur alten Mühle mit Pferdegespannen nicht habe fahren können. Die Zeugin HL behauptete, schon ab etwa 1930 immer wieder auf dem Badweg gegangen zu sein, jedoch habe man damals bei der alten Mühle nicht durchfahren können. Nur mit Schubkarren und kleinen Leiterwagerln habe man weiterfahren können. Sie selbst sei im Jahre 1942 mit einem Ochsengespann durch den trockenen Wehrbach zur Mühle mitgefahren, sodaß die Behauptung, bis 1946 habe man zur Mühle nicht zufahren können, unrichtig sei. Ihres Wissens sei der Wehrgraben bereits vor dem 2. Weltkrieg ohne Wasser gewesen. RB gab als Zeuge an, den Badweg schon seit 1914 als Kind gegangen zu sein, wobei es sich seiner Erinnerung nach um einen Fußsteig gehandelt habe. Über eine Befahrung des Badweges könne er nichts aussagen. RA erklärte, seit 1930 ständig und unbeanstandet den Badweg gegangen zu sein; sie benötige den Weg zur Bewirtschaftung eines Gartengrundstückes, weil das Grundstück 3784/1 wegen seiner Steilheit als Zufahrt nicht benützbar sei. Sie wisse, daß der Weg seit den Dreißiger Jahren allgemein zum Gehen benützt worden sei. Bei der alten Mühle sei vor dem Ausbau der Badweg sicherlich sehr eng gewesen, doch sei sie auch an dieser Stelle mit einem Leiterwagerl durchgekommen. JP erinnerte sich, schon als Schulbub den Weg gegangen zu sein. Wie die Verhältnisse von der Brücke beim Haus X 1 bis zur alten Mühle gewesen seien, könne er nicht mit Sicherheit sagen. Die Skizze des Vertreters der Beschwerdeführer entspreche im wesentlichen den Tatsachen, er glaube, daß früher über den Wehrbach einige Bretter gelegt worden seien. Er benötige den Badweg zur Bewirtschaftung von Wiesen. Auch FA führte aus, den Fußsteig seit eh und je, jedenfalls länger als 30 Jahre, begangen zu haben, von einem Befahren wisse er nichts. Mit dem Ausbau des Weges sei er, wie auch die anderen Grundeigentümer, einverstanden gewesen.JR erklärte als Zeuge, sich daran zu erinnern, daß entlang der Kleinen Mühl, wo sich jetzt der Badweg befinde, immer ein Fußsteig gegangen sei, auf dem man bis zur alten Mühle auch Materialien habe bringen können. Ob auf diesem Fußsteig Leute gegangen oder gefahren seien, könne er sich nicht erinnern. Frau G habe dem Bau des Badweges durch die Gemeinde zugestimmt; auch sonst habe niemand einen Einwand dagegen erhoben. Vor dem Jahre 1952 seien auf dem Weg in erster Linie Fischer gegangen, aber auch andere Leute. Der Fußsteig sei ein Abkürzungsweg zur sogenannten Fmühle, gewesen. Die vom Vertreter der Beschwerdeführer vorgelegte Skizze wurde als richtig bezeichnet und über Vorhalt erklärte der Zeuge, daß man von der Brücke beim Haus römisch zehn 1 bis zur alten Mühle mit Pferdegespannen nicht habe fahren können. Die Zeugin HL behauptete, schon ab etwa 1930 immer wieder auf dem Badweg gegangen zu sein, jedoch habe man damals bei der alten Mühle nicht durchfahren können. Nur mit Schubkarren und kleinen Leiterwagerln habe man weiterfahren können. Sie selbst sei im Jahre 1942 mit einem Ochsengespann durch den trockenen Wehrbach zur Mühle mitgefahren, sodaß die Behauptung, bis 1946 habe man zur Mühle nicht zufahren können, unrichtig sei. Ihres Wissens sei der Wehrgraben bereits vor dem 2. Weltkrieg ohne Wasser gewesen. RB gab als Zeuge an, den Badweg schon seit 1914 als Kind gegangen zu sein, wobei es sich seiner Erinnerung nach um einen Fußsteig gehandelt habe. Über eine Befahrung des Badweges könne er nichts aussagen. RA erklärte, seit 1930 ständig und unbeanstandet den Badweg gegangen zu sein; sie benötige den Weg zur Bewirtschaftung eines Gartengrundstückes, weil das Grundstück 3784/1 wegen seiner Steilheit als Zufahrt nicht benützbar sei. Sie wisse, daß der Weg seit den Dreißiger Jahren allgemein zum Gehen benützt worden sei. Bei der alten Mühle sei vor dem Ausbau der Badweg sicherlich sehr eng gewesen, doch sei sie auch an dieser Stelle mit einem Leiterwagerl durchgekommen. JP erinnerte sich, schon als Schulbub den Weg gegangen zu sein. Wie die Verhältnisse von der Brücke beim Haus römisch zehn 1 bis zur alten Mühle gewesen seien, könne er nicht mit Sicherheit sagen. Die Skizze des Vertreters der Beschwerdeführer entspreche im wesentlichen den Tatsachen, er glaube, daß früher über den Wehrbach einige Bretter gelegt worden seien. Er benötige den Badweg zur Bewirtschaftung von Wiesen. Auch FA führte aus, den Fußsteig seit eh und je, jedenfalls länger als 30 Jahre, begangen zu haben, von einem Befahren wisse er nichts. Mit dem Ausbau des Weges sei er, wie auch die anderen Grundeigentümer, einverstanden gewesen.

FS, der Bruder des Erstbeschwerdeführers, brachte vor, sein Vater habe die mehrfach genannte alte Mühle bis zum Ende des 1. Weltkrieges betrieben. Bis zu diesem Zeitpunkt seien die Bauern aus der Umgebung mit Hafer zur Mühle gefahren, allerdings nicht über den Weg von seinem Haus X 1, sondern umgekehrt von hinten her zur Mühle, und zwar über die Wiesen mit der Grundstücksbezeichnung 2282 und 2283. Der Badweg sei seit eh und je ein Fußsteig gewesen, der aber nie zum Fahren benützt worden sei. Ab 1919 etwa sei der Mühlenbetrieb aufgelassen und im Mühlengebäude eine Tischlerei eingerichtet worden. Diese sei mit Wasserkraft bis etwa 1944 betrieben worden. Erst nachher sei von seinem Haus X 1 bis zur alten Mühle ein Weg ausgebaut worden, damit man mit einem Wagen zur Tischlerei habe zufahren können. Dieser Weg sei nur von solchen Leuten benützt worden, die in der Tischlerei etwas zu tun gehabt hätten. Vor dem Ausbau des Weges im Jahre 1946 habe man höchstens mit einem Schubkarren zur alten Mühle zufahren können. Über die alte Mühle hinaus habe man auch mit einem Schubkarren oder Leiterwagen kaum fahren können. Er könne sich nicht vorstellen, daß vor dem Ausbau des gegenständlichen Wegstückes jemand durch den Wehrgraben mit einem Wagen habe durchfahren können. Er habe die nunmehr betroffenen Grundstücke 1949 an OG verkauft, etwa 1960 sei das Eigentumsrecht auf dessen Sohn SG übergegangen und 1972, nach Auflassung des Gemeindebades, sei die das Verfahren auslösende Tafel aufgestellt worden. Mit Ausnahme eines alten Professors sei niemand, außer den Anrainern, auf dem Badweg gegangen.FS, der Bruder des Erstbeschwerdeführers, brachte vor, sein Vater habe die mehrfach genannte alte Mühle bis zum Ende des 1. Weltkrieges betrieben. Bis zu diesem Zeitpunkt seien die Bauern aus der Umgebung mit Hafer zur Mühle gefahren, allerdings nicht über den Weg von seinem Haus römisch zehn 1, sondern umgekehrt von hinten her zur Mühle, und zwar über die Wiesen mit der Grundstücksbezeichnung 2282 und 2283. Der Badweg sei seit eh und je ein Fußsteig gewesen, der aber nie zum Fahren benützt worden sei. Ab 1919 etwa sei der Mühlenbetrieb aufgelassen und im Mühlengebäude eine Tischlerei eingerichtet worden. Diese sei mit Wasserkraft bis etwa 1944 betrieben worden. Erst nachher sei von seinem Haus römisch zehn 1 bis zur alten Mühle ein Weg ausgebaut worden, damit man mit einem Wagen zur Tischlerei habe zufahren können. Dieser Weg sei nur von solchen Leuten benützt worden, die in der Tischlerei etwas zu tun gehabt hätten. Vor dem Ausbau des Weges im Jahre 1946 habe man höchstens mit einem Schubkarren zur alten Mühle zufahren können. Über die alte Mühle hinaus habe man auch mit einem Schubkarren oder Leiterwagen kaum fahren können. Er könne sich nicht vorstellen, daß vor dem Ausbau des gegenständlichen Wegstückes jemand durch den Wehrgraben mit einem Wagen habe durchfahren können. Er habe die nunmehr betroffenen Grundstücke 1949 an OG verkauft, etwa 1960 sei das Eigentumsrecht auf dessen Sohn SG übergegangen und 1972, nach Auflassung des Gemeindebades, sei die das Verfahren auslösende Tafel aufgestellt worden. Mit Ausnahme eines alten Professors sei niemand, außer den Anrainern, auf dem Badweg gegangen.

Der Zeuge JP erinnerte sich, etwa im Jahre 1944 mit einem Radelbock Holz zur alten Mühle gebracht zu haben. Er selbst sei auch den Badweg gegangen, ein Befahren halte er für ausgeschlossen, weil dieser nur ein Fußweg gewesen sei. Abschließend erklärte bei dieser Verhandlung der Vertreter der Beschwerdeführer, "selbst wenn mehr als 30 Jahre auf einem Fußweg gegangen worden sein sollte", liege jedenfalls eine mehr als 30- jährige Benützung als Fahrweg nicht vor. Soweit einzelne Anrainer ein Interesse an einer Zufahrt mit Wirtschaftsfuhren hätten, handle es sich um privatrechtliche Interessen und es liege kein öffentliches Interesse vor. Ein dringendes Verkehrsbedürfnis sei jedenfalls nicht gegeben, zumal in wegnähe kein Haus sei. SG habe im übrigen behauptet, die Fahrwegbenützung lediglich mit der Einschränkung für Badegäste gewährt zu haben. Die Beschwerdeführer beantragten die Einvernahme des genannten SG sowie des WS als Zeugen. Im übrigen wurde Befangenheit des Bürgermeisters mit der Begründung geltend gemacht, daß dieser in einem Brief an den Vertreter der Beschwerdeführer ausgeführt habe, die Gemeinde werde sich im Verfahren eines Rechtsanwaltes bedienen.

Mit Bescheid vom 17. November 1977 traf der Bürgermeister der Gemeinde X spruchgemäß neuerlich jene Feststellungen, die bereits Gegenstand des erwähnten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 30. April 1976 gewesen waren. Zur Begründung wurde dargetan, in Entsprechung der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde sei eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden und die überwiegende Anzahl der vernommenen Zeugen habe übereinstimmend ausgesagt, daß vor dem Ausbau des sogenannten Badweges durch die Gemeinde X von der Brücke bis zur alten Mühle im Jahre 1951 ein mit landwirtschaftlichen Fuhrwerken befahrener Erdweg bestanden habe. In weiterer Folge habe ein Fußweg bestanden, der durch die seinerzeit vorhandene Enge zwischen der alten Mühle und einem Felsen für Fahrzeuge - ausgenommen Handwagen udgl. - nicht passierbar gewesen sei. Diesen Aussagen sei auch zu entnehmen, daß der Badweg seit altersher, somit mehr als 30 Jahren, eben bis zu alten Mühle mit Fuhrwerken und weiter nur als Fußsteig uneingeschränkt und ohne Behinderung benützt worden sei. Für die Benützung des Weges in der angeführten Form spreche auch der Umstand, daß in der alten Mühle ein Mahlwerk und später eine kleine Tischlerei betrieben worden sei und zwangsläufig Bearbeitungsmaterialien dorthin hätten transportiert werden müssen. Hiebei könne es keine entscheidende Rolle spielen, ob auf Grund des tatsächlichen Zustandes des Weges bzw. des Steges über den seinerzeitigen Wehrbach der alten Mühle die Benützung nur unter erschwerten Umständen möglich gewesen sei. Nach der Rechtslage und der für die Gemeinde bindenden Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde könne nur der Umstand entscheidend sein, daß dieser Weg von einem vorher unbekannten und daher uneingeschränkten Personenkreis ohne Behinderung benutzt worden sei. Dies treffe aber auch auf den in weiterer Folge vorhandenen Fußweg zu. Der Badweg sei als öffentlich anzusehen und diene dem Gemeingebrauch im festgestellten Umfang, weil, obwohl eine ausdrückliche Widmung nicht erfolgt sei, der Weg seit mehr als 30 Jahren in langjähriger Übung allgemein und unabhängig vom Willen der Grundeigentümer oder sonstiger dritten Personen benutzt worden sei. Hiebei sei die Frage des Umfanges der Benützung in langjähriger Übung - unter Berücksichtigung des jeweiligen Wegezustandes - nicht wesentlich, weil sich diese im Laufe der Zeit ändere und den jeweiligen Erfordernissen des Verkehrs angepaßt werde. Was das Verkehrsbedürfnis betreffe, könne nicht bezweifelt werden, daß dieses auch im gegenwärtigen Zeitpunkt gegeben sei, weil der Weg nicht nur von Grundanrainern, sondern auch von Badegästen des Gemeindebades benutzt worden sei. Es liege auch auf der Hand, daß bei Nichtbefriedigung des vorhandenen Bedarfes arge Mißstände zu befürchten seien und wichtige Verkehrsbelange der Allgemeinheit nicht wahrgenommen werden könnten, weil andere Zufahrtsmöglichkeiten auf Grund der Geländeverhältnisse nicht bzw. nur unter erschwerten Umständen gegeben seien. Es könne aber auch keine sachentscheidende Rolle spielen, in welcher Form das Gelände des ehemaligen Gemeindebades derzeit und in Zukunft genutzt werde, weil der Gemeinde die Widmung des Geländes zu anderen Freizeit- und Erholungszwecken möglich sein müsse. Eine derartige Umwidmung sei insofern schon erfolgt, als das Gelände des ehemaligen Gemeindebades der Turn- und Sportunion X vorläufig für die Ausübung des Eisschützensportes zur Verfügung gestellt worden sei. Von der Flächenwidmung her sei gleichfalls vorgesehen, das Gelände als Erholungsgebiet auszugestalten. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer komme deshalb keine Bedeutung zu, weil nach der bindenden Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde nur die schon genannten Kriterien der langjährigen Übung und des dringenden Verkehrsbedürfnisses zu prüfen gewesen seien. Das Vorbringen betreffend Befangenheit sei nicht zielführend, weil es auch der Gemeinde als Behörde freistehen müsse, sich rechtsfreundlich beraten zu lassen.Mit Bescheid vom 17. November 1977 traf der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn spruchgemäß neuerlich jene Feststellungen, die bereits Gegenstand des erwähnten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 30. April 1976 gewesen waren. Zur Begründung wurde dargetan, in Entsprechung der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde sei eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden und die überwiegende Anzahl der vernommenen Zeugen habe übereinstimmend ausgesagt, daß vor dem Ausbau des sogenannten Badweges durch die Gemeinde römisch zehn von der Brücke bis zur alten Mühle im Jahre 1951 ein mit landwirtschaftlichen Fuhrwerken befahrener Erdweg bestanden habe. In weiterer Folge habe ein Fußweg bestanden, der durch die seinerzeit vorhandene Enge zwischen der alten Mühle und einem Felsen für Fahrzeuge - ausgenommen Handwagen udgl. - nicht passierbar gewesen sei. Diesen Aussagen sei auch zu entnehmen, daß der Badweg seit altersher, somit mehr als 30 Jahren, eben bis zu alten Mühle mit Fuhrwerken und weiter nur als Fußsteig uneingeschränkt und ohne Behinderung benützt worden sei. Für die Benützung des Weges in der angeführten Form spreche auch der Umstand, daß in der alten Mühle ein Mahlwerk und später eine kleine Tischlerei betrieben worden sei und zwangsläufig Bearbeitungsmaterialien dorthin hätten transportiert werden müssen. Hiebei könne es keine entscheidende Rolle spielen, ob auf Grund des tatsächlichen Zustandes des Weges bzw. des Steges über den seinerzeitigen Wehrbach der alten Mühle die Benützung nur unter erschwerten Umständen möglich gewesen sei. Nach der Rechtslage und der für die Gemeinde bindenden Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde könne nur der Umstand entscheidend sein, daß dieser Weg von einem vorher unbekannten und daher uneingeschränkten Personenkreis ohne Behinderung benutzt worden sei. Dies treffe aber auch auf den in weiterer Folge vorhandenen Fußweg zu. Der Badweg sei als öffentlich anzusehen und diene dem Gemeingebrauch im festgestellten Umfang, weil, obwohl eine ausdrückliche Widmung nicht erfolgt sei, der Weg seit mehr als 30 Jahren in langjähriger Übung allgemein und unabhängig vom Willen der Grundeigentümer oder sonstiger dritten Personen benutzt worden sei. Hiebei sei die Frage des Umfanges der Benützung in langjähriger Übung - unter Berücksichtigung des jeweiligen Wegezustandes - nicht wesentlich, weil sich diese im Laufe der Zeit ändere und den jeweiligen Erfordernissen des Verkehrs angepaßt werde. Was das Verkehrsbedürfnis betreffe, könne nicht bezweifelt werden, daß dieses auch im gegenwärtigen Zeitpunkt gegeben sei, weil der Weg nicht nur von Grundanrainern, sondern auch von Badegästen des Gemeindebades benutzt worden sei. Es liege auch auf der Hand, daß bei Nichtbefriedigung des vorhandenen Bedarfes arge Mißstände zu befürchten seien und wichtige Verkehrsbelange der Allgemeinheit nicht wahrgenommen werden könnten, weil andere Zufahrtsmöglichkeiten auf Grund der Geländeverhältnisse nicht bzw. nur unter erschwerten Umständen gegeben seien. Es könne aber auch keine sachentscheidende Rolle spielen, in welcher Form das Gelände des ehemaligen Gemeindebades derzeit und in Zukunft genutzt werde, weil der Gemeinde die Widmung des Geländes zu anderen Freizeit- und Erholungszwecken möglich sein müsse. Eine derartige Umwidmung sei insofern schon erfolgt, als das Gelände des ehemaligen Gemeindebades der Turn- und Sportunion römisch zehn vorläufig für die Ausübung des Eisschützensportes zur Verfügung gestellt worden sei. Von der Flächenwidmung her sei gleichfalls vorgesehen, das Gelände als Erholungsgebiet auszugestalten. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer komme deshalb keine Bedeutung zu, weil nach der bindenden Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde nur die schon genannten Kriterien der langjährigen Übung und des dringenden Verkehrsbedürfnisses zu prüfen gewesen seien. Das Vorbringen betreffend Befangenheit sei nicht zielführend, weil es auch der Gemeinde als Behörde freistehen müsse, sich rechtsfreundlich beraten zu lassen.

Der dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid vom 31. Jänner 1978 keine Folge gegeben. In ihrer dagegen eingebrachten Vorstellung bestritten die Beschwerdeführer erneut das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer Öffentlichkeitserklärung und legten unter anderem zum Beweis für ihr bisheriges Vorbringen ein weiteres Foto betreffend den früheren Zustand des Badweges im Bereich des Hauses X 1 vor.Der dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid vom 31. Jänner 1978 keine Folge gegeben. In ihrer dagegen eingebrachten Vorstellung bestritten die Beschwerdeführer erneut das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer Öffentlichkeitserklärung und legten unter anderem zum Beweis für ihr bisheriges Vorbringen ein weiteres Foto betreffend den früheren Zustand des Badweges im Bereich des Hauses römisch zehn 1 vor.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 12. Juni 1978 gab die Oberösterreichische Landesregierung der Vorstellung keine Folge und stellte fest, daß die Beschwerdeführer durch den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde X vom 31. Jänner 1978 in ihren Rechten nicht verletzt worden seien. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975 erachtete die Aufsichtsbehörde der Bescheidbegründung zufolge die Rüge der Beschwerdeführer betreffend mangelnde oder falsche Beweiswürdigung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens als nicht berechtigt. Die Aufsichtsbehörde hielt den Beschwerdeführern entgegen, sie hätten durch die von ihnen angebotenen Beweismittel die Benützung des Weges (nur) durch einen bestimmten Personenkreis nicht glaubhaft machen können. Auf die Einvernahme der von ihnen angebotenen weiteren Zeugen habe die Straßenbehörde verzichten können, weil dies am Ergebnis der Beweisaufnahme nichts geändert hätte. Bei der Beurteilung, ob eine Straße dem allgemeinen Verkehr diene, komme es entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht darauf an, ob diese allen Arten des öffentlichen Verkehrs zur Benützung offenstehe. Eine solche einschränkende Auslegung könne auch der Bestimmung des § 2 LStVG 1975 nicht entnommen werden. Wesentlich sei in diesem Zusammenhang vielmehr der Umstand, ob die Straße im Gemeingebrauch stehe, also allgemein und ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers sowie dritter Personen benützt werde. Mit Recht habe die Straßenbehörde erster Instanz auch darauf hingewiesen, daß dem jeweiligen Zustand eines Weges in der Natur im Hinblick auf den Umfang der Benützung keine entscheidende Bedeutung zukomme, weil sich hiebei im Laufe der Zeit zweifellos Änderungen ergäben und die Anpassung an die jeweiligen Erfordernisse des Verkehrs zu berücksichtigen sei. Bei der Auslegung der Bestimmungen über die Öffentlichkeit einer Straße im Sinne des § 2 LStVG 1975 komme es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Ersitzung nach bürgerlichem Recht vorlägen, sondern nur darauf, daß die langjährige Übung tatsächlich bestehe. Was die Frage betreffe, ob der Weg der Befriedigung eines dringenden Verkehrsbedürfnisses diene, so hätten die Straßenbehörden ausreichende Argumente ins Treffen geführt und es sei ihnen der Nachweis gelungen, daß der Badweg nicht bloß dem Verkehrsbedürfnis einzelner an dieser Kommunikation interessierter Personen, sondern einem größeren und nicht vorausbestimmbaren Kreis von Benützern diene und in der Vergangenheit auch gedient habe. Für diesen Umstand spreche nicht zuletzt die Tatsache, daß die Gemeinde im Jahre 1951 den Badweg ausgebaut und den heutigen Erfordernissen angepaßt habe. Daß die bis vor einigen Jahren bestandene öffentliche Badeanstalt zwischenzeitig aufgelassen worden sei, tue dem nicht Abbruch, da glaubhaft erscheine, daß das Areal derzeit bereits für sportliche Zwecke Verwendung finde und an einen weiteren Ausbau durch die Gemeinde gedacht sei. Die Aufsichtsbehörde könne somit nicht finden, daß die von den Straßenbehörden vorgenommene Feststellung der Öffentlichkeit des Badweges willkürlich ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erfolgt sei. Auch was die Befangenheit des Bürgermeisters der Gemeinde X betreffe seien die Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt worden, weil die vorgebrachte angebliche Äußerung des Bürgermeisters nicht ausreiche, um diesem solche subjektiven Momente zu unterstellen, die ihn gemäß § 7 AVG 1950 veranlassen müßten, sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten.Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 12. Juni 1978 gab die Oberösterreichische Landesregierung der Vorstellung keine Folge und stellte fest, daß die Beschwerdeführer durch den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde römisch zehn vom 31. Jänner 1978 in ihren Rechten nicht verletzt worden seien. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975 erachtete die Aufsichtsbehörde der Bescheidbegründung zufolge die Rüge der Beschwerdeführer betreffend mangelnde oder falsche Beweiswürdigung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens als nicht berechtigt. Die Aufsichtsbehörde hielt den Beschwerdeführern entgegen, sie hätten durch die von ihnen angebotenen Beweismittel die Benützung des Weges (nur) durch einen bestimmten Personenkreis nicht glaubhaft machen können. Auf die Einvernahme der von ihnen angebotenen weiteren Zeugen habe die Straßenbehörde verzichten können, weil dies am Ergebnis der Beweisaufnahme nichts geändert hätte. Bei der Beurteilung, ob eine Straße dem allgemeinen Verkehr diene, komme es entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht darauf an, ob diese allen Arten des öffentlichen Verkehrs zur Benützung offenstehe. Eine solche einschränkende Auslegung könne auch der Bestimmung des Paragraph 2, LStVG 1975 nicht entnommen werden. Wesentlich sei in diesem Zusammenhang vielmehr der Umstand, ob die Straße im Gemeingebrauch stehe, also allgemein und ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers sowie dritter Personen benützt werde. Mit Recht habe die Straßenbehörde erster Instanz auch darauf hingewiesen, daß dem jeweiligen Zustand eines Weges in der Natur im Hinblick auf den Umfang der Benützung keine entscheidende Bedeutung zukomme, weil sich hiebei im Laufe der Zeit zweifellos Änderungen ergäben und die Anpassung an die jeweiligen Erfordernisse des Verkehrs zu berücksichtigen sei. Bei der Auslegung der Bestimmungen über die Öffentlichkeit einer Straße im Sinne des Paragraph 2, LStVG 1975 komme es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Ersitzung nach bürgerlichem Recht vorlägen, sondern nur darauf, daß die langjährige Übung tatsächlich bestehe. Was die Frage betreffe, ob der Weg der Befriedigung eines dringenden Verkehrsbedürfnisses diene, so hätten die Straßenbehörden ausreichende Argumente ins Treffen geführt und es sei ihnen der Nachweis gelungen, daß der Badweg nicht bloß dem Verkehrsbedürfnis einzelner an dieser Kommunikation interessierter Personen, sondern einem größeren und nicht vorausbestimmbaren Kreis von Benützern diene und in der Vergangenheit auch gedient habe. Für diesen Umstand spreche nicht zuletzt die Tatsache, daß die Gemeinde im Jahre 1951 den Badweg ausgebaut und den heutigen Erfordernissen angepaßt habe. Daß die bis vor einigen Jahren bestandene öffentliche Badeanstalt zwischenzeitig aufgelassen worden sei, tue dem nicht Abbruch, da glaubhaft erscheine, daß das Areal derzeit bereits für sportliche Zwecke Verwendung finde und an einen weiteren Ausbau durch die Gemeinde gedacht sei. Die Aufsichtsbehörde könne somit nicht finden, daß die von den Straßenbehörden vorgenommene Feststellung der Öffentlichkeit des Badweges willkürlich ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erfolgt sei. Auch was die Befangenheit des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn betreffe seien die Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt worden, weil die vorgebrachte angebliche Äußerung des Bürgermeisters nicht ausreiche, um diesem solche subjektiven Momente zu unterstellen, die ihn gemäß Paragraph 7, AVG 1950 veranlassen müßten, sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten.

Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid deswegen in ihren Rechten verletzt, weil zu Unrecht angenommen worden sei, der über ihre Gründe führende sogenannte Badweg sei durch mehr als 30 Jahre von einem vorher unbekannten und daher auch uneingeschränkten Personenkreis benützt worden. Keineswegs sei die Inanspruchnahme dieses Weges für Reiter, Fahrzeuge, Kraftfahrzeuge sowie Fuhrwerke aller Art berechtigt. Mit dem angefochtenen Bescheid habe die Verwaltungsbehörde auch unzulässigerweise in Wahrheit über zivilrechtliche Fragen der Ersitzung durch die Öffentlichkeit entschieden. Auch sei zu Unrecht ausgesprochen worden, daß der Bürgermeister der Gemeinde X und der Gemeinderat in dieser Sache nicht befangen gewesen seien.Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid deswegen in ihren Rechten verletzt, weil zu Unrecht angenommen worden sei, der über ihre Gründe führende sogenannte Badweg sei durch mehr als 30 Jahre von einem vorher unbekannten und daher auch uneingeschränkten Personenkreis benützt worden. Keineswegs sei die Inanspruchnahme dieses Weges für Reiter, Fahrzeuge, Kraftfahrzeuge sowie Fuhrwerke aller Art berechtigt. Mit dem angefochtenen Bescheid habe die Verwaltungsbehörde auch unzulässigerweise in Wahrheit über zivilrechtliche Fragen der Ersitzung durch die Öffentlichkeit entschieden. Auch sei zu Unrecht ausgesprochen worden, daß der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn und der Gemeinderat in dieser Sache nicht befangen gewesen seien.

Über die Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Nach § 2 Abs. 1 des Oberösterreichischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975 (LStVG 1975), LGBl. Nr. 22, sind öffentliche Straßen und Wege im Sinne des Gesetzes alle Straßen und Wege, die entweder von der zuständigen Behörde bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind oder die in langjähriger Übung seit mindestens 30 Jahren allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt werden. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind unter der Bezeichnung Straße auch die Wege und Plätze mitverstanden.Nach Paragraph 2, Absatz eins, des Oberösterreichischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975 (LStVG 1975), Landesgesetzblatt , Nr. 22, sind öffentliche Straßen und Wege im Sinne des Gesetzes alle Straßen und Wege, die entweder von der zuständigen Behörde bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind oder die in langjähriger Übung seit mindestens 30 Jahren allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt werden. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sind unter der Bezeichnung Straße auch die Wege und Plätze mitverstanden.

Nach § 3 desselben Gesetzes ist von Amts wegen oder auf Begehren eines Beteiligten ein Feststellungsverfahren durchzuführen, wenn Zweifel bestehen, ob eine vorhandene Straße als öffentlich anzusehen ist oder in welchem Umfang sie der allgemeinen Benützung freisteht (Gemeingebrauch). Nach § 74 a Abs. 1 des Gesetzes obliegt die Wahrnehmung der im § 3 vorgesehenen Zuständigkeit anstelle der Bezirksverwaltungsbehörde dem Bürgermeister, wenn es sich um Angelegenheiten einer Verkehrsfläche der Gemeinde handelt.Nach Paragraph 3, desselben Gesetzes ist von Amts wegen oder auf Begehren eines Beteiligten ein Feststellungsverfahren durchzuführen, wenn Zweifel bestehen, ob eine vorhandene Straße als öffentlich anzusehen ist oder in welchem Umfang sie der allgemeinen Benützung freisteht (Gemeingebrauch). Nach Paragraph 74, a Absatz eins, des Gesetzes obliegt die Wahrnehmung der im Paragraph 3, vorgesehenen Zuständigkeit anstelle der Bezirksverwaltungsbehörde dem Bürgermeister, wenn es sich um Angelegenheiten einer Verkehrsfläche der Gemeinde handelt.

§ 4 Abs. 1 LStVG 1975 schließlich ordnet an, daß der Entscheidung im Verfahren gemäß § 3 eine mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu verbindende mündliche Verhandlung gemäß den §§ 40 ff AVG 1950 vorauszugehen hat. Paragraph 4, Absatz eins, LStVG 1975 schließlich ordnet an, daß der Entscheidung im Verfahren gemäß Paragraph 3, eine mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu verbindende mündliche Verhandlung gemäß den Paragraphen 40, ff AVG 1950 vorauszugehen hat.

Im vorliegenden Fall vertrat die Gemeinde X bereits anläßlich des Ausbaues des Badweges im Jahre 1951 die Auffassung, es handle sich hiebei um eine öffentliche Straße. Dementsprechend erfolgten später in den erwähnten baubehördlichen Bewilligungen entsprechende Vorschreibungen. Davon gingen offensichtlich auch die Beschwerdeführer zunächst aus, weil sie den Vorschreibungen nicht entgegentraten. Später glaubten die Beschwerdeführer jedoch zu erkennen, daß es sich bei dem Badweg um keine öffentliche Straße handle, sondern um einen Privatweg auf ihren Grundflächen. Sie stellten daher die bereits mehrfach erwähnte Tafel, betreffend die Gestattung der Benützung des Weges auf Widerruf und auf eigene Gefahr, auf. Bei dieser Situation gingen die Straßenbehörden zu Recht davon aus, daß Zweifel darüber bestehen, ob der Badweg als öffentliche Straße anzusehen ist und in welchem Umfang er der allgemeinen Benützung (Gemeingebrauch) freisteht.Im vorliegenden Fall vertrat die Gemeinde römisch zehn bereits anläßlich des Ausbaues des Badweges im Jahre 1951 die Auffassung, es handle sich hiebei um eine öffentliche Straße. Dementsprechend erfolgten später in den erwähnten baubehördlichen Bewilligungen entsprechende Vorschreibungen. Davon gingen offensichtlich auch die Beschwerdeführer zunächst aus, weil sie den Vorschreibungen nicht entgegentraten. Später glaubten die Beschwerdeführer jedoch zu erkennen, daß es sich bei dem Badweg um keine öffentliche Straße handle, sondern um einen Privatweg auf ihren Grundflächen. Sie stellten daher die bereits mehrfach erwähnte Tafel, betreffend die Gestattung der Benützung des Weges auf Widerruf und auf eigene Gefahr, auf. Bei dieser Situation gingen die Straßenbehörden zu Recht davon aus, daß Zweifel darüber bestehen, ob der Badweg als öffentliche Straße anzusehen ist und in welchem Umfang er der allgemeinen Benützung (Gemeingebrauch) freisteht.

Für die Frage, ob ein bestimmter Weg eine öffentliche Straße im Sinne des § 2 Abs. 2 LStVG 1975 darstellt, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Fall eine Bindung im Sinne des § 102 Abs. 5 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 34/1973 nicht eingetreten und es sind daher einzig und allein die Kriterien des Gesetzes entscheidend. Die Aufsichtsbehörde hatte nämlich in ihrem aufhebenden Bescheid vom 20. April 1977 die Aufhebung damit begründet, daß eine nach § 4 Abs. 1 LStVG 1975 durchzuführende mündliche Verhandlung an Ort und Stelle nicht vorgenommen worden sei. Weiters hatte die Oberösterreichische Landesregierung damals darauf hingewiesen, daß im Beschwerdefall nicht davon auszugehen sei, der Badweg sei von der zuständigen Behörde bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden. Im bisherigen Verfahren sei zur Frage des Vorliegens eines dringenden Verkehrsbedürfnisses überhaupt nicht Stellung genommen worden. Die Aufsichtsbehörde erläuterte sodann, wann ihrer Meinung nach ein dringendes Verkehrsbedürfnis zu bejahen ist. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, die belangte Behörde habe in der in der Sachverhaltsdarstellung wörtlich wiedergegebenen Begründung des Bescheides vom 20. April 1977 zum Ausdruck bringen wollen, die Gemeindebehörde hätte nur zu prüfen, ob die Kriterien der langjährigen Übung und des dringenden Verkehrsbedürfnisses im Sinne des § 2 LStVG 1975 vorliegen; die Gemeindebehörde hatte daher auch die sonstigen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 LStVG 1975 zu untersuchen. Soweit die Gemeindebehörden und die belangte Behörde in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides eine gegenteilige Auffassung vertreten, vermag sie der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen, zumal nur dem Spruch und der den Spruch tragenden Begründung für das weitere Verfahren bindende Wirkung zukommt (siehe hiezu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 1973, Slg. N. F. Nr. 8494/A).Für die Frage, ob ein bestimmter Weg eine öffentliche Straße im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, LStVG 1975 darstellt, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Fall eine Bindung im Sinne des Paragraph 102, Absatz 5, der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1973, nicht eingetreten und es sind daher einzig und allein die Kriterien des Gesetzes entscheidend. Die Aufsichtsbehörde hatte nämlich in ihrem aufhebenden Bescheid vom 20. April 1977 die Aufhebung damit begründet, daß eine nach Paragraph 4, Absatz eins, LStVG 1975 durchzuführende mündliche Verhandlung an Ort und Stelle nicht vorgenommen worden sei. Weiters hatte die Oberösterreichische Landesregierung damals darauf hingewiesen, daß im Beschwerdefall nicht davon auszugehen sei, der Badweg sei von der zuständigen Behörde bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden. Im bisherigen Verfahren sei zur Frage des Vorliegens eines dringenden Verkehrsbedürfnisses überhaupt nicht Stellung genommen worden. Die Aufsichtsbehörde erläuterte sodann, wann ihrer Meinung nach ein dringendes Verkehrsbedürfnis zu bejahen ist. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, die belangte Behörde habe in der in der Sachverhaltsdarstellung wörtlich wiedergegebenen Begründung des Bescheides vom 20. April 1977 zum Ausdruck bringen wollen, die Gemeindebehörde hätte nur zu prüfen, ob die Kriterien der langjährigen Übung und des dringenden Verkehrsbedürfnisses im Sinne des Paragraph 2, LStVG 1975 vorliegen; die Gemeindebehörde hatte daher auch die sonstigen Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, LStVG 1975 zu untersuchen. Soweit die Gemeindebehörden und die belangte Behörde in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides eine gegenteilige Auffassung vertreten, vermag sie der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen, zumal nur dem Spruch und der den Spruch tragenden Begründung für das weitere Verfahren bindende Wirkung zukommt (siehe hiezu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 1973, Slg. N. F. Nr. 8494/A).

Die Feststellung des Badweges als öffentliche Straße mit einem Gemeingebrauch im aufgezeigten Umfang entspricht daher nur dann dem Gesetz, wenn der Badweg in langjähriger Übung seit mindestens 30 Jahren allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen, benützt wurde und ein dringendes Verkehrsbedürfnis besteht.

Unbestritten blieb, daß der Badweg seit dem Ausbau durch die Gemeinde allgemein benützt wurde. Der frühere Grundeigentümer und die Beschwerdeführer behaupten, daß eine Einschränkung auf die Benützer des Bades stets gegeben gewesen sei. Mit dieser Frage haben sich die Verwaltungsbehörden bisher deshalb nicht auseinandergesetzt, weil sie die Auffassung vertraten, durch andere als Zeugen vernommene Personen sei die allgemeine Benützung erwiesen. Entscheidende Bedeutung wäre daher der Aussage des SG als Zeugen zugekommen, dessen Einvernahme die Beschwerdeführer anläßlich der Verhandlung vom 5. September 1977 beantragt hatten. Die Einvernahme dieses Zeugen wäre vor allem deshalb erforderlich gewesen, weil dieser bereits früher anläßlich einer Einvernahme als Zeuge am 12. März 1975, wie in der Sachverhaltsdarstellung erwähnt, behauptet hatte, der Gemeinde seinerzeit mitgeteilt zu haben, daß der Fahrweg zwar gebaut werden dürfe, aber mit der Auflage, nur für Badegäste. Schon allein darin, daß die Verwaltungsbehörden diesen Zeugen nicht einvernommen haben, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel, weil eine antizipative Beweiswürdigung den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 fremd ist, wie die Beschwerdeführer zu Recht ausführten (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 1948, Slg. N. F. Nr. 587/A, u.a. ), und dieser Aussage insbesondere für den Umfang des Gemeingebrauches Bedeutung zugekommen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof teilt allerdings schon auf Grund des bisherigen Ermittlungsverfahrens die Auffassung der belangten Behörde, daß eine Benützung des Badweges für Fußgänger jedenfalls in langjähriger Übung seit mindestens 30 Jahren allgemein als gegeben anzunehmen ist. Nicht jedoch dürfte auf der Grundlage des bisherigen Verfahrens unbedenklich ein Gemeingebrauch in größerem Umfang als erwiesen angenommen werden. Selbst wenn nämlich vor 1946 die Zufahrt über den Badweg zur alten Mühle mit Pferdegespannen möglich gewesen sein sollte, was die Beschwerdeführer und auch einzelne einvernommene Zeugen bestreiten, so war doch nach dem bisherigen Ermittlungsverfahren eine allgemeine Übung dieser Art nicht gegeben und durch die bloße Zufahrt zur alten Mühle, die im Eigentum des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführer stand, konnte ein Gemeingebrauch an den zur Mühle gehörigen Grundflächen nicht entstehen. Für die Richtigkeit dieser Auffassung sprechen auch die von den Beschwerdeführern vorgelegten Fotos und die anläßlich der Verhandlung vor der Behörde erster Instanz vorgelegte Skizze betreffend die früheren Verhältnisse. Entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides kommt es aber bei der Frage des Gemeingebrauches an einer Verkehrsfläche auch darauf an, in welchem Umfang eine Straße der allgemeinen Benützung freisteht, wie sich eindeutig aus § 3 LStVG 1975 ergibt. In dieser Beziehung hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt und ihren Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet. Der allgemeine Gebrauch seit dem Ausbau des Badweges liegt aber noch keine 30 Jahre zurück.Unbestritten blieb, daß der Badweg seit dem Ausbau durch die Gemeinde allgemein benützt wurde. Der frühere Grundeigentümer und die Beschwerdeführer behaupten, daß eine Einschränkung auf die Benützer des Bades stets gegeben gewesen sei. Mit dieser Frage haben sich die Verwaltungsbehörden bisher deshalb nicht auseinandergesetzt, weil sie die Auffassung vertraten, durch andere als Zeugen vernommene Personen sei die allgemeine Benützung erwiesen. Entscheidende Bedeutung wäre daher der Aussage des SG als Zeugen zugekommen, dessen Einvernahme die Beschwerdeführer anläßlich der Verhandlung vom 5. September 1977 beantragt hatten. Die Einvernahme dieses Zeugen wäre vor allem deshalb erforderlich gewesen, weil dieser bereits früher anläßlich einer Einvernahme als Zeuge am 12. März 1975, wie in der Sachverhaltsdarstellung erwähnt, behauptet hatte, der Gemeinde seinerzeit mitgeteilt zu haben, daß der Fahrweg zwar gebaut werden dürfe, aber mit der Auflage, nur für Badegäste. Schon allein darin, daß die Verwaltungsbehörden diesen Zeugen nicht einvernommen haben, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel, weil eine antizipative Beweiswürdigung den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 fremd ist, wie die Beschwerdeführer zu Recht ausführten vergleiche , Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 1948, Slg. N. F. Nr. 587/A, u.a. ), und dieser Aussage insbesondere für den Umfang des Gemeingebrauches Bedeutung zugekommen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof teilt allerdings schon auf Grund des bisherigen Ermittlungsverfahrens die Auffassung der belangten Behörde, daß eine Benützung des Badweges für Fußgänger jedenfalls in langjähriger Übung seit mindestens 30 Jahren allgemein als gegeben anzunehmen ist. Nicht jedoch dürfte auf der Grundlage des bisherigen Verfahrens unbedenklich ein Gemeingebrauch in größerem Umfang als erwiesen angenommen werden. Selbst wenn nämlich vor 1946 die Zufahrt über den Badweg zur alten Mühle mit Pferdegespannen möglich gewesen sein sollte, was die Beschwerdeführer und auch einzelne einvernommene Zeugen bestreiten, so war doch nach dem bisherigen Ermittlungsverfahren eine allgemeine Übung dieser Art nicht gegeben und durch die bloße Zufahrt zur alten Mühle, die im Eigentum des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführer stand, konnte ein Gemeingebrauch an den zur Mühle gehörigen Grundflächen nicht entstehen. Für die Richtigkeit dieser Auffassung sprechen auch die von den Beschwerdeführern vorgelegten Fotos und die anläßlich der Verhandlung vor der Behörde erster Instanz vorgelegte Skizze betreffend die früheren Verhältnisse. Entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides kommt es aber bei der Frage des Gemeingebrauches an einer Verkehrsfläche auch darauf an, in welchem Umfang eine Straße der allgemeinen Benützung freisteht, wie sich eindeutig aus Paragraph 3, LStVG 1975 ergibt. In dieser Beziehung hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt und ihren Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet. Der allgemeine Gebrauch seit dem Ausbau des Badweges liegt aber noch keine 30 Jahre zurück.

Durch das bisher durchgeführte Ermittlungsverfahren ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes überdies nicht klargestellt, ob das Kriterium "dringendes Verkehrsbedürfnis" vorliegt. Dem Akt kann ein Plan betreffend den gegenständlichen Badweg überhaupt nicht entnommen werden, doch diente sein Ausbau im Jahre 1951 der verkehrsmäßigen Erschließung des nunmehr aufgelassenen Bades. Diese Grundflächen werden auch von dem Weg 3734/1 erschlossen, wie der im Akt erliegenden Mappenkopie entnommen werden kann. Es wäre daher die Frage zu prüfen gewesen, ob nicht die Aufschließung durch den zuletzt genannten - von einigen Zeugen allerdings als sehr steil bezeichneten - Weg als ausreichend zu beurteilen ist. Erhebungen hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines dringenden Verkehrsbedürfnisses haben die Gemeindebehörden auch im ergänzenden Ermittlungsverfahren nicht vorgenommen und der Verwaltungsgerichtshof kann daher der Auffassung der belangten Behörde nicht beipflichten, den Straßenbehörden sei der Nachweis gelungen, daß der Badweg nicht bloß dem Verkehrsbedürfnis einzelner an dieser Kommunikation interessierter Personen, sondern einem größeren und nicht vorausbestimmbaren Kreis von Benützern diene. Der allgemeine Hinweis auf die Überlassung des Geländes des ehemaligen Gemeindebades an die Turn- und Sportunion X für die Ausübung des Eisschützensportes vermag ein solches dringendes Verkehrsbedürfnis der auch von einem anderen Weg erschlossenen Grundflächen keinesfalls in dem aufgezeigten Umfang zu begründen. Auf Grund des bisher durchgeführten Ermittlungsverfahrens vermag der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls die Frage des Vorliegens eines dringenden Verkehrsbedürfnisses im Sinne des § 2 LStVG 1975 nicht als durch die Verwaltungsbehörden ausreichend im positiven Sinne geklärt zu erkennen. Auch dadurch, daß die belangte Behörde diesen Verfahrensmangel nicht wahrnahm und auch nicht ein ergänzendes Ermittlungsverfahren selbst durchführte, hat sie demnach ihren Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet.Durch das bisher durchgeführte Ermittlungsverfahren ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes überdies nicht klargestellt, ob das Kriterium "dringendes Verkehrsbedürfnis" vorliegt. Dem Akt kann ein Plan betreffend den gegenständlichen Badweg überhaupt nicht entnommen werden, doch diente sein Ausbau im Jahre 1951 der verkehrsmäßigen Erschließung des nunmehr aufgelassenen Bades. Diese Grundflächen werden auch von dem Weg 3734/1 erschlossen, wie der im Akt erliegenden Mappenkopie entnommen werden kann. Es wäre daher die Frage zu prüfen gewesen, ob nicht die Aufschließung durch den zuletzt genannten - von einigen Zeugen allerdings als sehr steil bezeichneten - Weg als ausreichend zu beurteilen ist. Erhebungen hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines dringenden Verkehrsbedürfnisses haben die Gemeindebehörden auch im ergänzenden Ermittlungsverfahren nicht vorgenommen und der Verwaltungsgerichtshof kann daher der Auffassung der belangten Behörde nicht beipflichten, den Straßenbehörden sei der Nachweis gelungen, daß der Badweg nicht bloß dem Verkehrsbedürfnis einzelner an dieser Kommunikation interessierter Personen, sondern einem größeren und nicht vorausbestimmbaren Kreis von Benützern diene. Der allgemeine Hinweis auf die Überlassung des Geländes des ehemaligen Gemeindebades an die Turn- und Sportunion römisch zehn für die Ausübung des Eisschützensportes vermag ein solches dringendes Verkehrsbedürfnis der auch von einem anderen Weg erschlossenen Grundflächen keinesfalls in dem aufgezeigten Umfang zu begründen. Auf Grund des bisher durchgeführten Ermittlungsverfahrens vermag der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls die Frage des Vorliegens eines dringenden Verkehrsbedürfnisses im Sinne des Paragraph 2, LStVG 1975 nicht als durch die Verwaltungsbehörden ausreichend im positiven Sinne geklärt zu erkennen. Auch dadurch, daß die belangte Behörde diesen Verfahrensmangel nicht wahrnahm und auch nicht ein ergänzendes Ermittlungsverfahren selbst durchführte, hat sie demnach ihren Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet.

Soweit die Beschwerdeführer anregen, der Verwaltungsgerichtshof wolle an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag nach Art. 140 B-VG deswegen stellen, weil die aufgezeigte landesgesetzliche Regelung in Wahrheit der Verwaltungsbehörde eine Entscheidung über zivilrechtliche Fragen der Ersitzung einräume, vermag der erkennende Senat den Ausführungen der Beschwerdeführer nicht zu folgen. Der Gerichtshof erachtet die landesgesetzliche Regelung für verfassungsrechtlich unbedenklich, weil sie letztlich nur dem Zweck dient, klarzustellen, ob eine öffentliche Straße vorliegt oder nicht, zumal sie - abgesehen von der in Art. 15 Abs. 9 B-VG enthaltenen Ermächtigung - keine privatrechtlichen Verhältnisse zu ihrem Gegenstand hat. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, in der auch zum Ausdruck gebracht worden ist, daß die Voraussetzungen der Ersitzung nach bürgerlichem Recht für die hier maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Normen unerheblich sind (vgl. etwa Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juni 1972, Slg. N. F. Nr. 8253, sowie das Erkenntnis vom 5. Oktober 1976, Zl. 1668/75, dessen Rechtsatz als Sammlung N. F. Nr. 9138/A veröffentlicht wurde).Soweit die Beschwerdeführer anregen, der Verwaltungsgerichtshof wolle an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag nach Artikel 140, B-VG deswegen stellen, weil die aufgezeigte landesgesetzliche Regelung in Wahrheit der Verwaltungsbehörde eine Entscheidung über zivilrechtliche Fragen der Ersitzung einräume, vermag der erkennende Senat den Ausführungen der Beschwerdeführer nicht zu folgen. Der Gerichtshof erachtet die landesgesetzliche Regelung für verfassungsrechtlich unbedenklich, weil sie letztlich nur dem Zweck dient, klarzustellen, ob eine öffentliche Straße vorliegt oder nicht, zumal sie - abgesehen von der in Artikel 15, Absatz 9, B-VG enthaltenen Ermächtigung - keine privatrechtlichen Verhältnisse zu ihrem Gegenstand hat. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, in der auch zum Ausdruck gebracht worden ist, daß die Voraussetzungen der Ersitzung nach bürgerlichem Recht für die hier maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Normen unerheblich sind vergleiche , etwa Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juni 1972, Slg. N. F. Nr. 8253, sowie das Erkenntnis vom 5. Oktober 1976, Zl. 1668/75, dessen Rechtsatz als Sammlung N. F. Nr. 9138/A veröffentlicht wurde).

Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch nicht die Auffassung der Beschwerdeführer, daß der Bürgermeister der Gemeinde X deswegen als befangen anzusehen wäre, weil die Beiziehung eines Rechtsanwaltes in Erwägung gezogen wurde; die erklärte Absicht, sich eines Rechtsbeistandes bedienen zu wollen, kann für sich allein keine Befangenheit begründen. Im Hinblick auf die tatsächliche Bauführung durch die Gemeinde anläßlich der Errichtung des Freibades der Gemeinde X im Jahre 1951 hätte überdies der zivilrechtlichen Frage durchaus Bedeutung zukommen können, ob die Gemeinde allenfalls Eigentum an den zur Verfügung gestellten Grundflächen erworben hat und ob daher durch die Aufstellung der mehrfach erwähnten Tafel eine zivilrechtliche Beschränkung der Rechte der Gemeinde eingetreten sei, für deren Geltendmachung die Beiziehung eines Rechtsanwaltes in Betracht hätte kommen können. Daß die Vertreter der Gemeinde stets der Auffassung waren, es handle sich um eine Gemeindestraße - deren Öffentlichkeit ja zunächst auch die Beschwerdeführer nicht bestritten hatten - läßt das durchgeführte Verfahren klar erkennen.Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch nicht die Auffassung der Beschwerdeführer, daß der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn deswegen als befangen anzusehen wäre, weil die Beiziehung eines Rechtsanwaltes in Erwägung gezogen wurde; die erklärte Absicht, sich eines Rechtsbeistandes bedienen zu wollen, kann für sich allein keine Befangenheit begründen. Im Hinblick auf die tatsächliche Bauführung durch die Gemeinde anläßlich der Errichtung des Freibades der Gemeinde römisch zehn im Jahre 1951 hätte überdies der zivilrechtlichen Frage durchaus Bedeutung zukommen können, ob die Gemeinde allenfalls Eigentum an den zur Verfügung gestellten Grundflächen erworben hat und ob daher durch die Aufstellung der mehrfach erwähnten Tafel eine zivilrechtliche Beschränkung der Rechte der Gemeinde eingetreten sei, für deren Geltendmachung die Beiziehung eines Rechtsanwaltes in Betracht hätte kommen können. Daß die Vertreter der Gemeinde stets der Auffassung waren, es handle sich um eine Gemeindestraße - deren Öffentlichkeit ja zunächst auch die Beschwerdeführer nicht bestritten hatten - läßt das durchgeführte Verfahren klar erkennen.

Auf Grund der weiter oben dargelegten Erwägungen war jedoch der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.Auf Grund der weiter oben dargelegten Erwägungen war jedoch der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG 1965 sowie die Verordnung BGBl. Nr. 542/2977.Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 47, ff VwGG 1965 sowie die Verordnung BGBl. Nr. 542/2977.

Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den Antrag auf Vergütung einer dem pauschalierten Schriftsatzaufwand übersteigenden Umsatzsteuer.

Wien, am 19. April 1979

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978001799.X00

Im RIS seit

27.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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