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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrBehG 1950 §2 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Salcher, Dr. Hoffmann und Dr. Hnatek als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde der TF in Z, vertreten durch Dr. Richard Wandl Rechtsanwalt in St. Pölten, Kremsergasse 19, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 8. September 1978, Zl. VI/3-AO-51/25-1978, betreffend die Zurückweisung einer Berufung gegen einen Zusammenlegungsplan, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin, und des Vertreters der belangten Behörde, Oberregierungsrat Dr. NK, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 1.900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Verordnung der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom 11. Februar 1975 wurde gemäß § 3 des Niederösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes (FLG), LGBl. Nr. 208/1934, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6650-0, das Verfahren zur Zusammenlegung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke Z eingeleitet, und zwar auch hinsichtlich der Grundstücke der Katastralgemeinde Z Nr. 733/2 (im Eigentum der KH) und Nr. 734 (im Eigentum der Beschwerdeführerin). Die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde führte am 11. Juni 1975 die Grenzverhandlung Nr. 2 gemäß § 25 Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, über den Gegenstand "Abgrenzung des Zusammenlegungsgebietes" durch, in der nach der hierüber abgefaßten Niederschrift der einvernehmlich festgelegte Grenzverlauf in der Natur freigelegt bzw. durch Holzpflöcke bezeichnet wurde. Nach dem Inhalt dieser Niederschrift wurde die umgehende Ersetzung der Holzpflöcke durch Granitsteine und die Vermessung von Amts wegen angekündigt und festgehalten, daß die unterfertigten Grundeigentümer den festgelegten Grenzverlauf als rechtsgültig anerkennen. Nach dem Verzeichnis der beteiligten Eigentümer nahmen an der Grenzverhandlung unter anderem die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstückes Nr. 734 und "HK, vertreten d. Bruder SL." als Eigentümer des Grundstückes Nr. 733/2 teil, ohne daß aus den Akten ersichtlich ist, daß eine schriftliche Vollmacht der KH an ihren Bruder vorhanden gewesen wäre. In diesem Verzeichnis heißt es unter anderem "die Begrenzung der Grundstücke ….. 733/2 und 734 wird in einer neuerlichen Grenzverhandlung festgelegt:Mit Verordnung der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom 11. Februar 1975 wurde gemäß Paragraph 3, des Niederösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes (FLG), Landesgesetzblatt Nr. 208 aus 1934,, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6650-0, das Verfahren zur Zusammenlegung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke Z eingeleitet, und zwar auch hinsichtlich der Grundstücke der Katastralgemeinde Z Nr. 733/2 (im Eigentum der KH) und Nr. 734 (im Eigentum der Beschwerdeführerin). Die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde führte am 11. Juni 1975 die Grenzverhandlung Nr. 2 gemäß Paragraph 25, Vermessungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, über den Gegenstand "Abgrenzung des Zusammenlegungsgebietes" durch, in der nach der hierüber abgefaßten Niederschrift der einvernehmlich festgelegte Grenzverlauf in der Natur freigelegt bzw. durch Holzpflöcke bezeichnet wurde. Nach dem Inhalt dieser Niederschrift wurde die umgehende Ersetzung der Holzpflöcke durch Granitsteine und die Vermessung von Amts wegen angekündigt und festgehalten, daß die unterfertigten Grundeigentümer den festgelegten Grenzverlauf als rechtsgültig anerkennen. Nach dem Verzeichnis der beteiligten Eigentümer nahmen an der Grenzverhandlung unter anderem die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstückes Nr. 734 und "HK, vertreten d. Bruder SL." als Eigentümer des Grundstückes Nr. 733/2 teil, ohne daß aus den Akten ersichtlich ist, daß eine schriftliche Vollmacht der KH an ihren Bruder vorhanden gewesen wäre. In diesem Verzeichnis heißt es unter anderem "die Begrenzung der Grundstücke ….. 733/2 und 734 wird in einer neuerlichen Grenzverhandlung festgelegt:
Verhandlung 11. 6. 75 14.00 Uhr".
Im Anschluß an diese Worte finden sich im Verzeichnis der beteiligten Eigentümer in der Spalte "festgelegte Grenzpunkte (Anzahl)" auf Höhe der Anführung des Grundstückes Nr. 733/2 die Ziffer "6" und daneben die Unterschrift "SL", und auf Höhe der Anführung des Grundstückes Nr. 734 die Ziffer "4" und daneben die Unterschrift "FT". Aus der in den Akten der belangten Behörde über die Berufung der Beschwerdeführerin "zu Zl. 4130/167-1977" liegenden "D 1494 Mappenkopie (Katastermappe) Katastralgemeinde: Z Blatt Nr. 5" ist ersichtlich, daß sich die in Längsseite aneinandergrenzenden Grundstücke Nr. 733/2 und 734 in Richtung Nord-Süd erstrecken und jeweils mit ihren Breitseiten an das Zusammenlegungsgebiet grenzen. Die gemeinsame Grenze beider Grundstücke ist einerseits durch eine ununterbrochene, etwa parallel zu den der gemeinsamen Grenze gegenüberliegenden Grenzen verlaufende Linie, aber auch durch eine strichlierte, gerade Linie, die am Südende der ununterbrochenen Linie beginnt, aber am Nordende etwas mehr als 1 mm (Maßstab 1 : 2880) westlich der ununterbrochenen Grenzlinie endet, gekennzeichnet. Durch die strichlierte Linie scheint die anläßlich der Verhandlung vom 11. Juni 1975 in der Natur vorgefundene Grenze zwischen den beiden Grundstücken gekennzeichnet zu sein, die somit von der Darstellung in der Mappe auf Höhe der nördlichen Grundstücksgrenzen um etwa 3 m zugunsten des Grundstückes Nr. 734 und zulasten des Grundstückes Nr. 733/2 abwich. Laut dem in den erwähnten Akten der belangten Behörde erliegenden Bericht des Operationsleiters Ing. R vom 19. Dezember 1977 sei bei der am 11. Juni 1975 erfolgten Grenzverhandlung das Zusammenlegungsgebiet gegen die im Bauland liegenden Grundstücke Nr. 734 und 733/2 abgegrenzt, "dabei aber auch die abstoßende Grenze dieser beiden Grundstücke mit den Grundbesitzern verhandelt" worden. Von der Eigentümerin des Grundstückes Nr. 733/2, die durch ihren Bruder, Herrn Oberschulrat LS, vertreten gewesen sei, sei dabei eine zu geringe Breite ihres Grundstückes in der Natur gegenüber der Katastermappe bemängelt worden. Unter Zuhilfenahme der Katastermappe sei nun festgestellt worden, daß das Grundstück Nr. 733/2 in der Natur am nördlichen Rand um 3 m zu schmal sei, dagegen das Grundstück Nr. 734 um mehr als 3 m zu breit. Da sich die Parteien im Zuge der Grenzverhandlung auf eine Berichtigung in der Natur, entsprechend dem Mappenbild, geeinigt hätten, sei die Vermarkung des Grenzpunktes vorgenommen und die Verhandlungsniederschrift von beiden Parteien unterfertigt worden. Bei Nichteinigung während der Verhandlung hätte die Vermarkung der abstoßenden Grenze zwischen den Grundstücken Nr. 733/2 und 734 unterbleiben müssen, was auf die Abgrenzung des Zusammenlegungsgebietes keinen Einfluß gehabt hätte. Erst nach der Grenzverhandlung sei es zwischen den Parteien zu Streitigkeiten über diese Kompromißlösung gekommen und ein Versuch einer friedlichen Streitschlichtung mißlungen.
Mit Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom 2. Juli 1975, Zl. 4130/12-1975, wurden unter anderem die Grundstücke Nr. 734 und 733/2 gemäß § 4 Abs. 2 FLG aus dem Verfahren zur Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke Z ausgeschlossen. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin mit Rundschreiben vor dem 28. Juli 1975 zugestellt. Mit Bescheid vom 8. April 1976, Zl. 4130/49-1976, legte die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde unter anderem die Ergebnisse der im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens Z erfolgten Ermittlungen des Eigentums und der sonstigen Rechtsverhältnisse an den im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücken auf Grund der Bestimmungen des § 10 Abs. 2 FLG im Besitzstandsausweis fest und sprach aus, daß die angeführten Unterlagen einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides darstellten. Gleichzeitig wurde von der genannten Behörde unter anderem die Verständigung über die Erlassung des Besitzstandsausweises und die Auflage dieses Bescheides gemäß § 7 Abs. 2 Agrarverfahrensgesetz 1950, BGBl. Nr. 173, in der Fassung BGBl. Nr. 77/1967, in der Zeit vom 26. April 1976 bis 10. Mai 1976 verfügt. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 19. April 1976 zugestellt. Der Besitzstandsausweis ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom 2. Juli 1975, Zl. 4130/12-1975, wurden unter anderem die Grundstücke Nr. 734 und 733/2 gemäß Paragraph 4, Absatz 2, FLG aus dem Verfahren zur Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke Z ausgeschlossen. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin mit Rundschreiben vor dem 28. Juli 1975 zugestellt. Mit Bescheid vom 8. April 1976, Zl. 4130/49-1976, legte die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde unter anderem die Ergebnisse der im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens Z erfolgten Ermittlungen des Eigentums und der sonstigen Rechtsverhältnisse an den im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücken auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2, FLG im Besitzstandsausweis fest und sprach aus, daß die angeführten Unterlagen einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides darstellten. Gleichzeitig wurde von der genannten Behörde unter anderem die Verständigung über die Erlassung des Besitzstandsausweises und die Auflage dieses Bescheides gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Agrarverfahrensgesetz 1950, BGBl. Nr. 173, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1967,, in der Zeit vom 26. April 1976 bis 10. Mai 1976 verfügt. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 19. April 1976 zugestellt. Der Besitzstandsausweis ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schreiben vom 19. Juli 1977, Zl. VI/3-AO-10-I-1977, hat die Niederösterreichische Landesregierung der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde zu dem Betreff "Z, Planrevision" mitgeteilt, daß die Überprüfung des technischen Operates "Z" gemäß § 103 Abs. 5 FLG keine Mängel ergeben habe und gegen die Auflage des Z.-Planes somit "von h.a. keine Einwände" bestünden, der Revisionsvermerk sei auf den entsprechenden Planbestandteilen angebracht worden, angeschlossen sei das technische Operat. In dem Schreiben ist als Bearbeiter "Ing. W" angeführt, gefertigt ist das Schreiben "Im Auftrag M Abteilungsleiter".Mit Schreiben vom 19. Juli 1977, Zl. VI/3-AO-10-I-1977, hat die Niederösterreichische Landesregierung der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde zu dem Betreff "Z, Planrevision" mitgeteilt, daß die Überprüfung des technischen Operates "Z" gemäß Paragraph 103, Absatz 5, FLG keine Mängel ergeben habe und gegen die Auflage des Z.-Planes somit "von h.a. keine Einwände" bestünden, der Revisionsvermerk sei auf den entsprechenden Planbestandteilen angebracht worden, angeschlossen sei das technische Operat. In dem Schreiben ist als Bearbeiter "Ing. W" angeführt, gefertigt ist das Schreiben "Im Auftrag M Abteilungsleiter".
Mit Bescheid vom 30. August 1977, Zl. 4130/135-1977, legte die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde gemäß § 21 FLG das Ergebnis des Zusammenlegungsverfahrens Z im Zusammenlegungsplan Z fest und sprach aus, daß der Zusammenlegungsplan unter anderem eine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung (Lageplan) und die Haupturkunde (mit Nachbewertungsverzeichnis) enthalte, dem Zusammenlegungsplan (Bescheid) seien unter anderem der schon vorher mit rechtskräftigem Bescheid vom 8. April 1975 (soll richtig heißen: 1976), GZ. 4130/49-1975 (soll richtig heißen: 1976), erlassene Besitzstandsausweis (§ 10 FLG) gemäß § 21 Abs. 3 FLG nur als Behelf angeschlossen. Die Auflage des Zusammenlegungsplanes erfolgte vom 24. Oktober 1977 bis einschließlich 7. November 1977. Die Zustellung der Verständigung an die Beschwerdeführerin erfolgte nach Verweigerung der Annahme durch die Beschwerdeführerin am 10. September 1977 durch Hinterlegung im Gemeindeamt der Marktgemeinde Y.Mit Bescheid vom 30. August 1977, Zl. 4130/135-1977, legte die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde gemäß Paragraph 21, FLG das Ergebnis des Zusammenlegungsverfahrens Z im Zusammenlegungsplan Z fest und sprach aus, daß der Zusammenlegungsplan unter anderem eine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung (Lageplan) und die Haupturkunde (mit Nachbewertungsverzeichnis) enthalte, dem Zusammenlegungsplan (Bescheid) seien unter anderem der schon vorher mit rechtskräftigem Bescheid vom 8. April 1975 (soll richtig heißen: 1976), GZ. 4130/49-1975 (soll richtig heißen: 1976), erlassene Besitzstandsausweis (Paragraph 10, FLG) gemäß Paragraph 21, Absatz 3, FLG nur als Behelf angeschlossen. Die Auflage des Zusammenlegungsplanes erfolgte vom 24. Oktober 1977 bis einschließlich 7. November 1977. Die Zustellung der Verständigung an die Beschwerdeführerin erfolgte nach Verweigerung der Annahme durch die Beschwerdeführerin am 10. September 1977 durch Hinterlegung im Gemeindeamt der Marktgemeinde Y.
Am 14. November 1977 langte bei der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde folgendes, von der Beschwerdeführerin am 10. November 1977 verfaßtes Schreiben ein:
"Werter Landesagrarsenat!
Will Ihnen einige Zeilen über die 13 a 60 m2 Bauplatz 734 mitteilen, haben es schon 50 Jahre u. mit 30 Jahren ist es Ersitzungsrecht u. nur weil die Herren Operationsleiter keine Aufklärung gaben hatten Sie sich die Unterschrift für die 3 m geholt, hätten Sie Ihre Pflicht erfüllt u. aufgeklärt wäre nie eine Unterschrift zustandegekommen. Hatten Ihnen Glauben und Vertrauen geschenkt, der Herr Studienrat hätte mich unbedingt aufklären müssen.
Hochachtungsvoll
FT."
Die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde legte dieses Schreiben der belangten Behörde als Berufung gegen den Bescheid vom 30. August 1977, Zl. 4130/135-1977, vor.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde unter dem Vorsitz des W. Hofrates der Niederösterreichischen Landesregierung KM die Berufung gemäß §§ 63 Abs. 3 und 66 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurück. Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, die Grundstücke Nr. 733/2 und 734 lägen außerhalb des Operationsgebietes, seien also nicht Gegenstand des Zusammenlegungsverfahrens und daher auch nicht Gegenstand des angefochtenen Zusammenlegungsplanes. Dem Wortlaut der Niederschrift über die Grenzverhandlung sei lediglich zu entnehmen, daß nur über die Abgrenzung des Zusammenlegungsgebietes, also über die Begrenzung des Grundstückes Nr. 734 gegen das im Zusammenlegungsgebiet gelegene Weggrundstück Nr. 1264 bzw. das ebenfalls im Zusammenlegungsgebiet gelegene Straßengrundstück Nr. 1265 ein einvernehmlicher Grenzverlauf festgelegt und von TF anerkannt worden sei. Ob bei dieser Grenzverhandlung auch die Grenze zwischen dem Grundstück Nr. 734 der Beschwerdeführerin und dem Grundstück Nr. 733/2 der KH einvernehmlich festgelegt worden sei, gehe aus dem Wortlaut der Niederschrift nicht hervor und sei auch für das Zusammenlegungsverfahren unerheblich, ganz abgesehen davon, daß die Agrarbehörden zur Festlegung der Grenze zwischen zwei Grundstücken außerhalb des Zusammenlegungsgebietes sachlich unzuständig seien. Ebensowenig gebe die Niederschrift Aufschluß darüber, ob der in der Niederschrift genannte angebliche Vertreter "Bruder SL" überhaupt bevollmächtigt gewesen sei, für KH rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Gemäß § 63 Abs. 3 AVG 1950 hätten Berufungen einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Nun ergebe sich aus dem Berufungsvorbringen, daß bloß der Grenzverlauf zwischen den beiden außerhalb des Zusammenlegungsgebietes gelegenen Grundstücken bestritten werde. Hingegen blieben sämtliche Anordnungen des Zusammenlegungsplanes unangefochten. Ein Berufungsantrag, mit dem - wie im vorliegenden Fall - von der Berufungsinstanz die Entscheidung ausschließlich in einer Angelegenheit begehrt werde, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz gewesen sei, stelle keinen zulässigen Berufungsantrag dar. Die einen derartigen Antrag enthaltende Berufung sei wegen Mangels eines begründeten Berufungsantrages zurückzuweisen.Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde unter dem Vorsitz des W. Hofrates der Niederösterreichischen Landesregierung KM die Berufung gemäß Paragraphen 63, Absatz 3 und 66 Absatz 4, AVG 1950 als unzulässig zurück. Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, die Grundstücke Nr. 733/2 und 734 lägen außerhalb des Operationsgebietes, seien also nicht Gegenstand des Zusammenlegungsverfahrens und daher auch nicht Gegenstand des angefochtenen Zusammenlegungsplanes. Dem Wortlaut der Niederschrift über die Grenzverhandlung sei lediglich zu entnehmen, daß nur über die Abgrenzung des Zusammenlegungsgebietes, also über die Begrenzung des Grundstückes Nr. 734 gegen das im Zusammenlegungsgebiet gelegene Weggrundstück Nr. 1264 bzw. das ebenfalls im Zusammenlegungsgebiet gelegene Straßengrundstück Nr. 1265 ein einvernehmlicher Grenzverlauf festgelegt und von TF anerkannt worden sei. Ob bei dieser Grenzverhandlung auch die Grenze zwischen dem Grundstück Nr. 734 der Beschwerdeführerin und dem Grundstück Nr. 733/2 der KH einvernehmlich festgelegt worden sei, gehe aus dem Wortlaut der Niederschrift nicht hervor und sei auch für das Zusammenlegungsverfahren unerheblich, ganz abgesehen davon, daß die Agrarbehörden zur Festlegung der Grenze zwischen zwei Grundstücken außerhalb des Zusammenlegungsgebietes sachlich unzuständig seien. Ebensowenig gebe die Niederschrift Aufschluß darüber, ob der in der Niederschrift genannte angebliche Vertreter "Bruder SL" überhaupt bevollmächtigt gewesen sei, für KH rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG 1950 hätten Berufungen einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Nun ergebe sich aus dem Berufungsvorbringen, daß bloß der Grenzverlauf zwischen den beiden außerhalb des Zusammenlegungsgebietes gelegenen Grundstücken bestritten werde. Hingegen blieben sämtliche Anordnungen des Zusammenlegungsplanes unangefochten. Ein Berufungsantrag, mit dem - wie im vorliegenden Fall - von der Berufungsinstanz die Entscheidung ausschließlich in einer Angelegenheit begehrt werde, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz gewesen sei, stelle keinen zulässigen Berufungsantrag dar. Die einen derartigen Antrag enthaltende Berufung sei wegen Mangels eines begründeten Berufungsantrages zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich, wie aus dem Inhalt der vorliegenden Beschwerde geschlossen werden kann, durch diesen Bescheid in ihrem Recht darauf, daß nicht ein befangener Organwalter an einer Entscheidung mitwirke, in ihrem Recht auf Parteiengehör, in ihrem Recht auf Nichtzurückweisung eines zulässigen Rechtsmittels, in ihrem Recht auf Unterlassung der Grenzfestsetzung durch ein unzuständiges Organ einer Behörde, und in ihrem Recht auf Unterlassung einer vermessungstechnisch unrichtigen und gesetzwidrigen Verlegung der Grenzlinie verletzt, sie beantragt Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben an der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof teilgenommen. In dieser Verhandlung ließ sich der als Vertreter der Beschwerdeführerin einschreitende Rechtsanwalt unter seiner Verantwortung durch einen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter, der sich mit der Legitimation des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer ausgewiesen und der die Rechtsanwaltsprüfung bereits abgelegt hatte, vertreten. Der Gerichtshof hatte sich daher mit der Zulässigkeit dieses Vertretungsvorganges zu befassen. Er erachtet die Zulässigkeit, gestützt auf §§ 23 Abs. 1 VwGG 1965, 15 der Rechtsanwaltsordnung, BGBl. Nr. 96/1868, für gegeben. Die zuerst genannte Bestimmung erlaubt es den Parteien, in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Sache entweder selbst zu führen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Gemäß § 23 Abs. 4 VwGG 1965 schließt es auch die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aus, daß die Parteien selbst erscheinen und im eigenen Namen Erklärungen abgeben. Aus § 23 Abs. 1 VwGG 1965 ergibt sich, daß die Partei, will sie sich vertreten lassen, sich hiezu eines Rechtsanwaltes bedienen muß. Durch diese Vorschrift wird die Frage nicht entschieden, ob der Rechtsanwalt seinerseits die Vertretung persönlich ausführen muß oder ob er sich hiezu seinerseits eines Vertreters bedienen darf und ob er bei der Auswahl dieses Vertreters beschränkt ist und in welcher Weise. Diese Frage beantworten die §§ 14, 15 der Rechtsanwaltsordnung. Nach der zuletzt genannten Bestimmung darf sich der Rechtsanwalt unter seiner Verantwortung bei denjenigen Verhandlungen, für die die Beiziehung eines Rechtsanwaltes nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, was gemäß § 23 Abs. 1 VwGG 1965 für die Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof zutrifft, durch einen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter, welcher sich mit der Legitimation des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer auszuweisen hat, vertreten lassen. Daß diese Bestimmung der Rechtsanwaltsordnung nur auf Verhandlungen vor solchen Behörden Anwendung finden solle, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der erwähnten Bestimmung bereits bestanden haben, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. § 15 der Rechtsanwaltsordnung ist daher auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu beachten. Das Gesetz bietet auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß die erwähnte Bestimmung der Rechtsanwaltsordnung etwa nur das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und seinem Klienten regle. Die Übernahme der Verantwortung für eine Vertretung im Sinne des § 15 der Rechtsanwaltsordnung vor diesem Gerichtshof wird für den Rechtsanwalt in der Regel dann in Betracht kommen, wenn der Rechtsanwaltsanwärter bereits die Rechtsanwaltsprüfung abgelegt hat und die für die Durchführung der Vertretung erforderliche Erfahrung besitzt.Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben an der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof teilgenommen. In dieser Verhandlung ließ sich der als Vertreter der Beschwerdeführerin einschreitende Rechtsanwalt unter seiner Verantwortung durch einen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter, der sich mit der Legitimation des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer ausgewiesen und der die Rechtsanwaltsprüfung bereits abgelegt hatte, vertreten. Der Gerichtshof hatte sich daher mit der Zulässigkeit dieses Vertretungsvorganges zu befassen. Er erachtet die Zulässigkeit, gestützt auf Paragraphen 23, Absatz eins, VwGG 1965, 15 der Rechtsanwaltsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1868,, für gegeben. Die zuerst genannte Bestimmung erlaubt es den Parteien, in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Sache entweder selbst zu führen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, VwGG 1965 schließt es auch die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aus, daß die Parteien selbst erscheinen und im eigenen Namen Erklärungen abgeben. Aus Paragraph 23, Absatz eins, VwGG 1965 ergibt sich, daß die Partei, will sie sich vertreten lassen, sich hiezu eines Rechtsanwaltes bedienen muß. Durch diese Vorschrift wird die Frage nicht entschieden, ob der Rechtsanwalt seinerseits die Vertretung persönlich ausführen muß oder ob er sich hiezu seinerseits eines Vertreters bedienen darf und ob er bei der Auswahl dieses Vertreters beschränkt ist und in welcher Weise. Diese Frage beantworten die Paragraphen 14, 15, der Rechtsanwaltsordnung. Nach der zuletzt genannten Bestimmung darf sich der Rechtsanwalt unter seiner Verantwortung bei denjenigen Verhandlungen, für die die Beiziehung eines Rechtsanwaltes nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, was gemäß Paragraph 23, Absatz eins, VwGG 1965 für die Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof zutrifft, durch einen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter, welcher sich mit der Legitimation des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer auszuweisen hat, vertreten lassen. Daß diese Bestimmung der Rechtsanwaltsordnung nur auf Verhandlungen vor solchen Behörden Anwendung finden solle, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der erwähnten Bestimmung bereits bestanden haben, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Paragraph 15, der Rechtsanwaltsordnung ist daher auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu beachten. Das Gesetz bietet auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß die erwähnte Bestimmung der Rechtsanwaltsordnung etwa nur das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und seinem Klienten regle. Die Übernahme der Verantwortung für eine Vertretung im Sinne des Paragraph 15, der Rechtsanwaltsordnung vor diesem Gerichtshof wird für den Rechtsanwalt in der Regel dann in Betracht kommen, wenn der Rechtsanwaltsanwärter bereits die Rechtsanwaltsprüfung abgelegt hat und die für die Durchführung der Vertretung erforderliche Erfahrung besitzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde unter Berücksichtigung der Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift sowie des mündlichen Vortrages der Vertreter beider Parteien in der Verhandlung erwogen:
Die Beschwerdeführerin macht als Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, der Vorsitzende des Landesagrarsenates, der den bekämpften Bescheid erlassen habe, habe im Sinne des § 7 AVG 1950 bereits an der Entscheidung erster Instanz in seiner Eigenschaft als Abteilungsleiter der Abteilung VI/3 des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, unter dessen Weisung ein "B-Beamter" die Überprüfung der Operate der Zusammenlegung gemäß § 103 Abs. 5 FLG vornehme und in gesetzwidriger Weise als "Ing. W der Abteilung VI/3" unterfertige, mitgewirkt. Der Vorsitzende des Landesagrarsenates werde einmal als stimmberechtigtes Mitglied einer Kollegialbehörde und einmal als Organ einer monokratischen Behörde tätig.Die Beschwerdeführerin macht als Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, der Vorsitzende des Landesagrarsenates, der den bekämpften Bescheid erlassen habe, habe im Sinne des Paragraph 7, AVG 1950 bereits an der Entscheidung erster Instanz in seiner Eigenschaft als Abteilungsleiter der Abteilung VI/3 des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, unter dessen Weisung ein "B-Beamter" die Überprüfung der Operate der Zusammenlegung gemäß Paragraph 103, Absatz 5, FLG vornehme und in gesetzwidriger Weise als "Ing. W der Abteilung VI/3" unterfertige, mitgewirkt. Der Vorsitzende des Landesagrarsenates werde einmal als stimmberechtigtes Mitglied einer Kollegialbehörde und einmal als Organ einer monokratischen Behörde tätig.
Die belangte Behörde hat diesem Beschwerdegrund im wesentlichen folgendes entgegengehalten:
Der Vorsitzende des Niederösterreichischen Landesagrarsenates, W. Hofrat Mag. jur. KM, sei gleichzeitig Leiter der Abteilung VI/3 des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung. Ein Amtsorgan dieser Abteilung, nämlich Agr.InspRat Ing. AW, sei mit den Überprüfungen der technischen Operate in den von der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde durchgeführten Zusammenlegungsverfahren gemäß § 103 Abs. 5 FLG befaßt und habe auch im Zusammenlegungsverfahren Z diese Überprüfung vor Erlassung des Zusammenlegungsplanes durchgeführt. Hiebei habe jedoch der Vorsitzende des Niederösterreichischen Landesagrarsenates in seiner Eigenschaft als Leiter der Abteilung VI/3 des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung weder direkt noch durch Erteilung von Weisungen indirekt mitgewirkt.Der Vorsitzende des Niederösterreichischen Landesagrarsenates, W. Hofrat Mag. jur. KM, sei gleichzeitig Leiter der Abteilung VI/3 des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung. Ein Amtsorgan dieser Abteilung, nämlich Agr.InspRat Ing. AW, sei mit den Überprüfungen der technischen Operate in den von der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde durchgeführten Zusammenlegungsverfahren gemäß Paragraph 103, Absatz 5, FLG befaßt und habe auch im Zusammenlegungsverfahren Z diese Überprüfung vor Erlassung des Zusammenlegungsplanes durchgeführt. Hiebei habe jedoch der Vorsitzende des Niederösterreichischen Landesagrarsenates in seiner Eigenschaft als Leiter der Abteilung VI/3 des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung weder direkt noch durch Erteilung von Weisungen indirekt mitgewirkt.
Der Tatbestand der Befangenheit gemäß § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG 1950 liege demnach nicht vor.Der Tatbestand der Befangenheit gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, AVG 1950 liege demnach nicht vor.
Diesen Ausführungen der belangten Behörde kann zwar darin nicht gefolgt werden, daß der Vorsitzende des Niederösterreichischen Landesagrarsenates W. Hofrat Mag. jur. KM nicht in seiner Eigenschaft als Leiter der Abteilung VI/3 des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung bei der Überprüfung gemäß § 103 Abs. 5 FLG im Zusammenlegungsverfahren Z mitgewirkt habe. Dies deshalb, weil das oben erwähnte Schreiben der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. Juli 1977, Zl. VI/3-AO-10-I-1977, laut der in den Akten erliegenden Ausfertigung (Akten der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde Stammzahl 4130, Jahr 1976, Band III) mit "Nö Landesregierung Im Auftrage M Abteilungsleiter" gefertigt ist. Daß die Urschrift dieses Schreibens von W. Hofrat Mag. jur. KM unterfertigt worden ist, wurde vom Vertreter der belangten Behörde in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof bestätigt.Diesen Ausführungen der belangten Behörde kann zwar darin nicht gefolgt werden, daß der Vorsitzende des Niederösterreichischen Landesagrarsenates W. Hofrat Mag. jur. KM nicht in seiner Eigenschaft als Leiter der Abteilung VI/3 des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung bei der Überprüfung gemäß Paragraph 103, Absatz 5, FLG im Zusammenlegungsverfahren Z mitgewirkt habe. Dies deshalb, weil das oben erwähnte Schreiben der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. Juli 1977, Zl. VI/3-AO-10-I-1977, laut der in den Akten erliegenden Ausfertigung (Akten der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde Stammzahl 4130, Jahr 1976, Band römisch drei) mit "Nö Landesregierung Im Auftrage M Abteilungsleiter" gefertigt ist. Daß die Urschrift dieses Schreibens von W. Hofrat Mag. jur. KM unterfertigt worden ist, wurde vom Vertreter der belangten Behörde in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof bestätigt.
Dessenungeachtet liegt aber schon aus folgenden Gründen darin, daß sich der Vorsitzende des Niederösterreichischen Landesagrarsenates, W. Hofrat Mag. jur. KM, in der Sache des von der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde als Berufung gegen den Zusammenlegungsplan vorgelegten Schreibens der Beschwerdeführerin vom 10. November 1977 seines Amtes nicht im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG 1950 enthalten hat, keine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können:Dessenungeachtet liegt aber schon aus folgenden Gründen darin, daß sich der Vorsitzende des Niederösterreichischen Landesagrarsenates, W. Hofrat Mag. jur. KM, in der Sache des von der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde als Berufung gegen den Zusammenlegungsplan vorgelegten Schreibens der Beschwerdeführerin vom 10. November 1977 seines Amtes nicht im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, AVG 1950 enthalten hat, keine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können:
Abgesehen davon, daß der Zusammenlegungsplan, wie noch weiter unten dargestellt werden wird, nicht als durch das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. November 1977 angefochtener Bescheid anzusehen ist, handelt es sich bei der etwa erfolgten Mitwirkung eines befangenen Organes um einen Mangel des Verfahrens, der im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nur dann als solcher mit Erfolg geltend gemacht werden könnte, wenn sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben. Dies trifft aber, wie in der Folge dargelegt werden wird, im vorliegenden Fall nicht zu. Der erwähnte Organwalter hat daher im Wege eines Verwaltungsaktes gemäß § 103 Abs. 5 FLG, welche Bedeutung einem solchen auch immer zukommen mag, hier jedenfalls nicht in einer Weise an einem im Verwaltungsverfahren angefochtenen Bescheid mitgewirkt, die es gebieten würde, den vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 aufzuheben.Abgesehen davon, daß der Zusammenlegungsplan, wie noch weiter unten dargestellt werden wird, nicht als durch das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. November 1977 angefochtener Bescheid anzusehen ist, handelt es sich bei der etwa erfolgten Mitwirkung eines befangenen Organes um einen Mangel des Verfahrens, der im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nur dann als solcher mit Erfolg geltend gemacht werden könnte, wenn sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben. Dies trifft aber, wie in der Folge dargelegt werden wird, im vorliegenden Fall nicht zu. Der erwähnte Organwalter hat daher im Wege eines Verwaltungsaktes gemäß Paragraph 103, Absatz 5, FLG, welche Bedeutung einem solchen auch immer zukommen mag, hier jedenfalls nicht in einer Weise an einem im Verwaltungsverfahren angefochtenen Bescheid mitgewirkt, die es gebieten würde, den vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1965 aufzuheben.
Der Beschwerdeführerin kann weiters nicht beigepflichtet werden, wenn sie vermeint, "die Zurückweisung wegen Unzulässigkeit ist in dieser Sach- und Rechtslage unangebracht und daher gesetzwidrig, weil die Behörde wohl meritorisch darüber abgesprochen hat und dadurch den Antrag der Partei wohl erkannte, indem die Behörde die Grenzziehung zwischen den Parzellen Nr. 734 alt und 733/2 alt zum Gegenstand der Entscheidung machte".
Sowohl Spruch als auch Begründung des bekämpften Bescheides bringen unzweideutig zum Ausdruck, daß die belangte Behörde eine meritorische Erledigung der Berufung abgelehnt hat, und zwar deshalb, weil sie eine Entscheidung der Unterinstanz, von der die in dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. November 1977 erwähnte Grenzangelegenheit betroffen wurde, in dem Zusammenlegungsplan als nicht gegeben ansah und sie einen begründeten Berufungsantrag vermißte. Davon, daß die belangte Behörde "meritorisch darüber abgesprochen" habe, kann daher keine Rede sein.
Gemäß § 63 Abs. 3 AVG 1950 hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.Gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG 1950 hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Den Ausführungen in der Begründung des bekämpften Bescheides kann zwar nicht gefolgt werden, wenn in ihnen zwischen einem zulässigen und einem unzulässigen Berufungsantrag unterschieden wird, da das Gesetz eine solche Unterscheidung nicht kennt. Damit ist aber für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen. Diese ist nämlich durch den bekämpften Bescheid in einem Recht, als welches hier nur das auf meritorische Erledigung einer Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Zusammenlegungsplan in Betracht käme, nicht verletzt. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. November 1977 läßt nämlich, auch unter Berücksichtigung einer im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes anzunehmenden nicht formalistischen Auslegung des § 63 Abs. 3 AVG 1950, nicht nur nicht erkennen, daß es sich gegen den Zusammenlegungsplan Z richte, es schließt vielmehr seinem Inhalt nach eine solche Annahme sogar aus. Der belangten Behörde ist darin beizupflichten, daß durch den Zusammenlegungsplan eine Feststellung oder Gestaltung der den Grundstücken Nr. 733/2 und Nr. 734 gemeinsamen Grenze nicht erfolgt ist, weil sich der Zusammenlegungsplan nur auf das von ihm betroffene Zusammenlegungsgebiet erstreckte, dem die beiden erwähnten Grundstücke schon seit dem Ausschließungsbescheid vom 2. Juli 1975 nicht mehr angehörten. Wie der Vertreter der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof einräumen mußte, liegt kein auch noch so kleiner Teil der von der Beschwerdeführerin mit ihrem Schreiben vom 10. November 1977 beanspruchten Fläche im Zusammenlegungsgebiet. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, die in ihrem Schreiben vom 10. November 1977 erwähnte Grenzänderung ziehe eine weitere Grenzänderung zwischen ihrem Grundstück einerseits und dem Zusammenlegungsgebiet andererseits nach sich, ist unrichtig, weil durch den Verlauf der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken Nr. 733/2 und Nr. 734 die Grenze dieser Grundstücke gegenüber dem Zusammenlegungsgebiet nicht berührt wird. Die Grenze zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführerin und dem Zusammenlegungsgebiet wurde von der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 10. November 1977 nicht in Zweifel gezogen. Sollte daher auch ein Grenzstein an der Grenze zwischen Zusammenlegungsgebiet und dem Grundstück der Beschwerdeführerin gesetzt worden sein, der gleichzeitig auch der Abgrenzung zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführerin einerseits und dem Grundstück Nr. 733/2 dienen soll, so kommt diesem Grenzstein nur in seiner Funktion als Zeichen für den Verlauf der Grenze zwischen den Grundstücken Nr. 734 und Nr. 733/2 Bedeutung für die im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. November 1977 erwähnten Rechte aus der Ersitzung an der strittigen Fläche zu. Die unbestritten gebliebene Funktion eines solchen Grenzsteines als Grenzzeichen für den Grenzverlauf gegenüber dem Zusammenlegungsgebiet wird daher durch das schließlich von der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde als Berufung gegen den Zusammenlegungsplan der belangten Behörde vorgelegte Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. November 1977 nicht berührt.Den Ausführungen in der Begründung des bekämpften Bescheides kann zwar nicht gefolgt werden, wenn in ihnen zwischen einem zulässigen und einem unzulässigen Berufungsantrag unterschieden wird, da das Gesetz eine solche Unterscheidung nicht kennt. Damit ist aber für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen. Diese ist nämlich durch den bekämpften Bescheid in einem Recht, als welches hier nur das auf meritorische Erledigung einer Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Zusammenlegungsplan in Betracht käme, nicht verletzt. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. November 1977 läßt nämlich, auch unter Berücksichtigung einer im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes anzunehmenden nicht formalistischen Auslegung des Paragraph 63, Absatz 3, AVG 1950, nicht nur nicht erkennen, daß es sich gegen den Zusammenlegungsplan Z richte, es schließt vielmehr seinem Inhalt nach eine solche Annahme sogar aus. Der belangten Behörde ist darin beizupflichten, daß durch den Zusammenlegungsplan eine Feststellung oder Gestaltung der den Grundstücken Nr. 733/2 und Nr. 734 gemeinsamen Grenze nicht erfolgt ist, weil sich der Zusammenlegungsplan nur auf das von ihm betroffene Zusammenlegungsgebiet erstreckte, dem die beiden erwähnten Grundstücke schon seit dem Ausschließungsbescheid vom 2. Juli 1975 nicht mehr angehörten. Wie der Vertreter der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof einräumen mußte, liegt kein auch noch so kleiner Teil der von der Beschwerdeführerin mit ihrem Schreiben vom 10. November 1977 beanspruchten Fläche im Zusammenlegungsgebiet. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, die in ihrem Schreiben vom 10. November 1977 erwähnte Grenzänderung ziehe eine weitere Grenzänderung zwischen ihrem Grundstück einerseits und dem Zusammenlegungsgebiet andererseits nach sich, ist unrichtig, weil durch den Verlauf der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken Nr. 733/2 und Nr. 734 die Grenze dieser Grundstücke gegenüber dem Zusammenlegungsgebiet nicht berührt wird. Die Grenze zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführerin und dem Zusammenlegungsgebiet wurde von der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 10. November 1977 nicht in Zweifel gezogen. Sollte daher auch ein Grenzstein an der Grenze zwischen Zusammenlegungsgebiet und dem Grundstück der Beschwerdeführerin gesetzt worden sein, der gleichzeitig auch der Abgrenzung zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführerin einerseits und dem Grundstück Nr. 733/2 dienen soll, so kommt diesem Grenzstein nur in seiner Funktion als Zeichen für den Verlauf der Grenze zwischen den Grundstücken Nr. 734 und Nr. 733/2 Bedeutung für die im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. November 1977 erwähnten Rechte aus der Ersitzung an der strittigen Fläche zu. Die unbestritten gebliebene Funktion eines solchen Grenzsteines als Grenzzeichen für den Grenzverlauf gegenüber dem Zusammenlegungsgebiet wird daher durch das schließlich von der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde als Berufung gegen den Zusammenlegungsplan der belangten Behörde vorgelegte Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. November 1977 nicht berührt.
Somit wurde die Beschwerdeführerin dadurch, daß ihr erwähntes Schreiben zurückgewiesen wurde, weil es eine Berufung gegen den Zusammenlegungsplan nicht darstellte, in ihren Rechten nicht verletzt.
Gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 im Zusammenhang mit Art. I B Z. 4 bis 6 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 im Zusammenhang mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 bis 6 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542.
Wien, am 17. Mai 1979
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare Unrichtigkeiten Einfluß auf die Sachentscheidung Befangenheit der Mitglieder von KollegialbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978002943.X00Im RIS seit
17.11.2003Zuletzt aktualisiert am
18.09.2015