§ 103 FLG Vermessung

FLG - Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Behörde hat die zur Durchführung des Verfahrens sowie zur Richtigstellung des Grundbuches und des Grenz- oder Grundsteuerkatasters erforderlichen Vermessungen durchzuführen.

(2) Die Vermessungsbehörden haben alle während des Verfahrens bei ihnen zur Anmeldung oder Amtshandlung einlangenden Veränderungen des Besitzstandes im Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsgebiete vor der Durchführung im Grenz- oder Grundsteuerkataster der Agrarbehörde mitzuteilen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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