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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56 impl;Rechtssatz
Es liegt keine Rechtsprechung vor, wenn es die Baubehörde zweiter Instanz durch Bestäigung des Bescheides der ersten Instanz mit § 100 Abs 1 BauO NÖ vereinbar hält, im Spruch des Baubewilligungsbescheides das Protokoll über die Bauverhandlung als wesentlichen Bestandteil des Bescheides zu erklären und in diesem Zusammenhang auszuführen, daß die in der Niederschrift angeführten Auflagen einzuhalten sind. Diese Auflagen, die Bestandteil des Bescheides geworden sind, sind daher auch einzuhalten;Es liegt keine Rechtsprechung vor, wenn es die Baubehörde zweiter Instanz durch Bestäigung des Bescheides der ersten Instanz mit Paragraph 100, Absatz eins, BauO NÖ vereinbar hält, im Spruch des Baubewilligungsbescheides das Protokoll über die Bauverhandlung als wesentlichen Bestandteil des Bescheides zu erklären und in diesem Zusammenhang auszuführen, daß die in der Niederschrift angeführten Auflagen einzuhalten sind. Diese Auflagen, die Bestandteil des Bescheides geworden sind, sind daher auch einzuhalten;
(pro domo: Siehe jedoch gegenteilig geduldete Praxis in Bauverfahren und gewerbliches
Betriebsanlagenverfahren; Hinweis E 6.7.1982, 82/07/0019 und 82/07/0050).
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Inhalt des Spruches Diverses Auflagen BauRallg7 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978001955.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
04.08.2009