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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
ASVG §35;Rechtssatz
Für die Dienstgebereigenschaft kommt zwar dem Umstand wesentliche Bedeutung zu, wer die Bezüge auszahlt, doch ist dieser Umstand nicht allein maßgeblich. Vielmehr ist auch auf den Begriff des Dienstverhältnisses Bedacht zu nehmen. Der Begriff des Arbeitgebers iSd § 36 Abs 1 EStG 1967 bzw des § 47 Abs 1 EStG 1972 und der sich aus dem Abs 3 der Gesetzesstellen ergebende Arbeitgeberbegriff könne nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen (Arbeitgebern) führen.Für die Dienstgebereigenschaft kommt zwar dem Umstand wesentliche Bedeutung zu, wer die Bezüge auszahlt, doch ist dieser Umstand nicht allein maßgeblich. Vielmehr ist auch auf den Begriff des Dienstverhältnisses Bedacht zu nehmen. Der Begriff des Arbeitgebers iSd Paragraph 36, Absatz eins, EStG 1967 bzw des Paragraph 47, Absatz eins, EStG 1972 und der sich aus dem Absatz 3, der Gesetzesstellen ergebende Arbeitgeberbegriff könne nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen (Arbeitgebern) führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1977002573.X02Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
23.05.2013