RS Vwgh 2007/3/27 2005/11/0115

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Veröffentlicht am 27.03.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs4;
SMG 1997 §28 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/11/0235 E 20. September 2001 RS 5 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass eine große Suchtgiftmenge zum Eigenkonsum bestimmt war, hat Einfluss auf das Wertungskriterium der Verwerflichkeit, weil die Gefahr für die Gesundheit anderer Personen in einem solchen Fall wesentlich geringer zu veranschlagen ist als im Falle der Erzeugung einer großen Suchtgiftmenge mit der Absicht, sie in Verkehr zu setzen. Das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen nach § 28 Abs. 2 erster Fall SMG 1997 ist auch weitaus weniger verwerflich als z.B. die langjährige entgeltliche Überlassung von Suchtgift in einer Menge gemäß § 28 Abs. 4 Z. 3 SMG 1997 (Hinweis E 4. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0129). Hier: zwar Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers auch noch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, die mit zwei Jahren bemessene Entziehungsdauer erweist sich aber als zu lange. Es ist mit der Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers in einer wesentlich kürzeren Frist (die nicht das Erlöschen der Lenkberechtigung gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 FSG 1997 zur Folge hat) zu rechnen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005110115.X01

Im RIS seit

03.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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