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KultuswesenNorm
ASVG §64 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Kirschner, Dr. Liska, Dr. Griesmacher und Mag. Meinl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsrat Dr. Thumb über die Beschwerde des MW in W, vertreten durch Dkfm. DDr. Wilfried Dorazil, Rechtsanwalt in Wien I, Wipplingerstraße 24 - 26, gegen den Bundesminister für Unterricht und Kunst wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Kultussteuerangelegenheit (weitere Partei: Israelitischen Kultusgemeinde Wien, vertreten durch Dr. Johann Dostal, Rechtsanwalt in Wien III, Lothringerstraße 16), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Kirschner, Dr. Liska, Dr. Griesmacher und Mag. Meinl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsrat Dr. Thumb über die Beschwerde des MW in W, vertreten durch Dkfm. DDr. Wilfried Dorazil, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Wipplingerstraße 24 - 26, gegen den Bundesminister für Unterricht und Kunst wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Kultussteuerangelegenheit (weitere Partei: Israelitischen Kultusgemeinde Wien, vertreten durch Dr. Johann Dostal, Rechtsanwalt in Wien römisch drei, Lothringerstraße 16), zu Recht erkannt:
Spruch
Der am 3. Jänner 1977 beim Bundesminister für Unterricht und Kunst eingelangte Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 wird zurückgewiesen.Der am 3. Jänner 1977 beim Bundesminister für Unterricht und Kunst eingelangte Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 wird zurückgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.210,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Aufwandersatzbegehren der Israelitischen Kultusgemeinde Wien für den Schriftsatz vom 12. Februar 1979 wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer erhob in seinem an den Magistrat der Stadt Wien gerichteten Schriftsatz vom 25. Februar 1974 unter gleichzeitiger Bekämpfung der Vollstreckbarkeitsbestätigung Einwendungen gegen den Rückstandsausweis der Israelitischen Kultusgemeinde Wien vom 19. Dezember 1973, Kultussteuerbeträge betreffend. Mit dem Vorbringen, daß u. a. über diesen Antrag durch den Magistrat der Stadt Wien bis dahin nicht entschieden worden sei, verlangte der Beschwerdeführer mit einer an das Bundesministerium für Unterricht und Kunst adressierten Eingabe, die dort nach der unbestrittenen Aktenlage am 3. Jänner 1977 einlangte, gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 den Übergang der Entscheidungspflicht.Der Beschwerdeführer erhob in seinem an den Magistrat der Stadt Wien gerichteten Schriftsatz vom 25. Februar 1974 unter gleichzeitiger Bekämpfung der Vollstreckbarkeitsbestätigung Einwendungen gegen den Rückstandsausweis der Israelitischen Kultusgemeinde Wien vom 19. Dezember 1973, Kultussteuerbeträge betreffend. Mit dem Vorbringen, daß u. a. über diesen Antrag durch den Magistrat der Stadt Wien bis dahin nicht entschieden worden sei, verlangte der Beschwerdeführer mit einer an das Bundesministerium für Unterricht und Kunst adressierten Eingabe, die dort nach der unbestrittenen Aktenlage am 3. Jänner 1977 einlangte, gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 den Übergang der Entscheidungspflicht.
In der auf Art. 132 B-VG gestützten Beschwerde macht der Beschwerdeführer nunmehr die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für Unterricht und Kunst hinsichtlich des vorbezeichneten Antrages vom 25. Februar 1974 unter gleichzeitigem Hinweis auf Art. VI Abs. 2 B-VG-Novelle 1974 geltend. Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde erwogen:In der auf Artikel 132, B-VG gestützten Beschwerde macht der Beschwerdeführer nunmehr die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für Unterricht und Kunst hinsichtlich des vorbezeichneten Antrages vom 25. Februar 1974 unter gleichzeitigem Hinweis auf Artikel römisch sechs, Absatz 2, B-VG-Novelle 1974 geltend. Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde erwogen:
Bei gerichtlicher Exekutionsführung auf Grund eines vollstreckbaren Rückstandsausweises - wie auch im vorliegenden Fall - ist dem Beschwerdeführer die rechtliche Möglichkeit eröffnet, auf Grund des § 7 Abs. 4 E0 die dem Rückstandsausweis beigefügte Vollstreckbarkeitsbestätigung als gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt zu bekämpfen, allenfalls in analoger Anwendung dieser Gesetzesstelle auch den Rückstandsausweis selbst als unrichtig oder rechtswidrig ausgestellt zu bezeichnen oder gemäß § 3 Abs. 2 VVG 1950 in sinngemäßer Anwendung des § 35 EO Einwendungen gegen den aus dem Rückstandsausweis ersichtlichen Anspruch insofern zu erheben, als diese für den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des Exekutionstitels eingetreten sind (vgl. hiezu hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1956, Slg. N. F. Nr. 4226/A). Derartige Anträge sind nach den angeführten Gesetzesbestimmungen bei der Stelle einzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist, sofern es sich hiebei um eine staatliche Behörde handelt. Falls jedoch die Stelle, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist, keine staatliche Behörde ist - wie dies auch im vorliegenden Fall für die Israelitische Kultusgemeinde Wien und ihrer Organe gilt - tritt an die Stelle der in den vorangeführten Gesetzesbestimmungen vorgesehenen Anbringungsstelle eine staatliche Behörde. Wenn auch die Vorschreibung von Kultusbeiträgen zunächst eine innere Angelegenheit der betreffenden gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft ist, wird sie, sobald der Staat zur Einbringung dieser Beiträge seinen Beistand leistet (hier § 22 des Gesetzes betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der Israelitischen Religionsgesellschaft, RGBl. Nr. 57/1890), soweit es sich um die Frage der Gewährung des staatlichen Beistandes handelt, zu einer äußeren Angelegenheit und somit zu einer Angelegenheit des Kultus im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z. 13 B-VG. Zur Entscheidung in solchen Angelegenheiten sind daher die Kultusbehörden des Bundes zuständig. Diese sind in bezug auf die israelitische Religionsgesellschaft bei Berücksichtigung der durch das Bundes-Verfassungsgesetz insbesondere auch durch die Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1974 (betreffend den Art. 109 B-VG) bewirkten Änderungen nach dem Inhalt des § 1 der - nunmehr auf Gesetzesstufe stehenden (vgl. hiezu die Darlegungen in Klecatsky-Weiler, Österreichisches Staatskirchenrecht, Anmerkung 1 zu § 33 des Gesetzes RGBl. Nr. 57/1890, Seite 605) - Verordnung RGBl. Nr. 96/1897 in Wien in erster Instanz der Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde, in zweiter Instanz der Bürgermeister als Landeshauptmann und in dritter Instanz der Bundesminister für Unterricht und Kunst (vgl. hiezu die Ausführungen im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1960, Slg. Nr. 3816; ferner auch hg. Beschluß vom 15. März 1968, Zl. 551/67).Bei gerichtlicher Exekutionsführung auf Grund eines vollstreckbaren Rückstandsausweises - wie auch im vorliegenden Fall - ist dem Beschwerdeführer die rechtliche Möglichkeit eröffnet, auf Grund des Paragraph 7, Absatz 4, E0 die dem Rückstandsausweis beigefügte Vollstreckbarkeitsbestätigung als gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt zu bekämpfen, allenfalls in analoger Anwendung dieser Gesetzesstelle auch den Rückstandsausweis selbst als unrichtig oder rechtswidrig ausgestellt zu bezeichnen oder gemäß Paragraph 3, Absatz 2, VVG 1950 in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 35, EO Einwendungen gegen den aus dem Rückstandsausweis ersichtlichen Anspruch insofern zu erheben, als diese für den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des Exekutionstitels eingetreten sind vergleiche , hiezu hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1956, Slg. N. F. Nr. 4226/A). Derartige Anträge sind nach den angeführten Gesetzesbestimmungen bei der Stelle einzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist, sofern es sich hiebei um eine staatliche Behörde handelt. Falls jedoch die Stelle, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist, keine staatliche Behörde ist - wie dies auch im vorliegenden Fall für die Israelitische Kultusgemeinde Wien und ihrer Organe gilt - tritt an die Stelle der in den vorangeführten Gesetzesbestimmungen vorgesehenen Anbringungsstelle eine staatliche Behörde. Wenn auch die Vorschreibung von Kultusbeiträgen zunächst eine innere Angelegenheit der betreffenden gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft ist, wird sie, sobald der Staat zur Einbringung dieser Beiträge seinen Beistand leistet (hier Paragraph 22, des Gesetzes betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der Israelitischen Religionsgesellschaft, RGBl. Nr. 57 aus 1890,), soweit es sich um die Frage der Gewährung des staatlichen Beistandes handelt, zu einer äußeren Angelegenheit und somit zu einer Angelegenheit des Kultus im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13, B-VG. Zur Entscheidung in solchen Angelegenheiten sind daher die Kultusbehörden des Bundes zuständig. Diese sind in bezug auf die israelitische Religionsgesellschaft bei Berücksichtigung der durch das Bundes-Verfassungsgesetz insbesondere auch durch die Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1974 (betreffend den Artikel 109, B-VG) bewirkten Änderungen nach dem Inhalt des Paragraph eins, der - nunmehr auf Gesetzesstufe stehenden vergleiche , hiezu die Darlegungen in Klecatsky-Weiler, Österreichisches Staatskirchenrecht, Anmerkung 1 zu Paragraph 33, des Gesetzes RGBl. Nr. 57 aus 1890,, Seite 605) - Verordnung RGBl. Nr. 96 aus 1897, in Wien in erster Instanz der Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde, in zweiter Instanz der Bürgermeister als Landeshauptmann und in dritter Instanz der Bundesminister für Unterricht und Kunst vergleiche , hiezu die Ausführungen im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1960, Slg. Nr. 3816; ferner auch hg. Beschluß vom 15. März 1968, Zl. 551/67).
Als in Wien sachlich in Betracht kommende Oberbehörde des Magistrates als Bezirksverwaltungsbehörde, an die im Falle der Nichtentscheidung innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Verwaltungsstruktur (mittelbare Bundesverwaltung) gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 die Zuständigkeit zur Entscheidung übergeht, fungiert daher im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 109 B-VG, in der Fassung der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1974 der Bürgermeister in seiner Eigenschaft als Landeshauptmann und nicht etwa der vom Beschwerdeführer unmittelbar angerufene Bundesminister, für Unterricht und Kunst. In diesem Zusammenhang konnte die Erörterung der Frage der Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung des Art. VI Abs. 2 B-VG-Novelle 1974 auf Devolutionsfälle unterbleiben, da nach der unbestrittenen Aktenlage der in Rede stehende Devolutionsantrag jedenfalls erst am 3. Jänner 1977 bei der belangten Behörde einlangte und sohin im Hinblick auf die Bestimmungen des § 73 Abs. 2 und 3 AVG 1950 erst zu diesem Zeitpunkt als anhängig anzusehen gewesen wäre, wogegen die vorzitierte Bestimmung nur für die am 1. Jänner 1977 bereits anhängigen Rechtsmittelverfahren Geltung hat.Als in Wien sachlich in Betracht kommende Oberbehörde des Magistrates als Bezirksverwaltungsbehörde, an die im Falle der Nichtentscheidung innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Verwaltungsstruktur (mittelbare Bundesverwaltung) gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 die Zuständigkeit zur Entscheidung übergeht, fungiert daher im Hinblick auf die Bestimmung des Artikel 109, B-VG, in der Fassung der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1974 der Bürgermeister in seiner Eigenschaft als Landeshauptmann und nicht etwa der vom Beschwerdeführer unmittelbar angerufene Bundesminister, für Unterricht und Kunst. In diesem Zusammenhang konnte die Erörterung der Frage der Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung des Artikel römisch sechs, Absatz 2, B-VG-Novelle 1974 auf Devolutionsfälle unterbleiben, da nach der unbestrittenen Aktenlage der in Rede stehende Devolutionsantrag jedenfalls erst am 3. Jänner 1977 bei der belangten Behörde einlangte und sohin im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 73, Absatz 2 und 3 AVG 1950 erst zu diesem Zeitpunkt als anhängig anzusehen gewesen wäre, wogegen die vorzitierte Bestimmung nur für die am 1. Jänner 1977 bereits anhängigen Rechtsmittelverfahren Geltung hat.
Mangels funktioneller Zuständigkeit der belangten Behörde vor Anrufung des Landeshauptmannes zur materiellen Erledigung des vom Beschwerdeführer gestellten Devolutions-antrages war daher dieser Antrag in Stattgebung der Säumnisbeschwerde - nach dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Slg. N. F. Nr. 9458/A, ist beschwerdeberechtigt gemäß Art. 132 B-VG auch ein Antragsteller, der als Partei im Verwaltungsverfahren berechtigt war, die Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend zu machen, auch wenn die Entscheidung nach der Rechtslage nur in einer Zurückweisung bestehen kann - zurückzuweisen.Mangels funktioneller Zuständigkeit der belangten Behörde vor Anrufung des Landeshauptmannes zur materiellen Erledigung des vom Beschwerdeführer gestellten Devolutions-antrages war daher dieser Antrag in Stattgebung der Säumnisbeschwerde - nach dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Slg. N. F. Nr. 9458/A, ist beschwerdeberechtigt gemäß Artikel 132, B-VG auch ein Antragsteller, der als Partei im Verwaltungsverfahren berechtigt war, die Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend zu machen, auch wenn die Entscheidung nach der Rechtslage nur in einer Zurückweisung bestehen kann - zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz des Beschwerdeführers gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 942/1977.Der Ausspruch über den Aufwandersatz des Beschwerdeführers gründet sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 942 aus 1977,.
Das Aufwandersatzbegehren der als Partei des Verwaltungsverfahrens beigezogenen israelitischen Kultusgemeinde Wien für den im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren erstatteten Schriftsatz (eingelangt am 12. Februar 1979) war hingegen abzuweisen, da die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG 1965 - abgesehen vom Beschwerdeführer und von der belangten Behörde - Kostenersatz nur für die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Partei vorsehen, das ist gemäß § 21 Abs. 1 VwGG 1965 eine Person, die durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes in ihren rechtlichen Interessen berührt wird und die sohin nach dem Gesetz eine Stellung aufweist, die im Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß Art. 132 B-VG nicht in Betracht kommt (vgl. hiezu die hg. Beschlüsse vom 8. Jänner 1963, und vom 19. Juni 1973, Slg. N. F. Nr. 8435/A).Das Aufwandersatzbegehren der als Partei des Verwaltungsverfahrens beigezogenen israelitischen Kultusgemeinde Wien für den im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren erstatteten Schriftsatz (eingelangt am 12. Februar 1979) war hingegen abzuweisen, da die Bestimmungen der Paragraphen 47, ff VwGG 1965 - abgesehen vom Beschwerdeführer und von der belangten Behörde - Kostenersatz nur für die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Partei vorsehen, das ist gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VwGG 1965 eine Person, die durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes in ihren rechtlichen Interessen berührt wird und die sohin nach dem Gesetz eine Stellung aufweist, die im Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß Artikel 132, B-VG nicht in Betracht kommt vergleiche , hiezu die hg. Beschlüsse vom 8. Jänner 1963, und vom 19. Juni 1973, Slg. N. F. Nr. 8435/A).
Wien, am 23. April 1979
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978001883.X00Im RIS seit
18.11.2003Zuletzt aktualisiert am
07.01.2025