RS Vwgh 1979/6/28 1955/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1979
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56 impl;
AVG §59 Abs1 impl;
BauO NÖ 1976 §110 Abs1;
BauRallg impl;
VVG §1 Abs1 impl;
VVG §4 Abs1 impl;
VwRallg impl;

Beachte

Siehe jedoch: 82/07/0050 E 6. Juli 1982 RS 3; 82/07/0019 E 6. Juli 1982 RS 3;

Rechtssatz

Es liegt keine Rechtsprechung vor, wenn es die Baubehörde zweiter Instanz durch Bestäigung des Bescheides der ersten Instanz mit § 100 Abs 1 BauO NÖ vereinbar hält, im Spruch des Baubewilligungsbescheides das Protokoll über die Bauverhandlung als wesentlichen Bestandteil des Bescheides zu erklären und in diesem Zusammenhang auszuführen, daß die in der Niederschrift angeführten Auflagen einzuhalten sind. Diese Auflagen, die Bestandteil des Bescheides geworden sind, sind daher auch einzuhalten;Es liegt keine Rechtsprechung vor, wenn es die Baubehörde zweiter Instanz durch Bestäigung des Bescheides der ersten Instanz mit Paragraph 100, Absatz eins, BauO NÖ vereinbar hält, im Spruch des Baubewilligungsbescheides das Protokoll über die Bauverhandlung als wesentlichen Bestandteil des Bescheides zu erklären und in diesem Zusammenhang auszuführen, daß die in der Niederschrift angeführten Auflagen einzuhalten sind. Diese Auflagen, die Bestandteil des Bescheides geworden sind, sind daher auch einzuhalten;

(pro domo: Siehe jedoch gegenteilig geduldete Praxis in Bauverfahren und gewerbliches

Betriebsanlagenverfahren; Hinweis E 6.7.1982, 82/07/0019 und 82/07/0050).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Inhalt des Spruches Diverses Auflagen BauRallg7 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978001955.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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