TE Vwgh Erkenntnis 1979/9/13 0463/79

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.09.1979
beobachten
merken

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs3;
BauO OÖ 1976 §68 Abs1 litb;
BauO OÖ 1976 §68 Abs3;
VStG §39;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rath und die Hofräte Dr. Draxler, Mag. Onder, DDr. Hauer und Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsrat Dr. Thumb, über die Beschwerde des HD in L, vertreten durch Dr. Götz Schattenberg und Dr. Ernst Moser, Rechtsanwälte in Linz, Spittelwiese 5, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. Dezember 1978, Zl. BauR-7041/1-1978-Si/Bo, betreffend Beschlagnahme von Verfallsgegenständen, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Götz Schattenberg, zu Recht erkannt

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 16. Mai 1978 untersagte der Magistrat der Landeshauptstadt Linz gemäß §§ 56, 65 und 66 der Oberösterreichischen-Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, dem Beschwerdeführer die Fortsetzung der Bauausführung seines Bauvorhabens auf dem Grundstück 734/59 der Katastralgemeinde W. Einer Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zur Begründung führte die Baubehörde erster Instanz aus, am 10. Mai 1978 sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer auf dem genannten Grundstück zirka 20 m hinter der Baulinie ein Wohnhaus im Ausmaß von zirka 8 m x 12 m, bestehend aus Kellergeschoß, Erdgeschoß und Dachgeschoß, im Rohbau ohne Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung errichtet habe. Auch mit der Ausführung von Umfassungswänden einer Garagenanlage zwischen Hauptgebäude und Straße sei konsenslos begonnen worden. Für beide Objekte sei eine Baubewilligung nicht erteilt worden. Außerdem seien beide Objekte im Schutzgebiet der Oberösterreichischen Naturschutzverordnung situiert. Die Fortsetzung der Bauausführung sei daher zu untersagen gewesen.Mit Bescheid vom 16. Mai 1978 untersagte der Magistrat der Landeshauptstadt Linz gemäß Paragraphen 56, 65 und 66 der Oberösterreichischen-Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1976,, dem Beschwerdeführer die Fortsetzung der Bauausführung seines Bauvorhabens auf dem Grundstück 734/59 der Katastralgemeinde W. Einer Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zur Begründung führte die Baubehörde erster Instanz aus, am 10. Mai 1978 sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer auf dem genannten Grundstück zirka 20 m hinter der Baulinie ein Wohnhaus im Ausmaß von zirka 8 m x 12 m, bestehend aus Kellergeschoß, Erdgeschoß und Dachgeschoß, im Rohbau ohne Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung errichtet habe. Auch mit der Ausführung von Umfassungswänden einer Garagenanlage zwischen Hauptgebäude und Straße sei konsenslos begonnen worden. Für beide Objekte sei eine Baubewilligung nicht erteilt worden. Außerdem seien beide Objekte im Schutzgebiet der Oberösterreichischen Naturschutzverordnung situiert. Die Fortsetzung der Bauausführung sei daher zu untersagen gewesen.

Am 24. Mai 1978 wurde bei einer Nachschau auf dieser Baustelle festgestellt, dass dem Auftrag zur Einstellung der Bauarbeiten nicht nachgekommen worden sei. Es seien zum Zeitpunkt des Augenscheines vier Arbeitskräfte auf der Baustelle beschäftigt gewesen. Ein Arbeiter habe Grabarbeiten durchgeführt, ein anderer Arbeiten an der Dachkonstruktion über einem Erkervorbau vorgenommen. Die Erdarbeiten dienten der Errichtung einer Senkgrube. Sodann wurde festgestellt, welche Bauarbeiten gegenüber dem zuletzt durchgeführten Augenschein durchgeführt worden waren.

Mit Bescheid vom 26. Mai 1978 ordnete der Magistrat der Landeshauptstadt Linz die Beschlagnahme einer Reihe von Gegenständen (Baustoffe, Werkzeugen u.dgl.) an. Zufolge der Begründung ging die Verwaltungsbehörde davon aus, dass trotz Vorliegens der Untersagung der Bauführung die Bauarbeiten fortgesetzt worden seien und es daher zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes notwendig gewesen sei, die vorläufige Beschlagnahme zu verfügen.

In der dagegen erhobenen Berufung bestritt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht, um die Erteilung der Baubewilligung noch nicht angesucht zu haben. Er sei einerseits der Meinung gewesen, dass für die geplanten Um- und Ausbauarbeiten eine baubehördliche Bewilligung nicht erforderlich sei und habe andererseits angenommen, der von ihm beauftragte Baumeister würde die erforderlichen Eingaben erledigen. Der Beschwerdeführer bestritt, nach Zustellung des Bescheides vom 16. Mai 1978 die Bauarbeiten nicht unverzüglich eingestellt zu haben. Es seien über seinen Auftrag allein Aufräumungsarbeiten durchgeführt worden. Es habe keinerlei Notwendigkeit bestanden, mit einer Beschlagnahme vorzugehen. Der Beschwerdeführer beantragte, die zur Sicherung des Verfalls ausgesprochene Beschlagnahme diverser Baumaterialien und Gerätschaften aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Am 3. Oktober 1978 sprach der Beschwerdeführer beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vor und es wurde ihm zur Namhaftmachung von Zeugen für die Richtigkeit seiner Behauptungen eine Frist von einigen Tagen eingeräumt. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 16. November 1978 gab der als Zeuge vernommene Baumeister des Beschwerdeführers zu Protokoll, auf die Frage, welche Arbeiten auf dem Grundstück in der Zeit vom

16. bis 24. Mai 1978 durchgeführt worden seien, keine Auskünfte geben zu können. Er könne auch die Frage nicht beantworten, wann und wem gegenüber der Beschwerdeführer einen Auftrag zur Durchführung von Aufräumungsarbeiten erteilt habe. Der Zeuge sei jedoch der Meinung, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Bauarbeiten unverzüglich nach Zustellung des Bescheides vom 16. Mai 1978 eingestellt, richtig sei. Er könne sich jedoch nicht genau festlegen, ob dies ganz unverzüglich gewesen sei.

Der weitere am 16. November 1978 vernommene Zeuge war bei der Nachschau der Baubehörde am 24. Mai 1978 an Ort und Stelle anwesend. Dieser Zeuge erklärte, vor dem 24. Mai 1978 nie auf der Baustelle beschäftigt gewesen zu sein. Er könne keine Auskunft darüber geben, inwieweit sich der Bauzustand gegenüber der früheren Besichtigung verändert habe. Der Beschwerdeführer habe am 24. Mai 1978 den Zeugen befragt, ob er bei seiner Baustelle etwas unternehmen könnte, um die Erker vor Witterungseinflüssen zu schützen. Er habe sodann auf der Baustelle lediglich eine Plastikhaut an einem Erkervorbau befestigt. Wie viele Personen zum gleichen Zeitpunkt an dieser Baustelle anwesend gewesen seien und was eventuell dort Anwesende gemacht hätten, könne er nicht sagen. Der Beschwerdeführer, der ausdrücklich darauf verzichtet hatte, dass sein Rechtsanwalt bei der Einvernahme der Zeugen anwesend sei, erklärte zufolge der am 16. November 1978 aufgenommenen Niederschrift, sämtliche Bauarbeiten, wie Erstellung des Rohbaues, seien mit Jahresende 1977 fertig gestellt worden, im Frühjahr seien lediglich Fertigstellungsarbeiten, die keinerlei Bauaufsicht bedürften, durchgeführt worden. Zum Zeitpunkt der verfügten Baueinstellung seien keine Bauarbeiten mehr erforderlich gewesen.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die Oberösterreichische Landesregierung der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. Die Berufungsbehörde übernahm die Feststellung der Behörde erster Instanz, dass der Beschwerdeführer trotz erfolgter Baueinstellung Bauarbeiten weitergeführt habe, sodass die in § 39 Abs. 1 VStG 1950 geforderten Voraussetzungen für eine Beschlagnahme von Verfallsgegenständen vorgelegen seien. Der Verdacht einer Verwaltungsübertretung sei auch nicht durch die Einvernahme von Zeugen im Zuge des Berufungsverfahrens beseitigt worden.Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die Oberösterreichische Landesregierung der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. Die Berufungsbehörde übernahm die Feststellung der Behörde erster Instanz, dass der Beschwerdeführer trotz erfolgter Baueinstellung Bauarbeiten weitergeführt habe, sodass die in Paragraph 39, Absatz eins, VStG 1950 geforderten Voraussetzungen für eine Beschlagnahme von Verfallsgegenständen vorgelegen seien. Der Verdacht einer Verwaltungsübertretung sei auch nicht durch die Einvernahme von Zeugen im Zuge des Berufungsverfahrens beseitigt worden.

In der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid, wie sich aus seinem Vorbringen ergibt, dadurch in seinen Rechten verletzt, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach § 39 VStG 1950 nicht vorgelegen seien.In der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid, wie sich aus seinem Vorbringen ergibt, dadurch in seinen Rechten verletzt, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach Paragraph 39, VStG 1950 nicht vorgelegen seien.

Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung erwogen:

Gemäß § 39 Abs. 1 VStG 1950 kann die Behörde, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen. Zufolge § 68 Abs. 1 lit. b der Oberösterreichischen Bauordnung begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Bauherr oder Bauführer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung oder vor rechtskräftigem Abschluss des Vorstellungsverfahrens gegen die Baubewilligung auszuführen beginnt, ausführt oder ausgeführt hat oder ohne rechtskräftige Baubewilligung oder vor rechtskräftigem Abschluss des Vorstellungsverfahrens gegen die Baubewilligung vom bewilligten Bauvorhaben in bewilligungspflichtiger Weise abweicht oder abgewichen ist. Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sieht vor, dass bei einer Übertretung nach Abs. 1 lit. b der Verfall solcher Baustoffe, Werkzeuge und Baueinrichtungen ausgesprochen werden kann, die bei der strafbaren Handlung verwendet wurden oder am Ort der Bauführung für die strafbare Bauausführung bereitgestellt waren.Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VStG 1950 kann die Behörde, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen. Zufolge Paragraph 68, Absatz eins, Litera b, der Oberösterreichischen Bauordnung begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Bauherr oder Bauführer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung oder vor rechtskräftigem Abschluss des Vorstellungsverfahrens gegen die Baubewilligung auszuführen beginnt, ausführt oder ausgeführt hat oder ohne rechtskräftige Baubewilligung oder vor rechtskräftigem Abschluss des Vorstellungsverfahrens gegen die Baubewilligung vom bewilligten Bauvorhaben in bewilligungspflichtiger Weise abweicht oder abgewichen ist. Absatz 3, dieser Gesetzesstelle sieht vor, dass bei einer Übertretung nach Absatz eins, Litera b, der Verfall solcher Baustoffe, Werkzeuge und Baueinrichtungen ausgesprochen werden kann, die bei der strafbaren Handlung verwendet wurden oder am Ort der Bauführung für die strafbare Bauausführung bereitgestellt waren.

Aus der gebotenen Zusammenschau dieser Bestimmungen ergibt sich, dass die Behörde die Möglichkeit der Beschlagnahme von Gegenständen haben soll, um den - in einem gesonderten Verwaltungsstrafverfahren auszusprechenden - Verfall derselben sicherzustellen, also zu verhindern, dass die bei der strafbaren Handlung verwendeten oder am Ort der Bauführung für die strafbare Bauausführung bereitgestellten Gegenstände verbracht werden und sohin ein gegebenenfalls rechtskräftig verfügter Verfall derselben mangels behördlicher Verfügungsmöglichkeit über diese ins Leere gehen muss. Nach dem bereits wiedergegebenen Wortlaut des § 39 Abs. 1 VStG 1950 genügt für die Rechtmäßigkeit dieser Sicherungsmaßnahme der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist. Eine Beschlagnahme darf also nicht erst dann verfügt werden, wenn eine derartige Verwaltungsübertretung als erwiesen anzunehmen ist - mit dieser Frage hat sich die Behörde im Rahmen des abzuführenden Verwaltungsstrafverfahrens auseinander zu setzen -, sondern schon dann, wenn die näheren Umstände für die Begehung einer solchen Verwaltungsübertretung sprechen, wobei sich aus der Verwendung der Gegenwartsform im § 39 Abs. 1 VStG 1950 ("Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor ----- ") ergibt, dass der Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Zeitpunkt der Beschlagnahme gegeben sein muss.Aus der gebotenen Zusammenschau dieser Bestimmungen ergibt sich, dass die Behörde die Möglichkeit der Beschlagnahme von Gegenständen haben soll, um den - in einem gesonderten Verwaltungsstrafverfahren auszusprechenden - Verfall derselben sicherzustellen, also zu verhindern, dass die bei der strafbaren Handlung verwendeten oder am Ort der Bauführung für die strafbare Bauausführung bereitgestellten Gegenstände verbracht werden und sohin ein gegebenenfalls rechtskräftig verfügter Verfall derselben mangels behördlicher Verfügungsmöglichkeit über diese ins Leere gehen muss. Nach dem bereits wiedergegebenen Wortlaut des Paragraph 39, Absatz eins, VStG 1950 genügt für die Rechtmäßigkeit dieser Sicherungsmaßnahme der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist. Eine Beschlagnahme darf also nicht erst dann verfügt werden, wenn eine derartige Verwaltungsübertretung als erwiesen anzunehmen ist - mit dieser Frage hat sich die Behörde im Rahmen des abzuführenden Verwaltungsstrafverfahrens auseinander zu setzen -, sondern schon dann, wenn die näheren Umstände für die Begehung einer solchen Verwaltungsübertretung sprechen, wobei sich aus der Verwendung der Gegenwartsform im Paragraph 39, Absatz eins, VStG 1950 ("Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor ----- ") ergibt, dass der Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Zeitpunkt der Beschlagnahme gegeben sein muss.

Überträgt man diese Gedankengänge auf den Beschwerdefall, so ist zu prüfen, ob die belangte Behörde davon ausgehen durfte, dass der Verdacht einer konsenslosen Bauführung durch den Beschwerdeführer zur Zeit der Erlassung des diesbezüglichen Bescheides des Magistrates der Landeshauptstadt Linz gegeben gewesen sei.

Da dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 56 der Oberösterreichischen Bauordnung mit Bescheid des Magistrates der Stadt Linz vom 16. Mai 1978 die Fortsetzung der Bauausführung untersagt und anlässlich einer zur Überprüfung der Einhaltung dieses Verbotes erfolgten Nachschau durch ein Organ der Baubehörde entsprechend einem von ihm erfassten Amtsbericht u.a. festgestellt worden war, dass vier Arbeitskräfte auf der Baustelle beschäftigt gewesen waren, von denen einer Grabarbeiten durchgeführt hatte und einer mit der Herstellung der Dachkonstruktion über einem Erkervorbau befasst gewesen war, kann der Gerichtshof nicht finden, dass die belangte Behörde zu Unrecht vom Vorliegen des Verdachtes der Fortsetzung der konsenslos begonnenen Bauarbeiten durch den Beschwerdeführer ausgegangen wäre. Im übrigen bleibt noch zu sagen, dass die Behörde erster Instanz nicht gehalten war, dem Beschwerdeführer vor Erlassung ihres Bescheides Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Beschlagnahme zu geben, da die beabsichtigte Beschlagnahme als eine offenkundig notwendige Sicherungsmaßnahme im Falle vorangehender Einräumung des Parteiengehöres naturgemäß zum Scheitern verurteilt gewesen wäre.Da dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf Paragraph 56, der Oberösterreichischen Bauordnung mit Bescheid des Magistrates der Stadt Linz vom 16. Mai 1978 die Fortsetzung der Bauausführung untersagt und anlässlich einer zur Überprüfung der Einhaltung dieses Verbotes erfolgten Nachschau durch ein Organ der Baubehörde entsprechend einem von ihm erfassten Amtsbericht u.a. festgestellt worden war, dass vier Arbeitskräfte auf der Baustelle beschäftigt gewesen waren, von denen einer Grabarbeiten durchgeführt hatte und einer mit der Herstellung der Dachkonstruktion über einem Erkervorbau befasst gewesen war, kann der Gerichtshof nicht finden, dass die belangte Behörde zu Unrecht vom Vorliegen des Verdachtes der Fortsetzung der konsenslos begonnenen Bauarbeiten durch den Beschwerdeführer ausgegangen wäre. Im übrigen bleibt noch zu sagen, dass die Behörde erster Instanz nicht gehalten war, dem Beschwerdeführer vor Erlassung ihres Bescheides Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Beschlagnahme zu geben, da die beabsichtigte Beschlagnahme als eine offenkundig notwendige Sicherungsmaßnahme im Falle vorangehender Einräumung des Parteiengehöres naturgemäß zum Scheitern verurteilt gewesen wäre.

Da die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sohin nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976 als unbegründet abzuweisen.Da die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sohin nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976, als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff leg. cit. in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 542/1977.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff leg. cit. in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,.

Wien, am 13. September 1979

Schlagworte

Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1979000463.X00

Im RIS seit

19.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten