TE Vwgh Erkenntnis 1982/7/6 82/07/0050

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Veröffentlicht am 06.07.1982
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Index

L82000 Bauordnung;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §56 impl;
AVG §59 Abs1 impl;
BauRallg impl;
VVG §1 Abs1 impl;
VVG §4 Abs1 impl;
VwRallg impl;
WRG 1959 §122 Abs1;
  1. VVG § 1 heute
  2. VVG § 1 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 1 gültig von 05.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  6. VVG § 1 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008
  1. WRG 1959 § 122 heute
  2. WRG 1959 § 122 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 122 gültig von 22.12.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 122 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 122 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde der Wasserwerksgenossenschaft X in E, vertreten Dr. Arnulf Hummer, Rechtsanwalt in Wien I, Maysedergasse 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19. Jänner 1982, Zl. 15.672/21-I 5/81, betreffend einstweilige Verfügung (mitbeteiligte Partei: JP in P), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde der Wasserwerksgenossenschaft römisch zehn in E, vertreten Dr. Arnulf Hummer, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Maysedergasse 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19. Jänner 1982, Zl. 15.672/21-I 5/81, betreffend einstweilige Verfügung (mitbeteiligte Partei: JP in P), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 3. September 1974 gemäß §§ 9 und 10 Abs. 2 WRG 1959 in Verbindung mit § 1 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 11. April 1969 zum Schutze des Grundwasservorkommens in der Mitterndorfer Senke, BGBl. Nr. 126, die wasserrechtliche Bewilligung zur künstlichen Beregnung mehrerer Parzellen in der KG. Y und KG. Z im Gesamtausmaß von 27,57 ha erteilt, und zwar aus 8 Grundwasserbrunnen in der KG. Y sowie aus der Piesting und der Fischa mit einer Traktorgetriebepumpe, Type Famos V 100, nach Maßgabe des in der beiliegenden Niederschrift festgehaltenen Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und der auf diesen Bescheid bezugnehmenden Projektsunterlagen Wasser zu entnehmen und mit den hiefür vorgesehenen Regnern zu verregnen. Die im Abschnitt C) der Verhandlungsschrift in den Punkten 1 bis 6 vorgeschriebenen Bedingungen sind einzuhalten bzw. zu erfüllen und den Forderungen der Wiener Stadtwerke, E-Werke sowie der NÖ. Straßenverwaltung zu entsprechen, wobei die Ausfertigung der Verhandlungsschrift vom 25. April 1974 als wesentlicher Bestandteil dieses Bescheides erklärt wurde. Weiters wurde den von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Einwendungen mit dem Antrag, das gegenständliche Wasserrechtsansuchen wegen Beeinträchtigung fremder Rechte abzuweisen, gemäß § 12 WRG 1959 keine Folge gegeben. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin berufen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12. Oktober 1981 wurde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 teilweise Folge gegeben und der Bescheid der Behörde erster Instanz dahin abgeändert, daß die Wasserentnahme aus der Piesting und aus der Fischa zu entfallen hat; das gesamte Ausmaß der zu beregnenden Fläche wurde mit 21,80 ha festgesetzt. Im übrigen wurde die Berufung, soweit sie sich auf die wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme aus Feldbrunnen zum Zwecke der Feldberegnung bezieht, als unbegründet abgewiesen. Auch gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin Berufung erhoben, über die aber noch nicht entschieden worden ist.Der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 3. September 1974 gemäß Paragraphen 9 und 10 Absatz 2, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph eins und 4 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 11. April 1969 zum Schutze des Grundwasservorkommens in der Mitterndorfer Senke, Bundesgesetzblatt Nr. 126, die wasserrechtliche Bewilligung zur künstlichen Beregnung mehrerer Parzellen in der KG. Y und KG. Z im Gesamtausmaß von 27,57 ha erteilt, und zwar aus 8 Grundwasserbrunnen in der KG. Y sowie aus der Piesting und der Fischa mit einer Traktorgetriebepumpe, Type Famos römisch fünf 100, nach Maßgabe des in der beiliegenden Niederschrift festgehaltenen Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und der auf diesen Bescheid bezugnehmenden Projektsunterlagen Wasser zu entnehmen und mit den hiefür vorgesehenen Regnern zu verregnen. Die im Abschnitt C) der Verhandlungsschrift in den Punkten 1 bis 6 vorgeschriebenen Bedingungen sind einzuhalten bzw. zu erfüllen und den Forderungen der Wiener Stadtwerke, E-Werke sowie der NÖ. Straßenverwaltung zu entsprechen, wobei die Ausfertigung der Verhandlungsschrift vom 25. April 1974 als wesentlicher Bestandteil dieses Bescheides erklärt wurde. Weiters wurde den von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Einwendungen mit dem Antrag, das gegenständliche Wasserrechtsansuchen wegen Beeinträchtigung fremder Rechte abzuweisen, gemäß Paragraph 12, WRG 1959 keine Folge gegeben. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin berufen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12. Oktober 1981 wurde der Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 teilweise Folge gegeben und der Bescheid der Behörde erster Instanz dahin abgeändert, daß die Wasserentnahme aus der Piesting und aus der Fischa zu entfallen hat; das gesamte Ausmaß der zu beregnenden Fläche wurde mit 21,80 ha festgesetzt. Im übrigen wurde die Berufung, soweit sie sich auf die wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme aus Feldbrunnen zum Zwecke der Feldberegnung bezieht, als unbegründet abgewiesen. Auch gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin Berufung erhoben, über die aber noch nicht entschieden worden ist.

Bevor der Landeshauptmann von Niederösterreich seinen Berufungsbescheid vom 12. Oktober 1981 erlassen hatte, traf er auf Grund eines Antrages der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 3. September 1981 gemäß § 122 WRG 1959 im Zusammenhalt mit den §§ 9 und 10 Abs. 2 WRG 1959 sowie in Verbindung mit §§ 1 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 11. April 1969 zum Schutze des Grundwasservorkommens in der Mitterndorfer Senke, BGBl. Nr. 126, eine einstweilige Verfügung, in der der mitbeteiligten Partei die vorläufige Befugnis erteilt wurde, zur künstlichen Beregnung der in seinem Besitz befindlichen landwirtschaftlich genutzten Grundstücke "in einem Gesamtausmaß von 27,57 ha aus acht Grundwasserbrunnen nach Maßgabe der bezughabenden Ausführungen der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 25. April 1974, Abschnitte A und B und der bezughabenden Projektsunterlagen mit einer durch Traktor betriebenen Pumpe der Type Famos V 100 mit einer Leistung von 40 m3 pro Stunde Wasser zu entnehmen und über Regner zu verregnen". Die im Abschnitt C der genannten Verhandlungsschrift in den Punkten 1 bis 6 enthaltenen Vorschreibungen sind zu beachten. Den im Abschnitt D der Verhandlungsschrift enthaltenen Erklärungen ist zu entsprechen. Die Wirksamkeitsdauer dieser einstweiligen Verfügung wurde bis 30. September 1983 befristet. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer jährlichen Entscheidungssumme in der Höhe von S 5.000,-- wurde als unbegründet abgewiesen.Bevor der Landeshauptmann von Niederösterreich seinen Berufungsbescheid vom 12. Oktober 1981 erlassen hatte, traf er auf Grund eines Antrages der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 3. September 1981 gemäß Paragraph 122, WRG 1959 im Zusammenhalt mit den Paragraphen 9 und 10 Absatz 2, WRG 1959 sowie in Verbindung mit Paragraphen eins und 4 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 11. April 1969 zum Schutze des Grundwasservorkommens in der Mitterndorfer Senke, Bundesgesetzblatt Nr. 126, eine einstweilige Verfügung, in der der mitbeteiligten Partei die vorläufige Befugnis erteilt wurde, zur künstlichen Beregnung der in seinem Besitz befindlichen landwirtschaftlich genutzten Grundstücke "in einem Gesamtausmaß von 27,57 ha aus acht Grundwasserbrunnen nach Maßgabe der bezughabenden Ausführungen der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 25. April 1974, Abschnitte A und B und der bezughabenden Projektsunterlagen mit einer durch Traktor betriebenen Pumpe der Type Famos römisch fünf 100 mit einer Leistung von 40 m3 pro Stunde Wasser zu entnehmen und über Regner zu verregnen". Die im Abschnitt C der genannten Verhandlungsschrift in den Punkten 1 bis 6 enthaltenen Vorschreibungen sind zu beachten. Den im Abschnitt D der Verhandlungsschrift enthaltenen Erklärungen ist zu entsprechen. Die Wirksamkeitsdauer dieser einstweiligen Verfügung wurde bis 30. September 1983 befristet. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer jährlichen Entscheidungssumme in der Höhe von S 5.000,-- wurde als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie im wesentlichen ausführte, daß von Gefahr im Verzug keine Rede sein könne, da jenes Gebiet seit über 1000 Jahren intensiv landwirtschaftlich genutzt werde und dies bisher ohne künstliche Beregnung erfolgt sei. Es habe sich an den klimatischen Verhältnissen und am natürlichen Wasserdargebot seither nichts Wesentliches geändert. Eine künstliche Beregnung vermöge lediglich einer Ertragssteigerung zu dienen, an der aber wegen einer Überproduktion an landwirtschaftlichen Erzeugnissen kein öffentliches Interesse bestünde. Umgekehrt reiche die elektrische Energie nicht einmal für den Inlandbedarf aus, es würden hier wegen Schmälerung der dazu benötigten Wassermengen mit der Verringerung der Kraftwerksleistung nicht nur Industrie- und Gewerbebetriebe, sondern auch die Allgemeinheit geschädigt.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19. Jänner 1982 wurde der Berufung gemäß § 66 AVG 1950 nicht Folge gegeben. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, es sei unbestritten, daß das Gebiet des südlichen Wiener Beckens intensiv landwirtschaftlich genutzt werde und es auf Grund des pannonischen Klimas zu hohen Temperaturen und Verdunstungsraten komme. Auf Grund dieser Umstände und der in weiten Teilen des Gebietes gegebenen geringen wasserhaltenden Kraft der Böden komme einer dem Entwicklungsstadium der Feldfrüchte entsprechenden Wasserzufuhr entscheidende Bedeutung zu. Im Hinblick auf die in vielen Fällen zur Erzielung der erforderlichen Ertragssicherung nicht ausreichenden Niederschlagsmengen und auf die vielfach sehr ungünstige Niederschlagsverteilung, sei vor allem bei Hackfrüchten, in extremen Jahren aber auch bei Getreide, der Einsatz der künstlichen Feldberegnung die einzige Möglichkeit, um Mißernten zu verhindern. Daraus ergebe sich aber, daß bei einer Unterbindung der Möglichkeit der künstlichen Feldberegnung Gefahr im Verzug für die landwirtschaftlichen Kulturen gegeben sei. Es handle sich somit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bei der künstlichen Feldberegnung nicht primär um eine Maßnahme zur Ertragssteigerung, sondern vielmehr um eine Vorkehrung, durch die ein drohender Schaden - nämlich Mißernten - abgewendet werden solle. Die einstweilige Verfügung sei daher über Antrag der zu berücksichtigenden Interessen zu Recht erlassen worden. Aus dem Blickwinkel öffentlicher Interessen ergebe sich, daß gemäß § 105 WRG 1959 eine Gefährdung der Landeskultur zur Abweisung eines Vorhabens oder zu einer Bewilligung nur unter entsprechenden Auflagen führen könne. Da eine Ertragssicherung in diesem Gebiet nur bei einer Ermöglichung der Feldberegnung zu erzielen sei, müsse davon ausgegangen werden, daß bei mangelnder Ertragssicherung die Landeskulturen gefährdet erscheinen und somit Gefahr im Verzug vorliege. Auch aus diesem Grund erweise sich somit die Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides. Zur Argumentation, daß die in Frage stehenden Flächen auch bisher über lange Zeiträume ohne künstliche Beregnung landwirtschaftlich genutzt worden seien, sei festzuhalten, daß dieser Umstand nichts darüber auszusagen vermöge, inwieweit die gegenwärtig gepflanzten Feldfrüchte zur Hintanhaltung von Mißernten einer künstlichen Beregnung bedürften. Auch Fragen einer Stützung der Landwirtschaft durch die öffentliche Hand könnten in einem wasserrechtlichen Verfahren nicht als entscheidungsrelevant angesehen werden. Hinsichtlich der Frage einer Verringerung der Triebwerksleistung der von der Beschwerdeführerin erfaßten Wasserkraftanlagen habe der Landeshauptmann von Niederösterreich im bisherigen Verfahren über die Berufung gegen die 1974 von der Bezirkshauptmannschaft Baden erteilte wasserrechtliche Bewilligung für die gegenständlichen Beregnungsanlagen umfangreiche Sachverhaltsermittlungen in die Wege geleitet, deren Ergebnis in der Berufungsentscheidung einen Niederschlag finde. Im übrigen sei die Beschwerdeführerin dem ihr mitgeteilten schlüssigen Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen nicht auf sachverständiger Basis, sondern nur mit eigenen Behauptungen entgegengetreten, sodaß dieses Gutachten in seiner Beweiskraft nicht erschüttert worden und somit als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen gewesen sei.Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19. Jänner 1982 wurde der Berufung gemäß Paragraph 66, AVG 1950 nicht Folge gegeben. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, es sei unbestritten, daß das Gebiet des südlichen Wiener Beckens intensiv landwirtschaftlich genutzt werde und es auf Grund des pannonischen Klimas zu hohen Temperaturen und Verdunstungsraten komme. Auf Grund dieser Umstände und der in weiten Teilen des Gebietes gegebenen geringen wasserhaltenden Kraft der Böden komme einer dem Entwicklungsstadium der Feldfrüchte entsprechenden Wasserzufuhr entscheidende Bedeutung zu. Im Hinblick auf die in vielen Fällen zur Erzielung der erforderlichen Ertragssicherung nicht ausreichenden Niederschlagsmengen und auf die vielfach sehr ungünstige Niederschlagsverteilung, sei vor allem bei Hackfrüchten, in extremen Jahren aber auch bei Getreide, der Einsatz der künstlichen Feldberegnung die einzige Möglichkeit, um Mißernten zu verhindern. Daraus ergebe sich aber, daß bei einer Unterbindung der Möglichkeit der künstlichen Feldberegnung Gefahr im Verzug für die landwirtschaftlichen Kulturen gegeben sei. Es handle sich somit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bei der künstlichen Feldberegnung nicht primär um eine Maßnahme zur Ertragssteigerung, sondern vielmehr um eine Vorkehrung, durch die ein drohender Schaden - nämlich Mißernten - abgewendet werden solle. Die einstweilige Verfügung sei daher über Antrag der zu berücksichtigenden Interessen zu Recht erlassen worden. Aus dem Blickwinkel öffentlicher Interessen ergebe sich, daß gemäß Paragraph 105, WRG 1959 eine Gefährdung der Landeskultur zur Abweisung eines Vorhabens oder zu einer Bewilligung nur unter entsprechenden Auflagen führen könne. Da eine Ertragssicherung in diesem Gebiet nur bei einer Ermöglichung der Feldberegnung zu erzielen sei, müsse davon ausgegangen werden, daß bei mangelnder Ertragssicherung die Landeskulturen gefährdet erscheinen und somit Gefahr im Verzug vorliege. Auch aus diesem Grund erweise sich somit die Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides. Zur Argumentation, daß die in Frage stehenden Flächen auch bisher über lange Zeiträume ohne künstliche Beregnung landwirtschaftlich genutzt worden seien, sei festzuhalten, daß dieser Umstand nichts darüber auszusagen vermöge, inwieweit die gegenwärtig gepflanzten Feldfrüchte zur Hintanhaltung von Mißernten einer künstlichen Beregnung bedürften. Auch Fragen einer Stützung der Landwirtschaft durch die öffentliche Hand könnten in einem wasserrechtlichen Verfahren nicht als entscheidungsrelevant angesehen werden. Hinsichtlich der Frage einer Verringerung der Triebwerksleistung der von der Beschwerdeführerin erfaßten Wasserkraftanlagen habe der Landeshauptmann von Niederösterreich im bisherigen Verfahren über die Berufung gegen die 1974 von der Bezirkshauptmannschaft Baden erteilte wasserrechtliche Bewilligung für die gegenständlichen Beregnungsanlagen umfangreiche Sachverhaltsermittlungen in die Wege geleitet, deren Ergebnis in der Berufungsentscheidung einen Niederschlag finde. Im übrigen sei die Beschwerdeführerin dem ihr mitgeteilten schlüssigen Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen nicht auf sachverständiger Basis, sondern nur mit eigenen Behauptungen entgegengetreten, sodaß dieses Gutachten in seiner Beweiskraft nicht erschüttert worden und somit als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht verletzt, durch einstweilige Verfügung gemäß § 122 WRG 1959 in ihren Wasserrechten nicht beeinträchtigt zu werden, wenn Gefahr im Verzug nicht vorliegt, sowie in ihrem Recht darauf, daß bei Beurteilung der Frage, ob Gefahr im Verzug gegeben ist, nicht nur die Interessen der mitbeteiligten Partei, sondern auch jene der Antragsgegner sowie der österreichischen Volkswirtschaft, Berücksichtigung finden, und schließlich in ihrem Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren.Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht verletzt, durch einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 122, WRG 1959 in ihren Wasserrechten nicht beeinträchtigt zu werden, wenn Gefahr im Verzug nicht vorliegt, sowie in ihrem Recht darauf, daß bei Beurteilung der Frage, ob Gefahr im Verzug gegeben ist, nicht nur die Interessen der mitbeteiligten Partei, sondern auch jene der Antragsgegner sowie der österreichischen Volkswirtschaft, Berücksichtigung finden, und schließlich in ihrem Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. Die mitbeteiligte Partei erstattete keine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 122 Abs. 1 WRG 1959 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei Gefahr im Verzuge - zur Wahrung öffentlicher Interessen von Amts wegen, zum Schutze Dritter auf deren Antrag - die erforderlichen einstweiligen Verfügungen treffen; die nach § 99 oder § 100 zuständige Wasserrechtsbehörde kann solche einstweilige Verfügungen abändern oder selbst treffen. Diese Befugnis steht während der Anhängigkeit eines Berufungsverfahrens auch der Berufungsbehörde zu, selbst dann, wenn gegen die einstweilige Verfügung keine Berufung erhoben wurde.Gemäß Paragraph 122, Absatz eins, WRG 1959 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei Gefahr im Verzuge - zur Wahrung öffentlicher Interessen von Amts wegen, zum Schutze Dritter auf deren Antrag - die erforderlichen einstweiligen Verfügungen treffen; die nach Paragraph 99, oder Paragraph 100, zuständige Wasserrechtsbehörde kann solche einstweilige Verfügungen abändern oder selbst treffen. Diese Befugnis steht während der Anhängigkeit eines Berufungsverfahrens auch der Berufungsbehörde zu, selbst dann, wenn gegen die einstweilige Verfügung keine Berufung erhoben wurde.

Eine einstweilige Verfügung nach § 122 Abs. 1 WRG 1959 setzt u. a. voraus, daß das behördliche Handeln durch eine drohende Gefahr, wobei es ohne Belang ist, woher sie rührt, ausgelöst wird und die Abwehr der Gefahr so dringlich ist, daß keine Zeit mehr für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens bleibt. Im Spruch einer nach der angeführten Gesetzesstelle erlassenen einstweiligen Verfügung können jedoch nur solche Maßnahmen (Leistungen, Duldungen, Unterlassungen) angeordnet werden, die Inhalt eines wasserpolizeilichen Auftrages sein können und somit einer Vollstreckung zugänglich sind. Eine einstweilige Verfügung, mit der das Recht (die Befugnis) zu einer Wasserentnahme und zur Beregnung von Grundstücken im Sinne des bewilligten Projektes, aber vor Rechtskraft des Bewilligungsbescheides eingeräumt wird, findet daher in der angeführten Gesetzesstelle keine Deckung.Eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 122, Absatz eins, WRG 1959 setzt u. a. voraus, daß das behördliche Handeln durch eine drohende Gefahr, wobei es ohne Belang ist, woher sie rührt, ausgelöst wird und die Abwehr der Gefahr so dringlich ist, daß keine Zeit mehr für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens bleibt. Im Spruch einer nach der angeführten Gesetzesstelle erlassenen einstweiligen Verfügung können jedoch nur solche Maßnahmen (Leistungen, Duldungen, Unterlassungen) angeordnet werden, die Inhalt eines wasserpolizeilichen Auftrages sein können und somit einer Vollstreckung zugänglich sind. Eine einstweilige Verfügung, mit der das Recht (die Befugnis) zu einer Wasserentnahme und zur Beregnung von Grundstücken im Sinne des bewilligten Projektes, aber vor Rechtskraft des Bewilligungsbescheides eingeräumt wird, findet daher in der angeführten Gesetzesstelle keine Deckung.

Im übrigen wird noch auf folgendes hingewiesen: die Behörde erster Instanz - die belangte Behörde hat den Bescheid der Behörde erster Instanz bestätigt - hat zwar im Spruch ihres Bescheides nach Festlegung der zu beregnenden Flächen und der Leistung der Pumpe auf die Beachtung der im Abschnitt C der Verhandlungsschrift vom 25. April 1974 enthaltenen Vorschreibungen hingewiesen, doch ist damit dem unabdingbaren Erfordernis der Präzisierung von Auflagen im Spruch des Bescheides nicht entsprochen; der bloße Hinweis auf Vorschreibungen in einer Verhandlungsschrift, ohne daß diese im einzelnen geprüft und gewürdigt wurden, ist gesetzwidrig (vgl. auch Verwaltungsgerichtshoferkenntnisse vom 3. März 1977, Zl. 1697/76, vom 16. Juni 1977, Zl. 1754/74).Im übrigen wird noch auf folgendes hingewiesen: die Behörde erster Instanz - die belangte Behörde hat den Bescheid der Behörde erster Instanz bestätigt - hat zwar im Spruch ihres Bescheides nach Festlegung der zu beregnenden Flächen und der Leistung der Pumpe auf die Beachtung der im Abschnitt C der Verhandlungsschrift vom 25. April 1974 enthaltenen Vorschreibungen hingewiesen, doch ist damit dem unabdingbaren Erfordernis der Präzisierung von Auflagen im Spruch des Bescheides nicht entsprochen; der bloße Hinweis auf Vorschreibungen in einer Verhandlungsschrift, ohne daß diese im einzelnen geprüft und gewürdigt wurden, ist gesetzwidrig vergleiche auch Verwaltungsgerichtshoferkenntnisse vom 3. März 1977, Zl. 1697/76, vom 16. Juni 1977, Zl. 1754/74).

Da die belangte Behörde insoweit die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.Da die belangte Behörde insoweit die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 lit. f VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 203/1982 abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Litera f, VwGG 1965 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1982, abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Das Mehrbegehren für Umsatzsteuer war abzuweisen, da eine besondere Vergütung hiefür im Gesetz nicht vorgesehen ist. Wien, am 6. Juli 1982Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 221. Das Mehrbegehren für Umsatzsteuer war abzuweisen, da eine besondere Vergütung hiefür im Gesetz nicht vorgesehen ist. Wien, am 6. Juli 1982

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Inhalt des Spruches Diverses Auflagen BauRallg7 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982070050.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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