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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §20 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführer Polizeirat Dr. Hofreiter und Oberlandesgerichtsrat Dr. Gerhard, über die Beschwerde des OG in T, vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann, Rechtsanwalt in Linz, Graben 19, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 25. Jänner 1979, Zl. VerkR-9948/1-1978- II/Schl, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Polizeibeamte RT erstattete der Bundespolizeidirektion Linz auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung und unter Bezugnahme auf die Wahrnehmungen des Polizeibeamten JS die Anzeige, während des Streifendienstes dieser beiden Polizeibeamten am 21. Februar 1976 um 11.30 Uhr sei der Beschwerdeführer (im Gemeindebereich der Stadt Linz) auf der Salzburgerstraße mit überhöhter Geschwindigkeit stadteinwärts gefahren. Durch Nachfahren in gleichem Abstand bei eingeschaltetem Blaulicht hätten die beiden Beamten die Geschwindigkeit des Beschwerdeführers auf ca. 100 km/h geschätzt. Das Tachometer des Streifenwagens habe 150 km/h angezeigt, es sei jedoch nicht geeicht. Auf der Salzburgerstraße sei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 70 km/h festgesetzt und deutlich beschildert. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer mit seinem Pkw in die Mühlkreisautobahn eingebogen, auf der er die Geschwindigkeit von ca. 100 km/h beibehalten habe. Auf der Mühlkreisautobahn sei an dieser Stelle die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 80 km/h durch Beschilderung festgesetzt. Der Beschwerdeführer habe sowohl auf der Salzburgerstraße als auch auf der Mühlkreisautobahn ständig den linken Fahrstreifen befahren, ohne daß es hiefür einen ersichtlichen Grund gegeben hätte. Kurz vor der Ausfahrt Bindermichl sei es gelungen, den Beschwerdeführer anzuhalten, nachdem sich dieser wieder auf dem rechten Fahrstreifen eingeordnet gehabt habe. Er habe sich sinngemäß dahin gerechtfertigt, daß er beide Geschwindigkeitsbeschränkungen eingehalten habe und nicht mehr als 70 bzw. 80 km/h gefahren sei. Das Linksfahren über eine Strecke von mehr als einen Kilometer sei notwendig gewesen, weil sich der Beschwerdeführer in einer Kolonne befunden habe. Zu dieser Rechtfertigung sei zu bemerken, daß zur Tatzeit keine Kolonnenbildung geherrscht habe, sondern der Beschwerdeführer lediglich einige Fahrzeuge, die in gleicher Richtung gefahren seien und sich offensichtlich an die Geschwindigkeitsbeschränkung gehalten hätten, überholt habe.
Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Anzeige am 23. Februar 1976 gemäß § 29 a VStG 1950 an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abgetreten.Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Anzeige am 23. Februar 1976 gemäß Paragraph 29, a VStG 1950 an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abgetreten.
Mit Strafverfügung dieser Behörde vom 16. März 1976 wurden u. a. die wegen zweier Verwaltungsübertretungen nach § 52 Z. 10 a StVO und die wegen Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs. 1 StVO verwirkten Strafen festgesetzt.Mit Strafverfügung dieser Behörde vom 16. März 1976 wurden u. a. die wegen zweier Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 52, Ziffer 10, a StVO und die wegen Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7, Absatz eins, StVO verwirkten Strafen festgesetzt.
Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer Einspruch.
In seiner schriftlichen Rechtfertigung vom 20. Mai 1976 führte der Beschwerdeführer aus, die Meldungsleger hätten sich vorerst in dem von ihnen benützten Streifenwagen beim Infracenter in einer Seitenstraße der Salzburgerstraße befunden, und zwar so, daß der Funkstreifenwagen von Lenkern auf der Salzburgerstraße habe gesehen werden können. Die Ausführungen in der Anzeige, die Meldungsleger hätten durch Nachfahren in gleichem Abstand bei eingeschaltetem Blaulicht die Geschwindigkeit des Beschwerdeführers auf 100 km/h schätzen können, enthielten einen mehrfachen Widerspruch. Nach Angabe der Meldungsleger habe das Tachometer des Funkstreifenwagens eine Fahrgeschwindigkeit von 150 km/h angezeigt. Das allein bedeute, daß ein Nachfahren in gleichem Abstand technisch auszuschließen sei, wenn die Geschwindigkeit des Beschwerdeführers auf 100 km/h geschätzt worden sei. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Einvernahme der Meldungsleger zum Beweis dafür, daß sich diese vorerst im Stillstand in der Umgebung des Infracenters befunden und das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug erst kurz vor der Ausfahrt Bindermichl überholt hätten, und ferner den Antrag auf Einvernahme eines Kfz-Sachverständigen zum Beweis dafür, daß ein Nachfahren unter den angegebenen Geschwindigkeitsverhältnissen über eine derart lange Distanz völlig unmöglich sei.
JS wurde am 23. Juni 1976 als Zeuge vernommen. Er führte aus, es sei nicht richtig, daß der Funkstreifenwagen vorerst beim Infracenter gestanden sei. Die Beamten seien seinerzeit über das ESG-Umspannwerk in Wegscheid auf der Salzburgerstraße stadteinwärts gefahren, ohne irgendwo Aufstellung genommen zu haben. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei durch Nachfahren in gleichbleibendem Abstand, beginnend von der Kreuzung mit der Laskahof Straße oder Siemensstraße (genau könne der Zeuge dies nicht mehr sagen) bis zur Mühlkreisautobahn festgestellt worden, wobei das Tachometer des Dienstfahrzeuges auf der Salzburgerstraße 150 km/h angezeigt habe. Den Beamten sei bewußt gewesen, daß der Geschwindigkeitsmesser des Funkstreifenwagens bei einer Geschwindigkeit von über 100 km/h eine Fehlanzeige von 20 km/h gehabt habe, was bei der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung auch berücksichtigt worden sei.
RT wurde am 28. Juni 1976 als Zeuge vernommen. Er führte aus, er könne sich nicht mehr genau erinnern, ob der Funkstreifenwagen gestanden sei oder nicht. Diesbezüglich seien in erster Linie die Angaben S wesentlich, weil dieser den Pkw gelenkt habe. Der Zeuge T könne nur mit Sicherheit sagen, daß der Funkstreifenwagen dem Pkw des Beschwerdeführers relativ bald nachgekommen sei, sodaß jener Pkw die gleiche Fahrgeschwindigkeit habe beibehalten können wie dieser. Am Funkstreifenwagen sei das Blaulicht eingeschaltet gewesen. Der Zeuge T habe während der Fahrt auf das Tachometer geblickt und dabei festgestellt, daß dieses beim Nachfahren in gleichem Abstand 150 km/h angezeigt habe. Bei späteren Messungen mit dem Dienstradargerät sei festgestellt worden, daß bei einer Geschwindigkeit von über 100 km/h Abweichungen von etwa 20 bis 30 km/h nach oben aufgetreten seien. Daraus könne der Schluß gezogen werden, daß der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Zeitpunkt zumindest 100 km/h gefahren sei.
In seiner Stellungnahme vom 16. September 1976 führte der Beschwerdeführer aus, JS habe behauptet, daß der Beschwerdeführer auf der Salzburgerstraße wie auch auf der Mühlkreisautobahn ständig den linken Fahrstreifen befahren habe, ohne daß es hiefür einen ersichtlichen Grund gegeben hätte. Anderseits habe der Meldungsleger in der Anzeige behauptet, der Beschwerdeführer habe einige Fahrzeuge, welche sich an die Geschwindigkeitsbeschränkungen gehalten hätten, in gleicher Fahrtrichtung überholt. Damit habe der Meldungsleger selbst die Notwendigkeit des Benützens des linken Fahrstreifens erklärt, obgleich er vermeine, daß für die Benützung des linken Fahrstreifens kein ersichtlicher Grund vorhanden gewesen wäre. Das Tachometer des Dienstfahrzeuges dürfte nach den Angaben der vernommenen Zeugen völlig defekt gewesen sein. Es mute bedenklich an, wenn in einem Dienstfahrzeug, mit welchem Geschwindigkeitskontrollen durchgeführt werden würden, Abweichungen vorhanden seien, die den einschlägigen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen nicht mehr entsprächen. Bei einem derartigen Gerät nur irgendwelche Schlüsse zu ziehen, sei verfehlt. Der Beschwerdeführer beantragte ferner zum Beweis der Richtigkeit seines Vorbringens in seiner schriftlichen Rechtfertigung vom 20. Mai 1976 die Einvernahme der Zeugin WE.
Diese führte in ihrer Zeugenaussage am 15. Oktober 1976 aus, sie sei am 21. Februar 1976 um ca. 11.30 Uhr im Pkw des Beschwerdeführers mitgefahren. Der Beschwerdeführer sei von Traun nach Linz über St. Martin auf der Salzburgerstraße gefahren. Auf der Fahrt nach Linz, und zwar im Stadtgebiet von Linz habe die Zeugin beim Truma-Bauern einen Polizeiwagen stehen gesehen. Dieser Polizeiwagen sei bei diesem Bauern gestanden. Der Beschwerdeführer habe bei zwei Kreuzungen stehenbleiben müssen, da die Verkehrslichtsignalanlage rot gezeigt habe. Der Polizeiwagen sei nicht hinter dem Beschwerdeführer her gefahren. Die für diese Strecke kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung habe der Beschwerdeführer genau eingehalten. Er habe gar nicht schneller fahren können, weil sich eine Kolonne gebildet und weil jede Kreuzung rot gehabt habe. Von der Salzburgerstraße sei der Beschwerdeführer in die Mühlkreisautobahn eingebogen und habe sich wiederum an die vorgesehene Geschwindigkeitsbeschränkung gehalten. An der Stelle, wo sich die drei Fahrbahnen auf zwei Fahrstreifen verengen, sei der Polizeiwagen nachgekommen, und zwar ohne Blaulicht und ohne daß die Polizisten die Kappe aufgehabt hätten. Die Polizisten hätten den Beschwerdeführer überholt und dessen Fahrbahn geschnitten. Noch während der Fahrt hätten sie ihre Kappe aufgesetzt. Der Polizeiwagen sei noch ein Stück weitergefahren, dann sei der Beschwerdeführer angehalten und kontrolliert worden. Zur angegebenen Geschwindigkeit wolle die Zeugin noch besonders anführen, daß der Beschwerdeführer nie mit 100 km/h gefahren sei.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. Februar 1978 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 21. Februar 1976 um 11.30 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in Linz auf der Salzburgerstraße mit einer Fahrgeschwindigkeit von 100 km/h in Richtung Mühlkreisautobahn gelenkt und hiedurch die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten. In der weiteren Folge sei er von der Salzburgerstraße auf die Mühlkreisautobahn abgebogen und habe sein Fahrzeug mit einer Fahrgeschwindigkeit von ebenfalls 100 km/h gelenkt, wodurch er die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten habe. Außerdem habe er auf der genannten Strecke sein Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar gewesen sei. Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach §§ 52 Z. 10a StVO in zwei Fällen und 7 Abs. 1 StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO wurde gegen den Beschuldigten eine Geldstrafe von S 500,-- + S 200,-- verhängt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. Februar 1978 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 21. Februar 1976 um 11.30 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in Linz auf der Salzburgerstraße mit einer Fahrgeschwindigkeit von 100 km/h in Richtung Mühlkreisautobahn gelenkt und hiedurch die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten. In der weiteren Folge sei er von der Salzburgerstraße auf die Mühlkreisautobahn abgebogen und habe sein Fahrzeug mit einer Fahrgeschwindigkeit von ebenfalls 100 km/h gelenkt, wodurch er die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten habe. Außerdem habe er auf der genannten Strecke sein Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar gewesen sei. Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach Paragraphen 52, Ziffer 10 a, StVO in zwei Fällen und 7 Absatz eins, StVO begangen. Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO wurde gegen den Beschuldigten eine Geldstrafe von S 500,-- + S 200,-- verhängt.
In der Begründung wurde insbesondere ausgeführt, ein Geschwindigkeitsunterschied zwischen 70 km/h bzw. 80 km/h und 100 km/h sei derart bedeutend, daß er jedem erfahrenen Fahrzeuglenker zum Bewußtsein kommen müsse. Bei den Zeugen JS und RT handle es sich außerdem um Organe der Polizei, welche zur Überwachung im Straßenverkehr eingesetzt seien. Zur Ausschaltung von Fehlern würden Straßenaufsichtsorgane jeweils nur die mindestens erreichte Fahrgeschwindigkeit angeben. Im gegenständlichen Fall sei diese Geschwindigkeit erheblich über der zulässigen gelegen und die Behörde habe keine Veranlassung gesehen, diese dienstliche Wahrnehmung zu bezweifeln. Es liege natürlich im Wesen einer Schätzung, daß der genaue Wert nicht angegeben werden könne. Hinsichtlich der Übertretung nach § 7 Abs. 1 StVO werde auf den Umstand hingewiesen, daß der Lenker eines Fahrzeuges auch dann so weit rechts wie möglich zu fahren habe, wenn er durch ein gegenteiliges Verhalten niemanden behindern oder belästigen würde. Seien für eine Fahrtrichtung zwei Fahrstreifen vorhanden, dann müsse grundsätzlich der rechte benützt werden.In der Begründung wurde insbesondere ausgeführt, ein Geschwindigkeitsunterschied zwischen 70 km/h bzw. 80 km/h und 100 km/h sei derart bedeutend, daß er jedem erfahrenen Fahrzeuglenker zum Bewußtsein kommen müsse. Bei den Zeugen JS und RT handle es sich außerdem um Organe der Polizei, welche zur Überwachung im Straßenverkehr eingesetzt seien. Zur Ausschaltung von Fehlern würden Straßenaufsichtsorgane jeweils nur die mindestens erreichte Fahrgeschwindigkeit angeben. Im gegenständlichen Fall sei diese Geschwindigkeit erheblich über der zulässigen gelegen und die Behörde habe keine Veranlassung gesehen, diese dienstliche Wahrnehmung zu bezweifeln. Es liege natürlich im Wesen einer Schätzung, daß der genaue Wert nicht angegeben werden könne. Hinsichtlich der Übertretung nach Paragraph 7, Absatz eins, StVO werde auf den Umstand hingewiesen, daß der Lenker eines Fahrzeuges auch dann so weit rechts wie möglich zu fahren habe, wenn er durch ein gegenteiliges Verhalten niemanden behindern oder belästigen würde. Seien für eine Fahrtrichtung zwei Fahrstreifen vorhanden, dann müsse grundsätzlich der rechte benützt werden.
In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 1 StVO neuerlich Widersprüchlichkeit in den Angaben der Besatzung des Funkstreifenwagens und hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs. 1 StVO die Nichterfüllung des Tatbestandes wegen Überholens geltend.In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz eins, StVO neuerlich Widersprüchlichkeit in den Angaben der Besatzung des Funkstreifenwagens und hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7, Absatz eins, StVO die Nichterfüllung des Tatbestandes wegen Überholens geltend.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gemäß §§ 51 VStG 1950 und 66 Abs. 4 AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 24 VStG 1950 abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der verhängten Strafe bestätigt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gemäß Paragraphen 51, VStG 1950 und 66 Absatz 4, AVG 1950 im Zusammenhalt mit Paragraph 24, VStG 1950 abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der verhängten Strafe bestätigt.
In der Begründung wurde ausgeführt, mit dem Hinweis darauf, daß bei der Geschwindigkeitsdifferenz von 20 km/h zwischen seinem Fahrzeug und dem Zivilstreifenwagen im Hinblick auf die in Betracht kommende Wegstrecke zwangsläufig ein Überholvorgang der Straßenaufsichtsorgane hätte stattfinden müssen, sei für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Der Umstand nämlich, daß die beiden Organe der Straßenaufsicht bei einer Tachoanzeige von 150 km/h unter Berücksichtigung einer tatsächlichen Fehlanzeige von 20 bis 30 km/h dennoch nur die Einhaltung einer Geschwindigkeit von 100 km/h anstelle der höchstzulässigen von 70 bzw. 80 km/h zur Anzeige gebracht hätten; zeige allein schon ihre korrekte Vorgangsweise. Die Berufungsbehörde vermöge darin, daß die Straßenaufsichtsorgane eine eher zu niedrige Geschwindigkeit als die tatsächlich gefahrene zur Anzeige gebracht hätten, keine Unglaubwürdigkeit hinsichtlich deren Wahrnehmungen bzw. Feststellungen zu erblicken. Im übrigen bestehen nach der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19. Juni 1978, Zl. 1787/76-10) auch dann keine Bedenken gegen die Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen durch Nachfahren, wenn der Geschwindigkeitsmesser nicht geeicht, sondern nur überprüft sei. Ganz abgesehen davon sei nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung der Unterschied zwischen einer Geschwindigkeit von 100 km/h einerseits und 150 km/h anderseits derart bedeutend, daß er jedem erfahrenen Fahrzeuglenker auch ohne Messung zum Bewußtsein kommen müsse. Es bestehe kein Anlaß, daran zu zweifeln, daß der Geschwindigkeitsunterschied auch den beiden Straßenaufsichtsorganen zum Bewußtsein gekommen sei. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe den linken Fahrstreifen nur benützt, um einige Fahrzeuge zu überholen, sei nicht stichhältig, da den Organen der Straßenaufsicht zugebilligt werden müsse, Wahrnehmungen zu machen und entsprechende Feststellungen darüber zu treffen, ob ein Verkehrsteilnehmer den linken Fahrstreifen nur zum Überholen einiger Fahrzeuge benützt habe oder ob er nach abgeschlossenem Überholmanöver auf dem linken Fahrstreifen weitergefahren sei. Die Erstbehörde habe daher zu Recht die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach § 52 Z. 10a und § 7 Abs. 1 StVO als erwiesen angesehen.In der Begründung wurde ausgeführt, mit dem Hinweis darauf, daß bei der Geschwindigkeitsdifferenz von 20 km/h zwischen seinem Fahrzeug und dem Zivilstreifenwagen im Hinblick auf die in Betracht kommende Wegstrecke zwangsläufig ein Überholvorgang der Straßenaufsichtsorgane hätte stattfinden müssen, sei für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Der Umstand nämlich, daß die beiden Organe der Straßenaufsicht bei einer Tachoanzeige von 150 km/h unter Berücksichtigung einer tatsächlichen Fehlanzeige von 20 bis 30 km/h dennoch nur die Einhaltung einer Geschwindigkeit von 100 km/h anstelle der höchstzulässigen von 70 bzw. 80 km/h zur Anzeige gebracht hätten; zeige allein schon ihre korrekte Vorgangsweise. Die Berufungsbehörde vermöge darin, daß die Straßenaufsichtsorgane eine eher zu niedrige Geschwindigkeit als die tatsächlich gefahrene zur Anzeige gebracht hätten, keine Unglaubwürdigkeit hinsichtlich deren Wahrnehmungen bzw. Feststellungen zu erblicken. Im übrigen bestehen nach der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19. Juni 1978, Zl. 1787/76-10) auch dann keine Bedenken gegen die Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen durch Nachfahren, wenn der Geschwindigkeitsmesser nicht geeicht, sondern nur überprüft sei. Ganz abgesehen davon sei nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung der Unterschied zwischen einer Geschwindigkeit von 100 km/h einerseits und 150 km/h anderseits derart bedeutend, daß er jedem erfahrenen Fahrzeuglenker auch ohne Messung zum Bewußtsein kommen müsse. Es bestehe kein Anlaß, daran zu zweifeln, daß der Geschwindigkeitsunterschied auch den beiden Straßenaufsichtsorganen zum Bewußtsein gekommen sei. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe den linken Fahrstreifen nur benützt, um einige Fahrzeuge zu überholen, sei nicht stichhältig, da den Organen der Straßenaufsicht zugebilligt werden müsse, Wahrnehmungen zu machen und entsprechende Feststellungen darüber zu treffen, ob ein Verkehrsteilnehmer den linken Fahrstreifen nur zum Überholen einiger Fahrzeuge benützt habe oder ob er nach abgeschlossenem Überholmanöver auf dem linken Fahrstreifen weitergefahren sei. Die Erstbehörde habe daher zu Recht die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 52, Ziffer 10 a und Paragraph 7, Absatz eins, StVO als erwiesen angesehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Zusammen mit den Akten des Verwaltungsverfahrens hat die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof ferner den Wortlaut der dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde zuzurechnenden Verordnung vom 9. August 1974 über Geschwindigkeitsbeschränkungen im Bereich der Salzburger Straße und den Wortlaut der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 4. Juli 1975 über eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Mühlkreisautobahn im Abschnitt Anschlußstelle Salzburgerstraße bis Anschlußstelle Muldenstraße vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach § 31 Abs. 2 VStG 1950 ist die Frist für die Verfolgungsverjährung von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Nach § 31 Abs. 3 VStG 1950 darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem im Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre verstrichen sind. 1. Nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG 1950 ist die Frist für die Verfolgungsverjährung von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Nach Paragraph 31, Absatz 3, VStG 1950 darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem im Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre verstrichen sind.
Der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid wegen Begehens von Verwaltungsübertretungen am 21. Februar 1976 schuldig erkannt. Die dreijährige Verjährungsfrist endete somit am 21. Februar 1979. Der angefochtene Bescheid trägt das Datum "25. Jänner 1979". Der Rückschein zur Beurkundung der Zustellung des angefochtenen Bescheides trägt einen Freistempel vom 2. Februar 1979 und einen Poststempel vom selben Tag, die zur Empfangsbestätigung abgegebene Unterschrift wurde allerdings mit dem Datum "13. März 1979" versehen. Auf der Rückseite des Rückscheines findet sich ein Poststempel vom 13. März 1979 und ein Einlaufstempel der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. März 1979.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde durch seinen Rechtsvertreter die Prozeßerklärung abgegeben, daß der angefochtene Bescheid dem bevollmächtigten Rechtsvertreter am 5. Februar 1979 zugestellt worden ist.
Zufolge dieser Prozeßerklärung behauptet der Beschwerdeführer nicht, daß er wegen Fällung eines (im Instanzenzug ergangenen) Straferkenntnisses nach Ablauf der Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 3 VStG 1950 in seinen Rechten verletzt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof vermag somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf § 31 Abs. 3 VStG 1950 festzustellen.Zufolge dieser Prozeßerklärung behauptet der Beschwerdeführer nicht, daß er wegen Fällung eines (im Instanzenzug ergangenen) Straferkenntnisses nach Ablauf der Verjährungsfrist nach Paragraph 31, Absatz 3, VStG 1950 in seinen Rechten verletzt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof vermag somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf Paragraph 31, Absatz 3, VStG 1950 festzustellen.
2. Das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) zeigt nach § 52 Z. 10 a StVO (Stammfassung und Fassung nach BGBl. Nr. 204/1964) an, daß das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometerzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. 2. Das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) zeigt nach Paragraph 52, Ziffer 10, a StVO (Stammfassung und Fassung nach Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1964,) an, daß das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometerzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.
Der Beschwerdeführer wurde im Instanzenzug schuldig gesprochen, er habe Verwaltungsübertretungen u.a. nach § 52 Z. 10 a StVO in zwei Fällen begangen, weil er auf der Salzburgerstraße mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h in Richtung Mühlkreisautobahn gefahren sei und hiedurch die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten habe und weil er in der weiteren Folge von der Salzburgerstraße auf die Mühlkreisautobahn abgebogen, dort ebenfalls mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h gefahren sei und hiedurch die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten habe. Es wurde hiefür eine einheitliche Strafe, nämlich eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe 3 Tage) verhängt.Der Beschwerdeführer wurde im Instanzenzug schuldig gesprochen, er habe Verwaltungsübertretungen u.a. nach Paragraph 52, Ziffer 10, a StVO in zwei Fällen begangen, weil er auf der Salzburgerstraße mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h in Richtung Mühlkreisautobahn gefahren sei und hiedurch die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten habe und weil er in der weiteren Folge von der Salzburgerstraße auf die Mühlkreisautobahn abgebogen, dort ebenfalls mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h gefahren sei und hiedurch die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten habe. Es wurde hiefür eine einheitliche Strafe, nämlich eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe 3 Tage) verhängt.
Hiezu ist zunächst festzustellen, daß die belangte Behörde im Fahren mit einer die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitenden Geschwindigkeit ungeachtet dessen, daß der Beschwerdeführer zwei verschiedene Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnungen zu beachten hatte, zu Recht nicht verschiedene selbständige Taten im Sinne des § 22 VStG 1950, sondern im Hinblick auf den zeitlichen Zusammenhang, die gleiche Begehungsform und die Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände zu Recht Deliktseinheit angenommen hat.Hiezu ist zunächst festzustellen, daß die belangte Behörde im Fahren mit einer die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitenden Geschwindigkeit ungeachtet dessen, daß der Beschwerdeführer zwei verschiedene Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnungen zu beachten hatte, zu Recht nicht verschiedene selbständige Taten im Sinne des Paragraph 22, VStG 1950, sondern im Hinblick auf den zeitlichen Zusammenhang, die gleiche Begehungsform und die Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände zu Recht Deliktseinheit angenommen hat.
3. Nach § 7 Abs. 1 StVO (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 204/1964) hat der Lenker eines Fahrzeuges so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. 3. Nach Paragraph 7, Absatz eins, StVO (in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1964,) hat der Lenker eines Fahrzeuges so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.
Der im Instanzenzug bestätigte Schuldspruch geht, was die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat anlangt, dahin, daß der Beschwerdeführer auf einer Teilstrecke der Salzburgerstraße und auf einer Teilstrecke der Mühlkreisautobahn sein Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt habe, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar gewesen wäre.
In der Beschwerde wird ausgeführt, nach der Ortskenntnis des Vertreters des Beschwerdeführers sei die Strecke vom angeblichen Einholen des Pkws des Beschwerdeführers durch das Polizeifahrzeug bis zum tatsächlichen Ort der Anhaltung rund 1,2 bis 1,3 km lang. Theoretisch sei nun der Fall möglich, daß zwischen einigen Fahrzeugen, die vom Beschwerdeführer überholt worden seien, jeweils so viel Raum gewesen sei, daß gemäß den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung nicht ein einheitlicher Überholvorgang angezeigt gewesen wäre, sondern mehrere, nämlich dann, wenn zwischen diesen überholten Fahrzeugen entsprechend Platz gewesen sei. Darüber sei keine Feststellung getroffen worden. Sei dies aber nun so der Fall, dann müßten mehrere Verwaltungsübertretungen nach § 7 Abs. 1 StVO vorliegen, ohne daß auch nur im entferntesten gesagt werden könne, welche der einzelnen Übertretungen die Meldungsleger nunmehr angezeigt hätten. Seien aber die Zwischenräume zwischen den einzelnen überholten Fahrzeugen nicht so groß gewesen, daß mehrere Überholvorgänge angezeigt gewesen wären, sondern lediglich ein Überholvorgang, so hätte es der Feststellung bedurft - dies natürlicherweise auf Grund geeigneter Behauptungen der Meldungsleger -, daß der Beschwerdeführer nach Durchführung des Überholmanövers es unterlassen habe, wieder den rechten Fahrstreifen zu gewinnen. Die Feststellungen der belangten Behörde seien jedoch derart mangelhaft, daß eine geeignete Beweisführung nicht abgeleitet werden könne.In der Beschwerde wird ausgeführt, nach der Ortskenntnis des Vertreters des Beschwerdeführers sei die Strecke vom angeblichen Einholen des Pkws des Beschwerdeführers durch das Polizeifahrzeug bis zum tatsächlichen Ort der Anhaltung rund 1,2 bis 1,3 km lang. Theoretisch sei nun der Fall möglich, daß zwischen einigen Fahrzeugen, die vom Beschwerdeführer überholt worden seien, jeweils so viel Raum gewesen sei, daß gemäß den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung nicht ein einheitlicher Überholvorgang angezeigt gewesen wäre, sondern mehrere, nämlich dann, wenn zwischen diesen überholten Fahrzeugen entsprechend Platz gewesen sei. Darüber sei keine Feststellung getroffen worden. Sei dies aber nun so der Fall, dann müßten mehrere Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 7, Absatz eins, StVO vorliegen, ohne daß auch nur im entferntesten gesagt werden könne, welche der einzelnen Übertretungen die Meldungsleger nunmehr angezeigt hätten. Seien aber die Zwischenräume zwischen den einzelnen überholten Fahrzeugen nicht so groß gewesen, daß mehrere Überholvorgänge angezeigt gewesen wären, sondern lediglich ein Überholvorgang, so hätte es der Feststellung bedurft - dies natürlicherweise auf Grund geeigneter Behauptungen der Meldungsleger -, daß der Beschwerdeführer nach Durchführung des Überholmanövers es unterlassen habe, wieder den rechten Fahrstreifen zu gewinnen. Die Feststellungen der belangten Behörde seien jedoch derart mangelhaft, daß eine geeignete Beweisführung nicht abgeleitet werden könne.
Der Beschwerdeführer ist mit diesem Vorbringen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht im Recht. In der Anzeige hatte der Meldungsleger ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sowohl auf der Salzburgerstraße als auch auf der Mühlkreisautobahn ständig den linken Fahrstreifen befahren, ohne daß es hiefür einen ersichtlichen Grund gegeben hätte. Es habe keine Kolonnenbildung geherrscht, sondern der Beschwerdeführer habe leidglich einige Fahrzeuge überholt.
In der schriftlichen Rechtfertigung vom 20. Mai 1976 hat der Beschwerdeführer gegen diese Darstellung des Sachverhaltes keine Einwendungen erhoben. Erst in seiner Stellungnahme vom 16. September 1976 führte der Beschwerdeführer aus, die Sachverhaltsdarstellung in der Anzeige sei hinsichtlich des Fahrens auf dem linken Fahrstreifen in sich widersprüchlich.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag gleich der belangten Behörde einen inneren Widerspruch in der angeführten Sachverhaltsdarstellung der Anzeige nicht zu erkennen. Dort wurde nämlich die Wahrnehmung der Polizeibeamten wiedergegeben, daß der Beschwerdeführer ständig den linken Fahrstreifen benutzt habe. Es war nach den Ausführungen in der Anzeige für dieses ständige Benützen des linken Fahrstreifens kein Grund zu erkennen. Die belangte Behörde hatte insbesondere auch im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer nach der Anzeige zeitweilig andere Fahrzeuge überholt hat und deshalb zeitweilig den linken Fahrstreifen zu benützen hatte, keinen Anlaß, an der Richtigkeit der Darstellung hinsichtlich des unbegründeten ständigen Benützens des linken Fahrstreifens zu zweifeln. Die vom Beschwerdeführer behauptete Mangelhaftigkeit der Sachverhaltsfeststellung liegt somit nicht vor.
Ferner ist der Einwand des Beschwerdeführers, wenn einige Überholvorgänge stattgefunden haben, dann hätte für die Beendigung jedes einzelnen Überholvorganges die Frage einer Übertretung des § 7 Abs. 1 StVO gesondert beurteilt werden müssen, rechtlich nicht begründet. Auch wenn einzelne Überholvorgänge stattgefunden haben, so treten doch die einzelnen Phasen des unbegründeten Benützens des linken Fahrstreifens im Hinblick auf den zeitlichen Zusammenhang, die gleiche Begehungsform und die Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände zu einer Deliktseinheit zusammen. Die Beschwerde ist somit hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung nach § 7 Abs. 1 StVO unbegründet.Ferner ist der Einwand des Beschwerdeführers, wenn einige Überholvorgänge stattgefunden haben, dann hätte für die Beendigung jedes einzelnen Überholvorganges die Frage einer Übertretung des Paragraph 7, Absatz eins, StVO gesondert beurteilt werden müssen, rechtlich nicht begründet. Auch wenn einzelne Überholvorgänge stattgefunden haben, so treten doch die einzelnen Phasen des unbegründeten Benützens des linken Fahrstreifens im Hinblick auf den zeitlichen Zusammenhang, die gleiche Begehungsform und die Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände zu einer Deliktseinheit zusammen. Die Beschwerde ist somit hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung nach Paragraph 7, Absatz eins, StVO unbegründet.
4. Der Beschwerdeführer rügt schließlich die Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich der festgestellten Verwaltungsübertretungen nach § 52 Z. 10 a StVO. 4. Der Beschwerdeführer rügt schließlich die Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich der festgestellten Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 52, Ziffer 10, a StVO.
Dem Beschwerdevorbringen ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde auf Grund eines mängelfreien Verfahrens auf die in der Anzeige dargestellten Tatsachen zurückgegriffen hat und auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu Recht davon ausgegangen ist, daß die Polizeiorgane, nachdem sie des Pkws des Beschwerdeführers ansichtig geworden waren, zunächst einen Aufholvorgang durchgeführt haben und dann hinter dem Pkw des Beschwerdeführers nachgefahren sind, bis es zur Anhaltung des Beschwerdeführers gekommen ist. Der belangten Behörde ist auch darin zuzustimmen, daß sie auf Grund der Geschwindigkeitsschätzung der Polizeibeamten die Geschwindigkeit des Beschwerdeführers mit 100 km/h angenommen hat. Im Zusammenhang mit den übrigen im Spruch des Straferkenntnisses erster Instanz angeführten Merkmalen ist die vom Beschwerdeführer begangene Verwaltungsübertretung nach § 52 Z. 10 a StVO mit dieser Geschwindigkeitsangabe gemäß § 44 a lit. b VStG 1950 hinlänglich individualisiert und konkretisiert worden. Um zu den entsprechenden Feststellungen zu gelangen, hatte die belangte Behörde keine Fragen zu beurteilen, die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die Beiziehung eines Sachverständigen auf dem Gebiet des Kraftfahrwesens erforderlich gemacht hätte.Dem Beschwerdevorbringen ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde auf Grund eines mängelfreien Verfahrens auf die in der Anzeige dargestellten Tatsachen zurückgegriffen hat und auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu Recht davon ausgegangen ist, daß die Polizeiorgane, nachdem sie des Pkws des Beschwerdeführers ansichtig geworden waren, zunächst einen Aufholvorgang durchgeführt haben und dann hinter dem Pkw des Beschwerdeführers nachgefahren sind, bis es zur Anhaltung des Beschwerdeführers gekommen ist. Der belangten Behörde ist auch darin zuzustimmen, daß sie auf Grund der Geschwindigkeitsschätzung der Polizeibeamten die Geschwindigkeit des Beschwerdeführers mit 100 km/h angenommen hat. Im Zusammenhang mit den übrigen im Spruch des Straferkenntnisses erster Instanz angeführten Merkmalen ist die vom Beschwerdeführer begangene Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Ziffer 10, a StVO mit dieser Geschwindigkeitsangabe gemäß Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 hinlänglich individualisiert und konkretisiert worden. Um zu den entsprechenden Feststellungen zu gelangen, hatte die belangte Behörde keine Fragen zu beurteilen, die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die Beiziehung eines Sachverständigen auf dem Gebiet des Kraftfahrwesens erforderlich gemacht hätte.
Die Beschwerde ist somit auch hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 52 Z. 10 a StVO unbegründet.Die Beschwerde ist somit auch hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Ziffer 10, a StVO unbegründet.
5. Da sich die vorliegende Beschwerde somit zur Gänze als unbegründet erwies, war sie gemäß § 42 Albs. 1 VwGG 1965 abzuweisen. 5. Da sich die vorliegende Beschwerde somit zur Gänze als unbegründet erwies, war sie gemäß Paragraph 42, Albs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I lit. B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 542/1977.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Litera a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, lit. B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,.
Wien, am 3. Juli 1979
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979000754.X00Im RIS seit
16.10.2003Zuletzt aktualisiert am
29.11.2012